B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2428/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Bloch, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 3. September 2011 von Islamabad aus auf dem Luftweg verliess und
am 5. September 2011 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz
einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 26. September 2011 zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der
direkten Anhörung vom 15. März 2013 durch das BFM zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistani-
scher Staatsangehöriger, stamme aus dem Distrikt N._______ und gehö-
re der Ahmadiyya an,
dass sein Vater noch vor seiner Geburt ermordet worden sei, weil er Ah-
madi gewesen sei,
dass sein Onkel am 28. Mai 2010 bei einem Bombenanschlag auf eine
Ahmadiyya-Moschee in Lahore ums Leben gekommen sei,
dass schliesslich er selber am 27. Januar 2011 bei seiner Rückkehr aus
O._______ angegriffen, mit einem Messer verletzt und in der Folge in ein
Spital in N._______ eingeliefert worden sei,
dass er am 26. August 2011 nach dem Freitagsgebet mit Stöcken und
Gewehren angegriffen worden sei,
dass sein Geschäft angezündet worden sei, woraufhin die Polizei ge-
kommen sei, ihn verhaftet und mehrere Tage auf dem Polizeiposten fest-
gehalten habe, um ihn schliesslich zum Gerichtsgebäude zu chauffieren,
dass ihm unterwegs die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge zu-
nächst nach O._______ und anschliessend nach Islamabad, dem Aus-
gangspunkt für seine Reise in die Schweiz, begeben habe,
dass es ihm auch in der Schweiz nicht gut gehe und er Selbstmordge-
danken hege,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführ-
ten Beweismittel zu den Akten reichte: seinen pakistanischen Führer-
schein, seine Geburtsurkunde, eine Bestätigung, dass seine Familie im
NADRA-Register verzeichnet sei, einen Zeitungsartikel zum Tod seines
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Vaters, eine von ihm verfasste Anzeige an die pakistanische Polizei, ein
Schreiben des Spitals in N._______, ein Blatt mit dem Briefkopf seines
Geschäfts in Pakistan sowie Ausdrucke von Berichten zur derzeitigen Si-
tuation in Pakistan,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. März 2013 – eröffnet am 8. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers basierten grundlegend auf seiner Zugehörigkeit
zur Ahmadiyya, indessen festzuhalten sei, der Beschwerdeführer wisse
nicht viel über die Ahmadiyya und könne namentlich grundlegende Fra-
gen zu dieser Religionsgemeinschaft nicht richtig beantworten, obwohl er
eigenen Angaben zufolge wöchentlich zum Freitagsgebet gegangen sei,
dass er demnach seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya nicht glaubhaft ma-
chen könne, weshalb bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt sei-
ner Vorbringen bestünden,
dass diese Zweifel durch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
erhärtet würden, zumal diese insbesondere unsubstanziiert ausgefallen
seien, Wiedersprüche enthielten oder stereotyp ausgefallen seien, wie
etwa die Schilderungen der zwei geltend gemachten Angriffe, der telefo-
nischen Drohanrufe und seiner Flucht,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise den 14. August 1985 als Ge-
burtsdatum angegeben, gleichzeitig die Ermordung seines Vaters mit ei-
nem Zeitungsartikel vom 30. Mai 1984 belegt und anlässlich der BzP
auch noch erklärt habe, er sei zwei oder drei Monate nach dem Tod sei-
nes Vaters zur Welt gekommen, was zum einen unmöglich und zum an-
deren widersprüchlich sei,
dass er bei der BzP angegeben habe, im Anschluss an die Messerattacke
vom 27. Januar 2011 sei er zwei Tage lang bewusstlos und danach noch
etwa einen Monat im Spital gewesen, während er demgegenüber anläss-
lich der Direktanhörung gesagt habe, er sei drei Tage lang bewusstlos
gewesen und habe etwa drei bis vier Tage im Spital bleiben müssen,
dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
geglaubt werden könne und die von ihm eingereichten Beweismittel kei-
nen Beweiswert hätten,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung als
Flüchtling beantragen liess,
dass demnach von einer Wegweisung abzusehen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde geltend
macht, er sei zwar von Geburt an Ahmadi, doch wisse er als einfacher
Autohändler leider nicht viel über seine Religion,
dass auch ein Protestant das Geburtsdatum von Luther oder Zwingli nicht
kenne, manchmal sogar nicht einmal das Jahrhundert, in dem diese Per-
sonen gelebt hätten, weshalb es nicht zu überraschen vermöge, wenn
der Beschwerdeführer das Geburtsdatum des Religionsgründers nicht
nennen könne oder dessen Bild nicht erkenne,
dass er unbestreitbar ein Ahmadi sei,
dass sich die Widersprüche auf (unwesentliche) Details bezögen, wie et-
wa auf die Zahl von Demonstrationsteilnehmern oder auf die Frage, ob er
zwei oder drei Tage im Koma gelegen habe,
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dass er in der Schweiz unter miserablen Bedingungen lebe, sich in seiner
Haut unwohl fühle und deshalb einen Suizidversuch unternommen habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wöchentlich
zum Freitagsgebet in die Moschee begeben habe (A12/27 F60 – F64
S. 8), weshalb die bei ihm weitestgehend fehlenden Kenntnisse der eige-
nen Religion den Schluss nahelegen, er habe der Ahmadiyya niemals
angehört,
dass beispielsweise jedem gläubigen Ahmadi bekannt ist, wie die beiden
Gruppen der Ahmadiyya-Bewegung heissen, weshalb die diesbezügliche
Ignoranz des Beschwerdeführers (A4/12 Ziff. 15 S. 6) auf fehlenden Kon-
takt zu dieser Religionsgemeinschaft schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer somit die geltend gemachte Religionszuge-
hörigkeit nicht glaubhaft machen kann, weshalb auch die daran anknüp-
fende Verfolgungssituation unglaubhaft ist,
dass es insbesondere keinen Anlass zur Annahme gibt, der Beschwerde-
führer habe seine Verletzung durch einen Messerstich in dem von ihm
geltend gemachten Kontext erlitten,
dass es sich bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen
nicht um unwesentliche Details handelt, machte der Beschwerdeführer
doch beispielsweise anlässlich der BzP geltend, er habe ungefähr einen
Monat lang im General Hospital in N._______ verbringen müssen (A4/12
Ziff. 15 S. 5), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung
geltend machte, er habe lediglich drei bis vier Tage im Spital und danach
einen Monat lang zu Hause bleiben müssen (A12/27 F121 S. 14),
dass in Übereinstimmung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift
anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe etwa neun Monate nach der
Zeugung – und somit nicht erst nach 15 Monaten – das Licht der Welt er-
blickt, weshalb sein Versuch, den Widerspruch auszuräumen, insofern
untauglich ist, als eine seiner Erklärungen die geltend gemachte Zeit-
spanne von 15 Monaten zwischen Zeugung und Geburt nicht nur nicht
verkleinert, sondern noch um vier bis fünf Monate ausdehnt (A12/27
F173 – F176 S. 19/20),
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dass dementsprechend davon auszugehen ist, der Zeitungsartikel, der
den Tod seines Vaters bezeugen soll, beziehe sich auf eine andere Per-
son als den Vater des Beschwerdeführers,
dass sich angesichts derartiger Unstimmigkeiten der Schluss aufdrängt,
der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinne-
rungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat die
geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden,
dass im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen werden kann, und es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen oder
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich allfällige suizidale Tendenzen des Beschwerdeführers
(A12/27 F171 S. 19), sollten sie nicht gleichfalls frei erfunden sein, auch
im Heimatstaat des Beschwerdeführers medizinisch behandelt werden
können, dies noch dazu im Idiom des Beschwerdeführers, was den Er-
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folgsaussichten eines therapeutischen Gesprächs zuträglich ist, weil die
in diesem Zusammenhang störende Präsenz einer Drittperson, des Dol-
metschers, im Heimatstaat entfällt,
dass der Beschwerdeführer seinen sozialen Abstieg vom Autohändler in
Pakistan zum Kioskverkäufer in der Schweiz mit einem Monatslohn von
lediglich 1'384 Franken (A4/12 Ziff. 8 S. 2, A12/27 F169 S. 19) nach sei-
ner Heimreise nach Pakistan rückgängig machen kann, indem er diese
Beschäftigung wieder aufnimmt, was ihm ohne Weiteres zuzumuten ist,
dass er über ein ausreichendes soziales Netz in Pakistan verfügt (A4/12
Ziff. 12 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: