B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2421/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).
D-2421/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – die Eltern mit dem älteren Kind – suchten am
9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das hierzulande geborene
jüngere Kind wurde in das Asylverfahren einbezogen.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 22. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu seiner Person, dem Reiseweg
und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 16. Novem-
ber 2017 sowie ergänzend am 21. Dezember 2017 vom SEM vertieft zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei
afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und stamme aus
F._______. Sein Vater sei im Jahr (…) und seine Mutter (…) verstorben. Er
sei (…) Jahre zur Schule gegangen. Aus einer ersten Ehe habe er (…)
Kinder. Im Jahr (…) habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Mit ihr
habe er die Kinder C._______ und D._______. Vor der im Jahr 2015 er-
folgten Ausreise aus Afghanistan sei er nur einmal, im Jahr (…), zwecks
ärztlicher Behandlung seines Vaters im Ausland (G._______) gewesen.
Damals sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden. Über dessen Verbleib
wisse er nichts. Er habe seit 2007 mit seinem Bruder H._______ eine
(…)firma namens I._______. geführt. Sie hätten bei vielen Projekten mit
den US-Amerikanern zusammengearbeitet. Bis 2011 habe er deswegen
keine Probleme gehabt. Aber seither sei er mehrmals von Seiten der Tali-
ban bedroht worden. Er habe Drohbriefe und Textnachrichten erhalten. Ins-
gesamt habe er vier Drohbriefe bekommen, den letzten am Tag nach dem
Tod seines Bruders. Beziehungsweise er habe drei Drohbriefe erhalten
(2011, 2013, 2015). Respektive Textnachrichten habe er nicht bekommen,
sondern nebst den Briefen noch etwa fünf beziehungsweise drei Drohan-
rufe, letztmals im März 2015. Wegen der telefonischen Drohungen, wo-
nach seine Tage gezählt seien, wenn die Amerikaner abziehen würden, sei
er zur Polizei gegangen. Aber in Afghanistan sei der Wechsel von SIM-
Karten sehr leicht, da man diese auf der Strasse kaufen könne. Persönlich
sei er den Taliban nie begegnet. Während der Arbeit an den (…)projekten
sei er stets im Konvoi unterwegs gewesen und von amerikanischen Solda-
ten begleitet worden. Beim letzten Projekt, das seiner Firma zugesprochen
worden sei ([…]), sei er vom Bruder J._______ des (…), der auch eine
(…)firma geführt habe und wegen der Projektvergabe neidisch auf ihn ge-
wesen sei, aufgefordert worden, ihm den Auftrag zu überlassen. Er sei die-
ser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Am (…) 2015 sei er von ei-
nem Fahrer seiner Firma telefonisch informiert worden, dass sein Bruder
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H._______ auf der (…) erschossen worden sei. Da eigentlich geplant ge-
wesen sei, dass er an diesem Tag zur (…) fahren würde, nehme er an,
dass der Anschlag ihm gegolten habe. Er habe die Leiche des Bruders
noch am gleichen Tag beerdigt. Am nächsten Tag beziehungsweise zwei
Tage respektive vier Tage später sei er ausgereist. In den zwei Nächten
nach dem Tod des Bruders sei er von zwei Gruppierungen aufgesucht wor-
den. In der zweiten Nacht habe er die Polizei informiert. Diese habe ihm
jedoch gesagt, sie könne nichts für ihn tun. Respektive er sei nur in der
ersten Nacht aufgesucht worden und habe die Polizei nicht kontaktiert,
nachdem der stellvertretende Polizeichef ihm bei der Beerdigung des Bru-
ders bereits zugesagt habe, der Sache nachzugehen. Es seien zunächst
zwei Autos vorgefahren und es sei an die Tür geklopft und gerufen worden,
man wolle mit ihm reden. Er nehme an, dass es sich um Angehörige der
Regierung respektive des (…) gehandelt habe, da sich die Taliban nicht in
Autos, sondern auf Motorrädern bewegen würden. Er sei nicht nach
draussen gegangen und nach etwa einer Viertelstunde seien die Autos wie-
der weggefahren. Zwei Stunden später seien Taliban-Angehörige auf Mo-
torrädern gekommen und hätten auch nach ihm verlangt. Respektive er
könne sich nicht erinnern, wer zuerst gekommen sei. Die Männer auf den
Motorrädern habe er nicht selbst gesehen. Diejenigen im Auto habe er vom
oberen Stockwerk aus gesehen. Sie seien vermummt gewesen und mit
einem Polizeifahrzeug vorgefahren. Um wen es sich dabei effektiv gehan-
delt habe, wisse er nicht. Uniformen hätten sie nicht getragen. Seine Ver-
wandten seien der Ansicht, dass es sich um Leute des Bruders des (…)
handeln müsse. Da wegen der Trauerfeier viele Freunde und Verwandte
bei ihm zuhause gewesen seien, seien weder diese Regierungsleute noch
die Taliban ins Haus gekommen. Die Taliban hätten aber einen Drohbrief
an die Tür geklebt, wonach H._______ vom Bruder des (…) getötet worden
sei und die Taliban nun ihn (den Beschwerdeführer) umbringen würden.
Aufgrund der damaligen Situation sei er sehr angespannt und sein Blut-
druck stark erhöht gewesen und er habe Medikamente genommen. Am
23. August 2015 sei er dann mit seiner Familie nach K._______ gefahren.
Er habe (…) seiner Kinder aus erster Ehe zu einem dort wohnhaften
Freund gebracht und sei anschliessend mit der Beschwerdeführerin, seiner
Tochter C._______ und dem aus erster Ehe stammenden Sohn L._______
aus Afghanistan ausgereist. Via Pakistan, den Iran, die Türkei und Grie-
chenland seien sie am 9. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Bezie-
hungsweise L._______ hätten sie unterwegs aus den Augen verloren; er
befinde sich nun in M._______. Er (der Beschwerdeführer) habe Probleme
mit der (…) und sei sehr angespannt, weil er sich um seine Kinder aus
erster Ehe sorge. Er werde medikamentös behandelt. Bei einer Rückkehr
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nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban wegen seiner Zusammen-
arbeit mit den Amerikanern umgebracht zu werden.
A.b Auch die Beschwerdeführerin wurde am 22. Oktober 2015 im EVZ
E._______ befragt (BzP) und am 21. Dezember 2017 vom SEM angehört.
Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige
und ethnische Tadschikin. Sie sei in F._______ geboren, nach dem Tod
ihrer Eltern aber bei der Grossmutter in der Provinz N._______ aufgewach-
sen. Sie sei (…) Jahre zur Schule gegangen und habe zusätzlich Sprach-
und Computerkurse besucht. Nach der im Jahr (…) erfolgten Heirat habe
sie mit dem Beschwerdeführer, dessen Kindern aus erster Ehe und ihrem
Schwager in F._______ gelebt. Sie selber habe keine Probleme gehabt.
Ihr Mann habe eine Firma geführt und es sei ihnen wirtschaftlich gut ge-
gangen. Aber am (…) 2015 sei ihr Schwager getötet worden und bei der
gleichentags erfolgten Beerdigung habe sie gehört, dass der Anschlag ei-
gentlich ihrem Mann gegolten habe. Sie hätten deshalb nicht in Afghanis-
tan bleiben können. Am 23. August 2015 hätten sie die Kinder ihres Man-
nes aus erster Ehe zu einem Freund nach K._______ gebracht und seien
dann ausgereist. In der Nacht nach der Beerdigung des Schwagers seien
zwei Mal Personen zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihrem Mann
verlangt. Zuerst seien Männer mit Motorrädern gekommen und eine halbe
Stunde später sei ein Auto vorgefahren. Die Personen im Auto habe sie
nicht gesehen. Diese hätten an die Tür geklopft und sie habe geantwortet,
dass ihr Mann nicht zu Hause sei. Respektive sie könne sich nicht erinnern,
ob die Personen geklopft hätten. Die Motorradfahrer habe sie durch einen
Spalt in der Haustür gesehen. Sie seien vermummt gewesen und hätten
wie Taliban ausgeschaut. Am Tag der Ausreise hätten sie vor der Haustür
einen Drohbrief gefunden. Sie habe diesen aber nicht gelesen. Von ande-
ren Drohungen habe sie keine Kenntnis; ihr Mann habe nicht viel über
seine Arbeit gesprochen. Gesundheitlich gehe es ihr gut.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den
Akten gereichten Beweismittel (Unterlagen zur Geschäftstätigkeit und Fo-
tos des Beschwerdeführers bei der Arbeit, Heiratsurkunde, Impfkarten,
Sprachdiplom der Beschwerdeführerin, Kopien der Tazkeras der Kinder
aus erster Ehe, Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 19. Sep-
tember 2016 [{…}]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A9, A13, A20,
A23 und A24).
D-2421/2018
Seite 5
B.
B.a Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 26. März 2018 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erachtete und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Zentrale Vorkommnisse in
den letzten Tagen vor der Ausreise seien widersprüchlich und inkonsistent
geschildert worden. Die Kernaspekte der Asylvorbringen könnten nicht ge-
glaubt werden. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan wür-
den sich Personengruppen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiert-
heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu würden Per-
sonen gehören, die der afghanischen Regierung oder der internationalen
Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom-
men würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell-
schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, wie
Mitarbeitende internationaler Organisationen oder Nichtregierungsorgani-
sationen. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer über
mehrere Jahre eine (…)firma geleitet und für die Amerikaner Projekte aus-
geführt habe, aber aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er des-
wegen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen wäre, zumal
er angegeben habe, bei der Arbeit von Amerikanern begleitet und dabei
von den Taliban, denen er persönlich nie begegnet sei, nicht identifiziert
worden zu sein. Zwar habe er vorgebracht, aufgrund seiner Arbeit von den
Taliban bedroht worden zu sein, jedoch könne diese Vorverfolgung ange-
sichts der festgestellten Widersprüche nicht geglaubt werden. Es könne
daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Zu-
sammenhang mit seiner Tätigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die Un-
terlagen zur Geschäftstätigkeit vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern; sie seien insofern beweisuntauglich, als nicht die Arbeit des Be-
schwerdeführers, sondern die dadurch entstandene Bedrohung angezwei-
felt werde. Der Auseinandersetzung mit J._______ liege ein wirtschaftli-
cher Interessenskonflikt zugrunde, der nicht auf asylrechtlich relevante Mo-
tive im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen sei. Es würden keine Hin-
weise vorliegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
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Afghanistan aufgrund der Bedrohung durch J._______ einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wären. Die weiteren Vorbringen (Sorge um die
Kinder in K._______, generelle Situation im Land) seien unter dem Blick-
winkel der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan zu betrachten und
demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
C.
C.a Mit Eingabe vom 25. April 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen, bei der rubrizierten Rechtsberatungsstelle tätigen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten über
die fluchtauslösenden Vorkommnisse detailliert, nachvollziehbar und le-
bensnah berichtet und zu den wesentlichen Sachverhaltselementen über-
einstimmende Aussagen gemacht. Während der Trauerfeier für H._______
in ihrem Haus sei der Beschwerdeführer nachts von Männern aufgesucht
und bedroht worden. Sie hätten erkannt, dass hinter der Tötung von
H._______ die Leute um den Bruder des (…) gestanden hätten und eigent-
lich der Beschwerdeführer hätte getroffen werden sollen. Zudem seien sie
seitens der Taliban bedroht worden, da diese die Zusammenarbeit mit den
Amerikanern nicht goutiert hätten. Die vom SEM angeführten Widersprü-
che seien nicht erheblich und zudem mit dem Zeitablauf und dem schlech-
ten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erklären. Zwischen
den betreffenden Ereignissen und der ergänzenden Anhörung des Be-
schwerdeführers seien zwei Jahre vergangen. Zudem habe der Beschwer-
deführer die Drohungen in der besagten Nacht vom Hausdach, die Be-
schwerdeführerin aber vom unteren Stockwerk aus miterlebt, weshalb ihre
Wahrnehmungen zwangsläufig unterschiedlich ausgefallen seien. Auch sei
der Beschwerdeführer krank; er leide an (…) und gelegentlich (…) und be-
finde sich in ärztlicher Behandlung ([…] [vgl. Arztbericht vom 19. Septem-
ber 2016]). Darüber hinaus sei er in den Jahren 2016 und 2017 wegen
Ängsten und Albträumen in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er sorge
sich um seine Kinder aus erster Ehe. Bei den vorinstanzlichen Befragun-
gen habe er die Kopfschmerzen und innere Anspannung sowie die ent-
sprechende Medikamenteneinnahme erwähnt. Er leide auch gegenwärtig
unter den genannten Symptomen; ein diesbezüglicher Arztbericht werde
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nachgereicht. Das SEM habe diesen Umständen zu wenig Rechnung ge-
tragen. Es habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer während der
letzten Tage in Afghanistan wegen der Ermordung seines Bruders und sei-
ner enormen Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, psychisch und emo-
tional unter grossem Druck gestanden sei, was auf seine Wahrnehmungs-
fähigkeit negative Auswirkungen gehabt habe. Auch physisch sei er damals
angeschlagen gewesen (hoher Blutdruck) und unter dem Einfluss von Me-
dikamenten gestanden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Stresses
und der damaligen (…) ebenfalls in einer psychisch wie physisch prekären
Lage gewesen. Trotzdem hätten sie im Rahmen der Anhörungen die Ge-
schehnisse sowie ihre Gedanken und Gefühle während der letzten Tage
im Heimatland nachvollziehbar beschrieben. Sollte das Gericht zur Ansicht
gelangen, dass durch die Nichtwürdigung des physischen und psychischen
Befindens ihr rechtliches Gehör verletzt respektive der Sachverhalt unvoll-
ständig erstellt worden sei, sei die Sache im Sinne des Eventualantrags
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erfolge keine Rück-
weisung, sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Drohungen seitens der Taliban
und der Leute des (…) würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen. Auch sei ein Asylmotiv gegeben. Es werde hierzu auf die
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs af-
ghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 sowie die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Definition von Personen-
gruppen, die aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem erhöhten
Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, verwiesen. Der Beschwerdeführer sei
als Geschäftsmann vom Bruder des (…) aufgefordert worden, auf ein
(…)projekt zu verzichten. Infolge seiner Weigerung sei ein Mordanschlag
auf ihn geplant und sein Bruder getroffen worden. Er sei damit Opfer von
Handlungen regierungsnaher Kräfte geworden, die über erpresserische
Handlungen zum Zweck der Einschüchterung hinausgehen und die
Schwelle der Verfolgung erreichen würden. Zudem sei er aufgrund seiner
Arbeit vermehrt durch die Taliban bedroht worden, vermutlich mit dem Ziel
eines finanziellen Gewinns, zumal als (…)unternehmer der Anschein eines
gewissen Wohlstands naheliege. In den Augen der Taliban erscheine er
auch aufgrund seiner Kooperation mit den Amerikanern als unliebsame
Person. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er somit begründete
Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. April 2018 den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 8
E.
Am 1. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom zuständi-
gen kantonalen Sozialdienst am 27. April 2018 ausgestellte Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut und ordnete den damaligen Rechtsvertreter den Be-
schwerdeführenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen
den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht vom 1. Mai 2018 zu den
Akten ([…]).
H.
Am 4. Oktober 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zur Beschwerde ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es stelle nicht in Abrede, dass sich die Aus-
reise aus Afghanistan emotional und physisch herausfordernd auf die Be-
schwerdeführenden ausgewirkt habe. Dennoch vermöge deren Angabe,
unter grossem Druck gestanden zu haben, die widersprüchlichen und in-
konsistenten Aussagen zu den letzten Tagen vor der Ausreise und den da-
mit verbundenen Ausreisegründen nicht zu erklären, zumal Anzeichen
emotionaler Belastung keine Rückschlüsse auf die zugrundeliegenden Ur-
sachen zulassen würden. Die aufgezeigten Widersprüche würden sich auf
das Kerngeschehen und unmittelbar beteiligte Personen beziehen, so dass
Konstanz in den entsprechenden Aussagen zu erwarten gewesen wäre.
Den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie zufolge könnten neuartige,
folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut
im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen,
autobiografischen Ereignissen sei auch längerfristig im Gedächtnis abruf-
bar. Der den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers
beschreibende Arztbericht vom 1. Mai 2018 vermöge an der Unglaubhaf-
tigkeit der Angaben zu den ausreiserelevanten Ereignissen nichts zu än-
dern. Des Weiteren sei der Pass des Beschwerdeführers am (…) 2018 am
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Flughafen O._______ konfisziert worden. Dieser enthalte Visa und Stem-
pel von Reisen (G._______ April […], P._______ März […]), die bis anhin
nicht aktenkundig gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer diese Reisen nicht erwähnt, sondern angegeben
habe, einzig im Jahr (…) im Ausland gewesen zu sein. Zudem habe er ge-
sagt, nicht zu wissen, wo der Pass sei. Schliesslich sei darin ein Geburts-
jahr ([…]) vermerkt, das von dem vom Beschwerdeführer angegebenen um
(…) Jahre abweiche.
J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit der Replik vom 16. November 2018
weitere, den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Dokumente ein (Arzt-
bericht vom 26. Juni 2018 [{…}], Termin-Einladungen [Kontrolle/evtl. {…}
am 28. November 2018, {…} am 5. Dezember 2018]). Sie entgegneten im
Wesentlichen, die eingereichten Dokumente würden die verminderte
Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Tagen vor
der Ausreise belegen. Die Arztberichte würden dem Beschwerdeführer
eine (…) attestieren sowie traumatische Erfahrungen belegen. Die fach-
ärztliche Einschätzung sei bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers insofern zu berücksichtigen, als er im Zeit-
punkt der Ereignisse im Heimatland in seiner Wahrnehmungsfähigkeit
massiv eingeschränkt gewesen sei. Es sei ihm gar nicht möglich gewesen,
die Geschehnisse umfassend wahrzunehmen und somit bei den Anhörun-
gen kohärent und widerspruchsfrei zu erzählen. Hinzu komme, dass er
auch im Zeitpunkt der Anhörungen aufgrund seiner psychischen Erkran-
kung stark eingeschränkt gewesen sei. Ausserdem werde er wegen (…)
und gelegentlichen (…) behandelt; weitere Arzttermine habe er am 28. No-
vember und 5. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer habe die Kernvor-
bringen bereits bei der BzP am 22. Oktober 2015 geschildert und laut der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) könne die Zeitspanne zwischen erster Befragung und Anhörung –
beim Beschwerdeführer zwei Jahre – Unterschiede in den Äusserungen
erklären. Der konfiszierte Reisepass vermöge an den Asylvorbringen und
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Pass
betreffe nicht die Asylvorbringen und sei daher nicht relevant. Im Übrigen
habe er die Reise nach G._______ bei der BzP erwähnt, sich lediglich bei
der Jahreszahl geirrt. Im März (…) sei er mit seinem Schwiegervater nach
P._______ gereist, weil dieser krank gewesen sei. Aufgrund des Drucks,
unter dem er bei den Befragungen gestanden habe, habe er vergessen,
diese Reise zu erwähnen. Er habe damals tatsächlich nicht gewusst, wo
der Pass verblieben sei. Ein Cousin habe ihn dann in ihrem Haus gefunden
D-2421/2018
Seite 10
und einem Bekannten übergeben, der bei der Einreise in die Schweiz kon-
trolliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe vorgehabt, den Pass ein-
zureichen. Auf der Tazkera sei das korrekte Geburtsjahr vermerkt ([…]). Im
Pass sei es anscheinend falsch aufgeführt. Die Beschwerdeführenden
würden aufgrund der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner
Kooperation mit den Amerikanern zu einer besonders gefährdeten Perso-
nengruppe gehören, die im Visier der Taliban stehe. Es werde diesbezüg-
lich auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 verwiesen.
Geschäftsmänner müssten mit Entführung und Lösegelderpressung sei-
tens krimineller Banden und zunehmend auch seitens regierungsfeindli-
cher Gruppierungen rechnen.
K.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte der amtliche Rechtsbeistand
unter Verweis auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der rubri-
zierten Rechtsberatungsstelle um Entlassung aus seinem Amt und um Ein-
setzung des bei derselben Rechtsberatungsstelle tätigen El Uali Emham-
med Said; dieser sei von der eingereichten Vollmacht der Beschwerdefüh-
renden vom 12. April 2018 umfasst. Ein allfälliger Honoraranspruch sei der
Rechtsberatungsstelle zu überweisen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin
den bisherigen Rechtsbeistand per 28. Februar 2019 aus seinem Amt und
ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden per
1. März 2019 als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Seite 11
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden,
das SEM habe ihr gesundheitliches Befinden nicht gewürdigt respektive
den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig erstellt und damit ihr recht-
liches Gehör verletzt, zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
D-2421/2018
Seite 12
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Die besagte verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden ist
unbegründet. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer wurden
nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Die Beschwerdeführerin gab zu
Protokoll, es gehe ihr gesundheitlich gut (vgl. A9 S. 8, A23 S. 2 F4). Der
Beschwerdeführer gab sowohl bei der BzP als auch der Anhörung an, es
gehe ihm gut (vgl. A8 S. 10, A20 S. 3 F4), er sei aber aufgrund der Sorge
um die Kinder aus erster Ehe innerlich angespannt und werde deswegen
sowie wegen eines (…) medikamentös behandelt (vgl. A8 S. 10, A20 S. 18
F132/133). Er reichte einen Arztbericht vom 19. September 2016 zu den
Akten (vgl. A13 [Diagnosen: {…}]). Das SEM hat die dokumentierte Erkran-
kung des Beschwerdeführers in seiner Verfügung aufgeführt (vgl. S. 3 der
Verfügung vom 20. März 2018). Eine nicht rechtsgenügliche Sachverhalts-
erstellung respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be-
schwerdeführenden ist damit nicht ersichtlich. In den Befragungsprotokol-
len finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdefüh-
rer oder die Beschwerdeführerin wären aufgrund der psychischen Verfas-
sung nicht in der Lage gewesen, die Gründe, die sie aus ihrer Sicht zur
Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, darzulegen. Auch die bei den
Anhörungen anwesende Hilfswerksvertretung hat keine entsprechenden
Vermerke angebracht, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihres
Befindens nicht einnahmefähig gewesen wären. Beide Beschwerdefüh-
rende bestätigten unterschriftlich, sie hätten alle Fluchtgründe vortragen
können (vgl. A22 S. 18 F130/F132, A23 S. 13 F108 und S. 14 F110), und
in der Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2018 gaben sie ebenfalls an, sie
hätten die Geschehnisse der letzten Tage im Heimatland im Rahmen der
Anhörungen, trotz ihrer Anspannung, umfassend schildern können. Dass
das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und
Beweismittel hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu
einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den
Sachverhalt insgesamt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechts-
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genüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Wür-
digung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist sodann Sache der
Behörde beziehungsweise des Gerichts und bildet nunmehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rück-
weisung an das SEM ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwer-
deführenden als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
5.2 Das SEM stellte nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer eine
(…)firma geleitet und Projekte für die Amerikaner ausgeführt hat, erachtete
es aber als nicht glaubhaft, dass er deswegen asylrechtlich relevanter Ver-
folgung ausgesetzt gewesen sei. Die vom SEM geäusserten Zweifel an der
vorgebrachten Verfolgung sind berechtigt. Der Beschwerdeführer äusserte
sich zur Art und Häufigkeit der Behelligungen seitens der Taliban, denen er
nie persönlich begegnet sei, widersprüchlich (Drohbriefe und Textnachrich-
ten beziehungsweise keine Textnachrichten, sondern Drohanrufe; vier res-
pektive drei Drohbriefe [je einer 2011, 2013 und 2015], etwa fünf bezie-
hungsweise drei Drohanrufe). Dies erstaunt, dürfte es sich beim Erhalt sol-
cher Schreiben und Textnachrichten beziehungsweise Anrufe doch um ein-
schneidende Ereignisse handeln, die sich im Gedächtnis genauer einprä-
gen. Die Briefe, Kopien davon oder einen Beleg bezüglich der Meldung der
Drohanrufe bei der Polizei reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Im Üb-
rigen wäre in Bezug auf die beiden Drohbriefe, die 2011 und 2013 einge-
gangen seien, und der telefonischen Drohungen, von denen er letztmals
im März 2015 eine erhalten habe, der zeitliche Kausalzusammenhang zur
erst Ende August 2015 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Af-
ghanistan zu verneinen. Die fluchtauslösenden Vorkommnisse in den letz-
ten Tagen vor der Ausreise vermochten die Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwer-
deführers und der Beschwerdeführerin weisen gewichtige Ungereimtheiten
und Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Dem Einwand
der Beschwerdeführenden, die Widersprüche in ihren Aussagen seien
nicht erheblich, kann nicht gefolgt werden. Bei den Behelligungen, die in
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den Nächten respektive der Nacht nach dem Ableben des Bruders des Be-
schwerdeführers stattgefunden hätten, handelt es sich um die Kernvorbrin-
gen, und es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden
diese kohärent hätten vortragen können. Die Schilderungen sind jedoch
weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht schlüssig. Mit dem Einwand,
sie hätten die fragliche Nacht von unterschiedlichen Örtlichkeiten aus er-
lebt (Hausdach [Beschwerdeführer] beziehungsweise unteres Stockwerk
[Beschwerdeführerin]), vermögen die Beschwerdeführenden ihre wider-
sprüchlichen Angaben zum Ablauf der Ereignisse nicht zu erklären. Entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführenden lassen sich die unterschiedli-
chen Schilderungen auch nicht durch den Zeitablauf von rund zwei Jahren
zwischen der BzP und den Anhörungen oder dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführenden erklären. Es ist zwar verständlich, dass die Aus-
reise aus dem Heimatland für die Beschwerdeführenden emotional belas-
tend war, aber wie bereits vorstehend unter E. 3.3 ausgeführt, liegen keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, sie wären aufgrund der psy-
chischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die Gründe, die sie zur
Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, im Rahmen der vorinstanzli-
chen Befragungen darzulegen. Der Einwand in den Rechtsmitteleingaben,
der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der besagten Ereignisse aufgrund
innerer Anspannung und erhöhtem Blutdruck nicht in der Lage gewesen,
die Geschehnisse umfassend wahrzunehmen, vermag die aufgezeigten
Widersprüche nicht zu erklären. Der Arztbericht vom 26. Juni 2018 hält
fest, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) vorliegen würden, und die ihm am 1. Mai
2018 und 26. Juni 2018 ärztlich attestierte (…) (vor allem Angst und Sorge
um die Kinder in Afghanistan) vermag die Widersprüche in seinen Aussa-
gen zu den fraglichen Tagen vor der Ausreise nicht zu erklären. Im Übrigen
fielen – wie eingangs festgestellt – nicht nur seine Angaben zu den letzten
Tagen vor der Ausreise, in denen er sehr angespannt gewesen sei, son-
dern auch bereits seine Aussagen zu den in den Jahren davor erhaltenen
Drohungen seitens der Taliban widersprüchlich und damit unglaubhaft aus.
Zu den Personen, die in der fraglichen Nacht bei ihrem Haus vorgefahren
seien, äusserten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
nur vage und unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin mutmasste, es
könnte sich bei den Motorradfahrern um Taliban-Angehörige gehandelt
habe. Zu den Personen mit dem Auto, die sie nicht gesehen habe, könne
sie keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer machte wiederum wi-
dersprüchliche Aussagen, indem er die Motorradfahrer zunächst als Tali-
ban-Angehörige benannte, später aber angab, die Männer auf den Motor-
rädern gar nicht gesehen zu haben. Um wen es sich bei den Personen in
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dem (Polizei-)Auto gehandelt habe, konnte er nicht sagen, er mutmasste
lediglich, es könnte sich allenfalls um Regierungsvertreter oder um Leute
des Bruders des (…) gehandelt haben. Die Vermutung, er könnte von
staatlicher Seite behelligt worden sein, vermag indes nicht zu überzeugen,
gab der Beschwerdeführer doch an, der stellvertretende Polizeichef habe
ihm bei der Beerdigung des Bruders Hilfe zugesagt respektive verspro-
chen, der Sache nachzugehen. Für die Annahme, die Beschwerdeführen-
den wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan künftig einer politisch mo-
tivierten, asylrechtlich relevanten Bedrohung respektive Verfolgung seitens
der afghanischen Behörden ausgesetzt, liegen keine konkreten Anhalts-
punkte vor. Der auf einem wirtschaftlichen Interessenskonflikt basierenden
Auseinandersetzung mit J._______ respektive dem mutmasslich daraus
resultierenden Tötungsdelikt am Bruder des Beschwerdeführers hat das
SEM mangels Vorliegens eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3
AsylG zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Konkrete Hin-
weise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan seitens J._______ eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärti-
gen hätten, vermochten sie nicht darzulegen. Bezüglich der vom Be-
schwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan von den Taliban wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerika-
nern umgebracht zu werden, ist festzustellen, dass sich aus den Akten
keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein (anhaltendes) Verfol-
gungsinteresse der Taliban, vier Jahre nachdem der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit eingestellt hat, ergeben. Der nunmehr mehrere Jahre zu-
rückliegende Kontakt des Beschwerdeführers zu ausländischen Truppen
vermag eine solche Furcht nicht zu begründen respektive kein Risikoprofil
im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung
seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu belegen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen (hypothetischen)
Rückkehr als Geschäftsmann im Visier der Taliban stehen würde. Eine ob-
jektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung asylrechtlich relevanten
Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban ist daher zu ver-
neinen. Nur am Rande ist schliesslich hinsichtlich des sichergestellten Pas-
ses des Beschwerdeführers anzumerken, dass die Angabe in der Replik
vom 16. November 2018, der Beschwerdeführer habe die im Pass ver-
merkte Reise nach G._______ im April (…) bei der BzP vom 22. Oktober
2015 erwähnt, sich damals nur im Jahr (…) geirrt, wiederum in Wider-
spruch zu seiner Aussage bei der BzP steht, der Anlass der Reise nach
G._______ sei eine dortige ärztliche Behandlung seines Vaters gewesen
(vgl. A8 S. 5), der noch im (…) Jahr (…) verstorben sei (vgl. A8 S. 5), was
mit dem Passstempel ([…] erst […]) nicht in Einklang zu bringen ist. Zwar
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stehen diese Ungereimtheiten nicht in direktem Zusammenhang mit den
vorgebrachten Asylgründen, indessen geben sie zu gewissen Zweifeln an
der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Anlass.
5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung seitens der Taliban, der afghanischen Behörden oder
J._______ gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete An-
haltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Tali-
ban, die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3
AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor, auch wenn eine
subjektive Furcht der Beschwerdeführenden nachvollziehbar ist. Das SEM
hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2018 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegen-
den Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber
mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und trotz der Arbeitstä-
tigkeit des Beschwerdeführers seit Oktober 2018 aufgrund der Aktenlage
(…) weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
10.
Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Ge-
richt über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert.
Der vormalige Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 16. November
2018 eine Kostennote ein. Er machte einen zeitlichen Aufwand von 8 Stun-
den und 35 Minuten (keine Mehrwertsteuerpflicht) und Barauslagen von
Fr. 40.60 geltend. Der Aufwand erscheint angemessen, jedoch ist der an-
geführte Stundenansatz von Fr. 250.– entsprechend des in der Verfügung
vom 3. Mai 2018 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen. Somit
ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1328.10 (einschliesslich Ausla-
gen) festzusetzen. Der vormalige Rechtsbeistand hat seinen Honoraran-
spruch mit Schreiben vom 28. Februar 2019 an seine bisherige Arbeitge-
berin, die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, übertragen.
Folglich ist das amtliche Honorar von Fr. 1328.10 an diese auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1328.10 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: