B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2422/2017l
law/joc
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2014 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom
26. Januar 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BVGer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
5. Mai 2014 mit Urteil D-2436/2014 vom 9. Januar 2015 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Februar 2017 beim SEM ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 28. März
2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht [1], sein zweites Asylgesuch vom 6. Februar 2017 ablehnte [2], die
am 1. April 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhe-
bung oder Erlöschen bestätigte [3], das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ablehnte [4] und eine Gebühr von Fr. 600.– er-
hob [5],
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe des rubri-
zierten Rechtsvertreters vom 26. April 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und beantragt hat, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei in den Dispositivziffern 1-2 sowie 4-5 aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei rubri-
zierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
22. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 10. Mai 2017 und damit fristgerecht zu
Handen der Gerichtskasse einbezahlt wurde,
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und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Ge-
suche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als neue Asylgesuche
unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen sind (vgl. BVGE
2014/9 E. 4.6),
dass in der Eingabe an das SEM vom 6. Februar 2017 um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ersucht und dazu geltend gemacht wurde, gemäss
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dem eingereichten Marschbefehl der syrischen Armee vom (…) sei der Be-
schwerdeführer für den Reservistendienst einberufen worden, dieser Ein-
berufung habe er sich durch seine Ausreise entzogen, weshalb er bei einer
Rückkehr als Militärdienstverweigerer erachtet würde und mit einer unver-
hältnismässig hohen Bestrafung zu rechnen hätte,
dass im Weiteren auf zwei fremdsprachige Berichte vom 2. und 3. Januar
2017 der , wonach in B._______, der Heimatregion des Be-
schwerdeführers, verstärkt Zwangsrekrutierungen durchgeführt würden,
verwiesen wurde,
dass im Weiteren erklärt wurde, der Beschwerdeführer sei gemäss der bei-
gelegten Bestätigung des „(…)“ Mitglied dieser Gruppierung in Syrien und
dabei in deren Medienkomitee tätig gewesen, womit seine bisherigen Aus-
sagen bestätigt würden,
dass die Vorinstanz das Gesuch vom 6. Februar 2017 zu Recht als Mehr-
fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat, da damit haupt-
sächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch
zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E.
4.3 und E. 5.5) erfüllt,
dass bei Mehrfachgesuchen wie dem vorliegenden grundsätzlich in einem
Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person ent-
schieden wird, mithin Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) nicht
zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2),
dass aufgrund der vorliegenden Akten zu schliessen ist, der Beschwerde-
führer habe sich in seiner schriftlichen Gesuchsbegründung vom 6. Feb-
ruar 2017 vollständig äussern können, womit von einem hinreichend er-
stellten Sachverhalt auszugehen ist,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die
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Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
dass keine Flüchtlinge Personen sind, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM den erwähnten Dokumenten (Marschbefehl, Mitgliedbestä-
tigung, Berichte der ) einerseits die Beweiskraft abgesprochen
und dazu ausgeführt hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Marsch-
befehl vom (…) am 6. Februar 2017 und damit erst (…) Monate nach des-
sen Ausstellung eingereicht worden sei,
dass auch nicht plausibel erscheine, weshalb der Beschwerdeführer ge-
mäss dem Marschbefehl nicht persönlich aufgefordert worden sei, sich
zum Rekrutierungsbüro zu begeben und es scheine, dass es sich bei die-
sem Dokument um einen Haftbefehl handle, wonach alle Behörden gehal-
ten seien, den Beschwerdeführer, der gesucht werde, festzunehmen,
dass damit der Titel nicht mit dem Inhalt des Dokuments übereinstimme,
dass das Bundesverwaltungsgericht – wie schon mit Zwischenverfügung
5. Mai 2017 erwähnt – zum Schluss gelangt, dass dem SEM im Ergebnis
beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt,
dass sich das Bundeverwaltungsgericht der Ansicht des SEM anschliesst,
wonach nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer den Marsch-
respektive Haftbefehl erst am 6. Februar 2017 zu den vorinstanzlichen Ak-
ten reichte, datiert dieser doch bereits vom (…) (vgl. Beilage 4 des Ge-
suchs vom 6. Februar 2017, act. A15 Nr. 9 S. 3), womit selbst angesichts
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des – wie in der Beschwerde geltend gemacht – in Syrien herrschenden
Bürgerkriegs eine solche Zeitspanne zwecks Übermittlung in die Schweiz
doch eher lange erscheint,
dass ungeachtet dessen aber insbesondere auffällt, dass gemäss dem in
der Beschwerde zitierten Bericht des Danish Immigration Service vom Mai
2015 ein Aufgebot zum Reservedienst bei Abwesenheit der aufgebotenen
Person zwar deren Familienangehörigen zur Unterzeichnung vorgelegt
wird, hingegen – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde
– laut demselben Bericht weder der betroffenen Person noch den Fami-
lienangehörigen eine Kopie eines solchen Aufgebots ausgehändigt wird,
dass damit nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer respektive
dessen Angehörige in den Besitz eines – wie vorliegend – Originals eines
solchen Aufgebots hätten gelangen sollen,
dass es sich zudem nicht – und wie vom SEM zu Recht erkannt – um ein
blosses Aufgebot zum Reservedienst – sondern gemäss der Übersetzung
um ein behördliches Schreiben handelt, wonach der Beschwerdeführer ge-
sucht werde und zwecks Absolvierung des „Rekrutendienstes“ respektive
– wie in der Rechtsmittelschrift korrigierend ausgeführt – zwecks Absolvie-
rung des „Reservedienstes“ festzunehmen sei (vgl. act. A15 Nr. 9 S. 3),
dass angesichts der darin erwähnten Suche respektive der Aufforderung
zur Festnahme des Beschwerdeführers umso weniger wahrscheinlich er-
scheint, er oder dessen Angehörige würden über einen solchen Such- und
Festnahmebefehl persönlich in Kenntnis gesetzt und ihm respektive seinen
Angehörigen ein solches Dokument zudem im Original ausgehändigt oder
übermittelt,
dass auch auffällt, dass der erwähnte Marsch- respektive Haftbefehl
zwecks Einberufung in den Reservedienst durch syrische Behörden aus-
gestellt wurde, die einer Einheit der Sektion Al-Hassaka respektive einer
Abteilung in Al-Malikya zugehören,
dass sich das syrische Regime nach Kenntnis des Gerichts jedoch aus Al-
Malikya zurückgezogen hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1), weshalb nicht
wahrscheinlich erscheint, dass in Al-Malikiya nach wie vor eine militärische
Behörde des syrischen Regimes existiert (vgl. auch Urteil des BVGer D-
5346/2016 vom 10. März 2017 E. 6.1.1),
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dass die in der Beschwerde zitierten Berichte der vom
2./3. Januar 2017 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, be-
ziehen sich diese doch gemäss den Ausführungen in der Beschwerde ein-
zig darauf, dass in der Region B._______ aktuell „verstärkt“ Zwangsrekru-
tierungen durchgeführt würden,
dass hinzukommt, dass – übereinstimmend mit dem SEM – amtliche Do-
kumente leicht käuflich erworben werden können und deren Fälschung ein-
fach ist,
dass damit die Authentizität des erwähnten Einberufungs- respektive Haft-
befehls zu bezweifeln ist,
dass selbst wenn dieses Dokument jedoch – wie auf Beschwerdeebene
geltend gemacht wird – authentisch wäre und der Beschwerdeführer we-
gen Dienstverweigerung gesucht respektive zur Festnahme zwecks Zufüh-
rung zu den Reservisten nunmehr ausgeschrieben wäre, in diesem Um-
stand keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erkennen ist,
dass nämlich gemäss gefestigter Praxis eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen ver-
mag, sondern nur dann von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernst-
haften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE
2015/3 E. 5.9),
dass das BVGer bezogen auf die spezifische Situation in Syrien festhielt,
die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs
erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven
Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
a.a.O. E. 6.7.3),
dass vorliegend jedoch keine vergleichbare Konstellation vorliegt, da mit
Urteil D-2436/2014 vom 9. Januar 2015 festgestellt wurde, der Beschwer-
deführer habe keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen können;
mithin weder die von ihm im ersten Verfahren dargelegte Suche nach sei-
ner Person, noch seine Inhaftierung, noch aber die geltend gemachte Zu-
gehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation oder ein politisches En-
gagement für plausibel befunden wurden (vgl. a.a.O E. 7.1 ff.),
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dass auch aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung des (…), vgl.
act. A15 Nr. 10 und 11), respektive – wie in der Beschwerde genannt – des
„(…)“ welcher der Beschwerdeführer nunmehr in Europa zugehören will,
nicht davon auszugehen ist, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr
in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu
gewärtigen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommen würde,
dass die Mitgliederbestätigung des (…) datierend vom 25. Mai 2016 als
solche nämlich – entgegen der Ansicht in der Rechtsmittelschrift – nicht
geeignet ist, die vom BVGer in erwähntem Urteil unter E. 7.3.1 f. aufge-
zeigten, zahlreichen Ungereimtheiten seine politischen Aktivitäten betref-
fend aufzulösen; insbesondere die Bescheinigung keine plausible Erklä-
rung für seine divergierenden Angaben hinsichtlich des Namens einer po-
litischen Gruppierung für die er tätig gewesen sein will, darstellt (vgl. act. A
29/37 S. 22 f.),
dass der Beschwerdeführer ausserdem im ersten Asylverfahren angab, er
sei 2011 Mitbegründer einer Gruppierung gewesen, was sich aber nicht mit
der Angabe auf der eingereichten Mitgliederbestätigung vereinbaren lässt,
wonach er bereits seit 2009 deren Mitglied gewesen wäre (vgl. act. A15 Nr.
11),
dass er zudem bis anhin nie davon sprach, er sei ein in einem Medienko-
mitee tätig gewesen und der eingereichten Mitgliederbestätigung – entge-
gen der Angabe in seinem zweiten Asylgesuch – auch keine solche Funk-
tion entnommen werden kann,
dass die eingereichte Mitgliedbestätigung demnach nicht zum Nachweis
eines vergangenen politischen Engagements des Beschwerdeführers ge-
eignet ist,
dass insofern in der erwähnten Mitgliederbestätigung des (…) zudem da-
rauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer sei auch aktuell ein aktives
Mitglied in Europa, festzuhalten bleibt, dass damit auch kein subjektiver
Nachfluchtgrund dargelegt wird,
dass nämlich aus der blossen Mitgliedschaft noch nicht auf ein exponiertes
Engagement respektive zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer sei je-
ner Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
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könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Re-
ferenzurteil publiziert]),
dass entgegen der Ansicht in der Beschwerde – und wie bereits mit Urteil
D-2436/2014 vom 9. Januar 2015 unter E. 8.2 festgehalten – die blosse
Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenso wenig zur An-
nahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rück-
kehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte,
dass zwar aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszuge-
hen ist, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde, er jedoch – wie er-
wähnt – in Syrien keinen ernsthaften Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden ausgesetzt war und daher auch nicht anzunehmen ist, er sei vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person wahrgenommen wor-
den, weshalb nicht davon auszugehen ist, er hätte im Falle einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, mit seinem
Folgegesuch Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, er somit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft – nach wie vor – nicht erfüllt, weshalb das
SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Folgegesuch
abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei
der am 10. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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