B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2424/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
Afghanistan,
und deren Kind
C._______, geboren am (...),
Staat unbekannt,
(zumindest der Beschwerdeführer)
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am
24. November 2017 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten,
dass die Beschwerdeführenden mit Vollmachten vom 9. April 2019 ihre da-
malige Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens mandatierten,
dass am 11. April 2019 protokollarisch je eine Personalienaufnahme (PA)
erstellt wurde und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu
ihrer Identität, ihrer Herkunft, ihren Familienverhältnissen, ihren Ausweis-
papieren und ihrem Reiseweg befragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 16. April 2019 durch ihre damalige
Rechtsvertretung den Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2018 (in Kopie) zu den Akten reichten,
dass ihnen im Rahmen persönlicher «Dublin-Gespräche» vom 17. April
2019 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer
Überstellung nach Deutschland sowie zum medizinischen Sachverhalt be-
ziehungsweise zu ihrer gesundheitlichen Situation gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei ei-
nige Jahre zuvor in der Schweiz gewesen und die Behörden hätten damals
seine Fingerabdrücke erfasst, weshalb die deutschen Behörden sein Asyl-
gesuch gemäss den Dublin-Regeln behandelt und abgelehnt hätten,
dass sogar ihre Tochter, die in Deutschland geboren sei, einen negativen
Asylentscheid erhalten habe,
dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, unter Depressionen zu
leiden sowie Magen- und Herzprobleme zu haben,
dass er einen Arzt aufgesucht habe, welcher ihm Nerventabletten ver-
schrieben habe,
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dass er auch in der Schweiz einen Arzt verlangt habe, ihm ein Arzttermin
in Aussicht gestellt worden sei, bislang aber nichts geschehen sei,
dass im Bundesasylzentrum nur Magensaft erhältlich sei, er aber ein Me-
dikament namens «Pantoprazol 40» benötige,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, das Leben im
Flüchtlingslager in Deutschland sei insbesondere für Familien sehr schwie-
rig, da die Nasszellen stets unten im Gebäude untergebracht seien,
dass der Aufenthalt zudem monatlich verlängert worden sei, weshalb sie in
ständiger Angst gelebt hätten,
dass sie abgesehen davon in Deutschland nicht hätten arbeiten dürfen und
es ihnen nicht möglich gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen, wes-
halb sie kein Deutsch gelernt hätten,
dass sie ihre Tochter nicht habe stillen können und die Milch, welche sehr
teuer gewesen sei, selber habe kaufen müssen,
dass sie in jeder Hinsicht vernachlässigt worden seien, weshalb sie die
Schweizer Behörden bitte, sie nicht nach Deutschland zurück zu schicken,
dass sie zu ihrem Gesundheitszustand ausführte, unter einem Bandschei-
benvorfall zu leiden, im (…) Monat schwanger zu sein und akute Rücken-
schmerzen zu haben,
dass das SEM am 24. April 2019 die deutschen Behörden um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die deutschen Behörden
das Ersuchen am 2. Mai 2019 guthiessen,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2019 durch ihre damalige
Rechtsvertretung ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 30. April
2019 zu den Akten reichten, wonach beim Beschwerdeführer eine Gastritis
und eine Depression diagnostiziert worden seien, weshalb er mit verschie-
denen Arzneimitteln medikamentös behandelt werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2019 – eröffnet am 13. Mai 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtvertre-
tung vom 20. Mai 2019 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei
beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylge-
suche einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen,
dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an-
zuweisen seien, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht zudem um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass als Beweismittel unter anderem ein weiterer Arztbericht vom 23. April
2019 von Dr. med. D._______ betreffend den Beschwerdeführer ins Recht
gelegt wurde,
dass mit Eingabe vom 21. Mai 2019 der vom Beschwerdeführer neu man-
datierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage ei-
ner vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht seine Mandatsübernahme
anzeigte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die formellen Rügen, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Kriterien
zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der Situation der Be-
schwerdeführenden als Familie mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen
einzelner Familienmitglieder ungenügend abgeklärt und die Verfügung un-
zureichend begründet worden, als unbegründet erweisen,
dass mit den formellen Rügen vielmehr explizit die Richtigkeit der materi-
ellen Würdigung in Frage gestellt wird, welche jedoch mit vorliegendem
Urteil bestätigt wird,
dass daher der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz we-
gen Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt-
findet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), sondern
sich die Zuständigkeit insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1
Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird
und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitä-
ren Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) – wie bereits erwähnt – ergab, dass die Beschwerde-
führenden am 24. November 2017 in Deutschland um Asyl nachgesucht
hatten,
dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die deutschen Behör-
den am 24. April 2019 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 2. Mai 2019 ausdrücklich guthies-
sen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, den Beschwerdeführenden
drohe aufgrund des rechtskräftigen Asylentscheides in Deutschland eine
Kettenabschiebung nach Afghanistan, welche für sie angesichts der äus-
serst desolaten Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdefüh-
rers lebensbedrohlich sei und das Non-Refoulement-Gebot verletze,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass entgegen der Beschwerde keine Hinweise für die Annahme vorliegen,
dass die Behandlung der Asylgesuche in Deutschland mangelhaft gewe-
sen sein könnte und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips verfügt worden wäre,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins
Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
darstellen,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sog. «asylum shopping») dient und vorlie-
gend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland ge-
mäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und
Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde explizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, da es sich bei ihnen um besonders verletz-
liche Personen handle,
dass beim Beschwerdeführer eine Gastritis sowie eine Depression diag-
nostiziert worden seien, die Beschwerdeführerin im (…) Monat schwanger
sei und unter einem Bandscheibenvorfall sowie an Rückenschmerzen leide
und die gemeinsame Tochter erst (…) Monate alt sei,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen kann,
dass die geltend gemachten – und teilweise unbelegten – gesundheitlichen
Beeinträchtigungen einzelner Familienmitglieder sich nicht als so schwer-
wiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK be-
steht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
m.w.H.),
dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat
verpflichtet ist, Antragsstellern die notwendige medizinische Behandlung
zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – keine
Hinweise vorliegen, dass Deutschland den Beschwerdeführenden eine
medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde, zumal die Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter in einem
deutschen Spital zur Welt gebracht hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach offensteht, in Deutschland
medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich aus der Überstellung nach Deutschland mithin auch unter Be-
rücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden
keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt,
dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshinder-
nisse bestehen,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das SEM vorliegend die spezifische Situation der Beschwerdeführen-
den hinreichend gewürdigt hat und den Akten – entgegen den Beschwer-
devorbringen – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1)
– in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: