B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2424/2016
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Bosnien und Herze-
govina – verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. Mai
2014 und reiste am nachfolgenden Tag in die Schweiz ein. Am 14. Juli 2014
ersuchte sie zusammen mit ihrer Tochter und ihrer Mutter (N […]), welche
am 13. Juli 2014 in die Schweiz eingereist seien, um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. Juli 2014 wurde festgestellt,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 4 Abs. 3
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
142.318.1) in dem Verfahrenszentrum Zürich behandelt würden.
C.
Am 4. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt
und am 11. August 2014 eingehend sowie am 20. August 2014 ergänzend
angehört.
Bezüglich der geltend gemachten Asylvorbringen wird auf die vorinstanzli-
chen Akten verwiesen und – soweit wesentlich – in den Erwägungen darauf
eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen die
Identitätskarten der Mutter, ihre Pässe, ihre Geburtsurkunden respektive
Auszüge aus dem Geburtsregister, ihre Staatsangehörigkeitsurkunden,
eine Aufenthaltsbestätigung für D._______, medizinische Akten bezüglich
der älteren Tochter sowie Kopien von Drohnachrichten und Unterlagen zum
(in der Schweiz) eingereichten Strafantrag zu den Akten.
D.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter im (…) zur Welt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wurden die Beschwerdefüh-
rerinnen dem erweiterten Verfahren im Sinne von Art. 19 TestV zugewie-
sen.
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F.
Mit Schreiben vom 22. September 2014 zeigte die Rechtsvertreterin ihr
Mandat an und erbat um Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung.
G.
Nach vorgängiger Aufforderung durch das SEM reichten die Beschwerde-
führerinnen diverse ärztliche Berichte zu den Akten.
H.
Am 10. Februar 2016 stellte die Botschaft von Bosnien und Herzegowina
ein Auslieferungsersuchen für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für
Justiz (BJ). Das BJ informierte das SEM mit Schreiben vom 19. Februar
2016 über dieses Auslieferungsgesuch.
I.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. März 2016 fest, die Beschwerde-
führerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylge-
suche vom 14. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug.
Zur Begründung der Verfügung führte das SEM hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs im Wesentlichen aus, es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerdeführerinnen bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohten. Der Vollzug sei demnach zuläs-
sig. Ferner könnten sie zusammen mit ihrer Mutter respektive Grossmutter
zurückkehren und hätten in D._______ Verwandte und Freunde. Die ge-
sundheitlichen Probleme seien auch in Bosnien und Herzegowina behan-
delbar und die entsprechenden Medikamente verfügbar. Finanzielle unter-
stützende Massnahmen sowie auch Kinderheime seien verfügbar, wobei
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten den Wegweisungsvoll-
zug nicht als unzumutbar qualifizieren liessen. Der Vollzug sei demnach
zumutbar und ferner auch möglich.
J.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 20. April 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, die
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
würden einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen weiteren ärztlichen Bericht
die Tochter betreffend vom 18. April 2016 zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, forderte sie gleich-
zeitig auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall. Zudem wurde festgestellt, dass das Verfahren der Beschwerdeführe-
rinnen mit demjenigen der Mutter respektive Grossmutter (D-2420/2016)
fortan vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt würden.
L.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine
Fürsorgebestätigung sowie einen Arztbericht die Mutter betreffend vom
26. April 2016 zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Kathrin Stutz
den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
und das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
N.
Am 1. Juni 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Beschwer-
deführerinnen nahmen – nach vorgängiger Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichts – zur Vernehmlassung am 21. Juni 2016 Stellung.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 sistierte die Instruktionsrichterin
das Asylbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen
Entscheids im Auslieferungsverfahren. Das BJ wurde gleichzeitig ersucht,
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das Bundesverwaltungsgericht über den Ausgang des Auslieferungsver-
fahrens zu informieren.
P.
Das BJ lehnte das Auslieferungsersuchen mit diplomatischer Note vom
2. Juni 2017 aufgrund fehlender Garantien in Bezug auf die fehlende Mög-
lichkeit für die Beschwerdeführerin, im Strafvollzug ihre Kinder bei sich zu
haben und zu betreuen, ab.
Q.
Am 26. März 2018 wurde die Sistierung des Asylbeschwerdeverfahrens
aufgehoben und den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit gewährt, all-
fällige weitere Ergänzungen zum Sachverhalt einzureichen.
R.
Mit Eingabe vom 9. April 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen eine
Vorladung der [Polizei] vom 6. Juli 2016 für den 11. Juli 2016 zum Auslie-
ferungsbegehren sowie diverse ärztliche Berichte zu den Akten.
S.
Das Beschwerdeverfahren der Mutter respektive Grossmutter der Be-
schwerdeführerinnen, zu welcher ein enger persönlicher und sachlicher
Zusammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-2420/2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie vorliegend
(vgl. Bst. H und P) – ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug.
Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Asylgewährung und Wegweisung in Rechtskraft erwach-
sen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Be-
schwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsver-
fahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersu-
chen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG,
SR 351.1) vorliegt. Am 19. Februar 2016, am 6. Juli 2016 sowie am 7. März
2018 übermittelte das BJ dem SEM respektive dem Bundesverwaltungs-
gericht Kopien der entscheidrelevanten Unterlagen aus dem Ausliefe-
rungsverfahren.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] wird die Wegweisung (und implizit
der Wegweisungsvollzug) aus der Schweiz nicht von den Asylbehörden
verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung
betroffen ist.
4.2 Das BJ lehnte das Auslieferungsersuchen mit diplomatischer Note vom
2. Juni 2017 ab. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin nicht mehr
von einer Auslieferungsverfügung betroffen, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht für die Anordnung der Wegweisung beziehungsweise des
Vollzugs nunmehr zuständig ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2 Das BJ lehnte das Auslieferungsersuchen Bosnien und Herzegowinas
ab. Dies da die bosnischen Behörden keine angeforderten Garantien ab-
gegeben haben, wonach die Beschwerdeführerin bei der nach der Rück-
kehr drohenden Strafverfolgung ihre jüngere Tochter im Strafvollzug unter
vertretbaren räumlichen, erzieherischen und medizinischen Umständen
bei sich haben und betreuen könne. Somit besteht ein hohes Risiko, dass
die Trennung von Mutter und Tochter nicht verhindert wird, weshalb von
einer hohen Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verletzung des Rechts auf
Familienleben nach Art. 8 EMRK auszugehen ist (vgl. auch Urteil des Bun-
desstrafgerichts RR.2016.311, RP 2016.76 vom 30. Januar 2017 E. 7.4).
Diese Schlussfolgerungen sind im Sinne eines kohärenten Ergebnisses
auch im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu übernehmen, zumal ein ge-
genteiliger Entscheid einer völkerrechtswidrigen verkappten Auslieferung
gleichkäme (vgl. MARIO VENA, Paralelle Asyl- und Auslieferungsverfahren,
Asyl 2007/2, S. 17). Die Beschwerdeführerinnen sind somit aufgrund der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 17. März 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführerinnen zufolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Be-
schwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.–
auszurichten. Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gegenstandslos.
9.
Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt,
vor welchem die Beschwerdeführerinnen im Asylverfahren um Schutz
nachsuchten, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor.
Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 17. März 2016 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM, das General-
sekretariat des EJPD und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).