B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-242/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie und sunnitischen Glaubens aus Mosul – verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am (…) 2015. Über die Türkei, Griechenland, Maze-
donien, Serbien, Slowenien, Kroatien, Österreich und Deutschland sei er
am 28. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 29. November
2015 um Asyl nachsuchte. Am 2. Dezember 2015 wurde er zu seiner Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Am 6. September 2017 wurde er eingehend
zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Er sei in
Mosul geboren und habe dort bis (…) 2014 gelebt. Er habe (…) Jahre (…)
studiert, danach ein (…)jähriges Universitätsstudium an der (…) abge-
schlossen, ein Training absolviert und den Grad eines (…) erhalten. Zuletzt
sei er als (…) am (…) bei der (…) stationiert gewesen. Einen Monat, bevor
der IS (Islamischer Staat) die Macht in Mosul übernommen habe, sei er
nach B._______ gezogen, da er als Militärangehöriger gefährdet gewesen
sei. Als Araber und Sunnit habe er es beim Militär schwer gehabt. Am (…)
2014 habe er eine Disziplinarstrafe über den Soldaten C._______ ver-
hängt, einem Mitglied der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq, der ihn in der Folge mit
dem Tod bedroht habe. Am (…) 2014 habe er nach Mosul reisen wollen,
was wegen der Sicherheitslage jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe
anschliessend die Kaserne seiner Einheit während 60 bis 70 Tagen nicht
verlassen dürfen mit der Begründung, er sei Sunnit und komme aus Mosul.
Am (…) 2014 sei er im Rahmen eines Urlaubs nach B._______ gereist, um
seine Familie zu besuchen. Weil der IS am darauffolgenden Tag die Region
Sahal Nineve angegriffen habe, sei er am (…) 2014 an einem Kontrollpos-
ten festgehalten worden und habe deshalb seinen Flug zurück nach Bag-
dad verpasst. Am folgenden Tag hätten ihn seine Soldaten und Offiziere
angerufen und ihn davor gewarnt zurückzukehren. C._______ habe mit ei-
nigen Offizieren, die auch der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq angehören würden,
dafür gesorgt, dass er an die Front geschickt würde, wo er [C._______] ihn
bei einem Kampf töten und nachher sagen würde, er sei im Krieg ums Le-
ben gekommen. Er sei deshalb nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt und
habe in der Folge als Deserteur gegolten. Bei einer Rückkehr in den Irak
hätte er mit einer Gefängnisstrafe und einer Verlegung in ein Kriegsgebiet
zu rechnen. Schliesslich habe sich im (…) 2015 ein (…) dem IS ange-
schlossen, weshalb er ab etwa (...) 2015 einmal wöchentlich vom Asaisch
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befragt worden sei. Er und seine Familie hätten damit rechnen müssen,
nach Mosul zurückgeschickt zu werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanz-
lichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel ein:
- Kopie des irakischen Reisepasses
- Identitätskarte
- Führerschein
- Wählerkarte
- Studentenausweis der Universität (…)
- Studentenausweis der Universität (…)
- (…)ausweis
- Foto des Schreibens betreffend Bestrafung von C._______
- Foto eines Urlaubsgesuchs
- Fotos des (…)
- Foto eines Prüfungsplans
- Diverse weitere Fotos betreffend den Militärdienst
- Urlaubsbescheinigung
- Quittung für den Erhalt einer Waffe
- Flugtickets (…) hin und zurück
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 – eröffnet am 13. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte sein Asylgesuch ab [Dispositiv-Zif-
fer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositiv-Ziffer 3].
Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-6].
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 (recte: 2018) er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in
der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen.
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Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht, dem angefochtenen Ent-
scheid und einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit – als Beweismittel
ein Bericht von Amnesty International vom 10. November 2016 bei mit dem
Titel „Investigate reports Iraqi forces tortured and killed villagers near Mosul
in 'cold blood'”.
D.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg als amtlicher Rechtsbeistand
bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung bis zum 7. Februar 2018 erteilt.
F.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. Februar
2018 zur Beschwerde vernehmen.
G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 20. Feb-
ruar 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten beziehungsweise Schi-
kanen im Militär seien sicher unangenehm gewesen, es handle sich dabei
aber nicht um eine Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität. Zudem habe
er nach seiner Desertion noch über ein Jahr unbehelligt im Nordirak gelebt,
weshalb diese Vorbringen auch weder zeitlich noch kausal in einem genü-
gend engen Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen würden. Auch die
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Desertion sei nicht asylrelevant, da staatliche Massnahmen der Durchset-
zung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Die Vorbringen, als Mili-
tärangehöriger nach der Machtübernahme durch den IS gefährdet gewe-
sen zu sein und wegen des Anschlusses seines (…) an den IS wöchentlich
von Asaisch befragt worden zu sein, wobei er und seine Familie damit hät-
ten rechnen müssen, nach Mosul zurückgeschickt zu werden, seien weder
asylrelevant noch von asylbeachtlicher Intensität.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
alleine aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und seiner
Herkunft unter dem Verdacht gestanden, er könnte mit dem IS sympathi-
sieren. Die Strafe, die er aufgrund seiner verspäteten Rückkehr bezie-
hungsweise seiner Desertion zu befürchten hätte beziehungsweise gehabt
hätte, würde aufgrund seiner Ethnie (Araber), seiner religiösen Zugehörig-
keit (Sunnit) sowie seiner Herkunft (Mosul) weit schwerer ausfallen als bei
einem kurdischen oder einem schiitischen Soldaten. Deshalb sei die Wehr-
dienstverweigerung beziehungsweise Desertion vorliegend ausnahms-
weise doch flüchtlingsrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich sodann
im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak aufgehalten,
habe sich aber bereits damals auf der Flucht befunden. Da der Nordirak
von einer autonomen und von der irakischen Regierung unabhängigen Re-
gierung kontrolliert worden sei, habe er dort nicht befürchten müssen, auf-
grund der Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion zur Re-
chenschaft gezogen zu werden. Erst nachdem sich sein (…) dem IS ange-
schlossen habe, er wöchentlich vom Sicherheitsdienst befragt worden sei
und schliesslich die kurdische Autonomiebehörde beschlossen habe, dass
sämtliche Familienmitglieder von IS-Mitgliedern aus Mosul in ihre Heimat-
stadt zurückgebracht würden, sei die Situation für den Beschwerdeführer
auch im Nordirak zu gefährlich geworden. Da Mosul zum damaligen Zeit-
punkt unter der Kontrolle des IS gestanden habe, habe er insbesondere
als früheres Mitglied der irakischen Armee befürchten müssen, durch den
IS getötet zu werden. Selbst wenn er kein früheres Mitglied der irakischen
Armee gewesen wäre, hätte er bei einer Rückkehr nach Mosul zum dama-
ligen Zeitpunkt mit schwerwiegenden Übergriffen seitens des IS rechnen
müssen. Die geltend gemachten Fluchtgründe stünden somit in einem zeit-
lichen und kausalen Zusammenhang zur Flucht aus dem Irak. Im Weiteren
habe die Vorinstanz unterlassen, die aktuelle Situation im Irak beziehungs-
weise die Behandlung von Personen mit (mutmasslichen) Verbindungen
zum IS und von Verwandten von IS-Mitgliedern zu berücksichtigen. Schii-
tische Milizen wie die Asa’ib Ahl al-Haqq, welche heute in den irakischen
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Sicherheitsapparat integriert sei, würden aus Rache grausamste Verbre-
chen an sunnitischen Zivilisten begehen. Es sei sodann im November 2016
zu massiven Übergriffen von irakischen Sicherheitskräften auf Personen,
die der Mitgliedschaft beim IS verdächtigt würden, gekommen. Opfer von
solchen Übergriffen würden insbesondere sunnitisch-arabische Männer
und Jungen, die allgemein als Unterstützer des IS angesehen würden, un-
abhängig davon, ob es im konkreten Fall Beweise für eine Verbindung zum
IS gebe. Bei einer allfälligen Rückkehr müsste der Beschwerdeführer be-
fürchten, aufgrund seiner Ethnie von schiitischen Milizionären oder von ira-
kischen Sicherheitskräften gefoltert oder getötet zu werden. Personen, die
vormals durch den IS beherrschte Gebiete verlassen würden, würden an-
hand von durch lokale Sicherheitskräfte erstellte Listen Sicherheitskontrol-
len unterzogen. Nachdem der Beschwerdeführer anfangs (…) 2014 von
einem Urlaub aus B._______ nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt sei, sei
zu befürchten, dass er spätestens seit seiner Wehrdienstverweigerung be-
ziehungsweise Desertion von den irakischen Sicherheitskräften als mut-
massliches Mitglied des IS geführt werde und bei seiner Rückkehr verhaf-
tet werden könnte. Weiter sei zu befürchten, dass der mit dem Beschwer-
deführer zerstrittene Soldat C._______ den Beschwerdeführer bei den Si-
cherheitskräften als IS-Mitglied denunziert habe und er dadurch auf eine
Liste verdächtiger Personen gesetzt worden sei. Würde er inhaftiert,
müsste er zudem befürchten, dass C._______ seinen Einfluss geltend ma-
che und so die Behandlung des Beschwerdeführers in Haft beeinflussen
könnte. So könnte C._______ seine Drohung, sich für die Disziplinarstrafe
zu rächen, wahrmachen. Schliesslich sei zu befürchten, dass sich der Be-
schwerdeführer als Verwandter eines den Behörden bekannten IS-Mit-
glieds auf einer Liste verdächtiger Personen wiederfinde. Selbst bei einer
Rückkehr in den Nordirak wäre er gefährdet, da arabische Sunniten nach
wie vor aus dem Nordirak in den Süden überstellt würden wegen der Be-
fürchtung der Behörden, es könnte sich um ehemalige IS-Kämpfer han-
deln.
5.
5.1 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner ethni-
schen und religiösen Zugehörigkeit sowie aufgrund seiner Herkunft aus
Mosul bei der irakischen Armee diskriminiert, schikaniert, unter Arrest ge-
setzt und bedroht worden zu sein, ist mit dem SEM festzuhalten, dass
diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Der Be-
schwerdeführer erklärte zwar, er habe – bereits vor der Desertion – nicht
vorgehabt, bei der Armee zu bleiben, und habe ein normales ziviles Leben
beginnen wollen (vgl. Akten SEM A24/19 S. 9 A37). Dennoch versuchte er
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gemäss eigenen Angaben, nach seinem Besuch in B._______ am (…)
2014 zu seiner Einheit zurückzukehren, was er zweifellos nicht getan hätte,
wenn er tatsächlich befürchtet hätte, er sei dort ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, die Strafe, die er
aufgrund seiner verspäteten Rückkehr beziehungsweise seiner Desertion
zu befürchten hätte beziehungsweise gehabt hätte, würde aufgrund seiner
Ethnie, seiner religiösen Zugehörigkeit sowie seiner Herkunft weit
schwerer ausfallen als bei einem kurdischen oder einem schiitischen
Soldaten.
5.2.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die
staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines
Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts
eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem
dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie
wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen
Motiv in bedeutender Weise erschwert wird.
Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden
Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder
unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der
betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im
relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur
Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt
und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den
letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der
Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die
unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten
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Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung
allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung
der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung
des Täters treffen wollte (vgl. etwa BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5,
je m.w.H.).
5.2.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf-
grund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig:
Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die
Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht
verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise
rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise
im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28
E. 8.3.1 m.w.H.).
5.2.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er gehe davon aus, er sei in Ab-
wesenheit verurteilt worden. Er legte jedoch kein entsprechendes Urteil
vor, welches eine konkrete Überprüfung nach den oben erwähnten Krite-
rien erlaubt hätte. Dem Gericht liegen auch keine Informationen vor, wo-
nach der Beschwerdeführer als aus Mosul stammender arabischer Sunnit
eine schwerere Strafe zu befürchten hätte als ein kurdischer oder schiiti-
scher Deserteur. Auch der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine
diesbezüglichen pauschalen Behauptungen mit Belegen zu untermauern.
Ferner gelang es dem Beschwerdeführer, den Irak – wenn auch auf dem
Landweg und über einen von der Peschmerga kontrollierten Grenzüber-
gang – über ein Jahr nach der Desertion legal mit seinem Pass zu verlas-
sen. Überdies gab er an, abgesehen vom im Rahmen des Asylverfahrens
Vorgebrachten nie Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden
im Irak gehabt zu haben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen und weder
politisch noch religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. Akten SEM A8/12
Ziff. 7.02). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu ma-
chen, dass er wegen Desertion durch ein irakisches Militärgericht aus ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verurteilt worden ist beziehungs-
weise eine entsprechende Verurteilung zu befürchten hat.
5.3 Was die geltend gemachte Gefahr einer Abschiebung nach Mosul – wo
sein Leben wegen des IS gefährdet gewesen wäre – anbelangt, so brachte
der Beschwerdeführer nicht vor, eine solche sei ihm oder seiner Familie
konkret angedroht worden. Auf die Frage, ob man ihn und seine Familie
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habe zurückschicken wollen, antwortete er: „Nein. Aber es kam öfters vor,
dass Familien dazu gezwungen wurden, in die Stadt zurückzukehren, weil
sie irgendwelche Verwandten dort hatten. Ich hatte Angst, dass man das
mit mir auch macht. Bevor es dazu kam, reiste ich aus“ (vgl. Akten SEM
A24/19 S. 13 A72). Die kurdischen Behörden hätten solche Abschiebungen
intern und inoffiziell beschlossen (vgl. Akten SEM A24/19 S. 6 A17). Ge-
mäss den Schilderungen des Beschwerdeführers handelte es sich bei den
Befragungen der Asaisch um routinemässige Erkundigungen nach dem
Verbleib seines (…), welche eher kurz und auch nicht sehr hart gewesen
seien (vgl. Akten SEM A24/19 S. 13 A71). Übereinstimmend mit dem SEM
kann diesen somit mangels Intensität keine asylrechtliche Bedeutung bei-
gemessen werden. Darüber hinaus erscheint zumindest fraglich, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich wegen dieser Befragungen ausgereist ist,
zumal er in der Anhörung – auf allfällige Probleme wegen der Desertion
angesprochen – ausführte, er habe eigentlich schon früher ausreisen wol-
len, habe aber aus finanziellen Gründen zuerst sein Auto verkaufen müs-
sen, was lange gedauert habe (vgl. Akten SEM A24/19 S. 13 A63).
5.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er könnte bei einer Rück-
kehr in den Irak als Mitglied des IS verdächtigt und deshalb verhaftet und
anschliessend unrechtmässig in Haft gehalten werden, wobei ihm Folter
und schliesslich eine Verurteilung zu lebenslanger Haft oder gar zum Tod
drohen würden. Wegen seiner Desertion, der Mitgliedschaft seines (…)
beim IS und der vermuteten Denunziation durch C._______ sei zweifellos
davon auszugehen, dass er auf einer Liste von IS-Mitgliedern aufgeführt
sei. Dabei handelt es sich jedoch um ein Szenario, welches auf Vermutun-
gen, nicht aber auf konkreten Hinweisen basiert. Dasselbe gilt in Bezug auf
die Befürchtung des Beschwerdeführers, C._______ würde bei seiner Ver-
haftung seinen Einfluss geltend machen und könnte so die Behandlung
des Beschwerdeführers in Haft beeinflussen und so seine Drohung, sich
für die Disziplinarstrafe zu rächen, wahrmachen. Die Beschwerde enthält
zwar allgemeine Ausführungen über die Lage der sunnitischen Bevölke-
rung arabischer Ethnie im Irak. Der pauschale Hinweis, der Beschwerde-
führer müsste bei einer Rückkehr in den Irak befürchten, aufgrund seiner
Ethnie gefoltert, inhaftiert oder getötet zu werden, genügt jedoch nicht, um
von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Der allgemeinen Lage
im Irak hat das SEM im Übrigen im Wegweisungsvollzugspunkt Rechnung
getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilt
hat.
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5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein begründeter Anlass zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den
Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheissen.
Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser
nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen
Rechtsbeistandes erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11
sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und
Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist.
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Seite 12
Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 21. Februar 2018
einen Aufwand von total 10.6 Stunden und Auslagen von Fr. 21.80 geltend,
was angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 300.‒
auf Fr. 220.‒ zu kürzen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten
Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insge-
samt Fr. 2535.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht
zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wart-
burg, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 2535.20 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: