B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2421/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. April 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Nordprovinz) stammender
ethnischer Tamile christlichen Glaubens mit letztem offiziellen Wohnsitz in
C._______, reichte am 12. August 2015 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz ein.
Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, sein (Nennung Ver-
wandter) habe noch vor seiner Geburt die Familie verlassen und sei den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Der Aufenthaltsort sei-
nes (Nennung Verwandter) sei seither unbekannt. Am (...) seien vier ihm
unbekannte Personen – mutmasslich Beamte – zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten sich nach seinem (Nennung Verwandter) erkundigt so-
wie die Personalien aufgenommen. Am (...) habe er von denselben Perso-
nen verschiedene Anrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden vorbeizu-
kommen sowie beschimpft und bedroht worden. Daraufhin habe er am (...)
Anzeige erstattet. Am (...) sei er mit einem Freund auf dem Motorrad von
einer Person angehalten und geschlagen worden. Es seien weitere Perso-
nen mit Stöcken und Messern bewaffnet dazugekommen, welche ihn eben-
falls geschlagen und auch mit einem Messer verletzt hätten. Eine dieser
Personen sei zuvor bei dem Besuch bei ihm zu Hause dabei gewesen.
Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien sie in die Flucht ge-
schlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im Spital behan-
delt werden müssen. Am (...) habe ihn seine Mutter – eine (Nennung Eth-
nie) – nach D._______ gebracht, wo er sich (Nennung Dauer) im Haus
seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise in
die Schweiz hätte sich noch einmal eine Person nach ihm erkundigt.
A.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 hielt das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
A.c Mit Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am
11. September 2017 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung seiner Ab-
weisung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer
habe die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen kön-
nen. Für das Gericht ausschlaggebend seien insbesondere die gewichti-
gen Zweifel an einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer. Es
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erscheine unvorstellbar, dass die Behörden sich Jahrzehnte nach dem Ver-
schwinden des (Nennung Verwandter) ohne Anlass plötzlich für ihn hätten
interessieren sollen. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände
seien entweder als nachgeschoben oder als nicht stichhaltig zu erachten.
Zudem seien die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers
als sehr detailarm, schematisch, vage und emotionslos zu werten. Auch
wenn gewisse vom SEM hervorgehobene Widersprüche und Unstimmig-
keiten unbeachtlich seien, vermöchten im Übrigen die zu bestätigenden
Erwägungen des SEM zu überzeugen. Die diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde seien als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten.
Ferner könne dem SEM insoweit gefolgt werden, als dass eine eindeutige
Verbindung des (Nennung Verwandter) zu den LTTE vorliegend nicht fest-
stehe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten hinsichtlich der vorge-
brachten Verfolgungssituation keine Beweiskraft zu entfalten.
Weiter würden die gemischt ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers, sein Alter, seine Landesabwesenheit oder eine allfällige Befragung
des Beschwerdeführers am Flughafen in D._______ wegen illegaler Aus-
reise und fehlender Identitätspapiere nicht ausreichen, um von asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr auszugehen. Ein
Jahrzehnte zurückliegendes, gänzlich unsubstanziiertes Engagement sei-
nes (Nennung Verwandter) für die LTTE, während er damals noch ein
Kleinkind gewesen sei und selber nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt
habe, vermöge sein Risikoprofil nicht genügend zu schärfen. Gleiches gilt
für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren des angeblichen
Reichtums, der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden
des Landes – wobei diesbezüglich festzuhalten sei, dass der Beschwerde-
führer zwar aus B._______ stamme, jedoch kurz nach der Geburt nach
C._______ in den Westen des Landes gezogen sei und seither dort gelebt
habe –, der angeblich illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asyl-
gesuch in der Schweiz. Zu Recht sei sodann die auf Beschwerdeebene
vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig eingestuft worden.
Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Aus den geltend gemach-
ten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr (...) und
(...) könne nichts zu Gunsten seiner konkreten Situation abgeleitet werden.
Das Gleiche gelte für das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017,
zumal sich dieses auf Umstände beziehe, die nicht mit der Situation des
Beschwerdeführers vergleichbar seien und keinen Bezug zu ihm aufwei-
sen würden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er im Zusammen-
hang mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
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bei einer Rückkehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten
würde. Es lägen insgesamt keine ausreichend konkreten Gründe für die
Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen
oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. Schliesslich sei
– auch in Berücksichtigung der eingereichten zahlreichen Dokumente zur
Situation in seiner Heimat – nicht ersichtlich, wie sich die dargelegten Ent-
wicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen
Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
B.
Am 28. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites
Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte auf-
grund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf
neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfol-
gung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass nach dem
Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage einge-
treten sei. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei
damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der
neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Veränderungen und
angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf den Länderbe-
richt seines Rechtsvertreters vom [...]) könne es für Risikogruppen – wie
auch für tamilische Rückkehrer – zu einer deutlich erhöhten Verfolgungs-
gefahr kommen. Er sei mehreren der vom Bundesverwaltungsgericht defi-
nierten Risikogruppen zuzuordnen. So sei sein (Nennung Verwandter) ein
ehemaliges LTTE-Mitglied. Ebenso setze er sich seit seiner Einreise in die
Schweiz exilpolitisch engagiert für die tamilische Sache ein. Zudem gehöre
er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, wes-
halb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofakto-
ren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatsprä-
sidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung
(vgl. Gesuch S. 27).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 – eröffnet am 18. April 2019 – lehnte das
SEM den Verfahrensantrag (Durchführung einer weiteren Anhörung) ab.
Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde,
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verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte
den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 7. Juni 2019 zu verlassen,
unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall.
Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.–.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 12. April 2019 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom
12. April 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör,
eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Zif-
fern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Ausserdem beantragte er, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Si-
cherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri
Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe. Allenfalls
sei faktisch ein Behandlungsstopp – auch in anderen Beschwerdeverfah-
ren von sri-lankischen Staatsangehörigen - vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweis-
mitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung die-
ser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Ferner wurde die Be-
schwerdebeilage (...) (Nennung Beweismittel) auch noch in Papierform ein-
gereicht.
E.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2).
4.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde (S. 7) unter Hinweis auf
die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines
Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlas-
sung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren gene-
rell auszusetzen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil – und
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nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als
sehr angespannt – zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine
generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsan-
gehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus
dem Norden des Landes stammender Christ mit letztem Wohnsitz in
C._______ – machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder
seine Familie sich innerhalb der christlichen Gemeinschaft engagiert hät-
ten, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden
muss, dass er nach den genannten Anschlägen einer besonders exponier-
ten und potenziell gefährdeten Personengruppe angehört. Der Sistierungs-
antrag wird daher abgelehnt. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein
Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht
und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
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5.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da er vom SEM nicht erneut angehört worden sei. So habe er sich
zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalt wie auch etwa zu sei-
nen Geschäftstätigkeiten in Sri Lanka bisher noch nie mündlich äussern
können. Gerade die mangelhafte Auseinandersetzung des SEM mit dem
neu angeführten Sachverhalt zeige, dass eine solche Anhörung unabding-
bar gewesen wäre.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach
dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jah-
ren zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Er ist anwaltlich vertreten
und konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem (...)Seiten
umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. Der Beschwerde-
führer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einrei-
chung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit ent-
sprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat (vgl.
Mehrfachgesuch S. 4-40). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine er-
neute Anhörung des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Bei dem vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten
handelt es sich lediglich um Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin an
das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten
kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor.
Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit
sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der
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blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schluss-
folgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Be-
schwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne
weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verletzung der Begrün-
dungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltsele-
mente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle
Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Län-
derinformationen respektive der verschlechterten Sicherheits- und Men-
schenrechtslage beurteilt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), be-
schlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
5.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länder-
hintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt be-
züglich seiner Verbindungen zur LTTE, seines Reichtums, der Behelligun-
gen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, seines exilpolitischen Enga-
gements und seine langjährige Landesabwesenheit nicht abgeklärt und die
aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri Lanka nicht be-
rücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3, S. 16 ff.). Zudem sei durch das
Bundesverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM
vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 10.,
S. 42 ff.). Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits im ersten Asyl-
verfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinnge-
mäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus dem vorgän-
gigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3.2
und 5.3.9 S. 16 und 34 f.), ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren
vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt wurden und
daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Hin-
sichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehler-
haftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da
dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem
es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, wes-
halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit ver-
bundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zu-
sammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter
geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der ma-
teriellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen. Ferner hat sich das SEM – soweit es sich nicht als unzustän-
dig erachtete, weil sich die aufgezeigten Ereignisse und Entwicklungen mit
einer Ausnahme vor Rechtskraft des ersten Asylentscheids verwirklicht
hätten – durchaus mit sämtlichen als neu und im Rahmen eines Mehrfach-
gesuchs zu behandelnden Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. angefoch-
tener Entscheid S. 5 f.). Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die
Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als
vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit
der Beschwerdeführer schliesslich auf eine massive Verschlechterung der
Sicherheits- und Menschenrechtslage hinweist, woraus sich eine unmittel-
bare beziehungsweise erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen ergebe,
vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die
zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka oder der vom Rechts-
vertreter erstellte Länderbericht vom (...) vermögen an dieser Schlussfol-
gerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststel-
lung geht deshalb ebenfalls fehl.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei er-
neut zu seinen Asylgründen anzuhören. Zudem seien bei Zweifeln an den
eingereichten (Nennung Beweismittel) (Beschwerdebeilage [...]) die (...)
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namentlich erwähnten Bekannten auf der Schweizer Botschaft in
D._______ einzuvernehmen.
6.2 Vorliegend ist gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Er-
wägung 5.3 der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
6.3 Ausserdem besteht für das Gericht keine Notwendigkeit für die even-
tuelle Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, der
eine Vielzahl von Beweismitteln beilag, Gelegenheit hatte, seine Sachver-
haltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Er hat
denn auch für die im Beweisantrag genannten Personen als nicht am Ver-
fahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form eingeholt
und als Beschwerdebeilage (...) ins Recht gelegt. Ohnehin gilt gemäss
Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel er-
hoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegrif-
fen werden kann (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20
und N 104 ff. zu Art. 14). Dem entsprechenden (Eventual)Antrag ist dem-
nach nicht stattzugeben.
7.
7.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehr-
fachgesuch damit, bei den Ausführungen – nach dem Putschversuch vom
Oktober 2018 habe sich die Lage verändert, es sei von einer erhöhten Ge-
fährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der
Menschenrechtssituation auszugehen (mit Verweis auf die Gesuchsbeila-
gen 1-44); der Beschwerdeführer habe vor dem aufgezeigten Hintergrund
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht um Leib und
Leben; der Beschwerdeführer setze sich in der Schweiz engagiert exilpoli-
tisch für die tamilische Sache ein; es werde ein Länderbericht vom (...) zu
den Akten gereicht und in diesem Zusammenhang Ausführungen gemacht
(mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 48-66); der Beschwerdeführer er-
fülle aufgrund dieser sowie früher geltend gemachter Asylgründe die
Flüchtlingseigenschaft, zumal er auch einer bestimmten sozialen Gruppe
im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen
67-93) – handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Es würden damit
keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die
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Begehren würden auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen,
mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinander-
gesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funk-
tionell nicht zuständig.
7.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, das SEM habe
lediglich eine selektive Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen und damit
den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz sei
zum Schluss gekommen, dass in einzelnen Teilpunkten auf das Asylge-
such vom 12. März 2019 einzutreten sei, weshalb ausreichende Gründe
vorliegen würden, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen.
In einem weiteren Schritt hätte es prüfen müssen, ob genügend Gründe
vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht abzuän-
dern. Wenn nur einzelne Sachverhaltselemente – wie vorliegend – materi-
ell geprüft, aber zahlreiche andere Sachverhaltselemente aus formellen
Gründen von der Prüfung seines Gesamtprofils ausgeschlossen würden,
werde der Entscheid des SEM den im Rechtsgutachten von Walter Kälin
vom 23. Februar 2014 und auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Ver-
einten Nationen (UNHCR) geforderten Anforderungen der Prüfung aller
Kernelemente eines Asylgesuches nicht gerecht.
7.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen (BVGE 2013/22 E. 12.3).
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7.4 Bezüglich der in E. 7.1 genannten Vorbringen ist die Beurteilungskom-
petenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat.
Vorliegend trat das SEM aufgrund der mangelnden funktionalen Zustän-
digkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und
Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sind respektive sich
verwirklicht haben und vorbestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da
diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend
gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,
mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisi-
onsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheb-
lichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwerdeführer sowie
mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So
wurde die veränderte Lage seit dem Putsch vom Oktober 2018 im obigen
Beschwerdeurteil wie auch die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zu den vom Gericht definierten Risikogruppen bereits berücksich-
tigt, weshalb die sich darauf beziehenden Beweismittel keine anderen Er-
kenntnisse liefern dürften. Das Gleiche gilt für das angeführte exilpolitische
Engagement, zumal der Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch weder
konkretisiert noch belegt, dass er nach Erlass des vorgängigen Urteils wei-
tere exilpolitische Aktivitäten ausgeübt hätte.
Soweit er in seiner Beschwerdeschrift den Sachverhalt dahingehend er-
gänzt, dass die drei als Beilage (...) eingereichten undatierten (Nennung
Beweismittel), die die bisherigen Zweifel der Schweizer Asylbehörden an
den behördlichen Behelligungen seiner Person in den Jahren (...) und (...)
sowie die anhaltende Suche nach ihm widerlegen würden, dürfte diesen
(Nennung Beweismittel) – falls sie vor dem vorgängigen Beschwerdeurteil
D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sein sollten – ebenfalls die
Erheblichkeit abzusprechen sein. So dürften die in den schriftlichen Aussa-
gen von (Nennung Personen) enthaltenen Angaben aufgrund ihres pau-
schalen Inhalts und in Ermangelung irgendwelcher zeitlicher Angaben
kaum dem Nachweis für die Glaubhaftigkeit der von ihm im ersten Asylver-
fahren geltend gemachten behördlichen Verfolgung dienen. Für den Fall,
dass die erwähnten Dokumente nach dem erwähnten Beschwerdeurteil
entstanden sein sollten – in der Rechtsmitteleingabe werden dazu und zu
den Umständen des Erhalts dieser Dokumente keinerlei Angaben gemacht
– wären sie als neu entstandene Beweismittel, die einen vorbestandenen
Sachverhalt zu stützen versuchen, zu qualifizieren. Solche Dokumente
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könnten im Rahmen eines Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht
werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
8.
8.1 Soweit das SEM das Mehrfachgesuch materiell prüfte, hielt es fest, es
sei kein Konnex zwischen der von Präsident Sirisena beabsichtigten Wie-
dereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler und der von tamilischen
Vertretern ausgeübten Kritik am ausbleibenden Versöhnungsprozess (mit
Verweis auf die Gesuchsbeilagen 10-17) und dem Beschwerdeführer aus-
zumachen. Daher bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme,
dass er aufgrund dessen gefährdete sein sollte. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe sich in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
eingehend mit der Gefährdungssituation von aus Europa zurückkehrenden
tamilischen Asylsuchenden befasst. Eine den Beschwerdeführer betref-
fende Analyse habe das Gericht im vorgängigen Beschwerdeurteil vorge-
nommen. Er bringe keine Gründe vor, welche zu einer abweichenden Ein-
schätzung führen müssten.
8.2 In zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führte das
Bundesverwaltungsgericht aus, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die
Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien
als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das
Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive
durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rück-
führung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
möchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgängigen Beschwerdever-
fahren in seinem Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylre-
levant. Der Beschwerdeführer erfülle keine Risikofaktoren und es lägen
keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3
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AsylG wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten vor. Es ist nach
wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop-
oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner
Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente – so bei-
spielsweise die Mitgliedschaft seines (Nennung Verwandter) zu den LTTE
und daraus resultierende behördliche Behelligungen und Verfolgungsinte-
ressen, seine Flucht und den mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen
Diasporazentrum, sein exilpolitisches Engagement und der Besitz tempo-
rärer Reisedokumente –, die im vorangegangenen Verfahren allesamt als
nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei
aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, ob-
wohl im oben erwähnten Urteil das Bundesverwaltungsgericht festhielt,
dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und sei-
ner mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht er-
sichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Be-
schwerdeführer auswirken könnten.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der am 26. Ok-
tober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Ma-
hinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe daran nichts. Die aktuelle
Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch
ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu
schliessen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere
Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich fer-
ner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten
Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. auch E. 4). Dies wird denn auch nicht darge-
legt. Es sind im Urteilszeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeig-
net wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen.
8.4 Insgesamt hat das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 28. Februar 2019 – soweit es auf dieses mangels funktioneller
Zuständigkeit richtigerweise nicht eintrat – zu Recht abgelehnt.
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9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der aktuell volatilen
Sicherheitslage sowie einer massiven Verschlechterung der Menschen-
rechtslage eine akzentuierte Gefährdungslage für Personen entstanden,
die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könn-
ten. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jeder-
zeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter
werden könnten. Aufgrund seines Profils und seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe wäre auch bei ihm von einer solchen über-
wiegenden Gefahr auszugehen. Das Risiko von Behelligungen, Belästi-
gungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische
Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei.
10.3
10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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10.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Westprovinz, wo der Be-
schwerdeführer zuletzt gewohnt hat, wie auch die Möglichkeit eines sol-
chen, letztmals in seinem Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019
E. 10.2 f. bejaht. An dieser, erst wenige Monate zurückliegenden Einschät-
zung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich
nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder nachzuweisen vermag. Es
bestehen auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka
nach wie vor keine Anhaltspunkte, aus denen der Schluss gezogen werden
müsste, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich ziehen und ihm eine menschenrechtswidrige Behand-
lung in Sri Lanka drohen würde.
Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri
Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka nach den Osteranschlägen und der am
22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezu-
stand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 4 oben). Es ist somit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung
über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation
verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher
Hinsicht wiedereinzugliedern.
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
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überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Bei-
lagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechts-
begehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend
Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objekti-
ven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsge-
mäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten
Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.– in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Stefan Weber
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