B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2430/2017
mel
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist,
Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass aufgrund seiner Minderjährigkeit durch die Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) Prättigau / Davos am 9. März 2016 per
15. März 2016 B._______ als Beistand ernannt wurde (vgl. act. A17/2) und
überdies C._______ als Vertrauensperson des Beschwerdeführers amtet
(vgl. unter anderem A15/1, A16/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2017 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abwies und seine Wegweisung anordnete, ihn jedoch
wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch die am 20. April 2017 bevoll-
mächtige Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 26. April 2017 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob, wobei in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Mai 2017
feststellte, dass die eingereichte Beschwerde als verspätet gelten dürfte
und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin
Frist zur entsprechenden Stellungnahme setzte,
dass mit Eingabe vom 10. Mai 2017 eine entsprechende Stellungnahme
eingereicht und für den Fall der Fristversäumnis sinngemäss um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist ersucht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesu-
chen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zu-
ständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachge-
holte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl.
STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 19 zu
Art. 24),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Rich-
tern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG),
dass die am 26. April 2017 (Poststempel) eingereichte Beschwerde aus
den nachfolgenden Gründen verspätet ist,
dass die Beschwerdefrist vorliegend 30 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der
Eröffnung beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Eröffnung einer Verfügung in der Regel an den Vertreter erfolgt
(vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG) und diese Bestimmung auch für den gesetzli-
chen Vertreter, namentlich auch die für einen minderjährigen Asylsuchen-
den errichtete Beistandschaft gilt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 23]),
dass die angefochtene Verfügung am 23. März 2017 dem Beistand des
Beschwerdeführers, B._______, zugestellt wurde (vgl. Rückschein der Er-
öffnung),
dass B._______ ausweislich seiner eingereichten Stellungnahme vom
8. Mai 2017 im Zeitraum vom 15. März 2016 bis 31. März 2017 als Bei-
stand für den Beschwerdeführer waltete (vgl. Beschwerdeakten act. 4 Bei-
lage 2),
dass daher die an ihn am 23. März 2017 erfolgte Eröffnung der angefoch-
tenen Verfügung als fristauslösend gilt,
dass sich eine andere Einschätzung auch nicht aus Art. 53a AsylV 1
(SR 142.311) ergibt,
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dass gemäss genannter Bestimmung zwar bei unbegleiteten minderjähri-
gen Asylsuchenden eine erstinstanzliche Verfügung sowohl der Vertrau-
ensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Per-
son zu eröffnen ist und die Beschwerdefrist mit dem auf die spätere Eröff-
nung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 53a
AsylV 1 letzter Satz),
dass diese Bestimmung jedoch ausdrücklich nur dann zur Anwendung ge-
langt, sofern die minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vor-
mund, eine Beistandschaft oder über eine Rechtsvertretung, mithin eine
gesetzliche Vertretung im Sinne von Art. 11 VwVG, verfügt,
dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Eröffnung bestehenden Beistand-
schaft von B._______ damit die Bestimmung von Art. 53a AsylV 1 vorlie-
gend nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die erst am 27. März 2017
durch die Vertrauensperson C._______ erfolgte Eröffnung an den Be-
schwerdeführer (vgl. act. A25/1) nicht fristauslösend sein konnte,
dass mithin der Fristbeginn für die Einreichung der Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht auf den 24. März 2017 fiel und die 30-tägige Be-
schwerdefrist am 24. April 2017 endete,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die am 26. April 2017 (Poststempel) eingereichte Beschwerde somit
verspätet ist,
dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt,
welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), weshalb im
Falle der verspäteten Einreichung grundsätzlich auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass die am 10. Mai 2017 durch die Rechtsvertreterin eingereichte Stel-
lungnahme als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist an Hand zu nehmen ist,
dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person
oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innerhalb
der Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
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nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts-
handlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses Gesuches legitimiert ist, da
die Voraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch, namentlich
die Wahrung der Frist nach Wegfall des behaupteten Hindernisses und das
Nachholen der versäumten Handlung betreffend erfüllt sind,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass die gesuchstellende Person den Nachweis dafür zu erbringen hat,
dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt
werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
BEERLI-BONNORAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre
und Praxis),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe für die
Fristversäumnis vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108
V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschul-
dete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss,
dass nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der gesuch-
stellenden Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung
der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass als unverschuldete Hindernisse beispielsweise eine plötzlich schwere
Erkrankung oder ein Unfall, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten
oder die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten,
dass in der Eingabe vom 10. Mai 2017 dargelegt wurde, der Entscheid
durch das SEM sei „fälschlicherweise“ an den Beistand des Beschwerde-
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führers zugestellt worden, da die vorinstanzlichen Entscheide normaler-
weise den minderjährigen Beschwerdeführenden durch die Vertrauensper-
son eröffnet würden (vgl. Beschwerdeakten act. 4),
dass die Vorinstanz jedoch in rechtlich korrekter Weise die von ihr erlas-
sene Verfügung dem Beistand zustellte und daran auch nicht zu ändern
vermag, dass das SEM in anderen Verfahren anders vorgegangen ist,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – die im Übrigen ge-
mäss Mailverkehr bereits am 28. März 2017 von der angefochtenen Verfü-
gung Kenntnis erlangt hat und mit Schreiben des SEM vom 12. April 2017
Akteneinsicht, unter anderem in den Rückschein (act. A26), erhalten hat –
offenbar in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen diese Zustellung
als nicht fristauslösend erachtete,
dass sich der Beschwerdeführer praxisgemäss die Unkenntnis seiner
Rechtsvertretung zurechnen lassen muss,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist daher abzu-
weisen und auf die Beschwerde aufgrund des Fristversäumnisses wegen
Unzulässigkeit nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass in Gutheissung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Verfahren jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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