B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2427/2011/sed
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).
D-2427/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Anfang November 2010 und gelangte (…) am 8. Dezember
2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu
wurde er am 20. Dezember 2010 summarisch befragt. Am 4. Januar 2011
führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Provinz
B._______ zu stammen und der Ethnie der Hazara anzugehören. Er sei
am (…) geboren worden und demnach noch minderjährig. Vor ungefähr
fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe unter
prekären Lebensbedingungen gelitten. Es gebe weder Sicherheit, Freiheit
noch Arbeit. Im Weiteren sei ihm bereits während der Kindheit ein Mäd-
chen für die spätere Heirat in Aussicht gestellt worden. Die Familie des
besagten Mädchens sei ebenfalls nach Kabul umgezogen. Das Mädchen
sei im Jahr 2007 aber einer Person aus einer anderen, reichen Familie in
Kabul zugesprochen worden. Während eines Jahres habe er versucht,
die Heirat zu verhindern. Dabei habe er den Bräutigam bedroht. In der
Folge hätten sich die Mitglieder der Familie des Mädchens bei seinen El-
tern entschuldigt und sie gebeten, ihn von Vorkehrungen zur Verhinde-
rung der Heirat abzuhalten. Seine Mutter habe ihn inständig darum gebe-
ten, auf das Mädchen zu verzichten. Die Heirat habe daraufhin im März
2008 stattgefunden. Im Herbst 2008 seien zwei Brüder des Bräutigams
misshandelt und in einen Brunnen geworfen worden. Man habe ihn be-
schuldigt, die Tat begangen zu haben. Einmal sei er auf offener Strasse
beinahe überfahren worden. Im Jahre 2009 habe er Afghanistan erstmals
verlassen und sei nach C._______ gelangt. Etwa ein halbes Jahr später
sei er indes wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor Rache-
akten der Familie sei er im November 2010 erneut ins Ausland geflohen.
A.c. Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwer-
deführer am 13. Dezember 2010 ein wahrscheinliches chronologisches
Alter von 19 Jahren oder mehr festgestellt.
A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein afghanisches Identi-
tätsdokument zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am 30. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte generell schwierige Lage vor Ort sei nicht als asyl-
relevanter Nachteil zu qualifizieren. Der von ihm ferner erwähnte Vorfall
mit den Brüdern des Bräutigams habe sich mehr als zwei Jahre vor der
Ausreise zugetragen und könne in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht
als kausal für die Flucht angesehen werden. Im Weiteren bestünden auf-
grund seines Aussageverhaltens beziehungsweise der Akten erhebliche
Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit. Überdies habe er die erste
Ausreise aus Afghanistan verbunden mit einem mehrmonatigen Auf-
enthalt in C._______ vorerst verschwiegen. Von diesem Land sei er frei-
willig wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Den Vollzug der Wegweisung
nach Kabul, wo die Lage vergleichsweise sicher sei, erachtete das BFM –
auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers – für zulässig, zumutbar und möglich. Er verfüge über
Arbeitserfahrung und ein weitgefächertes Beziehungsnetz in Afghanistan.
Alle nahen Familienangehörigen lebten seit mindestens fünf Jahren in
Kabul. Es bestehe eine wirtschaftliche Lebensgrundlage.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung wies er darauf hin, er
müsse wegen der ihm angelasteten Misshandlung der beiden Brüder sei-
nes Rivalen mit Racheakten rechnen. Er habe in Afghanistan keinen Zu-
gang zu einer Schutzinfrastruktur im Zusammenhang mit der erwähnten
Verfolgung durch private Dritte. Unter Bezugnahme auf ein Positionspa-
pier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Pub-
likationen machte er geltend, der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen
Asylsuchenden nach Afghanistan und damit auch nach Kabul sei generell
unzumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 verzichtete das Bundesverwal-
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tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht
darauf schliessen, dass er befürchte, Opfer von Racheakten privater Drit-
ter zu werden. Er sei trotz dieser angeblichen Gefährdung im Jahre 2010
von C._______ aus freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt. In Kabul habe
er sich bis zur erneuten Ausreise Anfang November 2010 wieder im El-
ternhaus aufgehalten. Er habe gearbeitet und ein normales Leben ge-
führt. Bezeichnenderweise sei er seit März 2008 keinen Behelligungen
seitens der Brüder des Bräutigams ausgesetzt gewesen. Entgegen seiner
Sichtweise sei sodann die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul in An-
betracht der für ihn günstigen Voraussetzungen nach wie vor gegeben.
Ferner wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers als wenig glaubhaft einzustufen seien, was aus seinen
offensichtlich falschen Angaben zu vorherigen Auslandaufenthalten sowie
zu seinem Alter hervorgehe.
F.
Mit Replik vom 29. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bishe-
rigen Darlegungen fest. Falls er sich nach der Rückkehr aus C._______
in Kabul tatsächlich sicher gefühlt hätte, wäre er kein zweites Mal geflo-
hen. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs verwies er insbesondere auf
das ergangene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/7) sowie eine beiliegende Stellungnahme der SFH vom 23. Juni
2011. Gemäss dieser Stellungnahme sei auch der Vollzug nach Kabul
unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vorinstanz hat am angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers (…) Zweifel geäussert. Die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend ge-
machten damaligen Minderjährigkeit dürfte in der Tat zumindest nicht of-
fenkundig gewesen sein. Es wurde ihm indes eine Vertrauensperson zu-
geordnet, welche an der Anhörung teilnahm (vgl. A 14/12 S. 12). Entspre-
chend sind seine Aussagen selbst bei angenommener damaliger Minder-
jährigkeit unter verfahrensrechtlich korrekten Umständen protokolliert
worden. Im Entscheid ging das BFM gemäss Rubrum aber offenbar
gleichwohl vom (...) als Geburtsdatum und mithin von der damals noch
andauernden Minderjährigkeit aus und machte – wenn auch keine fallbe-
zogenen – Erwägungen zur Situation Minderjähriger. Das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ist im Übrigen auch im
System Zemis vermerkt. Da er aber im jetzigen Zeitpunkt volljährig ist,
kann er aus der vormaligen Minderjährigkeit ohnehin nichts mehr zu sei-
nen Gunsten ableiten.
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4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz äusserte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers beziehungsweise der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen. Diese Einschätzung ist zu bestätigen.
5.2. So erwecken bereits die relativ ausführlichen Schilderungen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu den angeblich befürch-
teten Racheakten seitens der Familie seiner Nebenbuhlers kaum den
Eindruck von realen Geschehnissen oder Befürchtungen. Auch bei der
Anhörung war er in keiner Weise in der Lage, die Konsequenzen des
Gewaltvorfalls, bei welchem die Brüder nach der Heirat seines Neben-
buhlers Opfer gewesen seien, angemessen zu substanziieren (A 14/12
Antwort 42). Realkennzeichen können den Darlegungen nicht ent-
nommen werden. Seine Angaben, weshalb er für den Vorfall verantwort-
lich gemacht worden sei beziehungsweise wie er davon erfahren habe,
muten ausgesprochen stereotyp und vage an (A 8/12 S. 7; A 14/12 Ant-
worten 45 ff.). Seine Kernvorbringen sind entsprechend als blosses Kon-
strukt zu werten. Stichhaltige Beschwerdevorbingen, welche allenfalls ei-
ne andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Zwar macht er gel-
tend, in Afghanistan Angriffen durch Dritte schutzlos ausgeliefert zu sein.
Betreffend eine allfällige Schutzinfrastruktur vor Ort würden sich in der Tat
Fragen stellen. Das BFM weist aber zurecht darauf hin, das Verhalten
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des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er befürchte,
Opfer von Racheakten privater Dritter zu werden; auch sei er seit März
2008 gar keinen Behelligungen seitens der Brüder des Bräutigams aus-
gesetzt gewesen und habe nach der Rückkehr aus dem Ausland ein
normales Leben geführt (vgl. dazu Bst. E vorstehend). Soweit er in die-
sem Zusammenhang vorbringt, einmal auf der Strasse beinahe überfah-
ren worden zu sein, kann in Anbetracht der wiederum substanzlosen
Schilderungen nicht auf die implizit geltend gemachte Verfolgungsmotiva-
tion seiner Gegner geschlossen werden (A 14/12 Antworten 52 ff). Ent-
sprechend ist er aufgrund seiner unglaubhaften diesbezüglichen Vorbrin-
gen auf eine Schutzgewährung durch den Staat gar nicht angewiesen.
5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM erwog auch zutreffend, dass die generell
schwierige Situation in Afghanistan nicht als asylrelevanter Nachteil quali-
fiziert werden könne. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren, überwiegend die allgemeine
Lage vor Ort thematisierenden Beschwerdevorbringen noch das beige-
brachte Beweismittel etwas zu ändern.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge-
mäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt
sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE 2011/7. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Im erwähnten Urteil BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwal-
tungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan,
und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss,
dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Gross-
städten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von
dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul
zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Si-
cherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlech-
tert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Ge-
bieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche
Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. An-
gesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die ver-
gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver-
stehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Be-
schwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun-
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gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei-
nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Un-
abdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis-
tenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen
Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devi-
sen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risi-
ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite
über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet-
zung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit
minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der
Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräf-
ten, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Ge-
sundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe
von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang
zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der
Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch ge-
sundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger
gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
schweizerische Botschafter in D._______ die vorrangige Bedeutung ei-
nes tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
7.4.2. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise in Kabul mit seinen
Angehörigen in einer E._______. Er habe als F._______ und später mit
den Brüdern im G._______ gearbeitet. Die Familie verfügt offenbar über
gewisse ökonomische Lebensgrundlagen. So erklärte er denn auch, in
wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben zu können (A 8/12 Antwor-
ten 2 ff.; A 14/12 Antworten 15 ff., 39 und 78). Er ist jung und leidet offen-
bar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheiten. Auch in
Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt erscheint der
Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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Seite 11
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Mai
2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Ak-
tenlage nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist von der Kostenauf-
lage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2427/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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