B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2429/2017
lan
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. März 2017
D-2429/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kur-
disch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kur-
disch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat gemein-
sam mit seinem Bruder B._______ (gleiche vorinstanzliche Verfahrens-
nummer) im Dezember 2015 in Richtung Türkei. Am 4. Januar 2016 reiste
er mit seinem Bruder unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Am 13. Januar 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration
(SEM) summarisch befragt und am 23. September 2016 eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien wegen der Befürchtung verlassen, durch die
syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina
Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert zu werden. Sein da-
mals fünfzehnjähriger Bruder B._______ sei eines Tages, als dieser auf
dem Weg zu einer Bäckerei gewesen sei, von Milizionären der YPG ange-
halten und mitgenommen worden, um eine militärische Ausbildung zu
durchlaufen. Nach drei Tagen habe B._______ zu fliehen versucht, wobei
Angehörige der YPG auf ihn geschossen und ihn am Bein verletzt hätten.
Danach sei B._______ zunächst in ein Spital und sechs Tage später zu
seiner Familie zurückgebracht worden. Jedoch seien Soldaten der YPG
nach einiger Zeit wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten sich
danach erkundigt, ob B._______ wieder gesund sei. Dessen Wunde sei
jedoch noch nicht ganz verheilt gewesen. Die Angehörigen der YPG hätten
deshalb an B._______s Stelle ihn selbst, den Beschwerdeführer, mitneh-
men wollen. Seine Mutter habe geweint und gesagt, er sei doch noch ein
Kind und habe seit einem Unfall Schmerzen in der Brust, worauf die Milizi-
onäre abgezogen seien. In der Folge habe die Familie beschlossen, dass
die beiden Brüder aus Syrien ausreisen sollten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Asylverfahrensakten und erteilte ihm das
rechtliche Gehör zu diversen Unstimmigkeiten zwischen seinen eigenen
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Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen und jenen des Bru-
ders B._______. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 16. März 2017
reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entspre-
chende Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
E.
Mit Verfügung gleichen Datums anerkannte das SEM den Bruder des Be-
schwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte diesem Asyl.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2017 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM betreffend seine Person beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Auf-
hebung der Dispositivziffern 1‒3 der genannten Verfügung, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventu-
aliter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Be-
schwerdeschrift wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands gut und ordnete als solchen dem Beschwerdeführer
den bisherigen Rechtsvertreter bei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2017
Kenntnis gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen –
einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch-
tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Zwar kämen Rekru-
tierungen von Minderjährigen in jener Region in Nordostsyrien, die von der
syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische
Einheitspartei) und deren Miliz YPG kontrolliert würden, tatsächlich vor,
auch wenn die von diesen Organisationen verordnete Dienstpflicht nur für
Männer zwischen achtzehn und dreissig Jahren gelte. Jedoch habe der
Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter habe sich gegen das Ansin-
nen von Angehörigen der YPG, ihn mitzunehmen, erfolgreich gewehrt. An-
schliessend habe er sich je nach Angaben – welche anlässlich der Befra-
gung und der eingehenden Anhörung voneinander abweichend ausgefal-
len seien – noch während drei bis acht Monaten an seinem Heimatort auf-
gehalten, ohne weiter behelligt worden zu sein. Daraus sei zu schliessen,
dass die YPG an seiner Person kein Interesse mehr gehabt hätten. Seine
eigenen Aussagen und jene des Bruders B._______ seien im Übrigen teil-
weise widersprüchlich ausgefallen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrige es sich jedoch, die Frage
der Glaubhaftigkeit abschliessend zu beantworten.
5.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde dieser Argumentation im Wesentli-
chen entgegengehalten, auch wenn ein erster Versuch der YPG, den Be-
schwerdeführer für ihre Streitkräfte zu rekrutieren, fehlgeschlagen sei, be-
deute dies keineswegs, dass er keine Verfolgung zu befürchten gehabt
habe. Vielmehr habe er aufgrund der Verfolgung seines Bruders allen
Grund zur Furcht gehabt, künftig ebenfalls schwere Nachteile erleiden zu
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müssen. Dieser Verfolgungsgefahr komme Asylrelevanz zu, gehe sie doch
von einer Gruppierung aus, die im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
über eine quasistaatliche Macht verfüge. Im Übrigen habe die Vorinstanz
im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
auf das jugendliche Alter und die scheue Art des Beschwerdeführers nicht
genügend Rücksicht genommen.
5.3 Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in der Provinz al-Hasakah
und dem weiteren territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit
von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisa-
tion YPG kontrolliert wird („Demokratische Föderation Nordsyrien“), im
Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obliga-
torische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die
grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig
Jahren gilt. Weiter liegen Berichte vor, wonach im Verstoss gegen die gel-
tenden Bestimmungen auch Rekrutierungen Minderjähriger vorkommen.
Ein entsprechendes Beispiel bildet der Fall des Bruders des Beschwerde-
führers, B._______, dessen Asylvorbringen – wonach er durch Angehörige
der YPG zum Zweck der militärischen Rekrutierung verschleppt und bei
einem Fluchtversuch angeschossen worden sei ‒ durch das SEM als
glaubhaft erachtet wurden, mit der Folge der Anerkennung als Flüchtling
und der Gewährung des Asyls.
5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass
die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst ‒ der zum behaupteten Zeit-
punkt nicht ganz vierzehn Jahre alt war ‒ von einem entsprechenden Rek-
rutierungsversuch betroffen war, erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist. So
gab er zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Angehörigen der YPG ihn
selbst anstelle seines Bruders hätten mitnehmen wollen, im Rahmen der
Befragung (entsprechendes Protokoll, S. 6 f.) zur Antwort, dies sei sieben
oder acht Monate nach der Entführung seines Bruders gewesen, und zwar
einen Monat vor der Ausreise aus Syrien. Demgegenüber sagte er anläss-
lich der eingehenden Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 4 f.) aus,
dies sei ungefähr drei Monate nach der Entführung seines Bruders und
zwei oder drei Monate vor der Ausreise geschehen; er habe danach bis zur
Ausreise noch zwei bis drei Monate gearbeitet. Diese zeitlichen Angaben
sind nicht miteinander vereinbar. Zudem ist der betreffende Widerspruch
auch nicht mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, wie in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht, erklärbar. Vielmehr ist hervorzuhe-
ben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nach dem Ab-
schluss seines siebten Schuljahrs mit Beginn der entsprechenden Ferien,
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die drei bis vier Monate dauern würden, in einem Geschäft für Autoteile zu
arbeiten begonnen habe. Diese Arbeit habe er während drei bis vier Mo-
naten ausgeübt, nämlich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien (Pro-
tokoll der Anhörung, S. 3). Es ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer
auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zu erwarten wäre,
dass er das angebliche fluchtauslösende Ereignis in Relation zum Ende
seines siebten Schuljahrs und dem Beginn seiner Arbeitstätigkeit zeitlich
zumindest annähernd korrekt zu bestimmen in der Lage ist.
5.5 Allerdings wäre selbst unter der kaum glaubhaften Annahme, dass An-
gehörige der YPG tatsächlich wie behauptet erwogen haben sollten, den
Beschwerdeführer anstelle seines Bruders zu rekrutieren, nicht davon aus-
zugehen, dass er in anhaltender Weise einer entsprechenden Gefährdung
ausgesetzt war oder nach wie vor ist. Wie bereits durch die Vorinstanz fest-
gehalten wurde, soll es der Mutter des Beschwerdeführers nach dessen
eigenen Aussagen gelungen sein, die Milizionäre der YPG von ihrem Vor-
haben abzubringen. Darüber hinaus ist dem Umstand besondere Rech-
nung zu tragen, dass hierfür ‒ abgesehen vom Hinweis auf das kindliche
Alter des Beschwerdeführers ‒ das Argument der Mutter ausschlaggebend
gewesen sein soll, er leide an den Folgen einer Verletzung im Brustbereich.
Diesbezüglich sagte der Beschwerdeführer präzisierend aus, er habe we-
gen eines Unfalls, den er als Kind auf einer Baustelle erlitten habe, ständig
Schmerzen in der Brust und könne keine schweren Lasten, ja nicht einmal
einen Ziegelstein tragen (Protokoll der Befragung, S. 6; Protokoll der An-
hörung, S. 2 f., 6). Er habe sich deswegen nach seiner Einreise in die
Schweiz auch in ärztliche Behandlung begeben. Unter Berücksichtigung
dieser gesundheitlichen Probleme ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit auszuschliessen, dass die YPG am Beschwerdeführer – sollten sie tat-
sächlich jemals erwogen haben, in seinem Falle gegen die selbst dekla-
rierten Altersregeln betreffend die Dienstpflicht in den kurdischen Selbst-
verteidigungseinheiten zu verstossen ‒ ein anhaltendes Rekrutierungsin-
teresse hatten beziehungsweise weiterhin haben.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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Seite 8
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allge-
meine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2017 im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
6.3 Ferner beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, anstelle der fest-
gestellten blossen Unzumutbarkeit sei auf die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu schliessen. Angesichts der alternativen Natur der Voll-
zugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) ist auf diesen Antrag mangels
eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich
der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 angeordneten
Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
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für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE)
und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters
vom 26. April 2017 ist das Honorar auf Fr. 2‘090.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2‘090.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: