B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2423/2011
law/auj
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
Sri Lanka,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N […].
D-2423/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Z._______ / Y._______ (Jaffna) mit letztem Wohnsitz in
X._______ im Distrikt W._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 6. Juni 2010 mit einem Frachtschiff. Am 11. Juli
2010 gelangte er nach Italien und am 12. Juli 2010 in die Schweiz, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Juli 2010 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel seine Personalien und
befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen
(Befragung zur Person, BzP). Am 26. Juli 2010 hörte das Amt den Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton V._______ zu.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe im Jahr 2006 in Y._______ als Sanktion für
einen Streit, den er und seine Freunde mit Leuten aus dem Nachbardorf
gehabt hätten, an einem dreitägigen Waffentraining der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen müssen. Armeeangehörige hätten ihn
deshalb befragt, eingeschüchtert und geschlagen. Im April 2006 habe er
sein Heimatdorf zusammen mit seinen Eltern verlassen, nachdem die
LTTE mit dem Motorrad seines älteren Bruders Anschläge auf sri-
lankische Armeeangehörige verübt hätten und die Armee deswegen zu
ihnen nach Hause gekommen sei. Bis im Februar 2009 habe die Familie
in X._______ im Distrikt W._______ gelebt, wo er in einem Laden der
LTTE gearbeitet habe. Von dort seien sie weiter ins Flüchtlingslager ["…"]
in U._______ geflohen, wo die Armee diejenigen Personen, welche mit
den LTTE zu tun gehabt hätten, aufgefordert habe, sich zu melden.
Nachdem er der Aufforderung Folge geleistet und sich gemeldet habe,
habe die Armee ihn von seinen Eltern getrennt und in ein anderes Camp
im Bezirk T._______ gebracht. Dort habe man ihn mit einem Holzknüppel
geschlagen; gefoltert worden sei er nicht. Sein Vater habe Leute kontak-
tiert, welche ihn am 1. Juni 2010 gegen Bezahlung von Bestechungsgel-
dern aus dem Camp geholt und seine Ausreise in die Schweiz organisiert
hätten. Es sei kein Verfahren gegen ihn hängig, und er wisse nicht, ob er
gesucht werde.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde mit eng-
lischer Übersetzung ein.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am 2. April 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. April 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2011
aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren; eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass
die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und dem Beschwerde-
führer in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di-
verse Beweismittel in Kopie ein: zwei Polizeirapporte aus dem Jahre
2008 samt englischer Übersetzung, eine von der sri-lankischen Polizei im
August 2009 ausgestellte "Temporäre Identitätskarte" für Intern Vertriebe-
ne (IDPs), eine "Relief Assistance Card" aus dem "Relief Village" von
U._______, Bestätigungsschreiben der […] vom 7. April 2011, des An-
walts B._______ vom 7. April 2011 und des Grama Officers von
S._______ vom 6. April 2011, einen seine Mutter betreffenden Arztbericht
sowie zwei im Internet publizierte Artikel vom 17. beziehungsweise
18. April 2011 über die Verhaftung zweier Jugendlicher respektive die Tö-
tung eines Mannes.
E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 ging beim Gericht eine von der zuständigen
kantonalen Stelle für den Beschwerdeführer ausgestellte Fürsorgebestä-
tigung ein.
F.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
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Seite 4
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er
ab.
G.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer die Originale
der Identitätskarte für IDPs, der Bestätigungsschreiben und des Arztbe-
richtes sowie eine beglaubigte Kopie der Polizeirapporte aus dem Jahre
2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im
Einzelnen führt es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
einzelnen Vorbringen seien oberflächlich, wenig konkret, wenig differen-
ziert, zu wenig detailliert und widersprüchlich. An der BzP habe er ange-
geben, im zweiten Camp seien jene Personen, welche mit den LTTE zu
tun gehabt hätten, mit Lausprechern aufgefordert worden, sich zu mel-
den; diese Personen habe man dann befragt und anschliessend in ein
anderes Lager gebracht. An der Anhörung habe er den Sachverhalt ab-
weichend dargestellt, indem er ausgesagt habe, der LTTE-Aktivitäten
verdächtigt worden zu sein. Dass man ihn im zweiten Camp befragt und
geschlagen habe, habe er an der BzP nicht erwähnt. Den Namen des
zweiten Camps, in welchem er sich von April 2009 bis Juni 2010 auf-
gehalten haben wolle, habe er nicht nennen können; Fragen zum Alltag
im Camp und insbesondere zu seiner Befreiung aus dem Lager habe er
nicht genügend substanziiert zu beantworten vermocht. Seine Antworten
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seien durchgehend knapp und ausweichend ausgefallen. Zur Frage nach
seiner Behandlung im Lager habe er zunächst eine Gegenfrage gestellt
und später angegeben, er sei nicht gefoltert worden. Als man ihn an der
Anhörung daran erinnert habe, dass er über ein Jahr in diesem Lager
verbracht habe, habe er vorgebracht, er sei manchmal geschlagen wor-
den. Auf die Frage, was er denn die ganze Zeit im Camp gemacht habe,
habe er angeführt, mit den andern Insassen geredet und Karten gespielt
zu haben. Greifbare und prägnante Schilderungen der geltend gemach-
ten Befragungen durch die Armee fehlten, und der Beschwerdeführer ha-
be auch nicht angeben können, ob er in seiner Heimat behördlich gesucht
werde. Da der Beschwerdeführer Vorkommnisse, welche wesentliche
Punkte der Asylbegründung darstellten, nicht spontan, in sich schlüssig
und substanziiert habe vortragen können, entstehe der Eindruck, dass es
sich um eine konstruierte Geschichte handle, welche er nicht selbst erlebt
habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung
überzeugend darzulegen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, zwischen den Aussagen, LTTE-Anhänger seien im ersten Lager
aufgefordert worden, sich zu melden, und man habe ihn verdächtigt, den
LTTE anzugehören, liege kein Widerspruch vor. Für den Verdacht habe
es drei verschiedene Gründe gegeben. Erstens sei seine Familie bereits
ins Visier der Regierung geraten, als das Mofa seines Bruders bei einem
Terroranschlag verwendet werden sollte; als Armeeangehörige mehrmals
bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien, seien sie geflüchtet. Seine Brüder
seien verschollen; die Mutter sei sehr besorgt, und habe sich medizinisch
behandeln lassen müssen. Zweitens hätten viele Menschen zwischen
ihm und den LTTE eine Beziehung hergestellt, weil er in einem Geschäft
dieser Organisation als Verkäufer gearbeitet habe. Drittens habe er im
Jahr 2006 als Sanktion eines Streites zwischen Jugendlichen ein kurzes
militärisches Training bei den LTTE absolvieren müssen. Weiter wird vor-
gebracht, entgegen der Annahme des BFM trügen in Sri Lanka nicht alle
Flüchtlingslager einen Namen, welcher den Insassen bekannt sei; das
zweite Lager sei kein übliches Lager gewesen, sondern ein "wildes" La-
ger für Personen, die man verdächtigte oder von denen man wusste,
dass sie mit den LTTE in Verbindung stünden (Beschwerde Bst. B
Ziff. II 3 S. 3). In Sri Lanka gehe nicht alles immer offiziell und ordentlich
zu. Sodann räumt der Beschwerdeführer ein, nicht allzu viel über das Le-
ben im Lager berichtet zu haben. Ihm sei nicht klar gewesen, was man
von ihm erwartet habe, und er habe im Lager wirklich nicht viel machen
können. Es sei eine sehr harte Zeit gewesen. Man habe den zirka 200 bis
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400 jungen Männern gesagt, der das Camp umgebende Stacheldraht-
zaun stehe unter Strom; die Insassen hätten zu zwölft in kleinen, für zwei
bis drei Personen gedachten Zelten gelebt. Man habe ihnen unter Be-
schimpfungen und Schlägen Lunchpakete zugeworfen und sie geschla-
gen. Sie hätten Hunger gehabt, da die Rationen klein gewesen seien. Die
Wärter hätten gesagt, das sei noch zu viel für Terroristen. Jeder Insasse
habe einen Wasserbehälter gehabt, welcher jeweils einmal täglich gefüllt
worden sei; für die Wasserzuteilung hätten sie jeweils lange anstehen
müssen, und es habe immer zu wenig Wasser gegeben. An der Befra-
gung im ersten Camp habe man genauer wissen wollen, woher er kom-
me, und welche Familienmitglieder im Lager seien und welche nicht. Sie
hätten nach seiner Beziehung zu den LTTE gefragt und nach der Arbeit
im Laden. Da viele Leute im Lager gewesen und alle befragt worden sei-
en, habe es bis zu seiner Befragung und derjenigen seiner Familie etwas
gedauert. Sie hätten in sehr harschem Ton gefragt und mit Schuhen nach
ihm getreten. Es sei schnell klar gewesen, dass er wegen seiner Brüder
Probleme kriegen würde. Sie hätten nach seinen Brüdern gefragt und da-
her vom Verdacht gewusst, dass seine Familie mit Terroranschlägen in
Verbindung stehen könnte. Bereits bei dieser Befragung sei klar gewe-
sen, dass sie ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigten, wes-
halb ihm nichts anders übrig geblieben sei, als sich auf die Lautsprecher-
durchsage hin zu melden. Es sei auch sehr verständlich, dass seine El-
tern alles daran gesetzt hätten, ihn im zweiten Camp ausfindig zu ma-
chen und nach Europa zu bringen; zwei Brüder seien bereits verschollen.
Abschliessend macht der Beschwerdeführer nochmals geltend, in einem
Sondercamp für Personen untergebracht gewesen zu sein, welche man
der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt habe; es sei klar, dass er
bei einer Rückkehr mit sehr grossen Problemen zu rechnen haben und zu
einer langen Gefängnisstrafe oder gar zum Tode verurteilt werden würde.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet und widersprüchlich und daher
unglaubhaft sowie asylrechtlich nicht relevant sind. Sein sinngemässes
Vorbringen, er werde unter anderem deshalb verdächtigt, den LTTE an-
zugehören, weil das Motorrad seines älteren Bruders in Verbindung mit
Anschlägen auf Armeeangehörige gebracht worden sei, wird zum einen
bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich dargestellt. An der BzP
gab der Beschwerdeführer an, die LTTE hätten das Motorrad seines Bru-
ders mitgenommen und angefangen, in kleineren Armeecamps "Claymos"
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zu legen (vgl. BFM-act. A1/10 S. 6), während er sich anlässlich der Anhö-
rung nicht zu dieser Thematik äusserte. In der Beschwerde wird schliess-
lich geltend gemacht, er und seine Familie seien ins Visier der Regierung
geraten, als das Mofa seines Bruders bei einem Terroranschlag verwen-
det werden sollte. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungs-
schreiben der […] heisst es wiederum, die LTTE hätten das Motorrad des
Bruders C._______ mit "claymore bomb" beladen und damit die sri-
lankische Armee angegriffen; diese habe seitdem mehrmals erfolglos ver-
sucht, den Beschwerdeführer und seinen Bruder umzubringen. Zum an-
deren werden diese Vorbringen in keiner Weise weiter konkretisiert oder
substanziiert. Auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel
sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu führen. In den zwei eingereich-
ten Polizeirapporten wird über die Tötung zweier Polizeioffiziere durch ei-
ne von "LTTE-Terroristen" gezündete Bombe berichtet; eine Person mit
demselben Namen wie der Beschwerdeführer sowie eine weitere na-
mentlich genannte Person werden als Tatverdächtige bezeichnet, die sich
trotz mehrmaliger Aufforderung nicht auf der Polizeistation gemeldet hät-
ten. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich allerdings weder an den
Befragungen, noch auf Beschwerdeebene zu dem in den Polizeirappor-
ten erwähnten Sachverhalt, sondern begnügte sich damit, diese kommen-
tarlos einzureichen. Ungeachtet dessen ergeben sich Zweifel an der Au-
thentizität dieser Dokumente unter anderem deshalb, weil nicht ersichtlich
ist, wie diese Polizeirapporte betreffend die am 2. November 2008 erfolg-
ten Tötung zweier Polizisten in die Hände des Beschwerdeführers gelan-
gen konnten, obwohl diese für den "Honor's Court" beziehungsweise
"Magistrate Court" bestimmt sind. Den Bestätigungsschreiben der […]
vom 7. April 2011, des Anwalts B._______ vom 7. April 2011 und des
Grama Officers von S._______ vom 6. April 2011 kommt ebenfalls kein
Beweiswert zu, da die darin festgehaltenen Angaben offensichtlich allein
auf den nicht überprüften Aussagen des Beschwerdeführers und seiner
Familie beruhen. Diese Dokumente sind deshalb als Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiswert zu beurteilen. Diese Würdigung wird zusätzlich
durch den Umstand gestützt, dass der Grama Officer den in seinem
Schreiben erwähnten A._______ als Sozialarbeiter ("I noticed him to be a
social worker") bezeichnet, was sich mit den Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem beruflichen Tätigkeiten nicht vereinbaren lässt (vgl.
act. A1/10 S. 2 f., act. A7/11 S. 6 F 64). Ferner weisen die eingereichten
Internetartikel über die Verhaftung zweier Jugendlicher und die Tötung ei-
nes Mannes keinen erkennbaren persönlichen Bezug zum Beschwerde-
führer auf. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten,
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dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete, detaillierte
Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt im Sondercamp, zu den dort
erfolgten Befragungen und seiner Flucht beziehungsweise Befreiung aus
dem Lager zu machen, obwohl er in diesem Camp über ein Jahr ver-
bracht haben will. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfäng-
lich auf die oben wiedergegebenen Erwägungen des BFM verwiesen
werden. Der in der Beschwerde vorgebrachte Erklärungsversuch, es sei
ihm nicht klar gewesen, was man (an den Befragungen) von ihm erwartet
habe, klingt wenig überzeugend, hat der Sachbearbeiter des BFM den
Beschwerdeführer doch wiederholt aufgefordert, zu konkret formulierten
Fragen nach dem Alltag im Camp, der Behandlung und den Befragungen
durch sri-lankische Armeeangehörige und seiner Befreiung Stellung zu
beziehen (vgl. act. A7/11 S. 5-8). Auch die Bemerkung, er habe im Lager
wirklich nicht viel machen können, und die in der Beschwerdeschrift
nachgelieferte Beschreibung des Alltags im Camp sind unbehelflich, da
letztere – Hunger, Wassermangel, Stacheldrahtzaun unter Strom, Unter-
bringung in überfüllten Zelten – nicht über Allgemeinplätze hinausgeht.
Aus diesen Gründen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er von den sri-lankischen Behörden der Aktivitäten für die LTTE ver-
dächtigt und daher während über eines Jahres in einem Sondercamp für
der LTTE-Anhängerschaft verdächtigte Personen festgehalten worden
sei, nicht glaubhaft.
5.2 Als asylrechtlich nicht relevant erweist sich das vorgebrachte dreitägi-
ge militärische Training bei den LTTE im Jahr 2006 – dessen Wahrheits-
gehalt vorausgesetzt – schon alleine wegen des unterbrochenen zeitli-
chen Kausalzusammenhanges zur erst vier Jahre später erfolgten Aus-
reise. Auch der geltend gemachten Tätigkeit als Verkäufer in einem Ge-
schäft der LTTE kommt kein asylrechtlich erheblicher Charakter zu, zumal
der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass in der besagten Region
praktisch keine Arbeitsmöglichkeiten ohne Bezug zu den LTTE existierten
– eine Tatsache, welche auch den sri-lankischen Behörden bekannt sein
und daher keinen Anlass zu einer Verfolgung bieten dürfte.
5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene
Behauptung, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit einer langen Gefängnisstrafe oder gar einer Verurteilung zum
Tode beziehungsweise mit seiner Tötung rechnen (vgl. Beschwerde
Bst. B Ziff. III 3 S. 4 sowie Bestätigungsschreiben der […] und des An-
walts B._______), in dieser Form nicht glaubhaft. Mangels eines ersichtli-
chen Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden an der Person
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des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dieser habe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte
Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte zu befürchten, zumal er kein politisches Profil aufweist, das ihn aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Diese Einschätzung wird
auch durch die Tatsache bekräftigt, dass der Beschwerdeführer offenbar
als IDP registriert war und als solcher im "Relief Village" in U._______
während Jahren Unterstützung erhielt (vgl. die eingereichte Identitätskar-
te für IDPs und die "Relief Assistance Card"). Zusammenfassend ist fest-
zuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. Ergän-
zend bleibt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich
der Asylgründe des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist. Es besteht
deshalb kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist mithin abzuwei-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt
von Art.5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dar-
gelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-
re. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch – dies unter Be-
rücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine kon-
kreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle
einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Ur-
teile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar
2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils
mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heu-
te noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl.
anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff.
[AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung
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Seite 12
mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht be-
ziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer
sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten
Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften
im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen
könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen
in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist in Z._______ geboren und in Y._______
im Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) aufgewachsen und hat dort gemäss eige-
nen Angaben bis im April 2006 gelebt und auch die Schule besucht. Da-
nach wohnte er mit seinen Eltern in X._______ im Distrikt W._______ und
schliesslich im Flüchtlingslager ["…"] in U._______ im Distrikt T._______.
Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die po-
litische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE E-
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und
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Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche
Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind
(vgl. BVGE E-6220/ 2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2).
7.4.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP
vom 15. Juli 2010 sind seine Eltern in ihren Heimatort Y._______ zurück-
gekehrt (vgl. act. A1/10 S. 3). Anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2010
gab er zunächst an, seit seiner Ausreise im Juni 2010 keinen Kontakt zu
seinen Eltern mehr gehabt zu haben (vgl. act. A7/11 S. 2 F. 8-10); im wei-
teren Verlauf der Anhörung räumte er jedoch ein, die Eltern seien an ihren
Heimatort zurückgekehrt, sein Vater arbeite und die Mutter sei zu Hause
(vgl. act. A7/11 S. 8 F. 92 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch seinen An-
gaben, er und seine beiden Brüder hätten sich "auf der Flucht aus den
Augen verloren", und er wisse nicht, wo sie sich aufhielten (vgl. act. A1/10
S. 3), mit Vorbehalten zu begegnen. Verwandte des Beschwerdeführers
(Kinder der Geschwister beziehungsweise der Schwester der Grossmut-
ter mütterlicherseits) leben ferner in Colombo (vgl. act. A1/10 S. 5,
act. A7/11 S. 3 F. 27). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sowohl an seinem Heimatort im Jaffna-Distrikt als auch in
Colombo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Der Be-
schwerdeführer hat in Sri Lanka eigenen Angaben zufolge als Verkäufer
in einem Geschäft sowie zeitweise auch als Maler gearbeitet (vgl. act.
A1/10 S. 2). Sein Vater ist Leiter einer Kooperative (vgl. act. A1/10 S. 2).
Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen sodann keine Hinweise auf
aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird
nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung
seiner in Jaffna lebenden Familie zählen können, bei seinen Angehörigen
eine Unterkunft vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich
dank seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirt-
schaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Mai
2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Da die-
ser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nach wie vor als prozessual
bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche
Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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