B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-24/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N._______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. April 2012
aus seinem Heimatland ausreiste und mit der Hilfe eines Schleppers über
B._______, C._______ und D._______ am 13. Mai 2012 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 14. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 30. Mai
2012 sowie der direkten Anhörung vom 4. Dezember 2012 zur Begrün-
dung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sowohl
Freunde bei der YCL (Young Communist League) als auch bei der NDA
(Nepal Defense Army) gehabt,
dass beide Gruppen ihn zu überreden versucht hätten, für sie zu arbeiten,
er dies jedoch abgelehnt und lediglich Zeit mit ihnen verbracht habe,
dass er den Geburtstag des Königs mitgefeiert habe, weshalb er von der
YCL als Verräter bezeichnet worden sei,
dass er bei der YCL zudem in Ungnade gefallen sei, weil er sich für die
Stelle als (…) bei der königstreuen Polizei beworben habe, weshalb An-
gehörige der YCL ihm einen Drohbrief ausgehändigt hätten, in welchem
sie ihn aufgefordert hätten, die NDA zu verlassen und der YCL oder einer
Bruderorganisation beizutreten,
dass er seinen Kollegen bei der NDA vom Drohbrief erzählt habe, sie ihn
jedoch lediglich aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, da sie
ihm ansonsten nicht helfen könnten,
dass der Beschwerdeführer die Polizei allerdings nicht über den Drohbrief
informiert habe,
dass er sechs Monate nach Erhalt des Drohbriefes während eines Spa-
ziergangs mit einem Freund sechs Mitgliedern der YCL begegnet sei,
woraufhin sie ihn gestossen hätten,
dass er nach wiederholten Anspielungen seiner Kollegen auf "unbekannte
Leichen" Angst bekommen habe, ebenfalls getötet zu werden, weshalb er
sich schliesslich zur Flucht entschlossen habe,
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dass es nach dem gefassten Entschluss noch ein Jahr bis zur definitiven
Flucht gedauert habe, er allerdings arbeitsbedingt mehrmals zwischen
B._______ und F._______ hin und her gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 – eröffnet am
12. Dezember 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien
nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen werde,
dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, welcher durch
seine königstreue Haltung wiederholt das Missfallen der YCL erweckt ha-
be, nur sehr glimpflich von ihr zurecht gewiesen worden sei, seine darge-
legte subjektive Befürchtung vor schwerwiegenden Nachteilen objektiv
als offensichtlich nicht begründet qualifiziert werden müsse,
dass nämlich die YCL, hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich zu
eliminieren beabsichtigt, ihn im Rahmen des Zusammentreffens beim
Spaziergang härter angefasst hätte,
dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Furcht vor relevanten
Nachteilen nicht begründet sei und ihr folglich keine Asylrelevanz zu-
komme,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewie-
sen seien,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seinem sechsten Al-
tersjahr in G._______ gewohnt und dort wegen seiner Beziehungen zu
Angehörigen der NDA und der YCL Probleme bekommen zu haben,
dass er damit eine Furcht vor Nachteilen geltend mache, die sich aus lo-
kal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten,
dass es ihm zumutbar gewesen sei, sich einer Zuspitzung der Situation
durch den Aufbau einer neuen Existenz in einem anderen Landesteil Ne-
pals zu entziehen, zumal er Verwandte in anderen Distrikten und einen in
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F._______ lebenden Bruder habe, über eine gute Schulbildung verfüge,
Sprachkenntnisse und Arbeitserfahrung besitze,
dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise und sich in
keiner Weise herausragend engagiert habe, weshalb nicht davon auszu-
gehen sei, er werde landesweit gesucht,
dass er sich allfälligen befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne und
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass seine Darlegungen somit nicht asylbeachtlich seien,
dass abgesehen davon, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen bestünden, zumal sie insbesondere in Bezug auf die Zeit-
spanne zwischen dem Erhalt des Drohbriefes und der Begegnung mit
Mitgliedern der YCL während des Spaziergangs widersprüchlich ausge-
fallen seien und der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht habe
entkräften können,
dass seine Vorbringen zudem unglaubhaft seien, weil sie in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprächen, zumal er nach Erhalt des Drohbriefes noch rund acht Monate
in Nepal verbracht habe, was nicht dem Verhalten einer Person entspre-
che, die begründete Furcht habe, umgebracht zu werden,
dass abgesehen davon die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
königsfreundlichen Demonstration nach Erhalt des Drohbriefes darauf
schliessen lasse, er sei von besagtem Brief nicht sonderlich beeindruckt
gewesen, weshalb seine angebliche Furcht vor relevanten Nachteilen
auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) deshalb
nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Begründung und
als Verwaltungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 2. Januar 2013 (Post-
stempel: 3. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventu-
aliter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe of-
fenzulegen, ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde
aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und
die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass begründete Furcht vor Verfolgung dann vorliegt, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
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Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heuti-
ger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, Angst gehabt zu haben, von
der YCL angegriffen zu werden und ebenfalls als "unbekannte Leiche" zu
enden,
dass die Vorinstanz ausführte, die subjektive Befürchtung des Beschwer-
deführers vor schwerwiegenden Nachteilen sei objektiv unbegründet,
zumal ihn Mitglieder der YCL lediglich gestossen, ihn jedoch härter ange-
fasst hätten, falls sie die Absicht gehabt hätten, ihn zu eliminieren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nun vorbringt,
aufgrund der für April 2013 angekündigten Wahlen habe sich die Lage in
Nepal zugespitzt,
dass sich nicht der erstarkenden Partei der Maoisten anschliessende
Personen an Leib und Leben gefährdet seien und insbesondere königs-
treue Familien unter Androhung massiver Strafen auch aus dem Heimat-
land vertrieben würden,
dass diese Situation einen psychischen Druck erzeuge und sich der Be-
schwerdeführer gezwungen sehe, entgegen seiner Überzeugung, aber
aus Sicherheitsgründen die Maoisten zu wählen,
dass die lediglich pauschalen Hinweise auf die politische Situation in Ne-
pal in der Beschwerde die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in-
dessen nicht zu entkräften vermögen,
dass die angebliche Verfolgung durch die YCL und die Maoisten in der
Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde und ihr somit keine kon-
kreten Indizien zu entnehmen sind, die eine begründete Furcht im Sinne
von Art. 3 AsylG realistisch erscheinen lassen,
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dass er den geschilderten Vorfall beim Spaziergang ausserdem der Poli-
zei hätte anzeigen und um Schutz ersuchen können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den An-
forderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass, auch wenn vorliegend keine bestehende oder drohende Verfolgung
aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist,
dennoch auf das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative hin-
zuweisen bleibt,
dass sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen
Schutzes ergibt, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes ver-
folgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen
internationalen Schutz benötigt,
dass, wenn sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen
Staatsgebiet auswirken und der Heimatstaat in der Lage und willens ist,
dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren, dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatli-
chen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten wer-
den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 8.1 S. 1019),
dass beim Bestehen einer Schutzinfrastruktur weiter zu prüfen ist, ob die-
se der von Verfolgung betroffenen Person zugänglich ist und ihr darüber
hinaus zuzumuten ist, sich dort niederzulassen und sich eine neue Exis-
tenz aufzubauen (a.a.O. E. 8.5.2 S. 1022 f.),
dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv sei, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass die Parteien – entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers – kein Interesse daran haben dürften, ihn zu behelligen
und ihn landesweit zu verfolgen,
dass er sich allfälligen weiteren bedrohlichen Situationen durch wieder-
holtes Reisen nach B._______ und andere Landesteile Nepals sowie
durch ein Meiden seiner Heimatstadt G._______ entzogen habe,
dass er damit manifestiert, dass die angeblich von der YCL ausgehende
Gefahr lediglich lokal besteht, ihm indessen in anderen Landesteilen Ne-
pals keine Gefahr droht, zumal er sonst kaum während Monaten immer
wieder in sein Heimatland zurückgekehrt wäre,
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dass eine mehrmalige Rückkehr ins Heimatland bei befürchteter Verfol-
gung und Angst, getötet zu werden, der Logik des Handelns widerspricht,
dass folglich im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz von einer
innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer somit auf eine Schutzinfrastruktur ausserhalb
seiner Heimatstadt G._______ zurückgreifen kann und es ihm zuzumuten
ist, sich in einem anderen Teil Nepals niederzulassen, zumal er Verwand-
te in anderen Distrikten und einen in F._______ lebenden Bruder sowie
eine gute Schulbildung genossen hat, über Sprachkenntnisse und Ar-
beitserfahrung verfügt,
dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – davon auszu-
gehen ist, er könne sich in einem anderen Landesteil eine neue Existenz
aufbauen, zumal er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise ar-
beitete und für die Ausreise finanzielle Hilfe von seinem Stiefvater in An-
spruch nahm, welcher ihm auch bei einer Rückkehr unterstützend zur
Seite stehen dürfte,
dass er sowohl vor als auch nach seiner Ausreise mit seinen Familienmit-
gliedern im Kontakt stand, er indessen nicht geltend machte, seinen An-
gehörigen drohe aufgrund seiner Flucht eine Gefahr im Sinne von Art. 3
AsylG, weshalb – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be – davon auszugehen ist, er könne den Kontakt zu seiner Familie wei-
terhin aufrecht erhalten, ohne diese zu gefährden,
dass der Beschwerdeführer somit in der Lage sein dürfte, sich in einer
anderen Stadt als G._______ eine neue Existenz aufzubauen, ohne Ge-
fahr zu laufen, verfolgt zu werden,
dass er nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen ist, sondern eine innerstaatliche Schutzalternative besteht und folg-
lich seine Vorbringen nicht asylbeachtlich sind,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, Nepalesen, welche
im Ausland gewesen seien, würden als Verräter des Kommunismus be-
zeichnet und es drohten ihnen bei einer Rückkehr ins Heimatland grau-
same Strafen,
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dass er damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend macht (vgl. zu den Voraussetzungen BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352),
dass indessen die ihm angeblich drohenden Strafen in keinster Weise
substanziiert dargelegt oder mittels Berichten belegt wurden,
dass sein subjektives Angstempfinden objektiv nicht nachvollziehbar ist,
dass somit keine subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG,
welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, vorliegen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Bundesamt das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen somit zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, in seinem Heimatland würden
wöchentlich Menschen verschleppt und getötet, weil sie den Aufforderun-
gen der Maoisten nicht nachkämen, und er selbst Gefahr laufe, von die-
ser Partei aufgefunden und einer massiven Strafe ausgesetzt zu werden,
dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handelt, die in der Be-
schwerde in keiner Weise substanziiert worden ist und folglich an der
Feststellung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern
vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, der junge und gesunde Beschwerdeführer
gerate im Fall der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedro-
hende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
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nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: