B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2423/2012 /wif
D-2347/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
Z._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. März 2012 / N (…).
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 /
D-4750/2009.
D-2423/2012 / D-2347/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus Y._______ suchte am
21. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, seit dem
Jahre 2005 mit einem Fahrzeug Personentransporte ausgeführt zu ha-
ben. Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der Ee-
lam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihn ab 2006 wiederholt auf-
gefordert, ihnen sein Fahrzeug – mit oder ohne Chauffeur – zur Verfü-
gung zu stellen. Schliesslich habe er das Fahrzeug verkauft, worauf er
von Unbekannten telefonisch um Geldzahlungen angehalten worden sei.
Nachdem er auf die Anrufe nicht reagiert habe, hätten Unbekannte zu-
hause vorgesprochen. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er
fortan nicht mehr zuhause gewohnt. Einer seiner Onkel sei durch Männer
auf Motorrädern entführt und später tot aufgefunden worden. In Anbe-
tracht dieser Sachlage sei er Anfang Oktober 2008 nach X._______ ge-
reist, wo er bei einer Tante Unterschlupf gefunden habe. Am (…) Oktober
2008 sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID)
mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Einem anderen Onkel
sei es gelungen, ihn mittels eines Anwalts nach drei Tagen freizubekom-
men. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sein Heimatland am
(…) Oktober 2008 verlassen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juli 2009 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid
am 24. Juli 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-4750/2009 vom 20. Januar 2012 mangels Glaubhaftig-
keit der Vorbringen vollumfänglich ab. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten seine Darlegungen nicht hinreichend zu belegen. Ausserdem
sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs in das
Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu bejahen.
D.
Der Beschwerdeführer machte beim BFM durch seine neu mandatierte
Rechtsvertretung am 7. Februar 2012 eine in Sri-Lanka aktuell andauern-
de Verfolgung geltend und ersuchte um Zusendung der bisherigen Ver-
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Seite 3
fahrensakten. Das BFM veranlasste am 13. Februar 2012 die Aktenediti-
on.
E.
E.a Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Vertretung am 1. März
2012 ans BFM und stellte ein "neues Asylgesuch". In der Eingabe legte er
dar, seine effektive Tätigkeit für die LTTE im abgeschlossenen Asylverfah-
ren nicht vorgebracht zu haben. Er habe auf Anweisung eines Gebiets-
verantwortlichen der LTTE Waffen, Sprengstoff und Munition transportiert.
Bei den Transporten, welche er in den Jahren 2005 und 2006 durchge-
führt habe, sei er von den LTTE-Aktivisten A., B. und C. begleitet worden.
C. sei am 2. August 2007 durch Paramilitärs getötet worden. A. sei wenig
später festgenommen und inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung sei
A. nach England geflohen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. B. sei
nach (…) geflüchtet; seinem dort gestellten Asylgesuch sei offenbar ent-
sprochen worden. Gemäss Angaben von B. werde er – der Beschwerde-
führer – in einem Dokument der Strafverfolgungs- respektive Geheim-
dienstbehörden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Waffen-
transporten ebenfalls erwähnt. Dieses Dokument befinde sich bei den
(…) Behörden. B. bemühe sich um die Beschaffung des Dokuments und
sei bereit, nach der Regelung seines Status in (…) in der Schweiz als
Zeuge auszusagen.
E.b Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, sich regelmässig – beson-
ders intensiv im Frühjahr 2009 und auch in den letzten Wochen – exilpoli-
tisch betätigt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er in der
Schweiz bereits Drohungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. In An-
betracht der geschilderten Situation sei im Rahmen des neuen Asylver-
fahrens eine Anhörung unerlässlich.
E.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine A. betreffende IKRK-
Haftbestätigung vom 22. April 2008, ein Dokument der Human Rights
Commission of Sri Lanka (A. respektive dessen Vater betreffend), einen
C. betreffenden Todesschein samt Übersetzung, ein weiteres Dokument
der Human Rights Commission of Sri Lanka (C. betreffend) sowie ihn
betreffende Fotos einer Kundgebung in W._______ zu den Akten (vgl. die
Auflistung auf S. 5 der Rechtsschrift).
F.
Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am
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Seite 4
14. März 2012 samt Begleitschreiben mit Kopie an den Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses überwies die Akten am 16. März
2012 wieder dem BFM und hielt fest, bei der Eingabe vom 1. März 2012
handle es sich um eine von einem patentierten Rechtsanwalt ausdrück-
lich an das BFM gerichtete Rechtsschrift und mithin nicht um ein Revisi-
onsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter diesen Um-
ständen keine Veranlassung, sich damit zu befassen. Das Schreiben vom
16. März 2012 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) kreuzte sich mit ei-
ner Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2012, worin er das
Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Behandlung der Eingabe vom
1. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzisie-
render Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen ersucht hatte.
G.
Das BFM trat mit Verfügung vom 21. März 2012 – eröffnet am 29. März
2012 – auf die Eingabe vom 1. März 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2
VwVG nicht ein. Es erwog dabei, dass der Beschwerdeführer keine nach-
träglich veränderte Sachlage vorgebracht habe, sondern die ursprüngli-
che Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Januar 2012 geltend mache.
Dies wäre revisionsmässig beim Bundesverwaltungsgericht zu rügen. Da
der Rechtsvertreter indes die Zuständigkeit des BFM behaupte, komme
Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung.
H.
Mit zwei Eingaben vom 16. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer an
die Vorinstanz und rügte die Vorgehensweise des BFM. Dabei hielt er
fest, das BFM habe seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das Bun-
desamt beantwortete die Eingaben am 18. respektive 23. April 2012.
I.
I.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung
vom 30. April 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 21. März 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei die
Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. März 2012, eventuali-
ter die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung ans BFM, sein Asyl-
gesuch vom 1. März 2012 zu behandeln, eventualiter die Ent-
gegennahme der Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch ver-
bunden mit der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. In prozessualer Hinsicht
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Seite 5
ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Koordination des
vorliegenden mit drei weiteren Beschwerdeverfahren und um Bekanntga-
be des Spruchgremiums.
I.b Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Nichtigkeit der ange-
fochtenen Verfügung beruhe auf der Verletzung unzähliger formeller und
materieller Rechtsvorschriften durch das BFM. Die Vorgehensweise des
BFM sei weiter gestützt auf ein Übermittlungsschreiben des Bundesver-
waltungsgerichts erfolgt, was grundsätzliche Fragen zu dessen Zustän-
digkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde respektive zu den
für diesen Vorschlag verantwortlichen Richtern aufwerfe. Die Asylbe-
hörden seien ihrer Pflicht zur Prüfung von Asylgesuchen in Missachtung
der relevanten Rechtsnormen und geltenden Rechtsprechung nicht
nachgekommen. In unhaltbarer Weise sei das BFM davon ausgegangen,
bei der Eingabe vom 1. März 2012 handle es sich um ein qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch.
I.c Ferner wies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe an das BFM
vom 30. April 2012 hin. Mit dieser Eingabe habe er bei der Vorinstanz ein
zusätzliches Asylgesuch eingereicht, weil ihm als LTTE-Aktivisten Ende
März 2012 ein Drohschreiben zugegangen sei.
I.d Der Eingabe lagen die an das BFM gerichtete Eingabe vom 30. April
2012, das erwähnte Drohschreiben samt Übersetzung und Briefumschlag
sowie eine Kostennote bei.
J.
Am 1. Mai 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisori-
schen Vollzugsstopp. Am 2. Mai 2012 übermittelte das BFM dem Bundes-
verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April
2012. Im Begleitschreiben hielt es fest, dessen exilpolitische Tätigkeit ver-
bunden mit der geltend gemachten Gefährdung bestehe bereits seit 2009
und mithin schon vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 20. Januar 2012.
Mit dem am 30. April 2012 eingereichten Beweismittel werde versucht,
die bereits am 1. März geltend gemachte Gefährdungslage (Revisions-
gründe) zu belegen. Entsprechend sei die erneute Eingabe im Rahmen
des nun hängigen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise als erneutes
Revisionsgesuch zu beurteilen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 räumte das Gericht dem Be-
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Seite 6
schwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller antragsgemäss Frist ein
zur Ergänzung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches.
Ferner wurde ihm das mutmassliche Spruchgremium kommuniziert.
L.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer beziehungs-
weise Gesuchsteller an seinen Rügen grundsätzlich fest. Das am 30. Ap-
ril 2012 beim BFM eingereichte zusätzliche Asylgesuch betreffe klarer-
weise einen Sachverhalt, welcher sich nach dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. Januar 2012 zugetragen habe. Der entspre-
chende Drohbrief wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei ihm erst Ende
März 2012 zugestellt worden. Diesbezüglich könne kein Revisionsver-
fahren vorliegen, weshalb die Sache, das heisst das Asylgesuch vom
30. April 2012, an das BFM zur Behandlung als Asylgesuch zurückzu-
weisen sei. Im Weiteren habe er seine wahre Tätigkeit für die LTTE auch
wegen der mutmasslich negativen Wirkung auf den Ausgang des Asylver-
fahrens bisher bewusst verschwiegen. Zwar handle es sich dabei um un-
echte Noven, welche aus formellen Gründen eigentlich nicht der Revision
unterlägen. Neu vorgebrachte Asylgründe müssten indes – wie in der Ver-
waltungsbeschwerde vom 30. April 2012 ausführlich dargelegt – zwin-
gend auch dann geprüft werden, wenn sie bisher verschwiegen worden
seien. Solche Gründe seien sodann aufgrund des gesetzlichen An-
spruchs auf die Zweistufigkeit des Asylverfahrens nicht von der Be-
schwerdeinstanz, sondern grundsätzlich vom BFM zu prüfen. Die verspä-
tete Geltendmachung von Asylgründen sei zwar zu sanktionieren, aber
nicht in der vom BFM gewählten Form (generelle Verweigerung einer Prü-
fung der neu geltend gemachten Vorbringen). Jedenfalls sei die Be-
schwerdeinstanz im Rahmen ihrer Praxis gehalten, einen angeordneten
und offenkundig völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzug aufzuheben,
sollte sie die Eingabe dennoch als Revisionsgesuch behandeln. Zudem
stelle sich gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 17 die Frage, ob er be-
reits früher objektiv überhaupt in der Lage gewesen wäre, das tatsächli-
che LTTE-Engagement preiszugeben.
M.
Der Beschwerdeführer machte in einer ergänzenden Eingabe vom
25. Mai 2012 Ausführungen zum Prozessgegenstand als solchem und
beantragte die Koordination mit zwei weiteren von ihm in Aussicht gestell-
ten Beschwerdeverfahren.
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Seite 7
N.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 legte der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf verschiedene Quellen dar, Menschenrechtsorganisationen hätten be-
reits im Jahr 2011 immer wieder ernsthafte Bedenken gegen die Rückfüh-
rung abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka geäussert. Es seien
wiederholt Fälle von verhafteten und gefolterten Rückkehrern bekannt ge-
worden. Davon seien nicht nur LTTE-Kader, sondern auch Personen, die
Verbindungen irgendwelcher Art zu den LTTE gehabt und/oder sich im
Ausland politisch engagiert hätten, betroffen. Aufgrund dieser Sachlage
habe nun das oberste Gericht von Grossbritannien reagiert und am
31. Mai 2012 den Rückführungsstopp von 40 abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden angeordnet. Dieses Umdenken müsse zwingend in der
schweizerischen Praxis berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund
sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen;
vor Fällung eines Urteils seien die aktuellen Entwicklungen im genannten
Zusammenhang abzuwarten und abzuklären. Eine erneute Anhörung des
Beschwerdeführers sei durchzuführen. Der Eingabe lagen drei Internet-
ausdrucke zur geschilderten Entwicklung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Ur-
teilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 8
2.
Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretens-
entscheid des BFM vom 21. März 2012 zu beurteilen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom
1. März 2012 nicht eingetreten ist.
4.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den
Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden
und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll
grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin-
dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be-
hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine
Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel
ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei-
ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den
Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup-
ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu er-
lassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittel-
weg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet
wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem
Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
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Seite 9
4.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der
Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus-
führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As-
pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe vom
1. März 2012 insbesondere bezüglich der bisher bewusst verschwiege-
nen Ausreisegründe zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter
diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine
Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade auf-
drängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vor-
instanz auch materiell zu überzeugen vermögen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbrin-
gen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in
diesem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011.
Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation – im bisheri-
gen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe – und das BFM
sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des
Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er-
wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen ver-
leiten.
5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes-
text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche
Ereignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können,
die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol-
ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre-
chen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei-
len D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht
es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu-
ches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwischen
Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass
Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetra-
gen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung – falls kein materieller
Beschwerdeentscheid ergangen ist – oder der Revision – falls ein mate-
rieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – zu prüfen sind. Nur solche
Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blick-
winkel eines zweiten Asylgesuches – wenn das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwägung –
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Seite 10
wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge-
macht wird – zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007,
E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011).
5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo-
nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an
einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt
wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht werden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht
geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisions-
gründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorg-
faltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht
zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch ge-
stellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass
Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch
darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könn-
ten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender
Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des
Gesetzgebers gewesen sein kann.
5.4 Diesen Erwägungen gemäss können im Falle des Vorbringens von
Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zu-
getragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der
Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es
der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt,
völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen – selbst bei verspä-
teten Vorbringen – Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).
5.5 Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Eingabe vom 1. März
2012 unter anderem geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling aner-
kannt worden. Aufgrund der Tätigkeiten für die LTTE und dem Dokument
des Geheimdienstes, wo er erwähnt werde, sei seine Flüchtlingseigen-
schaft nunmehr offensichtlich. Diese Sachverhaltselemente seien bisher
unbeurteilt geblieben, da er einerseits mangels Kenntnis und andererseits
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Seite 11
aus Furcht vor negativen Folgen für sein Asylverfahren diese bisher nicht
geltend gemacht habe.
5.6
5.6.1 Die neu geltend gemachten Waffentransporte für die LTTE haben –
bei angenommener Glaubhaftigkeit – offensichtlich schon vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Zeitpunkt der Erstellung
eines entsprechenden Dokuments der Strafverfolgungs- respektive Ge-
heimdienstbehörden steht zwar nicht genau fest. Es soll indes im Zu-
sammenhang mit den geltend gemachten Waffentransporten stehen und
sich bei den (…) Behörden befinden. Naheliegenderweise ist demnach
auch hier von einem Zeitpunkt der Fichierung respektive einer Datierung
des Dokuments vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens auszugehen.
Mit den genannten Vorbringen werden mithin offensichtlich allein Revisi-
onsgründe beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asyl-
entscheides geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylge-
such durch das BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar
auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da der
neue Sachverhalt bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um
einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch
nicht gefolgt werden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann gel-
tend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Be-
urteilung im ursprünglichen Asylentscheid – aus welchen Gründen auch
immer – auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig
davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war.
Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prü-
fung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern,
zumal er bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und ent-
gegen den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein er-
neutes zweiinstanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten
Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen
auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu
nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfah-
rensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte.
5.6.2 Im Weiteren wird in der Eingabe vom 1. März 2012 auch eine Fort-
führung des exilpolitischen Engagements geltend gemacht. So brachte
der Beschwerdeführer vor, sich regelmässig – besonders intensiv im
Frühjahr 2009 und auch in den letzten Wochen – exilpolitisch betätigt zu
haben. In diesem Zusammenhang habe er in der Schweiz bereits Dro-
hungen von regimetreuen Aktivisten erhalten. Das exilpolitische Engage-
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ment war seinen Vorbringen zufolge indes bereits im Jahre 2009 intensiv,
weshalb mit diesen Sachverhaltselementen primär wiederum die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 20. Januar 2012 ange-
führt wurde.
5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannten
Vorbringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignis-
sen zurecht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach
dem Gesagten auf die Eingabe vom 1. März 2012 zu Recht und mit zu-
treffender Begründung nicht eingetreten.
6.
Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom
BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in
Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem
auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisi-
onsgesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch MICHEL DAUM, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 30. April 2012 ab-
zuweisen ist.
8.
Die Eingabe vom 1. März 2012 ist nunmehr, nach Eingang einer entspre-
chenden Gesuchsverbesserung, unter dem Aspekt eines Revisionsgesu-
ches gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4750/2009 vom
20. Januar 2012 zu prüfen.
9.
9.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Auf In-
halt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 52 und
53 VwVG Anwendung, wobei in der Begründung insbesondere der an-
gerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
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9.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesver-
waltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, wobei Beweismittel, die neu
entstanden sind, und Gründe, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ma-
chen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG und Art. 45 VGG).
10.
Der Gesuchsteller macht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und
Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von der Rechtzeitig-
keit des Revisionsbegehrens vom 1. März 2012 bezüglich des Beschwer-
deentscheides vom 20. Januar 2012 ist ohne Weiteres auszugehen. Auf
das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
11.
11.1 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht,
der Gesuchsteller habe seine wahre Tätigkeit für die LTTE verheimlicht
und werde in diesem Zusammenhang in einem Dokument der Strafverfol-
gungs- respektive Geheimdienstbehörden erwähnt. Ferner habe er sich
exilpolitisch betätigt und einen Drohbrief erhalten. Ausserdem verweist er
auf die aktuelle Situation von Landsleuten im englischen Asylverfahren.
Für seine Vorbringen reicht er Beweismittel ein.
11.2 Betreffend die in der Eingabe vom 1. März 2012 vorgebrachte Exil-
politik mit Schwerpunkt auf das Frühjahr 2009 ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer diese grundsätzlich bereits im ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können (vgl. vorstehend Ziff. 5.6.2). Dieses Vor-
bringen ist mithin als revisionsrechtlich verspätet einzustufen.
11.3 Die unter Bst. E.c erwähnten Beweismittel für die nachträglich gel-
tend gemachte LTTE-Tätigkeit verbunden mit der Kenntnisnahme durch
den Geheimdienst datieren – soweit erkennbar – aus den Jahren 2007
und 2008. Auch diese müssen offensichtlich als verspätet eingereicht
qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb
es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, entsprechende Abklä-
rungen im Heimatstaat im Hinblick auf eine allfällige Kenntnisnahme sei-
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ner LTTE-Tätigkeit durch die Behörden bereits im Rahmen des ordentli-
chen Verfahrens vorzunehmen. Die Gefahr einer Involvierung in behördli-
che Ermittlungen gegen den Gesuchsteller wegen seiner angeblichen
LTTE-Tätigkeit bestand offensichtlich bereits seit dem Zeitpunkt der Ein-
reise, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht
entsprechende Abklärungen hätte vornehmen müssen. Dass der Ge-
suchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entspre-
chende Kontakte nutzt, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlas-
sen angesehen werden.
11.4 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit
an sich gelten. Der Gesuchsteller räumte diesbezüglich selber ein, die
Unterstützung der LTTE in der jetzt geltend gemachten Form wegen all-
fällig negativer Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher be-
wusst verschwiegen zu haben. Dabei kann es sich aber offensichtlich
nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbringen im Sinne
der geltenden Praxis handeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). Der entspre-
chende Hinweis des Gesuchstellers muss dabei offensichtlich ins Leere
stossen, zumal es sich im zitierten Verfahren um eine Verhinderung des
rechtzeitigen Vorbringens einer Vergewaltigung aus psychischen Grün-
den und aufgrund einer Traumatisierung handelte. Der Gesuchsteller ha-
be seine angebliche Tätigkeit für die LTTE jedoch insbesondere auch
deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung
seiner Situation erhoffte. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig re-
levanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und
Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen,
im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Ge-
suchstellers nachzuholen.
12.
Bei dieser Sachlage bleibt praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf die
verspäteten Vorbringen beziehungsweise die verspätet eingereichten Be-
weismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis
vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom
21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).
12.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss
nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
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Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der her-
abgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vor-
weggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vor-
gebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
12.2 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorlie-
gend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völker-
rechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Die allfällige Fichierung des
Gesuchstellers im Rahmen der erwähnten geheimdienstlichen Erkennt-
nisse in einem Dokument beruht offenbar lediglich auf Hörensagen (Kon-
takt zu B); zudem bleibt offen, mit welchem Status (Zeuge, Auskunftsper-
son oder Angeklagter) er in einem allfälligen Verfahren zu rechnen hätte
beziehungsweise ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde oder wird.
Seine Ausführungen zu dieser angeblichen Gefährdungslage sind dem-
nach auch mangels Substanz nicht geeignet, die beachtliche Wahrschein-
lichkeit einer Gefahr im oben erwähnten Sinne darzutun. Eine Stellung-
nahme von B. würde an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal eine
solche angesichts der aktuellen Aktenlage als Gefälligkeitsaussage quali-
fiziert werden müsste, weshalb davon abgesehen werden kann, ihn als
Zeugen aufzubieten. Ausserdem geht aus den Akten in keiner Weise her-
vor, in welchem Verhältnis er zu A., B. und C. gestanden ist. Ergänzend
ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im ordentli-
chen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen und untaug-
lichen Beweismitteln einen Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen, was
seine Glaubwürdigkeit generell beeinträchtigt.
12.3 Schliesslich ist eine Gefährdung im hier relevanten Sinne auch inso-
fern nicht zu erkennen, als sich der Gesuchsteller bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses des ordentlichen Verfahrens exilpolitisch betätigt habe. Be-
reits der Umstand, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, diese Akti-
vitäten im ordentlichen Verfahren vorzubringen, weist darauf hin, dass
diese dannzumal keine Gefährdungssituation auszulösen vermochten.
Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilge-
nommen haben sollte, ist entsprechend nicht von einem exponierten poli-
tischen Profil auszugehen.
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12.4 Demzufolge vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völker-
rechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu ma-
chen.
13.
Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor-
gebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Einga-
ben erübrigt sich. Die Eingabe vom 1. März 2012 ist demzufolge als Re-
visionsgesuch abzuweisen.
14.
Mit neuer Eingabe vom 30. April 2012 an die Vorinstanz machte der Ge-
suchsteller schliesslich geltend, ihm sei Ende März 2012 ein Drohschrei-
ben zugegangen. Dieses Schreiben befindet sich bei den Akten. Die Vor-
instanz überwies die Eingabe am 2. Mai 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht und legte dar, mit dem Beweismittel werde versucht, die in
der Eingabe vom 1. März 2012 dargelegten Revisionsgründe zu belegen.
Diese Sichtweise vermag nicht vollumfänglich zu überzeugen, wird doch
mit dem erwähnten Drohbrief ein neu entstandenes Beweismittel einge-
reicht beziehungsweise wird ein neues, Verfolgung auslösendes Ereignis
geltend gemacht, was sich einer revisionsrechtlichen Prüfung entzieht.
Dies ist ebenfalls der Fall, insofern als eine Fortführung der exilpolitischen
Tätigkeiten seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht
wird. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass nicht geltend ge-
macht wird, die Tätigkeiten hätten sich wesentlich intensiviert, weshalb
eine Rücküberweisung ans BFM sich alleine diesbezüglich kaum rechtfer-
tigen würde. Immerhin weist der Beschwerdeführer aber in seiner Einga-
be vom 29. Juni 2012 auch auf neue Berichte betreffend Gefährdung von
Landsleuten bei der Rückkehr in Colombo hin und legt entsprechende
neu entstandene Beweismittel bei. Auch diese Vorbringen sind nicht unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln, weshalb die beiden
Rechtsschriften samt Beweismitteln gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an
das BFM zur Prüfung unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches zu
überweisen sind.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 30. April 2012 wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
2.
Die Eingabe vom 1. März 2012 und die Ergänzung vom 23. Mai 2012
werden als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. Januar 2012 entgegengenommen und abgewiesen.
3.
Die Eingaben vom 30. April 2012 an die Vorinstanz und vom 29. Juni
2012 an das Bundesverwaltungsgericht werden zur Behandlung an das
BFM rücküberwiesen.
4.
Der einstweilige Vollzugsstopp bleibt bis zu einer anderslautenden Anord-
nung des BFM in Kraft.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer be-
ziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den den Beschwerdeführer respektive Gesuch-
steller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: