B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2425/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2017 von Italien herkom-
mend mit dem Zug in die Schweiz gelangte und am 28. Februar 2017 um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. März 2017 ihr Asylgesuch im
Wesentlichen damit begründete, dass sie aus Nigeria stamme, ihre Eltern
verstorben seien und sie keine Geschwister und auch keine Verwandten
habe,
dass sie dort bei einer Frau namens C._______ als Hausmädchen gear-
beitet habe, welche ihr versprochen habe, sie wie eine Tochter zu behan-
deln und in die Schule zu schicken,
dass diese jedoch zunehmend bösartiger geworden sei und sie (die Be-
schwerdeführerin) als Strassenverkäuferin habe arbeiten müssen, wo sie
eine Frau aus Libyen getroffen habe, welche ihr geholfen und sie ins Spital
gebracht habe,
dass sie anschliessend gemeinsam mit dieser Frau über Niger nach Libyen
gereist sei, wo sie von Januar 2014 bis September 2014 die Kinder dieser
Frau betreut habe,
dass der Ehemann dieser Frau sie zu einem seiner Freunde gebracht
habe, welcher ihr geholfen habe, auf einem Boot nach Italien zu gelangen,
wo sie am 23. September 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe, über wel-
ches bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden sei,
dass sie mit ihrem Freund in der Nähe von D._______ zusammengelebt
habe, dieser sie aber verlassen habe, nachdem er von ihrer Schwanger-
schaft erfahren habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2017 – eröffnet am 20. April
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Be-
schwerdeführerin am 23. September 2014 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass die italienischen Behörden am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober
2016 eine aktualisierte Liste der eigens für Familien reservierten Aufnah-
meprojekte des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermit-
telt hätten,
dass die italienischen Behörden mit dem Übernahmeersuchen vom
21. März 2017 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in
Kenntnis gesetzt worden seien,
dass das SEM, falls das Kind vor der Überstellung nach Italien zur Welt
komme, die italienischen Behörden entsprechend informieren werde, damit
eine geeignete Unterkunft sichergestellt werden könne,
dass sich die Beschwerdeführerin – sollte das Kind erst nach der Überstel-
lung nach Italien geboren werden – nicht auf die Rechtsprechung betref-
fend Familien mit minderjährigen Kindern berufen könne,
dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden, dass Italien trotz
merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende, nach der Geburt des Kindes nicht in der Lage sein werde, die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind gemeinsam in einer dem Alter des Kindes
angemessenen Struktur aufzunehmen,
dass auch keine weiteren Gründe vorlägen, weshalb sich die Schweizer
Behörden für das Gesuch der Beschwerdeführerin zuständig erklären soll-
ten, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu er-
klären und darauf einzutreten,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 2. Mai 2017 den Voll-
zug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. Mai 2017 der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwer-
deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen und kein Kostenvorschuss erhoben wurde, jedoch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, einen medi-
zinischen Bericht zu den Akten zu reichen,
dass der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Mai
2017 sein Mandat anzeigte und medizinische Unterlagen einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich aus den Akten Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdefüh-
rerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte,
dass im konkreten Fall insbesondere die Aussagen der BzP mögliche Indi-
katoren für das Vorliegen von Menschenhandel sein könnten,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, aus Edo State, dem Haupt-
rekrutierungsgebiet für Menschenhändler, zu stammen (vgl. Urteil des
BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 [zur Publikation bestimmt] E. 9.2.2),
dass ihre Pflegemutter C._______ leere Versprechungen gemacht habe
und sie anstelle zur Schule auf den Strassenmarkt geschickt habe (a.a.O.
E. 6.4),
dass plötzlich eine Frau erschienen sei, die ihr geholfen habe und mit ihr
nach Libyen gereist sei, wobei die Ausreise aus Nigeria äusserst realitäts-
fremd geschildert wurde (vgl. act. A10/16 F5.01),
dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz längere
Zeit in Italien aufgehalten habe,
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dass der angebliche Freund und Kindsvater E._______ verschwunden sei,
nachdem er von der Schwangerschaft erfahren habe, obwohl sie angeblich
ein Paar gewesen seien und zusammen gewohnt hätten (a.a.O. F1.14),
dass zudem am 15. Mai 2017 eine Mitarbeiterin des SEM die Instruktions-
richterin telefonisch darüber informierte, dass am Körper der Beschwerde-
führerin Narben festgestellt worden seien und ein Verdacht auf Menschen-
handel bestünde, weshalb noch gleichentags eine Nachbefragung geplant
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6806/2013 einen Überblick
über die völkerrechtlichen Verpflichtungen gibt, die sich für die Schweiz bei
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel aus der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
zu Art. 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. dem Zusatzpro-
tokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei-
tende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und
aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom
15. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergeben,
dass die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht trifft, was bedeu-
tet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Men-
schenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unver-
züglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine An-
zeige des Opfers erforderlich wäre,
dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des
Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt
respektive zügig beantwortet werden,
dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für
tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer entsteht, wenn die
Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaub-
haften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer
von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr
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("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungs-
weise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europa-
rats-Übereinkommens ausgesetzt zu werden,
dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und
es die Behörden unterlassen, alle angemessenen, möglichen und zumut-
baren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwen-
den (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Ja-
nuar 2010, 25965/04, §§ 286 f., 294-298),
dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens aus-
serdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Menschen-
handelsbetroffenen hat (vgl. Urteil des BVGer D-6806/2013 E. 5.2.4 – 5.2.6
und E. 6.1 je m.w.H.),
dass die Vorinstanz trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Men-
schenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen
Untersuchungspflicht keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht vor-
nahm (Art. 54 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin bis anhin zwar keine Anzeige gemacht hat,
eine solche jedoch nicht erforderlich ist, um spezifische Massnahmen ein-
zuleiten,
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt wer-
den kann, ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um ein Opfer
von Menschenhandel handeln könnte, jedoch aufgrund der Umstände und
der vorstehend aufgeführten Hinweise – wie dies die Vorinstanz zunächst
vorgesehen hatte – weitere Abklärungen angezeigt sind,
dass es sich mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem Palermo-Protokoll
(insbesondere Einleitung von wirksamen Ermittlungen, zwischenstaatliche
Zusammenarbeit und Gewährung der physischen Sicherheit des Opfers)
und dem Europarats-Übereinkommen (insbesondere Identifikation von
Menschenhandelsbetroffenen) aufdrängt, mit geeigneten Mitteln weiterfüh-
rende Abklärungen vorzunehmen, damit allenfalls notwendige Schritte in
die Wege geleitet werden können,
dass dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengt,
weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
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dass sich in casu eine Kassation umso mehr aufdrängt, als vorliegend die
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betroffen ist und auf-
grund der aktuellen Aktenlage eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht ohne
weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben ist und
die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen ans SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer sol-
chen indessen zu verzichten ist, weil der Aufwand vorliegend zuverlässig
abgeschätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung daher von Amtes wegen pau-
schal auf Fr. 150.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 150.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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