B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2428/2012/was
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, lehnte das Asylgesuch
vom 18. Dezember 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Sep-
tember 2011 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich
entspannt habe und auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprä-
chen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt.
B.b In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 sprach sich der Be-
schwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen
Aufhebung aus.
B.c Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme zu den Ak-
ten reichen, worin beantragt wurde, das Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 3. Oktober 2011 sei aus dem Recht zu nehmen, es sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die geplante
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zu unterlassen. Der Eingabe la-
gen mehrere Beweismittel betreffend die Integration des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz bei.
B.d Mit Verfügung vom 3. April 2012 – eröffnet am 10. April 2012 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordne-
te den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai
2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurde beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei unter Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen respektive beizubehalten.
Ausserdem sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
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währen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung
des Verfahrens zwecks Abklärung der Sicherheitslage im Norden von Sri
Lanka und ersuchte darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung entfalte, womit die vom BFM angeordnete Ausreisefrist hinfällig
werde.
Der Beschwerde lagen unter anderem drei Pressemeldungen vom
31. Mai, 14. Juni und 7. November 2011 bei (vgl. Beilagenverzeichnis
1 – 14).
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Mai 2012 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch, wonach die zuständi-
ge Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abgewie-
sen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2012 einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten. Dieser lagen mehrere Beweismittel
bei: Kopie des F-Ausweises des Beschwerdeführers, ein Artikel aus der
Zeitung "Udayan" vom 25. April 2012 (Original, inkl. englischer Überset-
zung), eine Meldung aus der Zeitung "Udayan" vom 15. September 2006
(Kopie, inkl. englische Übersetzung), ein Auszug aus einem Todesregister
(beglaubigte Kopie, inkl. englische Übersetzung), ein undatierter Bericht
aus unbekannter Quelle ("Gefangen, gefoltert und rechtslos"), ein Schrei-
ben des Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE) vom 1. Mai
2012 (inkl. stichwortartige deutsche Zusammenfassung), ein deutsches
Schreiben des TGTE vom 3. April 2012 sowie ein Bericht von Amnesty In-
ternational vom März 2012.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 hielt die Vorinstanz vollum-
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fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Juli 2012 und be-
stätigte dabei sinngemäss die gestellten Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme und entscheidet
dabei endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 AuG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
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Seite 5
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege bildet die Verfügung als Anfech-
tungsgegenstand den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien
der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten
können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf
dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was
bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Die vorliegend angefochte-
ne Verfügung vom 3. April 2012 enthält keine Regelung betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl, da das BFM bereits mit Verfü-
gung vom 11. Januar 2010 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneinte und das Asylgesuch ablehnte; diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Somit wird mit den in der vorliegenden Be-
schwerde gestellten Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Wei-
se über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsge-
genstand hinaus erweitert (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c),
weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. auch Art. 83 Abs. 1
AuG).
4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
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Seite 6
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren
Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der
kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bun-
desamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Vollzugs ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung
anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl.
Art. 84 Abs. 3 AuG).
4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, es sei im Asylentscheid vom 11. Januar 2010 rechtskräftig fest-
gestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG komme somit nicht zum Tragen. Ausserdem lägen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich ent-
spannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätz-
lich wieder zumutbar sei. Allerdings seien die allgemeinen Bedingungen
im Norden gebietsweise sehr unterschiedlich: Während in den Gebieten,
welche schon seit längerer Zeit wieder unter Regierungskontrolle stünden
(z.B. auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte
Vavuniya und Mannar), ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche,
seien die Lebensbedingungen im ehemals von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als schwierig
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Seite 7
einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme indessen nicht aus dem
Vanni-Gebiet, sondern aus dem Distrikt Jaffna. Er habe dort die Schule
besucht und daneben seinem Vater in der Werkstatt geholfen. Seine El-
tern und die Schwester lebten noch im Heimatland. Den Akten seien kei-
ne Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zwar ma-
che der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober
2011 geltend, er pflege seit Anfang 2009 keinen Kontakt mehr zu seinen
Familienangehörigen. Diese nicht näher begründete Aussage sei jedoch
zu bezweifeln, nicht zuletzt mit Blick auf die unglaubhaften Asylvorbrin-
gen. Daher sei von einem vorhandenen Beziehungsnetz auszugehen.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechzehneinhalb Jah-
ren in die Schweiz gekommen sei, habe er doch die prägenden Jahre
seiner Kindheit im Heimatland verbracht. Er sei daher mutmasslich mit
den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut. Er sei zudem jung
und gesund und sollte daher in der Lage sein, sich nach der Landesab-
wesenheit von fünf Jahren zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine
Verwandten in der Schweiz. Ausserdem habe sein Verhalten in der
Schweiz wiederholt zu Klagen Anlass gegeben, weshalb nicht von einer
fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne. Die Rückkehr
nach Sri Lanka stelle keine besondere Härte dar. Insgesamt sei der
Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erachten und sei zudem
auch möglich. Die vorläufige Aufnahme sei demzufolge aufzuheben.
5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er stamme
von der Halbinsel Jaffna und sei vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereist. Demnach müssten seine Lebens-
und Wohnverhältnisse im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sorgfältig abgeklärt werden (Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011). Das BFM habe jedoch entsprechende Abklärungen unterlas-
sen. Dagegen sei aktenkundig, dass seine Familie innerhalb Sri Lankas
geflüchtet sei. Er kenne den Aufenthalt seiner Angehörigen nicht und ha-
be keinen Kontakt zu ihnen. Somit könne nicht von einem tragfähigen
Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation gesprochen wer-
den. Das UNHCR gehe zudem nach wie vor davon aus, dass die Rück-
kehr nach Jaffna selbst für innerstaatliche Flüchtlinge noch nicht möglich
sei. Er sei im Alter von sechzehneinhalb Jahren in die Schweiz eingereist
und habe die letzten fünf Jahre hier verbracht. Die in Sri Lanka verbrach-
te Kindheit nütze ihm im Hinblick auf die Möglichkeiten der Existenzsiche-
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Seite 8
rung wenig. Auch könnten die in der Schweiz gewonnenen beruflichen
Erkenntnisse nicht einfach auf die in Sri Lanka herrschenden Umstände
übertragen werden. In seinem Alter könne er zudem keine neue Ausbil-
dung beginnen. Ihm sei es zudem nicht möglich gewesen, die tamilische
Kultur in der Schweiz eingehend zu pflegen, da er nach wie vor in einem
Asylbewerberzentrum untergebracht und somit nicht in die tamilische Ge-
sellschaft in der Schweiz integriert sei. Insgesamt müssten seine Lebens-
und Wohnverhältnisse am Herkunftsort genau abklärt werden, zumal im
Distrikt Jaffna im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
eine fragile Situation herrsche. Im Übrigen müsse er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka damit rechnen, von der sri-lankischen Armee sowie Über-
bleibseln der LTTE gesucht, misshandelt und allenfalls gar getötet zu
werden. Sein damaliger Kollege sei ein LTTE-Unterstützer gewesen und
von einer unbekannten Gruppierung umgebracht worden. Auch er sei ge-
sucht worden, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei. In Bezug auf das
gegen ihn hängige Strafverfahren führt der Beschwerdeführer aus, er un-
ternehme alles, um sich in der Schweiz ernsthaft zu integrieren. Seit mehr
als einem Jahr arbeite er in einem Hotel und habe sich dort gut integriert.
In Sri Lanka habe er dagegen keine Aussicht auf eine Arbeit mit genug
Lohn. Er habe zudem hier eine tamilische Freundin, welche in der
Schweiz aufgewachsen sei und kaum mit der tamilischen Kultur und
Sprache vertraut sei. Er betrachte sie als seine zukünftige Frau und wolle
auch deshalb nicht nach Sri Lanka zurückkehren.
5.3 In der ergänzenden Eingabe vom 18. Mai 2012 wiederholt der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen seine Beschwerdevorbringen und fügt
an, er habe nun weitere Beweise für seine Gefährdung im Heimatland
beschafft, wobei er sich sowie seine Hilfsperson potentiell in Gefahr ge-
bracht habe. Er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka verfolgt worden und
müsse bei einer Rückkehr erneut mit Verfolgung rechnen. Er betrachte
sich als Flüchtling. Die von ihm nun beschafften Beweise würden bele-
gen, dass sein damaliger Freund, ein LTTE-Sympathisant, von einer pa-
ramilitärischen Gruppierung umgebracht worden sei. Da er im Anschluss
an diese Tötung ebenfalls gesucht worden sei, sei er geflüchtet. Wenn er
jetzt nach Sri Lanka zurückkehren würde, wäre dies für ihn lebensgefähr-
lich. Auch heute noch würden in Sri Lanka Leute auf der Strasse umge-
bracht und gefoltert, die Menschenrechtssituation für Tamilen sei immer
noch prekär. Tamilische Rückkehrer würden regelmässig nach ihrer An-
kunft in Sri Lanka am Flughafen festgenommen, verhört und gefoltert. Der
Beschwerdeführer macht erneut geltend, ihn verbinde nur noch wenig mit
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seinem Heimatland, während er hier eine Freundin mit Niederlassungs-
bewilligung sowie eine Anstellung habe.
5.4 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM fest, die eingereichten Zei-
tungsartikel über ermordete Personen wiesen keinen Zusammenhang zur
Person des Beschwerdeführers auf, zumal er darin namentlich nicht er-
wähnt werde. Den beiden Todesurkunden komme nur geringe Beweis-
kraft zu, da derartige Dokumente in Sri Lanka jederzeit käuflich erworben
werden könnten. Der Beschwerdeführer bringe vor, er verfüge in Sri Lan-
ka über kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Er begründe diese Aussa-
ge indessen lediglich mit der pauschalen Behauptung, wonach seine An-
gehörigen innerhalb Sri Lankas geflüchtet seien. Alleine aufgrund dieses
Umstandes könne jedoch nicht von einem fehlenden Beziehungsnetz
ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht näher ausführe,
weshalb respektive inwiefern keine Kontaktmöglichkeiten zur Familie be-
stünden. Von der vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Si-
tuation von intern Vertriebenen könnten keine einzelfallspezifischen Voll-
zugshindernisse abgeleitet werden.
5.5 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, die Korrektheit seiner
Angaben könne überprüft werden. Er könne im Heimatland nicht mehr le-
ben, da die Situation für ihn dort lebensgefährlich sei und er zudem psy-
chische Probleme habe. Sein Freund habe die LTTE unterstützt, was er
damals nicht gewusst habe. Er habe ihm manchmal unbewusst – durch
Botengänge – dabei geholfen. Nachdem sein Freund erschossen worden
sei, sei nach ihm gesucht worden. Gesuchte Personen seien registriert,
weshalb für ihn die Rückkehr nach Sri Lanka gefährlich sei. Es treffe im
Weiteren nicht zu, dass man die eingereichten Urkunden mit Geld be-
schaffen könne. Falls ihm nicht geglaubt werde, könnten die Schweizer
Behörden in Sri Lanka weitere Abklärungen machen. Wenn man ihm sa-
ge, welche Beweismittel er beibringen müsse, damit man ihm glaube, so
werde er versuchen, diese zu beschaffen. Bisher habe sich seine Mühe
jedoch offensichtlich nicht gelohnt.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nach wie vor er-
füllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet werden muss (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG).
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Seite 10
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1 A FK erfüllen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. Januar
2010 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt. Seine Asylvorbringen wurden dabei als un-
glaubhaft qualifiziert. Soweit der Beschwerdeführer daher im vorliegen-
den Aufhebungsverfahren erneut auf seine Asylgründe und angebliche
Verfolgungsgefahr im Heimatland verweist und diese mit neu beschafften
Beweismitteln zu belegen versucht, ist auf diese Vorbringen nicht weiter
einzugehen. Vielmehr ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge kann das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
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Seite 11
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Betreffend die Frage, ob sri-lankische Tamilen, welche aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, eine
EMRK-widrige Behandlung zu befürchten haben, hat der EGMR Folgen-
des erwogen: Es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass
zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohe; eine
entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fakto-
ren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse
(vgl. dazu das Grundsatzurteil BVGE 2011/24). Mit Blick auf die Akten
sowie unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Asylentscheids vom
11. Januar 2010 ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht.
Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die im vorliegenden Aufhebungsver-
fahren wiederholten und ausgeschmückten Asylgründe sowie die dazu
nachgereichten Beweismittel, welche im Übrigen allesamt keine konkre-
ten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten, nicht
geeignet sind, die Feststellung des BFM in seinem Asylentscheid vom
11. Januar 2010, wonach die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft
sei, zu entkräften (vgl. Ziffer 3). Im Weiteren lässt auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug im heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
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Seite 12
bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BGE 2011/24)
verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz
übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer
erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszuge-
hen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert.
Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normali-
siert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Pro-
vinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in
der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Si-
tuation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten,
die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – nament-
lich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und
Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch
ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dort-
hin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O.
E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auf dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvoll-
zug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätz-
lich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsitu-
ation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1).
Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Ver-
fahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verän-
dert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu
(samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar
und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des
Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage –
namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2).
In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
Da die Sicherheitslage in Sri Lanka im vorstehend genannten Grundsatz-
urteil umfassend analysiert wurde und die darin dargelegten Erkenntnisse
nach wie vor als zutreffend zu erachten sind, ist der Antrag, das Be-
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schwerdeverfahren sei zu sistieren und die Sicherheitslage im Norden
von Sri Lanka sei vor Ort abzuklären, als unbegründet abzuweisen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna,
Nordprovinz), wo er bis am 15. September 2006 zusammen mit seinen
Eltern und seiner Schwester lebte. In der Folge habe er sich bis zu seiner
Ausreise im November 2006 noch ungefähr einen Monat lang in
C._______ und D._______ (ebenfalls Distrikt Jaffna) aufgehalten. Ge-
stützt auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar, sofern er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesi-
cherte Wohnsituation sowie über die konkrete Möglichkeit verfügt, sein
Existenzminimum zu sichern. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der
Frage nach dem Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes und
einer gesicherten Wohnsituation vor, er wisse nicht, wo sich seine Eltern
und seine Schwester aufhielten, er habe letztmals ungefähr im Januar
2009 mit seinem Vater telefoniert, seither sei die Telefonnummer jedoch
nicht mehr in Betrieb, weshalb der Kontakt abgebrochen sei. Dies kann
indessen nicht geglaubt werden. Insbesondere ist nicht plausibel, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Eltern keine alternativen Möglichkeiten
der Kontaktnahme vereinbart hat. Aus den Akten geht im Übrigen auch
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ausserbe-
triebsetzung der einzigen Kontakttelefonnummer besondere Anstrengun-
gen unternommen hätte, um seine Angehörigen ausfindig zu machen,
was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht. Im
Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeergänzung vom 18. Mai 2012 (vgl. S. 15) neben seiner Familie
auch noch Verwandte und Freunde im Heimatland erwähnt hat. Damit
muss seine vorgängig gemachte Aussage, wonach er abgesehen von
seinen engsten Familienangehhörigen keine weiteren Verwandten im
Heimatland habe (vgl. A10 S. 6,) als unglaubhaft bezeichnet werden. Die
vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur
in Bezug auf seine Asylgründe (vgl. dazu die unangefochten gebliebene
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010), sondern auch hinsichtlich sei-
nes Beziehungsnetzes im Heimatland unglaubhafte Angaben gemacht
hat. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe es in Miss-
achtung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 unterlassen, seine Lebens-
und Wohnverhältnisse vor Ort näher abzuklären. Eine derartige Abklärung
setzt indessen voraus, dass den Asylbehörden konkrete und wahrheitsge-
treue Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland vorlie-
gen. Angesichts der pauschalen, unsubstanziierten und ausserdem
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überwiegend unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem
Beziehungsnetz in Sri Lanka wäre eine solche Abklärung vor Ort wenig
erfolgversprechend gewesen. Der Vorwurf der ungenügenden Sachver-
haltsabklärung erscheint bei dieser Sachlage als unbegründet. Es ist
vielmehr ohne weitere Abklärungen festzustellen, dass es im vorliegen-
den Fall aufgrund des Gesagten als überwiegend wahrscheinlich zu er-
achten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland sowohl über
nahe Familienangehörige (Eltern und Schwester) als auch über weitere
Verwandte und Freunde verfügt, und dass er Kontakt zu seinen Bezugs-
personen hat. Es bestehen im Weiteren keine konkreten und glaubhaften
Hinweise dafür, dass sich seine Bezugspersonen zurzeit nicht (mehr) an
seinem Herkunftsort (Distrikt Jaffna) aufhalten. Demzufolge ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen
Herkunftsort ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnsituation vorfinden wird. Sollte er bei seiner Rückkehr nach Sri Lan-
ka Hilfe bei der sozialen und kulturellen Reintegration benötigen, könnte
er sich ebenfalls an die erwähnten Bezugspersonen wenden. Es handelt
sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen Mann ohne rele-
vante gesundheitliche Beschwerden. (In der Replik vom 4. Juli 2012
machte er zwar geltend, er leide unter starken psychischen Problemen,
substanziierte dieses Vorbringen jedoch nicht näher und reichte auch kei-
ne entsprechenden Beweismittel ein, weshalb nicht davon auszugehen
ist, diese angeblichen Probleme stellten ein Wegweisungsvollzugshinder-
nis dar.) Vor der Ausreise aus dem Heimatland besuchte er dort die Schu-
le und half in der Freizeit seinem Vater in dessen Schreinerei aus. In der
Schweiz ist der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren im Gastgewerbe
tätig (Küchenhilfe und Portier in einem Hotel). Aufgrund seiner Grundaus-
bildung in Sri Lanka, seinen in der Schreinerei seines Vater erworbenen
handwerklichen Fähigkeiten sowie der durch seinen Aufenthalt in der
Schweiz erlangten Arbeitserfahrung sollte dem Beschwerdeführer in ab-
sehbarer Zeit – allenfalls mit der (finanziellen) Unterstützung seiner Fami-
lie, seiner weiteren Verwandten oder seiner Freunde – auch die wirt-
schaftliche Integration in seinem Heimatland gelingen.
6.2.3 Im Ergebnis ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt in eine exi-
stenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka (Nordprovinz) erweist sich daher insgesamt als zumutbar.
An dieser Stelle ist anzufügen, dass entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz so-
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wie die geltend gemachten Integrationsbemühungen und die Beziehung
zu seiner Freundin in der Schweiz keine relevanten Kriterien für die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darstellen. Vielmehr sind diese Umstände durch den Beschwerde-
führer allenfalls im Rahmen des offenbar bereits hängigen Härtefallver-
fahrens (vgl. dazu die Beschwerde vom 3. Mai 2012 S. 5) vorzubringen.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer
macht keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend. Demzufolge ist der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, aktuell bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse glaub-
haft zu machen. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme ist daher zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen
weder die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers noch die ein-
gereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr nä-
her einzugehen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem am 18. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die Sicher-
heitslage im Norden Sri Lankas sei näher abzuklären, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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