B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2425/2015
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
D-2425/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2007 ein Asylgesuch auf
der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein und beantragte eine Einrei-
sebewilligung für die Schweiz. Das BFM lehnte diese Gesuche mit Verfü-
gung vom 20. Mai 2010 ab. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin
eigenständig in die Schweiz und ersuchte am 6. Mai 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 18.
Juli 1013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab. Mit Datum vom 19. August
2013 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM Be-
schwerde ein. Indessen hob das BFM mit Verfügung vom 30. April 2014
die Verfügung vom 18. Juli 2013 auf und nahm das erstinstanzliche Asyl-
verfahren wieder auf. Am 23. Dezember 2014 wurde die Beschwerdefüh-
rerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie und habe von Geburt an bis im Jahre 2001 in N._______ (Distrikt
Mannar) gelebt. Sie habe bis im Jahre 2005 an der Universität Jaffna stu-
diert, wobei ihr noch ein Semester bis zum Studienabschluss gefehlt habe.
An der Universität sei sie im Jahre 2002 oder 2003 mit rund 2000 weiteren
Personen als einfache Teilnehmerin an den Pongu Tamil Festlichkeiten zu-
gegen gewesen. Die tamilischen Studenten seien in der Folge verdächtigt
worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Sie
sei gesucht worden, weshalb sie ihr Studium nicht habe beenden können
und aus Schutzüberlegungen im Januar 2005 zivil geheiratet habe.
Vom Jahre 2005 an habe sie im Grossraum O._______ gelebt. Nach der
Heirat sei sie wegen der vormaligen LTTE-Mitgliedschaft ihres Ehemannes
bedroht worden. Dies habe sie dazu bewogen, sich zu ihren Schwiegerel-
tern nach P._______ zu begeben. Bald danach sei sie von unbekannten
Männern bei ihrer Mutter gesucht worden. Im August 2006 habe sie ihren
Ehemann religiös geheiratet. Kurze Zeit später habe dieser Sri Lanka ver-
lassen. Im Oktober 2006 und im Januar 2007 seien zwei Männer zur ihr
nach Hause gekommen, hätten mit ihrer Mutter über ihren Ehemann ge-
sprochen und Fragen zu ihrem Aufenthaltsort gestellt. Ausserdem sei ihr
mit der Erschiessung gedroht worden, wenn ihr Ehemann nicht auftauche.
Im Juni 2007 habe sie sich an die Human Rights Commission of Sri Lanka
gewandt und eine Beschwerde deponiert. Zudem habe sie sich im selben
Jahr an die Polizei gewandt. Allerdings seien keine konkreten Schritte zu
ihrem Schutze in die Wege geleitet worden. Letztlich hätten zwei Männer
D-2425/2015
Seite 3
ihrer Mutter im Mai 2009 einen an die Beschwerdeführerin gerichteten Brief
übergeben, in dem sie aufgefordert worden sei, Auskunft über ihren Ehe-
mann zu geben. Daraufhin sei sie zu ihren Schwiegereltern umgezogen.
Sie vermute, es habe sich bei den unbekannten Personen um Mitglieder
der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) oder der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehandelt.
Ab Mitte Januar 2013 habe ihre Familie eine Frau und deren Bruder beher-
bergt. Die Frau sei zuvor im Anschluss an den Bürgerkrieg im Flüchtlings-
lager Menik Farm untergebracht gewesen. Ihr Bruder sei Mitglied der LTTE
gewesen, nach dem Krieg in einem Rehabilitationslager festgehalten wor-
den und danach der Unterschriftenpflicht unterstellt gewesen. In den fol-
genden rund zweieinhalb Monaten seien die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte ungefähr einmal pro Woche zu ihr nach Hause gekommen und hät-
ten die beiden kontrolliert. Da sie die beiden im April 2013 nicht mehr dort
angetroffen hätten, sei ihrer Familie die Pflicht auferlegt worden, die beiden
Personen den Sicherheitskräften zu übergeben, verbunden mit der Dro-
hung, andernfalls werde ihre Familie Schwierigkeiten bekommen. In der
Folge habe ihre Mutter erfolglos am Herkunftsort der beiden Nachforschun-
gen angestellt. Rund vier bis fünf Tage nach der genannten Kontrolle seien
zwei Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte wieder bei ihr zu
Hause vorbeigekommen. Dabei sei sie von einem Beamten, der unter Al-
koholeinfluss gestanden habe, belästigt worden. Namentlich habe ihr die-
ser Mann damit gedroht, ihr LTTE-Verbindungen zu unterstellen, wenn sie
seine Avancen zurückweisen würde. Anlässlich eines weiteren Besuchs
am 20. April 2013 habe er sie in ihrem Zimmer ungebührlich angefasst,
was sie dazu bewogen habe, aus dem Haus zu rennen und bei Bekannten
Zuflucht zu suchen. Der abgewiesene Beamte habe ihren Eltern gedroht,
sie (die Beschwerdeführerin) zu erschiessen. Aufgrund dieser Drohung
habe sie den Heimatstaat am 4. Mai 2013 auf dem Luftweg verlassen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen
zahlreiche Dokumente zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, das
Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführerin habe eine Frau zu Hause
D-2425/2015
Seite 4
aufgenommen, die sich bis im Dezember 2012 im Flüchtlingslager Menik
Farm in P._______ (nahe Vavuniya) aufgehalten habe, könne nicht stim-
men, zumal Menik Farm schon vor Dezember 2012 geschlossen worden
sei. Die Schliessung dieses ehemals grössten Flüchtlingslagers in Sri
Lanka sei eine im Land allgemein bekannte Tatsache. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass die Frau nicht aus Me-
nik Farm zur Familie gekommen sei, könne ihr deshalb nicht geglaubt wer-
den. Dies lasse Zweifel an der Beherbergung der beiden Personen durch
ihre Familie aufkommen.
Ferner seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit widersprüch-
lich ausgefallen, als sie einerseits von ständigen Kontrollen durch die SLA-
Armee, andererseits von solchen durch Angehörige des Criminal Investi-
gation Department (CID) gesprochen habe. Die Rechtsvertretung habe
dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Angehörige des CID und
uniformierte SLA-Angehörige als einheitliches Bedrohungsgebilde wahrge-
nommen, zumal diese häufig zusammen auftreten würden. Diese Erklä-
rung vermöge indessen nicht zu überzeugen. Anlässlich der Anhörung vom
23. Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin nämlich ausgeführt, die
Personen, welche zu ihr nach Hause gekommen seien, hätten zivile Klei-
dung getragen. Zudem sei ihr gesagt worden, es handle sich um CID-
Leute, und diese hätten sich auch ausgewiesen. Da keine uniformierten
Personen bei diesen Vorfällen zugegen gewesen seien, sei die Angabe,
Personen der SLA hätten die entsprechenden Kontrollen durchgeführt,
nicht plausibel. Das Argument, uniformierte SLA-Angehörige und CID-An-
gehörige hätten ein einheitliches Bedrohungsgebilde abgegeben, vermöge
deshalb nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nach-
vollziehbar, dass sie im Rahmen der Anhörung vom 30. Mai 2013 zunächst
festgehalten habe, der Mann, welcher sie beim Vorfall im April 2013 beläs-
tigt habe, sei ein Soldat gewesen, später hingegen angegeben habe, es
habe sich bei diesem Mann um einen CID-Beamten gehandelt. Somit wi-
dersprächen sich die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wer bei ihr
zu Hause die behaupteten Kontrollen durchgeführt und sie belästigt haben
solle.
Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit unbekannten
Personen tamilischer Ethnie Schwierigkeiten gehabt zu haben. Diese hät-
ten sie über einen Zeitraum von rund vier Jahren unentwegt gesucht. Es
könne indessen in diesem Zusammenhang logisch nicht nachvollzogen
werden, dass sie von unbekannten Personen über einen Zeitraum von rund
vier Jahren gesucht werde, diese sich in dieser Zeitspanne aber stets damit
zufrieden geben würden, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht vor Ort
anzutreffen sei.
D-2425/2015
Seite 5
Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin würden auch durch
ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Aufenthaltsorten während der
Zeit, in der sie angeblich habe untertauchen müssen, erhärtet. Der Voll-
ständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch ihre weiteren Auf-
enthaltsangaben nicht kongruent seien.
Weiter widersprächen die Schilderungen des Herrn S.K. (Akte B1) den An-
gaben der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom Januar 2007. Dementspre-
chend könne nicht geglaubt werden, dass tatsächlich unbekannte Perso-
nen zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen seien und sie bedroht
hätten.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung durch Angehörige pa-
ramilitärischer Gruppierungen und zu den Problemen wegen der beher-
bergten Personen seien – kurz zusammengefasst – widersprüchlich bezie-
hungsweise logisch nicht nachvollziehbar.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien als Be-
weismittel untauglich.
Da die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu den tatsächlichen Be-
weggründen für ihre Ausreise aus Sri Lanka gemacht habe, verunmögliche
sie es dem SEM, eine Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsächlichen
Gegebenheiten vorzunehmen. Nachfolgend solle – soweit dies durch ihre
unwahren Angaben nicht verunmöglicht werde – dennoch geprüft werden,
ob Sachverhaltselemente vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermöchten.
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie sowie die
rund zweijährige Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Pra-
xis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszu-
gehen. Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Norden Sri Lankas,
ihr Alter von 36 Jahren und eine allfällige Rückkehr mit temporären Reise-
dokumenten könne indes die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung
zusätzlich erhöhen. Diese Faktoren alleine vermöchten ihr allerdings kein
politisch-oppositionelles Profil zu verleihen, aufgrund dessen sie mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde.
Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Sri Lanka an Stu-
dentenmeetings sowie Pongu Tamil Feierlichkeiten teilgenommen zu ha-
ben, bei der Polizei sowie der Human Rights Commission of Sri Lanka rap-
portiert und nahe und ferne Verwandte mit LTTE-Hintergrund zu haben.
Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es keinen hinreichend begründe-
ten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, wel-
che über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprü-
D-2425/2015
Seite 6
fung von Auslandaufenthalten sowie Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus-
land) hinausgingen. Sie verfüge nämlich über kein politisch-oppositionelles
Profil, welches begründeten Anlass zur Annahme geben würde, dass sie
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verfolgt werden würde. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten somit, soweit sie nicht unglaubhaft seien, auch
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
142.31) nicht stand.
B.c Schliesslich erweise sich die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Was die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe die Beschwerdefüh-
rerin seit dem Jahre 2005 im Grossraum O._______ (Nordprovinz) gelebt.
Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen
Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entge-
genstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und verfüge – un-
ter Einschluss der Eltern – über ein grosses soziales Beziehungsnetz.
Folglich dürfte sie eine gesicherte Wohnsituation und Hilfe bei der sozialen
und wirtschaftlichen Wiederintegration haben. Zudem sei darauf hinzuwei-
sen, dass sie nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Ehemann nach
Sri Lanka zurückkehren werde, zumal dieser mit eigenständiger Verfügung
vom heutigen Datum ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen werde. Wei-
ter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als ehema-
lige Universitätsstudentin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung
verfüge und noch dazu jung sei, weshalb die Vorzeichen für eine erfolgrei-
che Wiederintegration zusätzlich positiv zu bewerten seien. Im Übrigen sei
der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess die Beschwerdeführerin Be-
schwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Der Entscheid des BFM (recte: SEM) vom 19. März 2015 sei auf-
zuheben. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Etualiter sei die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführe-
rin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Aus prozessökonomischen Grün-
den seien die beiden Verfahren des Ehepaars zusammenzulegen. Des
Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D-2425/2015
Seite 7
C.b Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 lehnte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Zusammenlegung der
Verfahren D-2425/2015 und D-2424/2015 sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin
auf, bis zum 15. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 8. Mai 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-2425/2015
Seite 8
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 20. April 2015 macht die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Sri Lanka hauptsächlich
ihres Ehemannes wegen Probleme gehabt und schliesslich fliehen müs-
sen.
D-2425/2015
Seite 9
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, dies umso weniger, als die Asyl-
beschwerde des Ehemannes mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird,
weshalb sich zum einen der Schluss aufdrängt, die Beschwerdeführerin
könne aus den Vorbringen ihres Ehemannes nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Zum anderen ist davon auszugehen, dass weder die Beschwerde-
führerin noch ihr Ehemann einen asylrechtlich motivierten Grund für ihre
Reisen nach Europa hatten. Die angefochtene Verfügung wird denn in der
Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin keiner inhaltlichen Kritik unter-
zogen, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die überaus einlässlichen, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Staatssekretariat hat das
Gesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, so kann der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Auch lässt die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als gene-
rell unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4 mit Verweis auf die
Rechtsprechung des EGMR). Der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat festgestellt und wiederholt, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri
Lanka unmenschliche Behandlung (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Gerichtshof hält
aber fest, dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen wer-
den muss. In casu sind weder aus den Befragungen noch aus den weiteren
Akten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein individuelles Risiko schliessen
D-2425/2015
Seite 10
lassen. Es wurde folglich von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Rück-
kehr nach Sri Lanka im vorliegenden Fall auch unter völkerrechtlichen Ge-
sichtspunkten zulässig ist.
6.3 Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor,
die den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
als unzumutbar erscheinen liessen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der
sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und
der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet wer-
den, stammt die Beschwerdeführerin doch aus N._______ im Distrikt Man-
nar (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12–13). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie
die Möglichkeit hat, sich in N._______ oder beispielsweise in Jaffna (Stu-
dienort), in O._______ oder Colombo niederzulassen. Den Aussagen der
Beschwerdeführerin zufolge lebte sie zuletzt in Q._______ (O._______,
Distrikt Vavuniya). Im Übrigen handelt es sich in der Person der Beschwer-
deführerin um eine junge Frau in bestem Arbeitsalter mit noch nicht ganz
abgeschlossener Hochschulbildung, einem ausgedehnten Beziehungs-
netz in Sri Lanka und einem Ehemann, der sie bei der Rückkehr in den
Heimatstaat begleitet. Somit hat die Vorinstanz ebenso folgerichtig er-
kannt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka im vorliegenden
Fall offensichtlich zumutbar ist. Des Weiteren ist dieser technisch möglich
und praktisch durchführbar.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2425/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: