B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-24/2016
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Gesuchstellerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 2. Januar 2016 im Beschwerdever-
fahren D-7958/2015 betreffend Verfügung des SEM
vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 30. Januar 2013 feststellte,
die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch
vom 25. Mai 2012 ablehnte und die Wegweisung der Gesuchstellerin und
ihres Kindes aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 15. Mai 2013 abwies,
dass die Gesuchstellerinnen zwischen Juli 2013 und 2015 insgesamt vier-
mal mit Wiedererwägungsgesuchen an die Vor- und Beschwerdeinstanz
gelangten, die alle abgelehnt worden sind,
dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Ein-
gangsstempel vom 7. Dezember 2015) beim SEM ein fünftes Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2013 einreichen liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 dieses Wiedererwä-
gungsgesuch abwies und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und der Wegweisungsvollzug aufgrund bestehender Wegweisungshinder-
nisse als nicht durchführbar, insbesondere unzulässig und unzumutbar, zu
erklären,
dass eventualiter die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 eine Be-
schwerdeergänzung nachreichten und darin unter anderem um Vollzugs-
sistierung ersuchen liessen,
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dass der Rechtsvertreter dem Gericht mit einer weiteren Eingabe vom
8. Dezember 2015 medizinische Unterlagen, wonach sich die Gesuchstel-
lerin seit dem (…). Dezember 2015 in stationärer Behandlung befinde,
übermittelte,
dass mit Telefaxeingabe vom 9. Dezember 2015 beim Gericht ein weiteres
Gesuch um Vollzugssistierung gestellt wurde,
dass die Gesuchstellerinnen mit Telefaxeingabe vom 9. Dezember 2015
beim SEM ein neues Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom
30. Januar 2013 einreichen und dabei unter anderem um Vollzugssistie-
rung ersuchen liessen,
dass das SEM diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeergänzung zuständigkeitshalber überwies,
dass die Vorinstanz dem Gericht auch das Original des neuen Wiederer-
wägungsgesuchs vom 9. Dezember 2015 sowie die dem Gericht bereits
eingereichte Eingabe vom 9. Dezember 2015 mitsamt einem Beweismittel
zuständigkeitshalber zukommen liess (Eingangsstempel Gericht: 14. De-
zember 2015),
dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren D-7958/2015, Fulvio
Haefeli, mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 die mutmassliche
Aussichtslosigkeit der Beschwerde festhielt, die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der mutmasslichen Aussichts-
losigkeit der Beschwerde abwies und einen – wegen mutwilliger Prozess-
führung – erhöhten Kostenvorschuss einverlangte,
dass er in der Zwischenverfügung erwog, beim aktuellen Stand der Akten
dürfte keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegen,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die seit dem Urteil
vom (…). April 2015 erfolgte Fremdplatzierung des Kindes der Gesuchstel-
lerin hingewiesen und diesbezüglich geltend gemacht werde, es sei gänz-
lich ungeklärt, ob in Nigeria die nötigen Kindesschutzorgane für die Fremd-
pflege bestünden,
dass im Weiteren auf die gesundheitliche Fragilität der Gesuchstellerin hin-
gewiesen und geltend gemacht werde, sie sei (…),
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dass sich aber sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsge-
richt bereits in den früheren Wiedererwägungsverfahren mit der gesund-
heitlichen Situation der Gesuchstellerin auseinandergesetzt hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (…) vom (…). April
2015 festgestellt habe, die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend Ge-
sundheitszustand seien im Verlauf der verschiedenen Asyl- und Wegwei-
sungs- sowie Wiedererwägungsverfahren mit jeder Einleitung eines neuen
Verfahrens etwas gravierender dargestellt worden,
dass diese Tatsache sowie die zeitlich nahe Aufeinanderfolge der vier Ver-
fahren darauf schliessen lassen würden, es gehe in erster Linie darum, den
bevorstehenden und rechtskräftig festgestellten Vollzug der Wegweisung
unter allen Umständen zu verhindern und ein Bleiberecht in der Schweiz
zu erwirken,
dass diese Einschätzung ebenso für die im vorliegenden fünften Wiederer-
wägungsverfahren geltend gemachte Verschlimmerung des Gesundheits-
zustandes ((…), stationärer Aufenthalt seit dem (…). Dezember 2015) zu-
treffen dürfte,
dass es gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Gesuch-
stellerin aufgrund der medizinischen Versorgung vor Ort offenstehen
dürfte, nötigenfalls medizinische Betreuung zu beanspruchen,
dass auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenste-
hen dürfte, zumal die Gesuchstellerin vor ihrer Ausreise aus Nigeria wäh-
rend mehrerer Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet habe, weshalb
anzunehmen sei, sie habe in dieser Stadt ein soziales Beziehungsnetz auf-
gebaut,
dass die Gesuchstellerin nötigenfalls auch beim vom UNICEF betriebenen
Child Protection Network zusätzliche Unterstützung finden dürfte,
dass somit das Interesse der Gesuchstellerinnen an einem Weiterverbleib
in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens hinter dem
öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzutreten habe,
dass die Gesuchstellerinnen mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom
2. und 4. Januar 2016 beantragten, der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli
und die tätig gewesene Gerichtsschreiberin seien zu verpflichten, im Be-
schwerdeverfahren D-7958/2015 in den Ausstand zu treten,
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dass sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) ersuchten,
dass der Eingabe vom 2. Januar 2016 die Kopie eines Schreibens an die
zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beilag,
dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, die genannten Ge-
richtspersonen erweckten den Eindruck der Befangenheit im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (SR 173.110),
dass bereits das SEM und nun auch der Instruktionsrichter Gehörsverlet-
zungen begangen hätten,
dass keine umfassende Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen
erfolgt sei,
dass in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 17. Dezember 2015 die
Tatsache, wonach es sich nicht um eine alleinstehende Person, sondern
um eine Kindsmutter mit entsprechenden Pflichten handle, unberücksich-
tigt geblieben sei, und eine Verletzung der KRK offensichtlich drohe,
dass in der besagten Zwischenverfügung die verschlechterte gesundheitli-
che Situation der Mutter nicht adäquat gewürdigt worden sei, was als sub-
stanzielle Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sei,
dass zudem auf die Einholung eines aktuellen Arztberichts verzichtet wor-
den sei,
dass auch die Erhöhung des Kostenvorschusses wegen mutwilliger Pro-
zessführung aufzeige, dass die Gerichtspersonen voreingenommen seien,
dass mithin zahlreiche Anhaltspunkte für den Anschein der Befangenheit
der involvierten Gerichtspersonen bestünden,
dass auf weitere Ausführungen des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin-
nen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung am 4. Januar
2016 im Sinne einer provisorischen Massnahme einstweilen aussetzte und
die genannten Personen am 5. Januar 2016 zur Stellungnahme einlud,
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dass Fulvio Haefeli in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2016 festhält,
im Ausstandsbegehren werde keiner der in Art. 34 BGG genannten Aus-
standsgründe konkret nachgewiesen,
dass die beanstandete Zwischenverfügung vielmehr in rechtlicher Hinsicht
kritisiert werde, was für die Begründung der behaupteten Befangenheit
nicht genüge,
dass sich gemäss BGE 131 I 113 S. 123 E. 3.7.3 allein aus der Abweisung
eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
ohnehin kein Anschein der Befangenheit ableiten lasse, womit sich der Vor-
wurf angeblicher Befangenheit als haltlos erweise,
dass in Anbetracht der Aktenlage die festgestellte mutwillige Prozessfüh-
rung zu bejahen sein dürfte,
dass Karin Schnidrig in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2016 diese
Sichtweise teilte,
dass die genannten Stellungnahmen den Gesuchstellenden am 11. Januar
2016 zur Kenntnis gebracht wurden,
dass deren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Januar 2016 weitere Aus-
führungen machte und um eine baldige Vollzugssistierung für die Dauer
des Ausstandsverfahrens ersuchte, wobei er den Beizug weiterer Akten
beantragte,
dass er am 12. Januar 2016 die Einräumung einer Frist zur Replik im Hin-
blick auf die Stellungnahmen der involvierten Gerichtspersonen bean-
tragte,
dass der Eingabe ein Schreiben an die Präsidentin beziehungsweise den
Präsidenten der Abteilungen IV und V beilag,
dass er dem Gericht am 13. Januar 2016 die Kopie eines Schreibens an
die KESB-Behörde übermittelte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Januar 2016 darauf verwies,
es werde weiterhin die Ansetzung einer Frist zur Replik erwartet,
dass er in der gleichen Eingabe auf einzelnen Erwägungen in den Stellung-
nahmen vom 7. und 11. Januar 2016 Bezug nahm und diese für unzutref-
fend beziehungsweise ungenügend erachtete,
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dass mit Eingabe vom 18. Januar 2016 darum ersucht wurde, es sei fest-
zustellen, dass die Überweisung seiner Eingabe vom 9. Dezember 2015
beim SEM an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsverweigerung zu
qualifizieren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren auch zur
abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist
(Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1),
dass in Fällen, in welchen die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt
wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den
Ausstandsgrund bestreitet, die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen
Gerichtsperson über den Ausstand befindet (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei
der Entscheid in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungs-
weise Richterinnen ergeht (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass eine solche Konstellation vorliegt, da die von den Gesuchstellerinnen
gerügten Gerichtspersonen in ihren Stellungnahmen jegliche Ausstands-
gründe bestreiten,
dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, gehalten
ist, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]),
dass in der Gesuchseingabe vom 2. Januar 2016 auf die von Richter Fulvio
Haefeli erlassene Verfügung vom 17. Dezember 2015 Bezug genommen
wird,
dass das Ausstandsbegehren innert nützlicher Frist und in der zu beach-
tenden Form erging,
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dass die Gesuchstellerinnen im Beschwerdeverfahren D-7958/2015 Partei
und entsprechend zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert
sind,
dass demnach die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren er-
füllt sind und auf das Gesuch einzutreten ist,
dass das gesetzlich abschliessend geregelte Ausstandsverfahren über die
Stellungnahme hinaus keinen Schriftenwechsel vorsieht und sich ein sol-
cher aufgrund der kurzen Stellungnahmen vom 7. und 11. Januar 2016
auch nicht aufdrängt,
dass das rechtliche Gehör durch die Zustellung der Stellungnahmen genü-
gend gewahrt wurde,
dass der Rechtsvertreter schliesslich seither weitere Eingaben gemacht
hat und in einer davon auch auf die Aussagen in den Stellungnahmen Be-
zug nahm,
dass aufgrund dieser Erwägungen das Gesuch um Ansetzung eines wei-
teren Schriftenwechsels abzuweisen ist,
dass von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezi-
altatbestände in Frage kommt , sondern einzig die Auffangbestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich die Gesuchstellenden denn
auch ausdrücklich berufen,
dass gemäss dieser Bestimmung Gerichtspersonen – Richter, Richterin-
nen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in den Ausstand zu
treten haben, wenn sie „aus anderen Gründen, insbesondere wegen be-
sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder
ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten“,
dass dieser Bestimmung die Funktion einer Auffangklausel zukommt, die
– über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Bezie-
hungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend –
sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befan-
genheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Un-
voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6,
16 und 17),
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dass unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG unter
anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefas-
sung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion fällt, namentlich
die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19),
dass ein Richter oder eine Richterin praxisgemäss nicht schon deswegen
als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist,
dass zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der
betreffenden Richterin vielmehr weitere Gründe hinzutreten müssten, was
namentlich dann der Fall ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
der zuständige Richter oder die zuständige Richterin habe sich bei der Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bereits in einer Art festgelegt, die einer anderen Bewertung der Sach- und
Rechtslage nicht mehr zugänglich sei, und der Verfahrensausgang deswe-
gen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119),
dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befan-
genheit nachgewiesen werden muss,
dass es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den An-
schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be-
gründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]),
dass dabei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu-
stellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objek-
tiver Weise begründet erscheinen muss (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hin-
weisen),
dass richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache
die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer
Richterin nur dann in Frage stellen können, wenn objektiv gerechtfertigte
Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich
gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht
(vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit
Hinweisen),
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dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dabei um be-
sonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln muss, die eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen,
dass die Gesuchstellerinnen in ihren Eingaben geltend machen, ihr Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten und namentlich auch um Erlass vor-
sorglicher Massnahmen hätte im Rahmen der Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen
werden dürfen, da ihre Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage auf
keinen Fall aussichtslos seien,
dass die Abweisung dieser Gesuche einzig mit dem persönlichen Hinter-
grund des Instruktionsrichters verbunden mit einer falschen Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts erklärbar sei,
dass diese Vorbringen aufgrund der Aktenlage indes nicht zu überzeugen
vermögen,
dass – wie bereits festgehalten – selbst eine unzutreffende Wahrnehmung
der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend
eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen
würde, da ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in
der Sache nicht genügen, eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson
aufzuzeigen,
dass sich aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischen-
verfügung vom 17. Dezember 2015 entgegen den Argumenten im Aus-
standsbegehren keine Hinweise dafür ergeben, der zuständige Instrukti-
onsrichter sei nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlust-
chancen gefolgt,
dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015
hinreichend offen formuliert sind und nicht darauf hindeuten, Richter Fulvio
Haefeli könnte im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein, sich
nach einlässlicher Prüfung der Sache seine Position als Folge einer ver-
tieften Würdigung der gesamten Aktenlage – beispielsweise im Rahmen
wiedererwägungsweise erlassener vorsorglicher Massnahmen – gegebe-
nenfalls zu revidieren,
dass auch die Qualifizierung der Beschwerde als mutwillig und die Erhö-
hung des Kostenvorschusses nicht auf eine Befangenheit hindeutet, zumal
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dieses Vorgehen bei aussichtslosen Beschwerden im Rahmen eines aus-
serordentlichen Rechtsmittels praxiskonform ist,
dass auch nicht von einer krassen Fehlbeurteilung ausgegangen werden
kann, wird in der erwähnten Verfügung doch differenziert dargelegt, wes-
halb den Beschwerdeanträgen keine Folge geleistet wird,
dass im Übrigen anzumerken ist, dass auch die Kritik an der Behandlung
der an das SEM gerichteten Eingabe vom 9. Dezember 2015 im Rahmen
des hängigen Wiedererwägungsverfahrens beziehungsweise der entspre-
chende Vorwurf der Rechtsverweigerung offensichtlich ins Leere stösst,
zumal auch nach dem Entscheid der Vorinstanz entstandene Sachverhalt-
selemente praxisgemäss kein neues, parallel zu führendes Wiedererwä-
gungsverfahren zu begründen vermögen, sondern im Rahmen des hängi-
gen Verfahrens zu behandeln sind,
dass der Umstand, wonach die Erwägungen des Instruktionsrichters au-
genscheinlich der rechtlichen Einschätzung der Gesuchstellerinnen zuwi-
derlaufen, offensichtlich nichts zu ändern vermag,
dass nach vorstehenden Erwägungen keine objektiven Gründe ersichtlich
gemacht wurden, welche im Verfahren D-7958/2015 für eine Befangenheit
von Richter Fulvio Haefeli oder der Gerichtsschreiberin sprechen würden,
dass bei dieser Sachlage das Ausstandsbegehren abzuweisen ist, womit
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem (sinn-
gemässen) Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Dezem-
ber 2015 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung vor-
sorglicher Massnahmen bis Verfahrensabschluss gegenstandslos gewor-
den ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Gesuchsvorbringen
einzugehen,
dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiter-
führung des Verfahrens D-7958/2015 an den zuständigen Instruktionsrich-
ter zu überweisen sind,
dass zusammenfassend das Ausstandsbegehren als aussichtslos bezeich-
net werden muss und das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
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dass den Gesuchstellerinnen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten
von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-7958/2015 dem bis-
herigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.– werden den Gesuch-
stellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: