B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2428/2011
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat im Jahre 2000 und gelangte nach einem rund fünfjährigen Aufent-
halt in B._______ über den C._______ nach D._______, wo er sich er-
neut fast drei Jahre aufhielt. Von dort reiste er über E._______ am 26.
Mai 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 12. Juni 2008 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen. Am 27. Juli 2009 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen gel-
tend, zusammen mit seinen Eltern und Geschwister sei er 1998 von
B._______ nach Eritrea deportiert worden. Mit seinem Bruder habe er
zwei Jahre später sein Heimatland Richtung B._______ wieder verlassen.
Seine Familie habe den Entscheid gefällt, dass er ausreisen solle. Nach
seiner Ausreise habe er erfahren, dass er mit seinem Bruder ins Ausland
geschickt worden sei, weil die ältere Schwester im Krieg gefallen sei und
ihnen beiden nicht dasselbe widerfahren sollte. Er selbst habe keine
Probleme mit der eritreischen Regierung gehabt, da er noch nicht 18 Jah-
re alt gewesen sei. Er wolle nicht nach Eritrea zurückkehren, da er ins Mi-
litär eingezogen würde und sein ganzes Leben dort bleiben müsse. Für
den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM
verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am
1. April 2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen weder
von den eritreischen Behörden jemals in den Militärdienst einberufen oder
deswegen kontaktiert worden. Auch habe er niemals Probleme mit den
heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Der Vollzug der Weg-
weisung sei unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei.
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C.
Mit Eingabe vom 27. April 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer
der Eingang der Beschwerde bestätigt und gestützt auf Art. 42 AsylG ver-
fügt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön-
ne.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Eine Kopie der dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis
gebrachten Vernehmlassung des BFM vom 10. Juni 2011 ist ihm mit dem
vorliegenden Urteil zuzustellen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren bildet gemäss Anträgen des Beschwerdefüh-
rers die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs)
und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2 des Dispositivs) Prozessgegenstand,
da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 31. März 2011 in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen worden ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Auf-
enthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nach-
fluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
5.
5.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl-
gesetzes durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen war. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ih-
nen ist nichts mehr hinzuzufügen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe für den
Zeitraum vor seiner Ausreise aus Eritrea keine weiteren Verfolgungs-
massnahmen geltend. Die von ihm befürchteten (asylrelevanten) Proble-
me sind sodann darin zu erblicken, dass diese erst durch seine Ausreise
hervorgerufen worden sind, was letztlich mit der Formulierung, "wenn ich
in Eritrea geblieben wäre…", zum Ausdruck gebracht wird. Mithin vermag
der Beschwerdeführer keine Asylgründe darzutun.
6.
Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise
aus Eritrea auf subjektive Nachfluchtgründe berufen kann.
6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit
weiteren Hinweisen).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der uner-
laubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht,
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die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
6.2. Staatsbürgern Eritreas ist es nur mit einem gültigen Reisepass und
einem Ausreisevisum möglich, ihr Heimatland legal zu verlassen. Ausrei-
sevisa werden in der Praxis bereits seit mehreren Jahren nur noch unter
sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge
an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Kinder ab elf Jahren,
Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre sind grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime
erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Oppo-
sition gegen den Staat. Die Grenzschutztruppen haben den Befehl,
Fluchtversuche von Personen ohne behördliche Erlaubnis mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Personen, die politischer Opposition verdächtigt
werden, sind willkürlicher Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt. Offiziell
drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhal-
ten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf
unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und
oft gefoltert. Auch aussergerichtliche Tötungen sind verbreitet (siehe zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom
6. April 2010; zudem International Crisis Group, Eritrea: The Siege State,
21. September 2010, S. 11; Human Rights Watch, Service for Life, State
Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 26 ff.;
Tronvoll Kjetil [The Oslo Center for Peace and Human Rights], The Last-
ing Struggle for Freedom in Eritrea, 2009, S. 99 ff.).
6.3. Der Beschwerdeführer, dessen eritreische Staatsangehörigkeit un-
bestritten ist, verliess seinen Angaben zufolge den Heimatstaat im Alter
von 13 Jahren. Aufgrund der Akten besteht für das Bundesverwaltungs-
gericht keine Veranlassung, an der illegalen Ausreise des Beschwerde-
führers aus Eritrea zu zweifeln. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt auch
dadurch genährt, als dass das BFM weder in der angefochtenen Verfü-
gung noch in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 zu diesem Sach-
verhaltsumstand ein Wort verlor. Insbesondere erstaunt aber die unter-
bliebene Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung, wurde doch
das BFM explizit auf die Erwägungen in seinem Entscheid vom 1. De-
zember 2009 (N […]) in einem ähnlich gelagerten Fall hingewiesen, wo
es der in diesem Verfahren betroffenen asylsuchenden Person aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei
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einer Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
6.4. Das BFM hat damit – im Widerspruch zu seiner jahrzehntelangen
Praxis zum Tatbestand der Republikflucht – die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da die drohenden erhebli-
chen Nachteile allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus seinem Heimatland zurückzuführen sind, liegt ein subjektiver
Nachfluchtgrund vor und es ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein
Asyl zu gewähren. Die Verfügung des BFM ist damit insofern aufzuheben,
als die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt
wurde. Die Abweisung des Gesuchs um Asyl ist hingegen zu bestätigen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK).
8.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf da-
mit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5
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Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland
gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzulässig
zu bezeichnen.
8.3. Das BFM ist anzuweisen, Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfü-
gung dahingehend abzuändern, als dass der Beschwerdeführer wegen
Unzulässigkeit und nicht bloss wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des
BFM vom 31. März 2011 teilweise Bundesrecht verletzt. Ziff. 1 der ange-
fochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) ist aufzu-
heben. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers anzuerkennen und ihn als Flüchtlinge in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Abklärungen haben erge-
ben, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 einer Erwerbstätig-
keit als Officeangestellter nachgeht. Mithin sind die kumulativ zu erfüllen-
den Erfordernisse (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht gegeben. Mangels
Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch
nach Absatz 2 (Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung) der nämli-
chen Bestimmung ebenfalls abzuweisen. Die praxisgemäss um die Hälfte
reduzierten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 300.– (Durchdringen
hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) sind demnach
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art.
1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2. Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da weder dargetan
noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führer im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstan-
den sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. März 2011
wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Alfred Weber
Versand: