B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2427/2016
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. Sep-
tember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Am 13. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem
Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]).
C.
Da die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der BzP in Kroatien illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, ersuchte das SEM
die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2015 um Übernahme der Be-
schwerdeführerin. Die kroatischen Behörden nahmen innert Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung.
D.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und
einer Wegweisung nach Kroatien.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel-
lung. Sie fügte an, dass ihr Ehemann (B._______ [N {…}], nachfolgend:
Ehemann) seit (…) Jahren in der Schweiz lebe und arbeite. Sie lebe mit
ihm zusammen und er komme vollständig für sie auf. In Kroatien kenne sie
niemanden und sei auch der dortigen Sprache nicht mächtig. Sie habe im
Iran einen Deutschkurs besucht und finde sich daher in der Schweiz besser
zurecht als in Kroatien. Ihr Ehemann sei beruflich in der Schweiz einge-
bunden und könne nicht zwischen der Schweiz und Kroatien pendeln. Er
verdiene zu wenig, um ihr eine Unterkunft in Kroatien zu bezahlen. Als Be-
weismittel reichte sie den Arbeitsvertrag des Ehemannes ein.
E.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 (Eröffnung am 14. April 2016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Kroatien sowie den Vollzug an.
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F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 20. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten
auf ihr Asylgesuch.
In prozessualer Hinsicht wurde um Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
G.
Am 22. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einst-
weilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 räumte das Gericht der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf den Urteilszeitpunkt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai
2016 (Poststempel) replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führerin in der BzP angegeben habe, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz
in Kroatien aufgehalten zu haben. Die kroatischen Behörden hätten ein
Übernahmeersuchen der Schweiz unbeantwortet gelassen, wodurch die
Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) auf Kroatien übergegangen sei.
Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Kroatien sich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die in der EMRK
verbrieften Grundrechte halte und das Asylverfahren nicht korrekt durch-
führen würde. Schliesslich würden das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in Kroatien auch keine systemischen Mängel aufweisen. So-
mit stehe auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO einer Überstellung nicht entge-
gen.
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Es liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis von Familienangehörigen ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welches die Schweiz zum Selbstein-
tritt verpflichten würde. Ferner lägen keine Gründe für die Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Aus der Be-
rufung auf den in der Schweiz lebenden Ehemann vermöge die Beschwer-
deführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO würden unter den Begriff der Familienangehörigen unter an-
derem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte
Beziehung führen würden, fallen. In diesem Zusammenhang sei Art. 8
EMRK zu beachten. Zur Bestimmung der tatsächlichen Beziehung seien
unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das gemein-
same Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner an-
einander und die Stabilität und die Dauer der Beziehung. Die Beschwerde-
führerin habe in der BzP geltend gemacht, ihren Ehemann (…) nach
Brauch im Iran geheiratet zu haben, als dieser dort zu Besuch gewesen
sei. Danach sei er noch einmal zu Besuch im Iran gewesen. In der Zwi-
schenzeit hätten sie telefonischen Kontakt gepflegt. Zum Zeitpunkt der BzP
sei er noch nicht darüber informiert gewesen, dass sich die Beschwerde-
führerin in der Schweiz aufhalte. Somit hätten sie sich vor Einreichung des
Gesuchs lediglich zweimal für kurze Zeit gesehen und nie zusammen in
einem Haushalt gelebt. Somit liege keine dauerhafte Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK vor. Ein Beziehungsnetz sei – mit Ausnahme der Kernfa-
milie – für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbar-
keit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend.
Das SEM sei schliesslich auch nicht gehalten, gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf das
Asylgesuch einzutreten. Denn dabei handle es sich um eine Kann-Bestim-
mung, womit das SEM über einen Ermessensspielraum verfüge. Die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Ehemann würde nicht genü-
gend verdienen, um ihr eine Unterkunft in Kroatien zu bezahlen und sie
habe im Iran Deutsch gelernt, so dass sie sich in der Schweiz besser zu-
rechtfinden würde als in Kroatien. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien in eine existenzielle
Notlage geraten würde und sie hätte die Möglichkeit, sich an die dortigen
Behörden zu wenden, um eine Unterkunft und soziale Unterstützung zu
erhalten. Etwaige Sprachprobleme würden ebenfalls kein Wegweisungs-
hindernis darstellen.
3.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewen-
det, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige sei und
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unter schwierigen Bedingungen im Iran gelebt habe. Um sich aus dieser
schwierigen Situation zu befreien, habe sie einen Heiratsantrag (…), der in
der Schweiz lebe, angenommen. Nach der Hochzeit sei ihr Ehemann in die
Schweiz zurückgekehrt, habe aber aufgrund fehlender Papiere der Be-
schwerdeführerin kein Gesuch um Familiennachzug einreichen können.
Sie seien jedoch über das Internet in ständigem Kontakt gestanden und
der Ehemann habe die Beschwerdeführerin einmal pro Jahr besucht. (…)
2015 sei ein weiterer Besuch geplant gewesen. Da bei der Beschwerde-
führerin jedoch Zweifel aufgekommen seien, ob ihr Ehemann sie tatsäch-
lich in die Schweiz bringen wolle, habe sie sich ohne Rücksprache mit ihm
entschlossen, in die Schweiz zu reisen. Erst als sie in der Schweiz ange-
kommen sei, habe sie sich bei ihm gemeldet, da sie ihn habe überraschen
wollen. Sie sei just an dem Tag in die Schweiz gelangt, als ihr Ehemann
nach X._______ geflogen sei, um die Beschwerdeführerin und seine Eltern
zu besuchen. Dort habe er erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin auf
dem Weg in die Schweiz respektive in der Schweiz befinde. Nachdem er
in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er ein Gesuch eingereicht, damit
seine Ehefrau bei ihm wohnen könne, welchem erst (…) 2016 entsprochen
worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich ihres Schreibens vom
8. März 2016 geltend gemacht, dass sie sich nur zur Durchreise in Kroatien
aufgehalten habe. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, da ihr Ehemann seit
mehr als sieben Jahren hier lebe, einer Arbeit nachgehe und für ihren Un-
terhalt aufkomme. Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz aufgrund
der hiesigen Anwesenheit des Ehemannes für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig. Das SEM argumentiere, die Beschwerdeführerin könne
sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da sich die Eheleute nur zwei Mal kurz
gesehen und nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe jedoch im Urteil D-5920/2012, in welchem die
Ehefrau und das Kind eines Asylsuchenden ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz gehabt hätten, einen Selbsteintritt angeordnet. Dies, obwohl die
Eheleute über sechs Jahre getrennt gelebt, gegenwärtig aber eine intakte
und enge Beziehung gepflegt hätten. Diese Grundsätze liessen sich auf
den vorliegenden Fall übertragen.
Die Beschwerdeführerin hätte schon von Beginn an (…) gerne mit ihrem
Ehemann zusammengelebt. Aufgrund bestehender Vorschriften und feh-
lender Dokumente habe sie jedoch nicht mit ihrem Ehemann zusammen-
ziehen können. Ihr Ehemann habe sich gerade deshalb um eine Aufent-
haltsbewilligung bemüht, um seine Ehefrau in die Schweiz zu bringen.
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Schliesslich habe das SEM der Beschwerdeführerin (…) 2016 erlaubt, zu
ihrem Ehemann zu ziehen und bereits zuvor habe sie sich jedes Wochen-
ende bei ihm aufgehalten. Durch die eingereichte Heiratsurkunde sei die
Ehe belegt und es bestünden keine Zweifel an einer intakten ehelichen
Beziehung.
Die Beschwerdeführerin habe mittels staatlich organisierten Bussen und
Zügen die europäischen Grenzen überquert, so dass man nun nicht sagen
könne, dass Kroatien sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig
fühle. Das Dublin-System habe ohnehin versagt und Menschen würden
grundlos in Europa hin- und hergeschoben. In Kroatien gebe es keine adä-
quaten Aufnahmestrukturen und Kroatien habe im Falle der Beschwerde-
führerin hinsichtlich deren Übernahme nie eine explizite Stellungnahme ab-
gegeben, was Zeichen einer Überforderung sein könne. In Kroatien drohe
der Beschwerdeführerin eine Kettenabschiebung.
3.3 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM, es habe sich bei der
Beurteilung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann auf
die Kriterien von Art. 8 EMRK gestützt. Geschützt sei demnach in erster
Linie nicht das rechtliche Band, sondern eine tatsächlich gelebte und dau-
erhafte Beziehung. Dabei sei insbesondere auf ein gemeinsames Wohnen
respektive einen gemeinsamen Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit,
die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin-
dung der Partner untereinander abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe
angegeben, ihren Ehemann (…) nach Brauch geheiratet zu haben, als die-
ser zu Besuch im Iran gewesen sei. Er sei noch ein zweites Mal zu Besuch
im Iran gewesen. Danach habe sie ihn bis zu ihrer Flucht in die Schweiz
nicht mehr gesehen. Sie seien jedoch telefonisch und per Internet in Kon-
takt gestanden. Zuletzt habe sie daran gezweifelt, ob ihr Ehemann sie tat-
sächlich in die Schweiz nehmen wolle, weshalb sie selbständig ausgereist
sei. Als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sich ihr Ehemann ge-
rade im Iran aufgehalten, um sie und seine Familie zu besuchen.
Es lasse sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann im Iran keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten und auch in
der Schweiz erst seit (…) 2016 zusammenwohnen würden. Vor der Ein-
reise in die Schweiz hätten sie sich zweimal kurz gesehen. Daraus lasse
sich nicht erkennen, dass eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Bezie-
hung bestehe. Somit könne der Ehemann nicht als Familienangehöriger im
Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gelten. Aus denselben Gründen verstosse
der Nichteintretensentscheid auch nicht gegen Art. 8 EMRK.
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Kroatien habe dem Übernahmeersuchen stillschweigend zugestimmt. Es
lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien kein korrektes Asylverfahren
durchführe. Kroatien sei zudem Signatarstaat der EMRK und anderer völ-
kerrechtlicher Verträge und es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass
Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte und insbe-
sondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung biete. Kroatien habe
die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der
Europäischen Kommission umgesetzt. Ferner sei Kroatien ein Rechtsstaat
mit einem funktionierenden Justizsystem. Die Beschwerdeführerin könnte
sich somit an die zuständigen Behörden wenden, sollte sie Unterstützung
bedürfen.
3.4 In der Replik wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe Kroa-
tien lediglich durchquert, ohne Kontakt mit den dortigen Behörden zu ha-
ben, was keine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO begründe. Durch die
Heiratsurkunde sei belegt, dass sie nicht nur nach Brauch verheiratet sei.
Sie habe auch stets beabsichtigt, mit ihrem Ehemann eine Familie zu grün-
den und ihr Ehemann hätte sie früher in die Schweiz gebracht, wenn dies
möglich gewesen wäre. Art. 9 Dublin-III-VO verlange nicht, dass die Bezie-
hung bereits im Heimatland bestanden habe. Ausschlaggebend sei die
Frage, ob in der Vergangenheit ein Zusammenleben im Iran oder in der
Schweiz möglich gewesen sei. Die Antwort sei nein, da die Beschwerde-
führerin illegal im Iran gelebt habe und ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewil-
ligung in der Schweiz gehabt habe. Hier in der Schweiz würden sie nun
jedoch ein intaktes Familienleben führen.
4.
4.1 Das SEM hat im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen
von Art. 9 Dublin-III-VO zu Unrecht verneint. Eingangs ist zu bemerken,
dass das SEM diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung nicht
geprüft hat und in seinem Übernahmeersuchen an Kroatien auch nicht er-
wähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit einer
in der Schweiz anwesenden Person verheiratet sei. Da sich die Vorinstanz
in der Vernehmlassung jedoch explizit mit Art. 9 Dublin-III-VO auseinander-
gesetzt hat und der Beschwerdeführerin in der Replik die Möglichkeit zu
einer Stellungnahme eingeräumt wurde, kann ersterer Mangel als geheilt
betrachtet werden. Aufgrund der Gutheissung offenbleiben kann die
Rechtsfolge der Unterlassung, die kroatischen Behörden auf die Anwesen-
heit des Ehemanns in der Schweiz hinzuweisen.
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4.2 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
die Beschwerdeführerin direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE
2015/41 E. 5). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die Familienangehörigen
definiert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen
auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung
verlangt wird (vgl. ebd. E. 8.1 m.w.H.). Die Argumentation des SEM, wo-
nach die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO daran scheitere, dass die
Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht als dauerhaft
und gefestigt erachtet werden könne, ist daher unzutreffend. Aufgrund der
eingereichten Heiratsurkunde sowie der Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ist als erwiesen zu erachten, dass sie und ihr in der Schweiz lebende
Partner als Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erachten
sind (vgl. zum Beweismass ebd. E. 7.1 bis 7.3). Der blosse Umstand, dass
sich die Eheleute vor ihrer Vereinigung in der Schweiz erst zweimal gese-
hen haben, vermag demgegenüber nicht zum gegenteiligen Schluss zu
führen.
4.3 Art. 9 Dublin-III-VO setzt voraus, dass der sich in der Schweiz befin-
dende Familienangehörige in seiner Eigenschaft als Begünstigter interna-
tionalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sein muss (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO verweist für die
Definition dieser Eigenschaft auf Art. 2 Bst. a der Richtlinie 2011/95/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge-
nannte Qualifikationsrichtlinie). Der Terminus „internationaler Schutz“ um-
fasst die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus. Letz-
terer liegt vor, wenn eine Person zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ihr aber Schutz gewährt wird, da sie in ihrem Heimatstaat – unter an-
derem – einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der
Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationa-
len oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Art. 2 Bst. f
und g i.V.m. Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom
12. Mai 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme besteht bis
heute fort. Der Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme war ei-
nerseits, dass der Ehemann über keine Familienangehörige in Afghanistan
verfüge und andererseits aus einem Landesteil Afghanistans mit einer pre-
kären Sicherheitslage stamme. Die Unzumutbarkeit gründet somit (teil-
weise) in der mangelhaften Sicherheitslage und der damit verbundenen
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Seite 10
Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, und ist somit unter den Be-
griff des internationalen Schutzes zu subsumieren.
4.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren
Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (vgl. Art. 9
Dublin-III-VO in fine) schriftlich kundgetan, wobei betreffend den Ehemann
auf die bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichte Eingabe vom
4. September 2014 (als Beschwerdebeilage eingereicht) und betreffend
die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 16. März 2016 (vgl. act. A10)
verwiesen werden kann.
4.5 Somit ist die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung
des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die Vorinstanz ist
damit zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die
Behandlung ihres Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die kroati-
schen Behörden entsprechend zu informieren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so
dass die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insge-
samt Fr. 1‘100.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
30. März 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
rerin für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘100.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: