B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2422/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N_______.
D-2422/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______) stammende hinduistische Be-
schwerdeführer tamilischer Ethnie reichte am 8. Januar 2016 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Zur Begründung führte er dabei an, er habe im Jahr (...) anlässlich ei-
ner Weiterbildung an einem College in C._______ einen Angehörigen der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) namens D._______ kennenge-
lernt, welcher ein wichtiges Mitglied beim Geheimdienst der LTTE in der
Gegend von C._______ gewesen sei. Im Rahmen der damaligen lokalen
Wahlen habe die LTTE die Partei E._______ unterstützt. Er sei in diesem
Zusammenhang von Haus zu Haus gegangen, um die Leute zu ermuntern,
die E._______ zu unterstützen. Im Jahr (...) habe er zunächst im Auftrag
von D._______ – und später von F._______, einem anderen LTTE-Mitglied
– zusammen mit vier weiteren Personen, unter anderem mit G._______,
mehrere Warentransporte für die LTTE durchgeführt, wobei es sich dabei
vermutungsweise um Waffen gehandelt habe. Im (...) seien G._______ und
eine weitere Person von Angehörigen der sri-lankischen Armee anlässlich
einer Auseinandersetzung erschossen worden. Er vermute, dass
G._______ von irgendjemandem denunziert worden sei. Eine oder zwei
Wochen nach diesem Vorfall habe er sich mit weiteren Personen in einer
Bibliothek aufgehalten, als ein vorbeifahrender Soldat unvermittelt auf ihn
und die weiteren Personen geschossen habe. Später hätten Soldaten, die
mit Motorrädern unterwegs gewesen seien, in der Nähe von H._______
auf ihn und seine Kollegen geschossen. Beide Male sei niemand zu Scha-
den gekommen. Er vermute, dass G._______ bei der Auseinandersetzung
mit den Militärs etwas über ihn ausgesagt haben könnte. Ausserdem sei
den Sicherheitskräften bekannt gewesen, dass er die E._______ unter-
stützt habe. In der Folge habe er sich Anfang des Jahres (...) zu einer Be-
kannten seiner (Nennung Verwandte) ins Vanni-Gebiet begeben, wo er er-
fahren habe, dass Angehörige des CID (Criminal Investigation Department)
sich zwischenzeitlich zuhause nach ihm erkundigt hätten. Daraufhin sei er
nach I._______ gereist und von dort Mitte (...) nach J._______ geflogen,
wo er während (Nennung Dauer) gearbeitet habe. Nach dem Tod einer sei-
ner in Sri Lanka lebenden (Nennung Verwandte) sei er am (...) in seine
Heimat zurückgekehrt, um an deren Beerdigung teilzunehmen. Bei der Ein-
reise mit seinem eigenen Reisepass habe er keinerlei Probleme gehabt.
Er sei davon ausgegangen, dass er nach (...) Jahren keine Probleme mehr
in Sri Lanka haben würde. An der Beerdigung seiner (Nennung Verwandte)
D-2422/2019
Seite 3
habe auch das frühere LTTE-Mitglied F._______ teilgenommen. Dieser
habe gemäss Auskünften seiner Kollegen nach Beendigung des Krieges
ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und arbeite seither mit dem CID
zusammen, wobei F._______ bereits mehrere Personen an dieses verra-
ten habe. In den Tagen nach der Beerdigung habe er F._______ zweimal
auf der Strasse gesehen. Dieser habe mit ihm sprechen wollen, er sei aber
einer Begegnung ausgewichen. Während dieser Zeit habe er bei seiner
anderen (Nennung Verwandte) in B._______ gelebt, deren Haus sich in
der Nähe von demjenigen der verstorbenen (Nennung Verwandte) befun-
den habe. Eines Tages seien zwei Personen, die sich als Mitglieder der
K._______ ausgewiesen hätten, bei seiner (Nennung Verwandte) erschie-
nen und hätten ihr mitgeteilt, dass er sich baldmöglichst in ihrem Camp in
C._______ melden solle. Aus Angst habe er sich daraufhin zu einer in
B._______ wohnhaften Bekannten begeben. Etwa eine Woche später
seien vier Personen bei seiner (Nennung Verwandte) aufgetaucht, hätten
diese eingeschüchtert, das ganze Haus durchsucht und ihr beschieden, er
möge sich in zwei oder drei Tagen bei ihnen melden, ansonsten sie es nicht
mehr bei einer blossen Befragung belassen würden. Zehn Tage später
habe er sich nach I._______ begeben, von wo aus er schliesslich mit Hilfe
einer Verwandten seine Heimat verlassen habe.
A.c Mit Verfügung vom 24. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll-
zug an.
A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 ab. Es begründete
die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die Vorbringen weder als
glaubhaft noch als asylrelevant erweisen würden. Es bestünden keine kon-
kreten Hinweise, dass die damals auf den Beschwerdeführer abgegebe-
nen Schüsse gezielt ihm gegolten hätten. Auch wenn nicht gänzlich auszu-
schliessen sei, dass die damaligen Übergriffe der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte auf ihn tatsächlich im Zusammenhang mit seinen Hilfeleistun-
gen zugunsten der E._______ sowie den LTTE gestanden haben könnten,
würden diese Vorkommnisse zeitlich zu weit zurückliegen, um einen hin-
reichend kausalen und sachlichen Zusammenhang zu dessen Ausreise im
(...) zu begründen, weshalb ihnen keine asylbeachtliche Bedeutung zu-
komme. Die im Jahr (...) auf den Beschwerdeführer und dessen Kollegen
abgegebenen Schüsse hätten offensichtlich zu keiner behördlichen Regist-
rierung geführt, zumal er legal nach J._______ habe ausreisen können. Im
Weiteren sei auch seine Wiedereinreise nach Sri Lanka (...) offensichtlich
D-2422/2019
Seite 4
legal und ohne irgendwelche Anstände mit den sri-lankischen Grenzbehör-
den geschehen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Rückkehr
nach Sri Lanka (...) offenkundig nicht im Blickfeld behördlichen Interesses
wegen seiner früheren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE und der
E._______ gestanden. Bezüglich des Vorbringens, Angehörige der
K._______ hätten sich nach der Beerdigung seiner (Nennung Verwandte)
am (...) zwei Mal bei seiner anderen (Nennung Verwandte) nach ihm er-
kundigt und ihn dabei aufgefordert, sich bei ihnen zu melden, liege die Ver-
mutung nahe, dass man ihn routinemässig nach den Gründen für seine
längere Auslandabwesenheit habe befragen wollen. Da sich der Beschwer-
deführer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in J._______ aufge-
halten habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Mitglieder der K._______ ihn
vorab verbotener politischer Umtriebe hätten verdächtigen sollen. Solche
Routinebefragungen seien aber nicht geeignet, eine begründete Furcht vor
asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Sodann würden
die geschilderten Ausreiseumstände den Schluss zulassen, dass der Be-
schwerdeführer auch am (...) legal mit seinem eigenen Reisepass aus Sri
Lanka ausreiste. Es lägen demnach keine Anhaltspunkte vor, die darauf
hindeuteten, dass er von den heimatlichen Behörden im damaligen Zeit-
punkt wegen vormaliger Aktivitäten zugunsten den LTTE oder der
E._______ gesucht worden sei. Schliesslich erfülle er keine der im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführ-
ten risikobegründenden Faktoren. Es sei daher nicht davon auszugehen,
dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
B.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sach-
lage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5641/2018 vom
10. Dezember verändert habe. Er sei exilpolitisch tätig gewesen. Er habe
zusammen mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern an Veranstaltungen und
mehrmals in L._______ an Demonstrationen, die gegen die Menschen-
rechtsverbrechen der sri-lankischen Armee und zugunsten einer Aufarbei-
tung der Kriegsverbrechen sowie des tamilischen Separatismus ausgerich-
tet gewesen seien, teilgenommen. Diesbezüglich sei eine angemessene
Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln anzusetzen. Wei-
ter sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politi-
schen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt,
seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen
D-2422/2019
Seite 5
den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Verän-
derungen und angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf
den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018) könne
es für Risikogruppen – wie auch für tamilische Rückkehrer – zu einer deut-
lich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er erfülle zahlreiche der vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: Aufgrund seiner Un-
terstützungsleistungen würden ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt,
er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch, halte sich seit mehr als (...)
Jahren in der Schweiz – einer Hochburg der tamilischen Diaspora – auf
und sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Zudem gehöre er
den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden so-
wie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, weshalb
er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren
hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsiden-
ten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl.
Beschwerde S. 29).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 – eröffnet am 18. April 2019 – lehnte das
SEM den Verfahrensantrag (Durchführung einer weiteren Anhörung) ab,
stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug bis zum 7. Juni 2019 an. Zudem erhob es eine
Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
D-2422/2019
Seite 6
zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei das vorliegende Beschwer-
deverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zu-
rückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den An-
schlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismit-
teln ein und führte in seinem Begleitschreiben zu seiner Beschwerde aus,
ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die
Beilagen in elektronischer Form auf den CD-ROM als vollwertige Beweis-
mittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papier-
form verzichtet werden könne.
E.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG
(SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
– vorbehältlich nachfolgender Erwägung – einzutreten.
D-2422/2019
Seite 7
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 unter
Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sis-
tierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri
Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahme-
zustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April
2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri
Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kir-
chen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge ge-
schlossen:
wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie
New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were
Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom
24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know:
ing-attacks.html, alle abgerufen am 11. Juni 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
D-2422/2019
Seite 8
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lan-
kischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachste-
hend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personen-
gruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Ri-
siko ausgesetzt sind, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Der Sis-
tierungsantrag wird daher abgelehnt und es kann in der Sache selbst ent-
schieden werden. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behand-
lungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
D-2422/2019
Seite 9
4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da die Vorinstanz seinen im Mehrfachgesuch gestellten Antrag um
Einräumung einer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweis-
mittel bezüglich seines exilpolitischen Engagements nicht behandelt habe.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das Mehrfachgesuch wurde
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb
der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Solche Gesuche kön-
nen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden, da eine erneut
asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut
ist und bei einer solchen Konstellation zudem auch eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu
geltend gemachten Asylgründe in seinem 49 Seiten umfassenden
schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich darlegen. Zwar hat er darin um
Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln betreffend das
geltend gemachte exilpolitische Engagement ersucht und gleichzeitig
festgehalten, er sei "im Moment daran eine entsprechende Zusammen-
stellung von Fotos und Beweismitteln (...) anzufertigen" (vgl. Mehrfach-
gesuch S. 5 oben). Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten war, seine
neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend
und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu
belegen, hätte die Einreichung entsprechender Unterlagen zu den
behaupteten exilpolitischen Aktivitäten grundsätzlich bereits zu diesem
Zeitpunkt erwartet werden dürfen. Sodann ist aus dem angefochtenen
Entscheid ersichtlich, dass das SEM bewusst – wenn auch nicht durch
explizite Ansetzung einer Frist – die Nachreichung entsprechender
Unterlagen abwartete (vgl. act. B4/10 S. 4 Ziff. 5) und schliesslich erst rund
sieben Wochen nach Einreichung des Mehrfachgesuchs seinen Entscheid
fällte. Erstaunlicherweise vermochte der Beschwerdeführer in dieser Zeit –
obwohl er bereits mit der Zusammenstellung der in Frage stehende
Beweismittel beschäftigt gewesen sein will – keinerlei Dokumente ins
Recht zu legen.
4.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt nicht vor. Das SEM
hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
D-2422/2019
Seite 10
Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen
zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei
musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nachdem
der Beschwerdeführer keinerlei Belege für das behauptete exilpolitische
Engagement in der Schweiz einreichte (vgl. auch E. 4.3), stellt der Um-
stand, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich im Sachverhalt,
nicht jedoch in seinen Erwägungen zu dieser nicht weiter konkretisierten
Behauptung äusserte, demnach keine Verletzung der Begründungspflicht
dar. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und
Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche
Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung
ohne weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verletzung der
Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltsele-
mente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle
Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Län-
derinformationen respektive der verschlechterten Sicherheits- und Men-
schenrechtslage beurteilt werden müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die
rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
4.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länder-
hintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt be-
züglich seiner Verbindungen zu den LTTE, seines Engagements für die
E._______, seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, der zu erwar-
tenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Pa-
pierbeschaffung, die eine Vorbereitung für einen Background-Check sei,
der bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten
Verfolgung führe, nicht abgeklärt und die aktuelle Situation (politische Krise
und Anschläge) in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde
Ziff. 5.2, S. 12 ff.). Zudem sei durch das Bundesverwaltungsgericht die
Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen
(vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 10.3, S. 48 ff.). Soweit er diesbezüglich teil-
weise auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbrin-
gen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe
seine Ausführungen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berück-
sichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten di-
versen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5641/2018
D-2422/2019
Seite 11
vom 10. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der
Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Hinsichtlich des Vor-
bringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des La-
gebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in
zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht
existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen
offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde
bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1)
festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich
zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwie-
gend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die
Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist
gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der
Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Ferner hat sich das SEM –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – durchaus mit sämt-
lichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri
Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt (vgl. act.
B4/10 S. 5 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engage-
ments wird im Mehrfachgesuch vom 21. Februar 2019 ein solches Enga-
gement lediglich behauptet, aber durch keinerlei Beweismittel belegt. Ob-
wohl die Einreichung entsprechender Unterlagen in Aussicht gestellt
wurde, reichte er – obschon die Vorinstanz mit ihrem Entscheid noch sie-
ben Wochen zuwartete (vgl. auch E. 4.3) – keine diesbezüglichen Belege
nach. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, allfällige Beweismittel unverzüg-
lich einzureichen, er eigenen Angaben zufolge bereits mit der Zusammen-
stellung und somit auch im Besitz der in Frage stehenden Unterlagen ge-
wesen sein soll und ihm die Vorinstanz durch ihre Vorgehensweise faktisch
eine über eineinhalb Monate dauernde Frist zur Nachreichung dieser Be-
weismittel einräumte, stellt die unterlassene explizite Einräumung einer
Frist durch das SEM weder eine unrichtige noch eine unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung dar. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die
D-2422/2019
Seite 12
Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als
vom Beschwerdeführer vertreten und sie aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit
der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe
sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parla-
ment verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare beziehungs-
weise erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen, vermengt er auch hier
die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache. Was die Vorsprache auf dem Generalkonsulat und
die daraus angeblich entstehende Gefährdung betrifft, kann zudem auf
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die
zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka wie auch der Verweis
auf eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwer-
deverfahren D-4794/2017 oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länder-
bericht vom 22. Oktober 2018 vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts
zu ändern. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht des-
halb ebenfalls fehl.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm
eine Frist zur Beibringung ergänzender Beweismittel zu seinem exilpoliti-
schen Engagement anzusetzen und es sei die aktuelle Lage in Sri Lanka
nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 abzuklären.
5.2 Gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 3.2,
4.3 und 4.5 sind diese Beweisanträge abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-2422/2019
Seite 13
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab,
da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten. Vorweg führte sie an, soweit er sich unter dem Titel "Bisher bekannter
Sachverhalt" auf bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachte Vor-
fluchtgründe beziehe, handle es sich nicht um neue Asylgründe, sondern
um bereits im vorgängigen Verfahren beurteilte Sachverhaltselemente.
Diese würden sich einer Beurteilung durch das SEM entziehen, da es sich
dabei regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beurteilung dem
Bundesverwaltungsgericht obliege.
Im Weiteren mache der Beschwerdeführer einen neuen rechtserheblichen
Sachverhalt geltend, indem er auf die neuesten politischen Entwicklungen
in Sri Lanka hinweise. Die zur Untermauerung seiner Vorbringen einge-
reichten Länderberichte seien allgemeiner Natur und würden keinen kon-
D-2422/2019
Seite 14
kreten Bezug zu ihm aufweisen. Sie seien demnach nicht geeignet, zu ei-
nem für ihn günstigeren Schluss zu kommen. Im vorherigen Verfahren
habe er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft darlegen können
und das Vorliegen risikobegründender Faktoren sei entsprechend verneint
worden. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der
Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United
National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe begründe keine Furcht
vor künftiger Verfolgung. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausge-
tragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfas-
sungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018
entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena ver-
fassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Pre-
mierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember
2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation
in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des
Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu ver-
zeichnen gewesen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell
erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses
Machtkampfes auszugehen. Für eine solche Annahme wären vielmehr im
Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte, welche die betroffene Person in
besonderem Mass exponierten, vonnöten. Die reine Zugehörigkeit zu einer
Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machkampf
nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen weiterhin
keine Gefährdungssituation zu begründen. Im heutigen Zeitpunkt bestehe
kein Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka
negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da keine spezifi-
schen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen der Re-
gierungskrise in Colombo und seiner Person bestehen würden. An dieser
Einschätzung vermöchten weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch
noch die sich nicht auf seine Person beziehenden Medienberichte etwas
zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch in seinen aktuellsten
Urteilen zu Sri Lanka nicht von einer verstärkten Gefährdungslage auf-
grund der jüngsten Ereignisse, geschweige denn einer Kollektivverfolgung
von Tamilen in Sri Lanka aus.
Im Lichte dieser Ausführungen sei eine Anhörung des Beschwerdeführers
nicht erforderlich und erweise sich auch gestützt auf Art. 14 VwVG als nicht
angezeigt.
D-2422/2019
Seite 15
7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer ausführlich
die allgemeine Lage in seiner Heimat dar und liess diesbezüglich durch
seinen Rechtsvertreter eine umfangreiche Dokumenten- und Quellen-
sammlung zu den Akten reichen, welche das Lagebild und die Einschät-
zung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage
von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil
E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definier-
ten Risikofaktoren (Beschwerde, S. 54 f.) und führte an, dass er mehrere
der im erwähnten Urteil definierten Risikofaktoren (aus dem Norden Sri
Lankas stammender Tamile; Verbindungen zu den LTTE infolge von Wa-
ren- und Waffentransporten; Unterstützung der E._______; Suche durch
Angehörige der K._______; exilpolitische Aktivitäten) erfülle, und deswe-
gen nach seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka und nach seiner Rückkehr
aus J._______ bereits wiederholt ins Visier der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte geraten sei. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch
seine Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächli-
chen LTTE-Unterstützer.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem vom Beschwerdeführer
zitierten Referenzurteil E-1866/2015 fest, bestimmte Risikofaktoren (Ein-
trag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitä-
ten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E-1866/2015
E. 8.5.5).
Vorliegend stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 die Asylirrelevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers fest. Es bestünden keine konkreten Hinweise,
D-2422/2019
Seite 16
dass die damals von Soldaten der sri-lankischen Armee auf ihn abgegebe-
nen Schüsse gezielt ihm gegolten hätten. Der Beschwerdeführer erfülle
keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der
Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachver-
haltselemente – so beispielsweise seine Tätigkeiten für die LTTE, die Un-
terstützung der E._______ sowie die Suche durch Angehörige der
K._______ –, die im vorangegangenen Verfahren allesamt als nicht asyl-
relevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund
seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl das
Bundesverwaltungsgericht im oben erwähnten und erst wenige Monate
vorher ergangenen Urteil festhielt, dass er keine risikobegründenden Fak-
toren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die im
vorgängigen Verfahren nicht vorgebrachten (vgl. D-5641/2018 E. 15.4) und
somit im Mehrfachgesuch erstmals (S. 4 f.) erwähnten exilpolitischen Akti-
vitäten (wiederholte Teilnahme an Demonstrationen in L._______ und Be-
suche weiterer, nicht näher konkretisierter Veranstaltungen) sind nicht ge-
eignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen zum be-
haupteten exilpolitischen Engagement in der Schweiz einreichte – auch
nicht nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist – lässt einerseits den
Schluss zu, dass es sich bei seiner diesbezüglichen Ankündigung im Mehr-
fachgesuch lediglich um ein Lippenbekenntnis handelt. Andererseits stellt
in Ermangelung entsprechender Nachweise das Vorbringen exilpolitischer
Aktivitäten eine blosse, unbelegte Parteibehauptung dar. Aus den entspre-
chenden Ausführungen wird sodann weder ersichtlich noch wird geltend
gemacht, dass er sich im Rahmen solcher Veranstaltungen in irgendeiner
Weise exponiert hätte und er deswegen eine Verfolgung durch den sri-lan-
kischen Staat zu befürchten hätte. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und
seiner erneuten, etwas über (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine
Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevan-
ter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
D-2422/2019
Seite 17
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala
Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser
Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage
in Sri Lanka ist zwar als volatil – und nach den verheerenden Anschlägen
vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu beurteilen,
jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Be-
schwerdeführer – ein aus dem Norden des Landes stammender Hindu –
machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie
irgendwelche Berührungspunkte zur muslimischen oder christlichen Ge-
meinschaft besessen hätten oder er verdächtigt worden wäre, mit den An-
schlägen in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt zu haben. Es muss
daher in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden, dass
gerade seine Person infolge der genannten Anschlägen einer erhöhten Ge-
fährdung ausgesetzt würde.
8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.3 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-2422/2019
Seite 18
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der aktuell volatilen
und ungenügenden Sicherheitslage sowie einer massiven Verschlechte-
rung der Menschenrechtslage eine akzentuierte Gefährdungslage für Per-
sonen entstanden, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicher-
heit darstellen könnten. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asyl-
gesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter An-
wendung von Folter werden könnten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen
und der bereits erlittenen Verfolgung, wäre auch bei ihm von einer solchen
überwiegenden Gefahr auszugehen. Das Risiko – welche sich infolge der
nach wie vor nicht gebannten Gefahr vor weiteren Terroranschlägen sowie
aufgrund der Reaktion des sri-lankischen Sicherheitsapparates massiv
verstärkt habe – von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch
Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach
einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend sowohl unzu-
lässig als auch unzumutbar sei.
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-2422/2019
Seite 19
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
D-2422/2019
Seite 20
Nachdem der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch nachge-
wiesen hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri
Lanka drohen.
9.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“
als zumutbar (E. 9.5).
9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den C._______-Distrikt, Nordprovinz, wo der Beschwer-
deführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-5641/2018 vom
10. Dezember 2018 E. 17.4 bejaht. An dieser erst einige Monate zurücklie-
genden Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerde-
führer diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm an-
geführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle
in Sri Lanka nach den Osteranschlägen und der am 22. April 2019 von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern
D-2422/2019
Seite 21
(vgl. dazu auch E. 3.2 und 8.2 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es
ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wieder-
einzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
D-2422/2019
Seite 22
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2422/2019
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: