B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-242/2016
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
D-242/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2011 ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Dieses begründete er mit seinem politischen
Engagement – namentlich sei er Präsident der „(…)“ gewesen – und der
angeblich daraus resultierenden Gefährdung. Mit Verfügung vom 4. Okto-
ber 2012 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Sie stellte
das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht in Abrede, kam
jedoch zum Schluss, dass ihm die geltend gemachte Gefährdung aufgrund
gravierender Unterschiede in seinen Darstellungen der Geschehnisse
nicht geglaubt werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht, das die Einschätzung der Vorinstanz
teilte, mit Urteil D-5598/2012 vom 12. November 2012 abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch, welches er mit seiner Teilnahme an einer Kundgebung
vor dem Gebäude der SOCAR (State Oil Company of Azerbaijan) in Genf
im November 2012 begründete. Die Vorinstanz trat auf dieses Asylgesuch
mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG (SR 142.31) nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
an, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner exilpolitischen Tätigkeit von den aserbaidschanischen Behörden als
konkrete Gefährdung qualifiziert werde. Mithin würden keine Hinweise vor-
liegen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Gleichzeitig ordnete sie erneut die Wegweisung aus
der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-800/2013 vom
27. Februar 2013 ab.
B.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein drittes Asylgesuch ein, welches er mit seinem exilpolitischen
Engagement begründete. Für den detaillierten Inhalt dieser Eingabe und
die damit eingereichten Beweismittel wird auf Bst. G. nachstehend verwie-
sen.
D-242/2016
Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 4. September 2014 (Datum Eingang) teilte der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz mit, in der Schweiz lebende Landsleute hät-
ten eine Verleumdungskampagne gegen ihn gestartet und würden ihr fal-
sche Informationen über ihn zustellen. Sie hätten auch ein falsches Face-
book-Profil über ihn errichtet, in welchem demokratische Kräfte beleidigt
würden.
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 (Datum Eingang) informierte der Be-
schwerdeführer die Vorinstanz über seine jüngsten exilpolitischen Aktivitä-
ten und machte ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Für den
detaillierten Inhalt dieser Eingabe wird wiederum auf Bst. G. nachstehend
verwiesen.
E.
Am 3. und 8. Dezember 2014 gingen bei der Vorinstanz zwei Denunziati-
onsschreiben ein. Im ersten Schreiben wird im Wesentlichen behauptet,
der Beschwerdeführer habe bereits damals als Präsident der „(…)“ mit der
aserbaidschanischen Regierung zusammengearbeitet respektive arbeite
immer noch mit dieser zusammen. Im zweiten Schreiben wird ebenfalls
angegeben, dass der Beschwerdeführer keine oppositionelle Person sei.
F.
Am 17. September 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gestützt
auf Art. 12 VwVG angehört. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör
zu den erwähnten Denunziationsschreiben gewährt.
G.
G.a Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer in den vorgenannten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung im
Wesentlichen vor, er habe sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts weiter exilpolitisch engagiert. Namentlich habe er im Jahr
2013 einen Forschungsartikel publiziert, in welchem die Machenschaften
des (…) nachgewiesen würden. Dieser Artikel, welcher (…) in Aserbaid-
schan aufdecke und sich gegen den (…) richte, sei in diversen aserbaid-
schanischen Medien erschienen und habe zu einem grossen Echo geführt.
Nach der Publikation dieses Artikels habe er ein anonymes Telefon und in
kurzen Abständen danach zwei E-Mails mit Drohungen – er vermute den
aserbaidschanischen Sicherheitsdienst dahinter – erhalten. Er habe daher
seine E-Mail-Adresse geändert. Dieser Artikel habe zudem das Interesse
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von internationalen Organisationen geweckt. Mit einer davon ([…]) habe er
danach zusammengearbeitet. Er habe auch einen Artikel über den (…) ge-
schrieben, der in auflagenstarken Zeitungen erschienen sei.
Am (…) 2013 sei er als einer der Organisatoren bei (…) des (…) zugegen
gewesen. Er habe dabei auch eine auf Youtube veröffentlichte Rede ge-
halten, in welcher er die bestehende sozialpolitische Situation in Aserbaid-
schan analysiert und das antidemokratische Regime erläutert habe. An die-
ser Versammlung sei er zudem zum Vorsitzenden der „(…)“ gewählt wor-
den. Anlässlich (…) sei auch beschlossen worden, dass man eine Informa-
tionshomepage (www.[...]) mit ihm als Chefredaktor betreibe. Das aser-
baidschanische Regime habe im August und September 2013 mehrere In-
ternet-Attacken auf diese Webseite durchgeführt, sodass sie nicht mehr
operativ habe sein können.
Am (…) 2013 habe er an einer Kundgebung zur Stützung der Demokratie
in Aserbaidschan und für die Befreiung von politischen Gefangenen vor
dem Europarat in Strassburg teilgenommen und eine Rede gehalten.
Diese Kundgebung sei auf einem aserbaidschanischen Fernsehsender
ausgestrahlt worden. Auch in einem Interview mit „(…)“ habe er sich kritisch
zur aserbaidschanischen Regierung geäussert. Über all dies sei ver-
schiedentlich in aserbaidschanischen Medien, welche unter der Kontrolle
des Regimes stehen würden, berichtet worden, und er sei darin namentlich
aufgeführt und als Landesverräter bezeichnet worden. So sei er etwa in
einem Artikel vom (…) 2014 über B._______ in der aserbaidschanischen
Zeitung „(…)“ als eine Person bezeichnet worden, welche mit der armeni-
schen Diaspora gegen Aserbaidschan arbeite. Auch sei er in einem Kapitel
eines Berichtes der „(…)“, in welchem beschrieben werde, wie die Macht-
haber Aserbaidschans die politischen Migranten im Ausland verfolgen wür-
den, namentlich erwähnt worden. Im Juni 2014 sowie Februar und Juli
2015 habe er sodann vier weitere (regimekritische) Artikel verfasst.
G.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere folgende Unterlagen zu den
Akten: Kopien respektive Internetausdrucke seiner (regimekritischen) Arti-
kel und seines Interviews mit „(…)“ (inkl. Internetlinks), eine E-Mail-Korres-
pondenz zwischen ihm und (…), zwei Internetlinks zu seiner Rede bei (…)
des (…), verschiedene Internetausdrucke von Artikeln über ihn bezie-
hungsweise über die Kundgebung in Strassburg (inkl. Internetlinks), eine
Kopie des von ihm erwähnten Artikels in der Zeitung „(…)“, einen Auszug
aus dem von ihm genannten Internetbericht der „(…)“ (inkl. Internetlinks),
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einen Internetausdruck eines von ihm mitunterzeichneten Appells und drei
Referenzschreiben (unter anderem von C._______ [nachfolgend: G.Z.]
und D._______ [nachfolgend: A.A.]).
H.
H.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz erneut
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und lehnte sein drittes Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob
sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
H.b
H.b.a Das SEM hielt in seinem Entscheid im Sachverhalt unter anderem
fest, dass sich weder die Denunziationsschreiben noch die diesbezügliche
Stellungnahme des Beschwerdeführers als für den Entscheid wesentlich
erwiesen hätten, weshalb darauf verzichtet werden könne, näher auf deren
Einzelheiten einzugehen.
H.b.b Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte
das Staatssekretariat im Wesentlichen an, es sei zwar nicht auszuschlies-
sen, dass sich die aserbaidschanischen Behörden grundsätzlich für die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden.
Jedoch sei davon auszugehen, dass sie ihr Augenmerk lediglich auf Per-
sonen richten würden, die als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahr-
genommen würden.
Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere im Jahr 2013 exilpolitisch
engagiert. Dabei sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass er durch seinen
Artikel über (…) und denjenigen über den (…) sowie durch seine Rede
anlässlich (…) des (…) gewisse Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe.
Dies zeige sich auch durch die verschiedentlich veröffentlichten Medienar-
tikel mit namentlicher Erwähnung von ihm. Es falle indes auf, dass die ver-
schiedenen Medien lediglich ein und denselben Artikel kopiert hätten. Die
Angabe des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Medien um re-
gimenahe Medienkanäle handle, sei zudem in keiner Weise belegt. Im Üb-
rigen falle auf, dass viele der von ihm angegebenen Links zu seinen Arti-
keln und dem nachfolgenden Medienecho nicht (mehr) abgerufen werden
könnten. Schliesslich handle es sich bei seiner Aussage, wonach er nach
der Veröffentlichung des ersten Artikels einen Anruf sowie E-Mails mit Dro-
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hungen erhalten habe, um eine reine Behauptung. Angesichts der Wichtig-
keit, welche er diesen E-Mails beimesse, erstaune es, dass er diese an-
geblich einfach gelöscht habe.
Weiter falle auf, dass er seit dem Jahr 2013 nur noch wenig exilpolitisch
aktiv in Erscheinung getreten sei. Er mache zwar geltend, weiterhin Vorsit-
zender der „(…)“ des (…) zu sein. Aus seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass er sich in dieser Position
in irgendeiner Weise exponiert habe. Vielmehr handle es sich dabei ge-
mäss seinen eigenen Angaben um eine administrative interne Arbeit. Seit
dem Jahr 2013 habe er gemäss seinen Angaben noch drei weitere Artikel
im Juni 2014 und im Juli 2015 verfasst und im Jahr 2014 ein Interview an
„(…)“ gegeben. Namentlich befasse sich einer dieser Artikel mit (…). Ein
weiterer Artikel handle von der Aussenpolitik Aserbaidschans, wobei der
Beschwerdeführer hauptsächlich Informationen über (…) gesammelt und
eine Rede des (…) kritisiert habe. Der dritte Artikel befasse sich mit den
(…) und weise somit keinen regimekritischen Inhalt auf. Diese drei Artikel
seien kaum als qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten zu werten, welche ein
spezielles Interesse des aserbaidschanischen Regimes begründen könn-
ten. Für dieses fehlende Interesse der heimatlichen Behörden spreche
auch der Umstand, dass es keinerlei Hinweise gebe, wonach die aserbaid-
schanischen Behörden von diesen Tätigkeiten Kenntnis genommen, ge-
schweige denn deswegen Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So
schienen seine wenigen exilpolitischen Tätigkeiten seit 2013 auch kein
grosses Echo ausgelöst zu haben, zumal seit damals gemäss Aktenlage
keine Berichte über ihn in aserbaidschanischen Medien mehr erschienen
seien. Diese Abnahme seiner Aktivitäten nach der Einreichung des Asylge-
suches Ende 2013 erhöhe den Verdacht, dass er sich damals nicht aus
einer tatsächlichen politischen Überzeugung heraus, sondern hauptsäch-
lich im Hinblick auf ein neues Asylgesuch und in der Hoffnung, sich doch
noch ein Bleiberecht zu verschaffen, exilpolitisch betätigt habe.
Zusammenfassend sei aufgrund des Umfanges sowie der Art und Weise
der Regimekritik des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass
die aserbaidschanischen Behörden ihn zum heutigen Zeitpunkt als staats-
feindliche Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen
und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer ernsthaften Gefahr
für das Regime werden könnte, wahrgenommen geschweige denn im Hei-
matland deswegen Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Folglich
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würden die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten.
H.b.c Das SEM erachtete sodann den Vollzug der Wegweisung als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
I.
Der Beschwerdeführer gelangte mit undatiertem Schreiben (Datum Post-
stempel: 13. Januar 2016), welchem die Verfügung des SEM vom 11. De-
zember 2015 und diverse Beweismittel beilagen, an das Bundesverwal-
tungsgericht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 20. Januar
2016 – forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert sieben Tagen
ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begehren und
Beschwerdegründe) einzureichen und bis zum 1. Februar 2016 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
K.
Am 26. Januar 2016 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtkasse ein.
L.
L.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragte darin in materieller Hinsicht
die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um (wiedererwägungsweisen)
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren verweist der Beschwerde-
führer im Wesentlichen auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Aktivitäten, die darüber erschienenen Berichte in aser-
baidschanischen Medien sowie den Bericht der „(…)“, und hält fest, dass
das aserbaidschanische Regime von diesen Berichten und seiner Tätigkeit
sicher Kenntnis genommen habe.
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Seite 8
M.
Mit undatierter Eingabe (Datum Eingang: 28. November 2016) teilte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit,
zwischen Juli und September 2016 seien fünf weitere Artikel von ihm ver-
öffentlicht worden. Von diesen reichte er Kopien respektive Internetausdru-
cke (inkl. Internetlinks) zu den Akten. Ausserdem machte er Ausführungen
zur Menschenrechtssituation in Aserbaidschan.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2018 wurde das SEM ersucht,
bis zum 12. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, alle in den Eingaben des Beschwerdeführers vom
13. und 26. Januar 2016 erwähnten Artikel und die damit eingereichten Be-
weismittel seien zum Zeitpunkt ihres Entscheides schon vorhanden gewe-
sen und in die Erwägungen eingeflossen. Zu den Referenzschreiben sei
überdies zu erwähnen, dass diese zum einen den Eindruck von Gefällig-
keitsschreiben aufweisen und zum anderen über keine Merkmale verfügen
würden, welche Schlüsse über deren Echtheit zulassen würden. So seien
sie weder handschriftlich signiert worden, noch hätten sie einen Briefkopf.
Zudem mache es den Eindruck, dass die Unterschriften auf den Referenz-
schreiben von A.A. und G.Z. aufkopiert seien.
Lediglich die mit Eingabe vom 28. November 2016 eingereichten Beweis-
mittel seien neu. Einige davon seien im Internet nicht mehr abrufbar und
bei anderen sei aus den entsprechenden Begründungen des Beschwerde-
führers nicht ersichtlich, weshalb die betreffenden publizistischen Aktivitä-
ten ihn in den Fokus der Regierung hätten rücken sollen. Einzig der Text
„(…)“ scheine regimekritische Elemente zu enthalten. Auch dieser Artikel
ändere nichts an der ursprünglichen Einschätzung des SEM, wonach die
aserbaidschanische Regierung sich zwar grundsätzlich für die exilpoliti-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren möge, jedoch da-
von auszugehen sei, dass die Regierung ihr Augenmerk auf Personen
richte, die als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen wür-
den. Ein derartiges Augenmerk des Regimes scheine der Beschwerdefüh-
rer mit seinen Aktivitäten nicht auf sich gezogen zu haben. Somit weise
auch zum heutigen Zeitpunkt nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer
über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Aser-
baidschan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
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Seite 9
P.
P.a Der Beschwerdeführer führt in seiner – innert erstreckter Frist einge-
reichten – Replik vom 19. März 2018 (und deren Beilage 1) zusammenge-
fasst einerseits aus, es sei auf technische Gründe zurückzuführen, dass
einige seiner Artikel nicht mehr im Internet abrufbar seien. Zudem habe er
die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Referenzschreiben von
A.A. und G.Z. per E-Mail erhalten. Die Echtheit dieser Schreiben könne
mittels offizieller Anfragen an die entsprechenden Personen geprüft wer-
den.
Andererseits führt er an, die aserbaidschanische Regierung sei besorgt
über seine Aktivitäten. So sei er im (…) 2013 zur örtlichen Polizei vorgela-
den worden, wobei wegen seines Nichterscheinens seine Bekannten kon-
taktiert worden seien. Darüber sei auf Webseiten berichtet worden. Die Po-
lizei habe auch versucht, über seine Freunde in Baku an seine Telefon-
nummer zu gelangen. Er habe am (…) 2018 auf seiner Facebook-Seite
einen Eintrag dazu verfasst. Die aserbaidschanische Regierung eröffne
keine offiziellen Strafverfahren gegen Asylbewerber im Ausland, sondern
verhafte etwa deren Familienangehörige in Aserbaidschan als Druckmittel.
Diese Vorgehensweise könne die Regierung gegen ihn nicht anwenden,
weil er keine Familie habe.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer in der Replik auf seine weite-
ren (exilpolitischen) Aktivitäten. So habe er eine „Untersuchung“ über die
(…) Geschäfte (…) vorbereitet. Darüber sei in der Sendung „(…)“ vom (…)
2017 berichtet worden, wobei während der Sendung eine Fotografie von
ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt worden sei. Im (…) 2018 habe er so-
dann in der Live-Sendung des „(…)“ teilgenommen. Dabei habe er die (…)
scharf kritisiert und das (…) bezeichnet. Ebenfalls im Februar 2018 habe
er eine Petition unter anderem zuhanden der Parlamentarischen Ver-
sammlung des Europarats vorbereitet sowie unterzeichnet. Ausserdem
habe er im Oktober 2017 und Februar 2018 zwei weitere Artikel veröffent-
licht.
P.b Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
einen „Bericht“ (u.a. mit diversen Internetlinks; Beilage 1), einen Ausdruck
seiner Facebook-Seite, einen Internetausdruck respektive eine Kopie der
von ihm genannten Petition (inkl. Internetlink), eine auszugsweise Kopie
aus dem Internetbericht (2014-)2015 der „(…)“ (inkl. Internetlink), Internet-
ausdrucke respektive Kopien seiner zwei zwischenzeitlich verfassten Arti-
kel sowie von zwei weiteren (nicht von ihm verfassten) Artikeln vom
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27. März und 2. Mai 2013 (inkl. Internetlinks), eine Kopie des bereits im
vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Artikels in der Zeitung
„(…)“ sowie eine Kopie eines Nachweises für freiwillige und ehrenamtliche
Arbeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Bezüglich der Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist seit Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist der Voll-
ständigkeit Folgendes festzuhalten: Gemäss postalischem Stempel auf
dem Rückschein zur vorinstanzlichen Verfügung wäre diese am 12. De-
zember 2015 – einem Samstag – dem ehemaligen Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zugestellt worden. Angesichts des durch diesen hand-
schriftlich angegebenen Datums auf dem Rückschein (14. Dezember
2015) und des Eingangsdatums des Rückscheins beim SEM (15. Dezem-
ber 2015) ist indes davon auszugehen, dass der vorinstanzliche Entscheid
erst am 14. Dezember 2015 eröffnet wurde.
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Seite 11
Somit ist auf die frist- und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung form-
gerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf das mit der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um (wie-
dererwägungsweisen) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist angesichts der zeitgleich erfolgten Zahlung desselben nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch exilpolitische Aktivitäten
– eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgrün-
de nachweisen oder glaubhaftmachen können, werden hingegen als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1).
Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gel-
ten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber
allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Gel-
tung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
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Seite 12
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass
Betroffene ihn sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen
nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entschei-
des diejenigen Argumente anzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zu-
grunde liegen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht – und unter Berücksichti-
gung des im Internet abrufbaren Reports „Azerbaijan: The situation for re-
gime critics“ von Landinfo vom 13. Oktober 2017 – kann die Einschätzung
der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht bestätigt werden. Es kann (be-
reits) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren – bei deren Wahrunterstellung – nicht ausgeschlossen werden,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen seiner be-
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Seite 13
haupteten exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Dabei ist insbesondere auf seine
Aussagen zum Bericht der „(…)“ vom Oktober respektive November 2014
zu verweisen, gemäss welchen er in diesem Bericht als gefährdeter Jour-
nalist aufgelistet sein soll (vgl. Akten SEM C 10/14 F10, 24; BVGer-Akt. 5).
Ebenso sind etwa seine Aussagen zum Artikel vom (…) 2014 über
B._______ in der aserbaidschanischen Zeitung „(…)“ hervorzuheben, wo-
nach er mit der armenischen Diaspora gegen Aserbaidschan arbeiten solle
(vgl. C 5/3; C 10/14 F49). Diese Vorbringen wurden in den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Im Gegenteil wurde da-
rin festgehalten, die wenigen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers nach 2013 – wobei auch der angeblich regimekritische Artikel des
Beschwerdeführers „(…)“ vom 19. Juni 2014 (vgl. C 5/3) in den vorinstanz-
lichen Erwägungen unberücksichtigt geblieben ist – schienen kein grosses
Echo ausgelöst zu haben, zumal seit damals gemäss Aktenlage auch keine
Berichte über ihn in aserbaidschanischen Medien mehr erschienen seien.
Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM insbesondere
den Aussagen des Beschwerdeführers zum Bericht der „(…)“ respektive
diesem Bericht selbst keinerlei Beweiswert hinsichtlich einer allfälligen Ge-
fährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivitäten zuerkannte. Diesbezüglich hat das SEM mithin
seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt. Es geht allerdings nicht an, allein aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen. Da die Vorinstanz sämtliche der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel nicht übersetzen liess (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) und
– soweit aus den Akten ersichtlich – auch keine weiteren Abklärungen
(bspw. zur „[…]“) vornahm, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht
möglich zu beurteilen, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der in
der angefochtenen Verfügung geäusserte Verdacht, wonach sich der Be-
schwerdeführer im Jahr 2013 nicht aus einer tatsächlichen politischen
Überzeugung heraus, sondern hauptsächlich im Hinblick auf ein neues
Asylgesuch exilpolitisch betätigt habe, kein Argument für die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft darstellt (vgl. E. 3.1 vorstehend). Dieses Argu-
ment ist vorliegend umso abwegiger, als der Beschwerdeführer schon sein
erstes Asylgesuch mit seinem politischen Engagement begründete und
dieses damals weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsge-
richt in Abrede gestellt wurde (vgl. Bst. A.a vorstehend).
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4.2 Es ist sodann festzustellen, dass in den beiden bei der Vorinstanz ein-
gegangenen Denunziationsschreiben (vgl. Bst. E. vorstehend) schwerwie-
gende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden. In diesen
Schreiben, die nicht anonym und – zumindest eines davon – verhältnis-
mässig substanziiert verfasst wurden, wurde im Wesentlichen festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer mit der aserbaidschanischen Regierung
zusammenarbeite und für diese etwa (…). Ausserdem enthalten beide
Schreiben einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer – entgegen
seinen auch im Zusammenhang mit allfälligen Verfolgungsmassnahmen im
Heimatland gemachten Aussagen (vgl. etwa C 10/14 F50) – in Aserbaid-
schan über Familienangehörige verfügt. Diese Vorwürfe sprechen – bei de-
ren Wahrunterstellung – gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers in Aserbaidschan. Allein aufgrund der unsub-
stanziierten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
4. September 2014 (vgl. Bst. C. vorstehend) und seiner Aussagen im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beiden Denunziations-
schreiben (vgl. C 10/14 F51 ff.) lässt sich jedenfalls nicht darauf schliessen,
dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren.
Das SEM hat indes auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getrof-
fen, weil es die Denunziationsschreiben als für den Entscheid nicht wesent-
lich erachtete (vgl. Bst. H.b.a vorstehend). Dies ist zwar angesichts der vo-
rinstanzlichen Erwägungen folgerichtig. Da nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts aber – wie vorstehend ausgeführt – aufgrund der Aussa-
gen des Beschwerdeführers (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht
ausgeschlossen werden kann, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
sind die Denunziationsschreiben für den Entscheid relevant.
4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem erweist sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die erforderliche Ent-
scheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand
herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes selbst durchzuführen, wobei es insbe-
sondere den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer in den zwei Denun-
ziationsschreiben nachzugehen haben wird, und gegebenenfalls die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen sowie
weitere Abklärungen dazu (bspw. zur Vertrauenswürdigkeit der „[…]“ und
zur Aktualität des entsprechenden Berichtes; vgl. auch der mit der Replik
eingereichte Bericht) zu treffen haben wird.
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5.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne – soweit darauf einzutreten ist – gut-
zuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2015 aufzu-
heben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur nachfolgenden neuen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung
der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene (insb. in der Replik) und den dem Gericht zu
den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier eben-
falls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Für den Fall,
dass die vom SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.– vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM
anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der am 26. Januar 2016 einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten ist. Damit ist das mit der Eingabe vom 26. Januar 2016
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
6.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Zwar erwähnte er in seinem Gesuch um Erstreckung der Frist
zur Einreichung einer Replik vom 27. Februar 2018, dass er sich rechtlich
beraten lasse wolle. Aus seiner Replik geht indessen nicht hervor, dass er
dafür Kosten aufwenden musste. Dem Beschwerdeführer ist daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Das Staatssekretariat wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er diese Ge-
bühr bezahlt haben sollte.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 26. Januar 2016 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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