B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2420/2016
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Bosnien und Herzego-
winas – verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Juli
2014 und reiste gleichentags in die Schweiz ein. Am 14. Juli 2014 ersuchte
sie zusammen mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin (N […]) um Asyl in der
Schweiz.
B.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juli 2014 wurde festgestellt,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde.
C.
Am 4. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt
und am 20. August 2014 eingehend angehört.
Dabei machte sie insbesondere in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
(vgl. E. 1.5) im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahr 2009 ge-
storben und seither lebe sie von einer kleinen Rente. Einen Beruf habe sie
keinen erlernt und sie sei auch nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen.
Seit dem Tod ihres Ehemannes habe sie mit ihrem Sohn und der Enkelin
zusammen gelebt. Sie hätten keine finanziellen Mittel und könnten sich
keine medizinischen Behandlungen leisten. Im Februar 2014 sei sie mit
dem Sohn und der Enkelin aufgrund verschiedener Probleme nach
B._______ in eine Wohnung gezogen, welche ihr Sohn bezahlt habe. Mit
ihrem Sohn habe es Streit gegeben, da dieser aufgrund seiner religiösen
Überzeugung der Meinung sei, dass sich seine Schwester (ihre Tochter) in
der Schweiz prostituiert habe und sie (die Beschwerdeführerin) dafür ver-
antwortlich mache. Er habe ihr gedroht und sie auch geschlagen. In Bos-
nien und Herzegowina habe sie mit Ausnahme ihres Sohnes und ihres
Schwagers keine anderen Verwandten mehr. Ihr gehe es gesundheitlich
nicht gut. Sie habe einen (…). Zudem leide sie unter psychischen Proble-
men, zu hohem Blutdruck und Eisenmangel. Ferner habe sie Probleme mit
den Augen. Sie sei bereits in Bosnien und Herzegowina deswegen beim
Arzt gewesen, habe sich aber die Medikamente nicht leisten und auch die
bereits getätigten Untersuchungen nicht bezahlen können.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass,
ihr Gesundheitsbüchlein, diverse medizinische Unterlagen von Untersu-
chungen in Bosnien und Herzegowina sowie Dokumente bezüglich ihres
Sohnes in bosnischer Sprache zu den Akten.
D.
Am 13. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der
(…) vom 11. August 2014 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wurde die Beschwerdeführe-
rin dem erweiterten Verfahren im Sinne von Art. 19 TestV zugewiesen.
F.
Mit Schrieben vom 22. September 2014 zeigte die Rechtsvertreterin ihr
Mandat an und erbat um Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung.
G.
Am 2. November 2015 (Eingang SEM) wurde ein ärztlicher Bericht vom
30. Oktober 2015 von Dr. med. C._______ und am 18. Januar 2016 ein
ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2016 von Dr. med. D._______ der Praxis
(…) zu den Akten gereicht.
H.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 21. März
2016 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 14. Juli 2014 ab und verfügte die Weg-
weisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.
I.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20. April 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31), um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination
ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Tochter und Enkelinnen
(D-2424/2016).
D-2420/2016
Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf
innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kosten-
vorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Ferner wurde festgestellt, dass die beiden Verfahren
(D-2424/2016 und D-2420/2016) fortan koordiniert behandelt würden.
K.
Mit gemeinsamer Eingabe in beiden koordinierten Beschwerdeverfahren
vom 18. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebe-
stätigung sowie einen Arztbericht die Tochter betreffend zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Kathrin Stutz
den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
und das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
Am 1. Juni 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Beschwer-
deführerin nahm am 21. Juni 2016 – nach vorgängiger Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts – zur Vernehmlassung Stellung.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 sistierte die Instruktionsrichterin
im Sinne der Koordination mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter und
der Enkelinnen das vorliegende Beschwerdeverfahren.
O.
Am 26. März 2018 wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerde-
verfahren weitergeführt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit ge-
währt, innert Frist weitere Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen,
wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Akten entschieden
werde.
P.
Mit Eingabe vom 9. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen provi-
sorischen Austrittsbericht vom 8. Dezember 2017 des (…) zu den Akten.
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Seite 5
Q.
Das Beschwerdeverfahren der Tochter respektive Enkelinnen der Be-
schwerdeführerin, zu welcher ein enger persönlicher und sachlicher Zu-
sammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-2424/2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug.
Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge
unter anderem mit ihrem Schwager, welcher in ihrem Heimatort lebe, über
familiäre Bezugspersonen vor Ort, welche ihr betreffend Wohnsituation und
anderen Problemen behilflich sein können. Es stehe ihr offen, sich an das
Sozialzentrum der Gemeinde zu wenden und dort um Unterstützung zu
ersuchen. Aus den Arztberichten gehe vor, dass sie wegen [psychischer
Krankheiten] und hohem Blutdruck in Behandlung sei. Sie bedürfe einer
medikamentösen Behandlung und einer stützenden Gesprächstherapie.
Die ihr verschriebenen Medikamente seien teilweise auch in ihrer Heimat
erhältlich. Die anderen müssten durch in Bosnien und Herzegowina ver-
fügbare Medikamente ersetzt werden. Der Besuch eines Psychiaters und
ambulante Sitzungen in einem Beratungszentrum seien möglich. In diesem
Zusammenhang sei auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe
aufmerksam zu machen. Was ihre finanzielle Situation anbelange, so sei
darauf hinzuweisen, dass ihr eine monatliche Rente zustehe. Sie könne
sich an das Zentrum für Sozialhilfe wenden, welches unterstützende Mas-
snahmen überprüfen könne.
3.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie sei, seit sie in der Schweiz sei, wegen (…) in psychiatrischer
Behandlung. Weiter hätten ihr in der Schweiz die (…) werden müssen. Da-
her sei sie (…) gekommen. Sie leide auch an Bluthochdruck. In Bosnien
und Herzegowina habe sie keine finanziellen Mittel gehabt um medizini-
sche Hilfe zu holen und keine Hilfe vom Staat zu erwarten. Diese Hilfe sei
ungenügend und komme nur sporadisch zu den Bedürftigen. Sie sei Witwe
und habe nie Unterstützung erhalten. Weiter belaste sie die Sorge um die
Gesundheit ihrer Enkelin und ihrer Tochter. Das Einkommen ihrer Tochter
in der Schweiz sei das einzige Einkommen der Familie gewesen. In Bos-
nien und Herzegowina habe sie keine Unterkunft und sei durch ihren Sohn
bedroht.
3.3 In der Eingabe vom 21. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie gehe nach wie vor regelmässig zur Psychothe-
rapie. Sie und ihre Tochter hätten eine sehr enge Beziehung und würden
die Enkelinnen gemeinsam betreuen. In Bosnien und Herzegowina habe
sie zu niemandem mehr Kontakt.
3.4 In der Stellungnahme vom 9. April 2018 machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen geltend, sie habe gerade eine erfolgreiche Operation
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hinter sich, sei aber noch wegen Bluthochdruck und (…) in ärztlicher sowie
weiter auch in psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei sehr besorgt um
die Zukunft ihrer Tochter und ihrer Enkelinnen und könne sich eine Rück-
kehr nach Bosnien und Herzegowina nicht vorstellen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herze-
gowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bos-
nien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssiche-
ren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
7.3
7.3.1 Seit dem Ende des Krieges Mitte der Neunzigerjahre hat das Ge-
sundheitssystem in Bosnien und Herzegowina grosse Fortschritte erzielt,
auch wenn noch verschiedenste Herausforderungen bestehen. Anstelle
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Seite 9
von Hausärzten existieren in Bosnien und Herzegowina Gesundheitszen-
tren unterschiedlicher Grösse, daneben diverse Regionalspitäler und vier
Universitätskliniken, wobei die Patientinnen und Patienten jeweils von der
unteren Stufe zur nächsten überwiesen werden. Diese Institutionen kön-
nen einen Grossteil der gängigen Krankheitsbilder behandeln. Auch ein
Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder
steht in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung. Einzelne Medikamente
können aufgrund von Budgetknappheit, ungenügender Budgetallokation o-
der bürokratischer Prozesse temporär fehlen. Nicht vorhandene Medika-
mente, welche in westeuropäischen Ländern abgegeben werden, können
in der Regel durch Generika ersetzt werden. Psychische Krankheiten kön-
nen in einem der 72 bestehenden, so genannten „Mental Health Centers“
behandelt werden. Diese Zentren bieten therapeutische Gespräche, Grup-
pentherapien, Mal- und Beschäftigungstherapie sowie handwerkliche Akti-
vitäten an und stehen allen Personengruppen offen. Die Kosten für die psy-
chiatrischen Behandlungen sowie für die Medikamente, welche auf der
staatlichen Medikamentenliste stehen, übernimmt die Krankenversiche-
rung. Ein Grossteil der Bevölkerung (darunter unter anderem Kinder und
Schüler bis 18 Jahre, Personen ab 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger und -
empfängerinnen, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Kriegsopfer,
Personen mit psychischen Erkrankungen) wird in staatlichen Einrichtungen
gratis behandelt, wenn sie krankenversichert sind, was heute auf rund 80
bis 90 Prozent der Menschen in Bosnien und Herzegowina zutrifft. Perso-
nen, welche keiner kostenbefreiten Gruppe angehören, müssen einen
Selbstbehalt sowohl für die medizinischen Behandlungen als auch für die
Medikamente bezahlen (vgl. zum Ganzen SEM/Bundesamt für Fremden-
wesen und Asyl [BFA], Bosnien und Herzegowina, Bericht zur medizini-
schen Grundversorgung, 2017, nationales/herkunftslaender/europa-gus/bih/BIH-med-grundversorgung-
d.pdf >, zuletzt abgerufen am 13. April 2018).
7.3.2 Aus den diversen eingereichten ärztlichen Berichten wird ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin an einer (…) (vgl. ärztlicher Bericht vom
13. Januar 2016), was sich durch (…) äussere. Aus dem ärztlichen Bericht
vom 30. Oktober 2015 geht hervor, dass ihr am 16. Oktober 2014 im (…)
aufgrund eines (…) entfernt wurden. Aufgrund des plötzlichen (…) leidet
die Beschwerdeführerin an (…). Die angegebenen Beschwerden wurden
medikamentös sowie mittels einer Gesprächstherapie behandelt. Am
6. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin ferner zufolge eines (…)
operiert, wobei ihr aufgrund einer (…) entfernt wurde (vgl. ärztlicher Bericht
vom 8. Dezember 2017). Daneben werden der Beschwerdeführerin in den
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Seite 10
eingereichten ärztlichen Berichten auch wiederholt hoher Blutdruck und
Blutarmut diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus in
der Anhörung geltend, Probleme mit den Augen zu haben.
7.3.3 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar an durchaus
ernstzunehmenden physischen Krankheiten leidet, welche jedoch – was
die (…) als auch des (…) angeht – in der Schweiz abschliessend behandelt
werden konnten. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass der hohe
Blutdruck in Bosnien und Herzegowina behandelt worden sei, sie aber kein
Geld für die Operation (…) gehabt habe. Aus dem vorgängigen Beschrieb
des bosnischen Gesundheitswesens wird ersichtlich, dass sowohl der Blut-
hochdruck als auch ihre psychischen Probleme in Bosnien und Herzego-
wina behandelt werden können. Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte und
ihrer Rente ist davon auszugehen, dass sie zu einer von den Kosten be-
freiten Gruppe im Gesundheitswesen zu zählen ist. Es bleibt ihr unbenom-
men für die Übergangszeit ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen.
Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei der Tochter und den
Enkelinnen ist zwar durchaus verständlich. Indessen handelt es sich bei
ihrer Tochter und den Enkelinnen nicht um Mitglieder der Kernfamilie, wes-
halb deren Verbleib in der Schweiz einem Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin nicht entgegensteht. Ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zur Tochter und zu ihren Enkelinnen ist ebenfalls nicht erkennbar.
Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben in Bosnien und
Herzegowina verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer
Rückkehr neben den genannten familiären Kontakten auch auf andere so-
ziale Kontakte zurückgreifen kann. Gemäss ihren eigenen Aussagen, habe
sie in der Vergangenheit von einer staatlichen Rente gelebt. Es ist an der
Beschwerdeführerin, sich zurück in Bosnien und Herzegowina um den
Wiedererhalt der Rente zu kümmern und sich gegebenenfalls um weitere
staatliche Unterstützung in Bosnien und Herzegowina zu bemühen, um ihr
wirtschaftliches Fortkommen zu sichern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 11
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 4. Mai 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und am 25. Mai 2016 der Beschwerdeführerin
ihre Rechtsvertreterin (Frau lic. iur. Kathrin Stutz) als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin hat bislang keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf
das Nachfordern einer solchen kann aber verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsauswand aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Ho-
norar für die eingesetzte Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 450.– festzu-
setzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt
Fr. 450.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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