B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2426/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschad,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 nach
Libyen ausreiste, sich dort etwa sechs Monate aufhielt, um über Italien
zehn Tage später am 22. Juli 2016 in die Schweiz einzureisen, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfah-
renszentrums (EVZ) B._______ im Personalienblatt als Geburtsdatum
(…) eintrug,
dass wegen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers am 27. Juli 2016 eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt
wurde, wonach das Knochenalter (…) Jahre (…) statt der angegebenen
(…) Jahre betrage,
dass ihm anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 2. August
2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse ge-
währt wurde, wobei der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest-
hielt und vorbrachte, er sei (…) geboren worden,
dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, aufgrund der Aktenlage
werde nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, sondern vielmehr
sein Geburtsdatum festgelegt als (…), zudem werde keine Vertrauensper-
son im Verfahren hinzugezogen,
dass das SEM am 5. August 2016 ein Informationsbegehren an Italien ge-
stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
VO) richtete,
dass die italienischen Behörden am 24. August 2016 antworteten, der Be-
schwerdeführer sei in Italien nicht bekannt,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 5. September
2016 mitgeteilt wurde, das Dublin-Verfahren werde beendet und das Asyl-
gesuch in der Schweiz geprüft,
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dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom 2. August 2016 und
in der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. September 2016 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in
C._______ (nahe D._______) geboren,
dass seine Mutter getötet worden sei, als er noch sehr klein gewesen sei,
dass er nie zur Schule gegangen sei, sondern lediglich mit (…) Jahren ein
Jahr lang in der Moschee den Koran gelernt habe,
dass er auch auf dem Feld in der Landwirtschaft und als Hirte gearbeitet
habe,
dass er im Alter von (…) Jahren zusammen mit seinem älteren Bruder vom
Stamm des Präsidenten entführt und in eine Kaserne gebracht worden sei
und er seinen Bruder, der wahrscheinlich zur Armee gebracht worden sei,
seitdem nicht mehr gesehen habe,
dass bei dem Angriff auf die Familie die Anhänger des Präsidenten seinem
Vater das Bein gebrochen hätten,
dass auch alle anderen Dorfbewohner von diesen gewalttätigen Übergrif-
fen betroffen gewesen seien und deren Kinder auch entführt beziehungs-
weise die Beine der Bewohner gebrochen worden seien,
dass der Beschwerdeführer nach drei Monaten aus der Kaserne habe flie-
hen können und nach der Flucht eine alte Frau getroffen habe, die ihn zur
tschadisch-sudanesischen Grenze gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer bei der alten Frau ungefähr zwei Jahre ge-
wohnt und ihr geholfen habe, indem er Schafe gehütet und in der Landwirt-
schaft gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer bei der alten Frau nicht immer genug zu essen
bekommen und es in der Gegend auch nicht viel Arbeit gegeben habe,
dass er vor seiner Ausreise seinen Vater, dessen Bein amputiert worden
sei, in D._______ getroffen habe und er eigentlich zum Vater habe zurück-
gehen wollen,
dass sein Vater ihm aber gesagt habe, dass die Personen vom Stamm des
Präsidenten noch immer Kinder entführen und foltern würden,
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dass sein Vater ihn aufgefordert habe auszureisen und ihm seine Geburts-
urkunde, die er später in Libyen verloren habe, und seine Telefonnummer
gegeben habe,
dass er Angst gehabt habe, getötet zu werden, und daher im Jahr 2016
nach Libyen ausgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. März 2017 – eröffnet am 3. April 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachten Vorbringen
(Übergriffe und Entführung), die sich zugetragen haben sollen, als der Be-
schwerdeführer (…) Jahre alt gewesen sei, hätten 2016 bei der Ausreise
bei Richtigkeit des angegebenen Alters bereits (…) Jahre zurückgelegen,
dass dem Beschwerdeführer seinen Aussagen gemäss nach dem Ereignis
nichts mehr passiert sei, was zur Ausreise geführt habe,
dass es somit an einem genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht fehle, weshalb es an Asylrelevanz mangle,
dass die ohnehin nicht asylrelevanten Aussagen zudem widersprüchlich in
zentralen Punkten und als insgesamt unglaubhaft zu werten seien,
dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Schluss kam, er sei volljährig und versuche, seine
wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Behör-
den zu verheimlichen,
dass sich dies aus der pflichtwidrigen Nichtabgabe rechtsgenüglicher Aus-
weispapiere, den widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben zum Al-
ter, dem sicheren Antwortverhalten und Auftreten, dem äusseren Erschei-
nungsbild sowie dem Resultat der Knochenaltersanalyse ergebe,
dass die Vorbringen insgesamt weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denen an die Glaub-
haftigkeit nach Art. 7 AsylG standhielten und der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
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dass in Bezug auf die Zumutbarkeit auch keine individuellen Gründe gegen
einen Wegweisungsvollzug in den Tschad sprächen, da der Beschwerde-
führer jung, gesund und arbeitsfähig sei und im Landwirtschaftsbereich Ar-
beitserfahrungen gesammelt habe,
dass zudem angesichts seiner unglaubhaften Aussagen davon ausgegan-
gen werden könne, dass er im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales
und familiäres Beziehungsnetz zur Unterstützung verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf den Wegweisungs-
vollzug aufzuheben und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme fest-
zustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei,
dass eventualiter die Sache aufzuheben und wegen Verletzung der Be-
gründungs- und Untersuchungspflicht zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung vom 24. April 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er in der Beschwerde unter Berufung auf eine Verletzung der Begrün-
dungs- und Untersuchungspflicht der Vorinstanz vorbrachte, der Wegwei-
sungsvollzug sei unzulässig wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK in
Form einer bestehenden Gefahr, von der Terrormiliz Boko Haram angegrif-
fen zu werden,
dass der Wegweisungsvollzug überdies unzumutbar sei, da er über kein
tragfähiges soziales Netz im Tschad verfüge, nicht finanziell vom Vater
oder anderen Personen unterstützt werden könne und eine Rückkehr an
seinen Wohnsitz unmöglich sei,
dass er überdies über keine Schulbildung verfüge, weshalb ihm nicht Un-
glaubhaftigkeit bei den Angaben von Jahreszahlen vorzuwerfen sei,
dass er aus einem armen Land komme und persönlich von Arbeitslosigkeit
bedroht sei und nicht immer genug zu essen bekommen habe,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2017 hin-
sichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des
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Asylgesuches und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwach-
sen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblie-
ben ist,
dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dis-
positivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begrün-
dungs- und Untersuchungspflicht wegen Nichtberücksichtigung seiner in-
dividuellen Umstände beziehungsweise wegen des Vorliegens der Gefahr
von Terrorismus und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht festge-
stellt werden kann,
dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden konnte und der Be-
schwerdeführer vielmehr implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung
in Frage stellt,
dass dies aber nicht eine Frage der allfälligen Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage
der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr eines terroristischen
Übergriffs durch die islamistische Miliz Boko Haram nicht mit konkreten
Umständen, sondern allgemein unter Zitierung eines Menschenrechtsbe-
richts vorgebracht wird, weshalb es an einer konkreten Gefährdung der
Verletzung von Art. 3 EMRK fehlt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Tschad nicht auf eine konkrete Gefährdung
schliessen lässt,
dass allein die in sozio-ökonomischer Hinsicht schwierige Situation im Hei-
matstaat nicht ausreicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen,
dass das SEM zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer sei jung, ge-
sund (vgl. act. A6, S. 12) und in der Lage, Arbeitstätigkeiten auszuführen,
dass er sich auch bisher in der Landwirtschaft und als Hirte seinen Lebens-
unterhalt habe verdienen können (vgl. act. A6, S. 5), auch wenn er über
keine Schulbildung verfüge,
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dass ihm seinen Angaben gemäss in den Jahren vor der Ausreise nichts
widerfahren sei (vgl. act. A15, S. 7) und er selbständig für seinen Lebens-
unterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeiten bei einer alten Frau aufge-
kommen sei,
dass die gewiss sehr schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
nisse, die in der Beschwerde vorgebracht werden, einerseits nicht in Ab-
rede gestellt werden sollen, aber andererseits auch keine Anhaltspunkte
vorliegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde und bei der Rückkehr konkret
gefährdet wäre,
dass das in der Beschwerde behauptete Fehlen eines sozialen Netzes vor
dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben im Zusammenhang mit der
zeitlichen Einordnung der Ereignisse, der unglaubhaften Altersangaben die
Familienangehörigen betreffend und den vorhandenen Zweifeln an der vor-
gegebenen Identität des Beschwerdeführers mit dem SEM zu bezweifeln
ist,
dass zum einen angesichts der unterbliebenen Abgabe von Identitätspa-
pieren und der widersprüchlichen und substanzlosen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Alter Zweifel an seiner Identität (Art. 1a Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) beste-
hen,
dass der Beschwerdeführer als Geburtsdaten (..) (vgl. act. A6, S. 3) bezie-
hungsweise (…) angab (vgl. act. A1) und erklärte, zum Zeitpunkt des Asyl-
gesuches (…) Jahre alt zu sein (vgl. act. A6, S. 3),
dass die Angaben zum verletzen Vater und zur verstorbenen Mutter Fragen
aufwerfen, da die Mutter angeblich das Geburtsjahr (…) und der Vater das
Geburtsjahr (…) habe (vgl. act. A6, S. 4), der Vater aber heute (…) Jahre
alt sei (vgl. act. A15, S. 7),
dass er die Moschee mit (…) Jahren für ein Jahr besucht habe (vgl. act. A6,
S. 5), und er später zu Protokoll gab, er habe diese mit (…) Jahren besucht
(vgl. act. A15, S. 3),
dass aber auch die vermeintliche Entführung des Beschwerdeführers und
seines Bruders fraglich ist, habe diese einmal stattgefunden, als er (…)
Jahre (vgl. act. A6, S. 5), ein anderes Mal, als er (…) Jahre alt gewesen sei
(vgl. act. A15, S. 6),
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dass er in der BzP zuerst angab, er sei nach der Entführung zwei Jahre
lang in einem Lager gewesen (vgl. act. A6, S. 6), um daraufhin in der An-
hörung von einem dreimonatigen Aufenthalt in der Kaserne zu reden (vgl.
act. A15, S. 4)
dass der Bruder bei der Entführung angeblich (…) Jahre alt gewesen sei
und somit älter wäre als die Mutter mit dem vermeintlichen Geburtsjahr-
gang (…) (vgl. act. A15, S. 7),
dass die Ereignisse der Entführung und des weiteren Aufenthaltes auch
deshalb in Frage zu stellen sind, da der Beschwerdeführer, der bei der Ent-
führung (…) Jahre alt gewesen sein will, nach den zwei Jahren Aufenthalt
bei einer älteren Frau unmittelbar nach dem zufälligen Treffen seines Va-
ters ausgereist sei,
dass sich diese zeitliche Einordnung aber mit dem angegeben Ausreisejahr
2016 und dem wiederholt vom Beschwerdeführer geäusserten Alter von
(…) Jahren bei der Ausreise und Asylgesuchstellung widerspricht (vgl. act.
A15, S. 4, 5),
dass somit auch unter Berücksichtigung der behaupteten fehlenden Schul-
bildung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann, er verfüge
über kein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz mehr und
würde bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten und
sei konkret gefährdet,
dass somit keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung somit vollumfänglich zu bestätigen und
die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) demzufolge ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbei-
ständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: