Abtei lung IV
D-2421/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Ghana,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2421/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.___________, sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im März 2008 verliess und via Burkina Faso, Niger
und Libyen zunächst nach Italien gelangte,
dass er am 3. Januar 2009 erstmals in die Schweiz einreiste und hier
ein erstes Asylgesuch stellte, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, in seiner Heimatregion herrsche ein Stammeskrieg,
dass zwei seiner Geschwister dabei umgekommen seien und er selber
verletzt worden sei,
dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt
worden sei,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 20. April 2009
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass dieser erste Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs
und der Beschwerdeführer in der Folge nach Italien ausgeschafft
wurde,
dass er am 29. Dezember 2009 erneut von Italien herkommend illegal
in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C.__________ ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er dort am 20. Januar 2010 summarisch befragt wurde, wobei
ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug nach Italien oder Norwegen gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D.__________ zugewiesen wurde,
dass er für die Begründung seines zweiten Asylgesuchs auf seine Vor-
bringen im ersten Asylgesuch verwies,
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dass er ausserdem geltend machte, er habe nach seiner Rück-
schaffung nach Italien im Mai 2009 dort eine Ausweisungsverfügung
erhalten,
dass er dagegen rekurriert habe, in der Folge für drei Tage inhaftiert
worden sei und schliesslich eine zweite Ausweisungsverfügung erhal -
ten habe,
dass er daher Ende Dezember 2009 erneut in die Schweiz gekommen
sei,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rück-
schaffung nach Italien vorbrachte, Italien habe ihm keine Dokumente
ausgestellt, er habe dort weder eine Unterkunft noch Arbeit und auch
die Nahrungsbeschaffung sei schwierig,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zwei italienische Ausweisungsverfügungen
(vom 14. Mai 2009 und vom 23. Dezember 2009) zu den Akten reichte
(Kopien),
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 31. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig,
dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rücküber-
nahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, weshalb davon
auszugehen sei, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 13. August
2010 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine
Rückkehr nach Italien geltend gemacht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 12. April
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig
zu erklären,
dass das BFM ausserdem anzuweisen sei, die Rückführung des Be-
schwerdeführers in die Schweiz zu veranlassen, falls dieser bereits
nach Italien überstellt worden sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 72.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass der Beschwerde drei Internetartikel beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 13. April 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf das Rechtsbegehren, das BFM sei eventuell anzuweisen, die
Rückführung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu veranlassen,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Rück-
überstellung nach Italien den Akten zufolge bisher nicht erfolgt ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008
erstmals nach Italien einreiste und dort ein Asylgesuch stelle, welches
abgewiesen wurde,
dass er nach seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz und der Rück-
überstellung nach Italien im Mai 2009 zweimal mittels Verfügung auf-
gefordert worden sei, Italien zu verlassen, weswegen er Ende Dezem-
ber 2009 erneut in die Schweiz eingereist sei,
dass die EURODAC-Treffer aus dem Jahr 2008 sowie die von ihm ab-
gegebenen Beweismittel (zwei italienische Ausweisungsverfügungen in
Kopie) die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die
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Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Januar 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. 2 Dublin-II-VO zu Recht
annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Aufnahme des
Beschwerdeführers zu,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
müsse mit Blick auf den Kooperationsvertrag zwischen Italien und
Libyen (vgl. dazu die auf Beschwerdeebene eingereichten Internet-
artikel) bei einer Rücküberstellung nach Italien befürchten, nach
Libyen zurückgeschafft zu werden, was eine Verletzung der Flücht-
lingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention
darstellen würde, zumal Libyen ihn möglicherweise in sein Heimatland
zurückschaffen würde,
dass dieser Einwand jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien
spricht, zumal Italien das Asylgesuch des Beschwerdeführers den
Akten zufolge geprüft und abgewiesen hat, weshalb grundsätzlich
davon auszugehen ist, er sei nicht Flüchtling,
dass Italien überdies unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen
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ist, Italien werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien
werde den Beschwerdeführer bei dessen Rücküberstellung nach
Libyen ausschaffen, zumal er im Rahmen seines vorgängigen Auf-
enthaltes in Italien zwar zweimal eine Ausweisungsverfügung erhalten
hat, jedoch nicht in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs anlässlich der Empfangsstellenbefragung auf die schlechten
Lebensbedingungen in Italien verwies,
dass indessen den Akten zu entnehmen ist, er habe in Italien sowohl
von einem Bekannten als auch von Hilfswerken Unterstützung er-
halten, und davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rück-
schaffung nach Italien bei Bedarf erneut an diese Personen und Insti-
tutionen wenden,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regel -
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nicht -
eintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle
nicht mehr zu prüfen sind,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls bereits ein Teil -
aspekt des Nichteintretensentscheides darstellt,
dass nämlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Dublin-Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-
II-VO berücksichtigt wird,
dass jedoch vorliegend keine dieser beiden Bestimmungen zur An-
wendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am
13. April 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden
Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses damit ebenfalls gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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