B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2424/2015
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
D-2424/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 21. November 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein erstes Asylgesuch, welches vom
BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2007 abgelehnt wurde. Gegen diesen
Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2007
eine Beschwerde ein. In einer ersten Vernehmlassung hielt das BFM mit
Schreiben vom 9. März 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen einer zusätzlichen Vernehmlas-
sung zog das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom
4. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an. Mit Urteil vom 4. August 2010 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde im Asylpunkt ab. Mit Verfügung
vom 28. März 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Ent-
scheid liess dieser mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde erheben,
welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2013 abge-
wiesen wurde.
B.
B.a. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
20. August 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM. Mit Da-
tum vom 2. Oktober 2013 wurde die angesetzte Ausreisefrist aufgehoben.
Das BFM qualifizierte diese Eingabe mit Datum vom 27. November 2014
als 2. Asylgesuch. Am 23. Dezember 2014 wurde er im Rahmen seines
ausserordentlichen Verfahrens angehört.
B.b. Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers – nach Bereini-
gung der behaupteten anfänglichen Falschangaben und nach Ergänzung
des Sachverhalts durch nachträglich geltend gemachte Angaben – präsen-
tiere sich der asylrelevante Sachverhalt für die Vorinstanz wie folgt: Der
Beschwerdeführer sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
mit Jahrgang 1977. Er habe zehn Geschwister gehabt, von denen bloss
noch deren drei am Leben seien. Im Jahre 1989 sei er im Alter von 12
Jahren freiwillig den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten.
Er habe militärische Kurse und regulär die Schule besucht, wobei ein Sohn
des ehemaligen LTTE-Führers Velupillai Prabhakaran zur selben Schule
gegangen sei und er einige Male mit LTTE-Persönlichkeiten fotografisch
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abgebildet worden sei. Er sei Füsilier mit einer Zusatzausbildung als Fun-
ker gewesen, doch habe er selbst nicht gekämpft. Auch sei er bis Ende
1996 Leibwächter von B._______, einer LTTE-Führungsfigur, gewesen.
Ende 1997 habe er die militärische Abteilung der LTTE verlassen dürfen
und sei fortan im Geheimdienst tätig gewesen.
Im Jahre 2001 sei er mit seiner Familie nach N._______ gezogen. Dort sei
er für den LTTE-Geheimdienst tätig gewesen und habe für die LTTE wäh-
rend mehrerer Jahre – getarnt als Gemüsehändler – vier Personen beo-
bachtet, die verdächtigt worden seien, mit den sri-lankischen Behörden zu
kooperieren. In der 2. Jahreshälfte 2006 habe er Schwierigkeiten mit para-
militärischen Gruppierungen, namentlich mit Angehörigen der Karuna-
Gruppe und der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE),
bekommen. Anfänglich sei er zum Beitritt, später zu Geldzahlungen aufge-
fordert worden. Mitte/Ende September 2006 hätten ihn bewaffnete Mitglie-
der der Karuna-Gruppe bei seiner Ehefrau zu Hause gesucht, doch sei er
gerade abwesend gewesen. In der Folge habe er sich während einiger
Tage in einem anderen Haus versteckt.
Am 2. Oktober 2006 sei er mit einem Kleinbus nach Colombo gelangt. Dort
habe ein singhalesischer Schlepper einen Reisepass für ihn organisiert,
mit dem er am 6. November 2006 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen
habe.
Seine Eltern und Geschwister würden sich auch beinahe sechs Jahre nach
Kriegsende noch im Flüchtlingslager Menik Farm aufhalten.
Seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat sei er nicht mehr politisch aktiv.
Er sei einzig als Teilnehmer an einigen Demonstrationen zugegen gewe-
sen. Einige Male habe er Geld bezahlt, um arme Leute in Sri Lanka zu
unterstützen. Des Weiteren habe er sich in der Schweiz auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, um
Verwandte in Westeuropa zu besuchen.
Ferner würde ein Verwandter, welcher ehemals bei den LTTE gewesen sei,
heute mit der Regierung zusammenarbeiten und namentlich Personen mit
LTTE-Hintergrund am Flughafen identifizieren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: den auf dem Gene-
ralkonsulat in der Schweiz ausgestellten sri-lankischen Reisepass, eine
Buchungsbestätigung der Reise von Herrn C._______ nach Sri Lanka in
Kopie, eine Passkopie von Herrn C._______, einen Reisebericht von Herrn
C._______ in Kopie, einen Auszug aus der Fahndungsliste des SIS, zwei
Blätter mit Hintergrundinformationen zum SIS, ein Referenzschreiben vom
und ein Informationsblatt zum Parlamentarier D._______, ein Referenz-
schreiben des Pfarrers E._______ und eine gemeinsame Erklärung des
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Beschwerdeführers und der asylsuchenden Person F._______ (N …). Auf
die Auflistung weiterer Beweismittel verzichtete das BFM mit der Begrün-
dung, diese seien bereits gewürdigt worden.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am folgenden Tag – trat
das SEM auf die Eingabe vom 20. August 2013, soweit diese Revisions-
gründe enthält, nicht ein, lehnte das in der Eingabe vom 20. August 2013
enthaltene qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sowie das Asylgesuch
vom 20. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig
erhob das SEM eine Gebühr von 600 Franken.
C.b. Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, bei der
eingereichten Fahndungsliste handle es sich um eine Fälschung. Die Um-
stände der Erlangung der Fahndungsliste seien widersprüchlich geschil-
dert worden. Einmal sei angegeben worden, Herr C._______ habe die
Fahndungsliste selbst erhalten, ein anderes Mal sei angegeben worden,
Herr C._______ habe dies bloss in die Wege geleitet. Sein Mitarbeiter habe
die Liste letztlich entgegengenommen und in die Schweiz gebracht. Auf-
grund dieses Widerspruchs könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden, Herr C._______ habe in Sri Lanka einen Ausdruck einer offiziellen
Fahndungsliste des SIS besorgt.
Auf Seite 2 des Auszugs der Fahndungsliste seien drei Stempel ange-
bracht. Beim mittleren Nassstempel gingen die Schriftlinien teilweise inei-
nander über, d.h. sie überlagerten sich und seien nicht parallel. Dies sei
ein typisches Fälschungsindiz.
Ferner könnten die Angaben auf der Fahndungsliste nicht nachvollzogen
werden. Die Fahndungsliste führe auf, dass der Beschwerdeführer ein "top
LTTE Cadre in Swiss" sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass auf einer an-
geblich offiziellen Fahndungsliste anstelle der korrekten Landesbezeich-
nung in englischer Sprache – "Switzerland" – fälschlicherweise die Be-
zeichnung "Swiss" angeführt werde. Des Weiteren sei angesichts des gel-
tend gemachten LTTE-Profils nicht ersichtlich, weshalb er in einem offizi-
ellen Dokument der sri-lankischen Behörden als "top LTTE Cadre" bezeich-
net werden sollte. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer habe durch die Angabe, in den Augen der sri-lankischen
Behörden ein hohes LTTE-Kader zu sein, den Versuch unternommen, die
eigene Person aus asyltaktischen Gründen zu erhöhen.
Die Reisepasskopie sowie die Buchungsbestätigung von Herrn C._______
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für dessen Reise nach Sri Lanka seien irrelevant, weil der alleinige Um-
stand, dass Herr C._______ in Sri Lanka gewesen sei, nicht glaubhaft zu
machen vermöge, der behauptete Fahndungslistenauszug sei ein authen-
tisches Dokument. Dementsprechend könne der Beschwerdeführer auch
aus den Hintergrundberichten zum SIS nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 20. August 2013 fest-
gehalten, er habe F._______ als Mitkämpfer kennengelernt. Eine Konsul-
tation des Dossiers von F._______ ergebe allerdings, dass F._______ ge-
mäss eigenen Angaben erst in der letzten Phase des Kriegs zwangsrekru-
tiert worden sei – zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer bereits nicht
mehr in Sri Lanka gewesen sei. Auch habe F._______ gemäss eigenen
Angaben nicht an kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen.
F._______ habe denn die gemeinsame Bestätigung im Rahmen seines
Asylverfahrens auch nicht ins Recht gelegt. Vor dem Hintergrund dieser
Ungereimtheiten vermöge der Beschwerdeführer aus der Behauptung,
F._______ kenne und identifiziere ihn als ehemalige LTTE-Person, nichts
abzuleiten, weil diese Bestätigung die Beweiskraft eines Gefälligkeits-
schreibens nicht zu übersteigen vermöge. Das entsprechende Dokument
sei als Beweismittel folglich untauglich. Schliesslich vermöge der Be-
schwerdeführer aus der unbelegt gebliebenen Behauptung, unter
G._______ gedient zu haben, nichts für das Asylverfahren abzuleiten.
Schliesslich vermöchten die Bestätigungsschreiben eines Pfarrers und ei-
nes Politikers den tiefen Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben nicht zu
übersteigen. Dieser Befund werde namentlich dadurch gestützt, dass der
Pfarrer festgehalten habe, der Beschwerdeführer müsse sich unmittelbar
zu Untersuchungszwecken beim Criminal Investigation Department (CID)
melden. Indessen habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit dem
CID geltend gemacht. Darüber hinaus bleibe unerklärt, woher der Pfarrer
ein Wissen um behördliche Untersuchungsbestrebungen haben solle. Das
Schreiben des Parlamentariers halte einzig fest, dass der Beschwerdefüh-
rer LTTE-Tätigkeiten vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund könne
auch dem Wikipedia-Ausdruck zu diesem Politiker asylrechtlich keine Be-
deutung zukommen.
Demzufolge vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
zu entsprechen, so dass das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch abzu-
lehnen sei.
Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer das Vorbringen, ein ehemaliger
LTTE-Weggefährte könne ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka verraten,
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aufgrund verspäteter Geltendmachung nicht geglaubt werden. Des Weite-
ren verfüge der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen exilpoliti-
schen Tätigkeiten und seiner Spenden zu karitativen Zwecken nicht über
ein politisch-oppositionelles Profil, welches begründeten Anlass zur An-
nahme geben würde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden
würde. Ferner vermöge die von ihm geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft
in den 1990er-Jahren keine Verfolgungsfurcht zu begründen.
D.
D.a. Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend
aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des SEM vom 19.
März 2015 sei als Ablehnung eines qualifizierten Wiedererwägungsge-
suchs zu behandeln. Der Entscheid des SEM vom 19. März 2015 sei auf-
zuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers als Flüchtling in der Schweiz anzuordnen.
Aus prozessökonomischen Gründen seien die Verfahren des Ehepaars
A._______ und H._______ zusammenzulegen. Des Weiteren sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.b. Zur Begründung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, bezüglich der Verfahrensfrage sei festzuhalten,
dass vorliegend die Gewichtung eindeutig dafür spreche, dass es sich bei
der Eingabe vom 21. August 2013 um ein qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch handle. Im Zentrum des Gesuchs stünden schwergewichtig neue
Beweismittel, die erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens beige-
bracht werden konnten, nämlich eine Fahndungsliste der sri-lankischen
Behörden und drei Referenzschreiben des Bekannten F._______, des
Pfarrers E._______ und des Parlamentariers D._______; die neuen Be-
weismittel würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in der
LTTE eine wichtigere Funktion innegehabt habe als im ersten Asylgesuch
angegeben. Auch habe seine Aktivitätsphase länger als zunächst angege-
ben gedauert. Im Übrigen habe Herr C._______ anlässlich seiner Reise
nach Sri Lanka tatsächlich gegen Entgelt einen Ausdruck der Fahndungs-
liste erhalten. Auf dieser Liste habe indes nur eine Unterschrift figuriert. Zu
Hause habe er sich jedoch dahingehend belehren lassen müssen, dass
drei Unterschriften und drei Stempel von verschiedenen Abteilungen des
Flughafensicherheitsdienstes auf der Liste angebracht sein müssten, damit
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sie als rechtsgültig betrachtet werden könne. Die eingereichte Fahndungs-
liste mit allen Stempeln und Unterschriften habe erst die Mitarbeiterin
I._______ im Juli 2012 in die Schweiz gebracht. Die sprachlich unzulängli-
che Bezeichnung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers in besagtem
Dokument lasse nicht auf eine Fälschung schliessen, weil die Bezeichnung
"Swiss" anstelle von "Switzerland" in Sri Lanka umgangssprachlich sehr
verbreitet sei. Auch sei die Bezeichnung "top LTTE cadre" in der Fahn-
dungsliste kein Beweis für die Fälschung der Liste, weil diese Bezeichnung
von dem Beamten stamme, der die Eintragung des Beschwerdeführers im
Fahndungsregister veranlasst habe. Die Schreiben von F._______. und
G._______ seien keine Gefälligkeitsschreiben.
D.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die
Beschwerdebeilagen 1 – 7 zu den Akten reichen.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Zusammenlegung der Verfahren D-2424/2015 und
D-2425/2015 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 8. Mai 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorlie-
gend nicht.
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Seite 8
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfach-
gesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der
Fassung vom 1. Januar 2008.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist vom Verfügungsgrundsatz
(Dispositionsmaxime) beherrscht. Dieser hat insbesondere zur Folge, dass
es hier vom Willensentschluss der belasteten Partei abhängt ob und inwie-
weit eine Streitsache durch ein Gericht überprüft werden soll (vgl. dazu
etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 203 f.; RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS /
DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2.
Aufl., Basel 2010, Rz. 1659).
4.2. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer stellte in seinem Rechts-
mittel den Antrag, die angefochtene Verfügung sei als Ablehnung eines
qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. Da der Beschwer-
deführer nicht nur über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens, sondern
auch über den Gegenstand des Verfahrens und damit über den Rahmen,
in dem der Entscheid zu ergehen hat, zu bestimmen hat, ist vorliegend
diesem Antrag zu entsprechen.
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Seite 9
4.3. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen wor-
den ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revi-
sionsverfahrens zu behandeln. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann
nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwer-
deverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S.
227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.4. Schwergewichtig rückt der Beschwerdeführer neue Beweismittel ins
Zentrum seines Wiedererwägungsgesuchs, Beweismittel, welche er erst
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe beibringen können. Als
wesentlich erweist sich in diesem Zusammenhang die vom Beschwerde-
führer eingereichte Fahndungsliste, welche die Vorinstanz indessen als
Fälschung bezeichnete, weil der Beschwerdeführer die Begleitumstände
bei der Erlangung der Liste widersprüchlich geschildert habe. Dies wird in
der Beschwerde in unzulässiger Weise relativiert. Jedenfalls führen die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise. Es wird im Wesentlichen lediglich die Zusatz-
behauptung aufgestellt, Herr C._______ habe anlässlich seiner Reise nach
Sri Lanka einen "nicht rechtsgültigen" Ausdruck der Fahndungsliste erhal-
ten, doch bleibt damit der Widerspruch zur schriftlichen Bestätigung vom
18. August 2013 von Herrn C._______ (D2/1) bestehen, ist doch diesem
Dokument sinngemäss zu entnehmen, er habe lediglich Einblick in die Liste
erhalten, nicht aber einen Ausdruck, insbesondere auch nicht den Aus-
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Seite 10
druck einer "nicht rechtsgültigen" Fahndungsliste, die – so die bemerkens-
werte Begründung – deshalb ungültig sei, weil sie nur eine Unterschrift auf-
weise. Nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift ist die Fahndungs-
liste lediglich dann gültig, wenn auf ihr drei Unterschriften und drei Stempel
von verschiedenen Abteilungen des Flughafensicherheitsdienstes ange-
bracht sind. Diese Behauptung erscheint indessen nicht plausibel, weil
zum einen nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten
eine sinnvolle Verwendung für solcherart dreifach abgestempelte und un-
terschriebene Listen, wenn ihnen eine jederzeit aktualisierte Fahndungs-
liste im Computer zur Verfügung steht (D13/20 F105 S. 15); ebenso wenig
ist zum anderen davon auszugehen, die sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den stellten Ausländern oder ausländischen Diensten "rechtsgültige" Fahn-
dungslisten zur Verfügung und bezeugten dies noch mit ihrer Unterschrift.
Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, mit dieser Behauptung solle sugge-
riert werden, Herr C._______ habe in seiner schriftlichen Verlautbarung
vom 18. August 2013 deshalb nichts von einer Fahndungsliste berichtet,
weil eine "nicht rechtsgültige" Liste de iure so bedeutungslos wäre wie eine,
die nicht existiert und deshalb der Erwähnung nicht wert wäre. Demgegen-
über drängt sich nach dem Gesagten der Schluss auf, bei der Fahndungs-
liste könne es sich nur um eine Falschbeurkundung handeln. Zusätzliche
Hinweise auf die Falschbeurkundung geben nicht nur der laienhafte
Sprachgebrauch, namentlich die Bezeichnung "Swiss" anstelle von
"Switzerland", sondern auch die Laien, die Herrn C._______ bei der Be-
schaffung der Fahndungsliste hilfreich zur Hand gingen: Kollegen des Be-
schwerdeführers, die am Flughafen von Colombo anscheinend eine Be-
schäftigung gefunden haben (D13/20 F105 S. 15). Dementsprechend ist
es nicht weiter erstaunlich, wenn unter den gegebenen Umständen der
Name des Beschwerdeführers auf einer Liste auftaucht. Bei dieser Sach-
lage erübrigt es sich, von Amtes wegen eine Expertise der Fahndungsliste
anzuordnen und zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich wei-
terer Fälschungsmerkmale auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen wurde die Fahndungs-
liste gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift bereits im Juli 2012 in die
Schweiz gebracht, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass sie nicht ein-
gereicht wurde, bevor das Urteil vom 8. Mai 2013 des Bundesverwaltungs-
gerichts erging; nach dem Gesagten ist das Dokument zusätzlich auch aus
formellen Gründen wiedererwägungsrechtlich irrelevant.
Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffenden Begründungen festge-
halten hat, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten
Bestätigungen um blosse Gefälligkeitsschreiben, aus denen er nichts zu
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seinen Gunsten ableiten kann. Dementsprechend ist – entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift – nicht davon auszugehen, die neuen
Beweismittel würden darauf hinweisen, dass er bei den LTTE eine noch
wichtigere Funktion innegehabt habe als im ersten Asylverfahren angege-
ben. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, der vermeintliche Bedeutungs-
zuwachs ist lediglich der langen Verfahrensdauer in der Schweiz geschul-
det und hat keinen Realitätsbezug, weshalb in diesem Kontext von nach-
geschobenen, unglaubhaften Sachverhaltselementen auszugehen ist.
Im Weiteren ergibt sich aufgrund der Akten auch keine wesentlich verän-
derte Sachlage bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in
den Neunzigerjahren LTTE-Mitglied gewesen; in diesem Zusammenhang
wird gleichfalls auf die einlässlichen wie auch zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante und wesentli-
che Veränderung der Sachlage darzulegen. Die Vorinstanz hat das Wie-
dererwägungsgesuch vom 20. August 2013 daher zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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