B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2431/2014
thc/fes
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, A._______, – Kurde syrischer Herkunft aus
F._______ – suchte am 23. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am
4. Mai 2009 erhob das damalige BFM seine Personalien und befragte ihn
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 8. Juni 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asyl-
gründen an.
A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, während dem Militärdienst von 1988 bis 1990 habe er
mit Kollegen über das Massaker in Halabdscha diskutiert und sich kritisch
geäussert. Deshalb sei er damals 32 Tage inhaftiert worden. Weil sein Va-
ter Kontakte zu Masud Barzani, dem Präsidenten der Autonomen Region
Kurdistan im Nordirak, gehabt habe, sei seine Familie unter stetiger Be-
obachtung des Staates gestanden. Er habe deshalb jedoch nie konkrete
Nachteile erlitten. Er sei kurdischer Sänger und habe in einer Folklore-
gruppe namens "(...)" patriotische kurdische Lieder gesungen, meistens
von Şivan Perwer. Ihm sei vor Veranstaltungen jeweils gesagt worden, er
dürfe nicht auftreten, er habe es aber trotzdem gemacht. Aus Angst vor den
Behörden und zum Arbeiten sei er auch immer wieder ins Ausland gegan-
gen. Im Februar 2009 unmittelbar vor einer Probe für das Newroz-Fest
seien Behörden in die Wohnung, in welcher er habe proben wollen, einge-
drungen und hätten drei seiner Kollegen verhaftet. Er selbst habe mit ei-
nem Kollegen namens G.________ entkommen können, weil sie beide in
diesem Moment gerade auf dem Dach gewesen seien und die Autos der
Sicherheitsleute rechtzeitig gesehen hätten. Er sei noch in derselben Nacht
mit G.________ nach N.________ zu seiner Schwester gegangen, wo er
sich acht bis zehn Tage lang versteckt habe. Auch in F._______ habe er
sich daraufhin noch eine gewisse Zeit lang versteckt gehalten. Die Regie-
rung sei aber immer schlimmer geworden, weshalb er am 29. März 2009
mit Hilfe eines Schleppers mit seinem Pass mit einem Visum ausgestellt
von den italienischen Behörden nach H.________ geflogen sei. Leute vom
Sicherheitsdienst hätten sich alle zehn bis 15 Tage zu Hause nach ihm er-
kundigt. Seine Frau habe immer gesagt, sie wisse nicht, wo er sei. Seine
Freunde seien im Militärgefängnis und ihre Namen seien im Internet ver-
breitet worden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerschein, seinen Ausweis
der (…) und je zwei Fotos, welche ihn mit seiner Folkloregruppe und an
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einem Konzert von Şivan Perwer zeigen, und ein Foto seines Vaters mit
dem Kulturminister der Autonomen Region Kurdistan ein.
B.
Am 28. Juli 2009 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus an,
ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass und Syrien legal verlassen
habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde.
C.
Am 17. August 2009 reichte der Beschwerdeführer Identitätsdokumente
ein.
D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 antwortete die Schweizer Vertretung in
Damaskus dem BFM, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger
sei, einen syrischen Pass besitze und am 29. März 2009 über den Flugha-
fen F._______ aus Syrien nach Italien ausgereist sei und in Syrien nicht
gesucht werde. Mit dem Antwortschreiben sandte sie dem BFM das Dos-
sier mit den Visaunterlagen für Italien zu.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 gewährte das BFM das rechtliche Ge-
hör zur Botschaftsabklärung und gab dem Beschwerdeführer die Möglich-
keit zur Stellungnahme.
F.
Am 3. März 2010 nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen vor-
maligen Rechtsvertreter, zum Abklärungsergebnis der Botschaft Stellung
und führte aus, dass die Abklärungen dazu führen würden, dass den syri-
schen Behörden Personalien der Asylsuchenden zur Kenntnis gebracht
würden, was das Verfolgungsinteresse nicht geringer mache. Die syri-
schen Sicherheitskräfte wüssten schon seit langem, dass die von den we-
nigen immer wieder betrauten Vertrauensanwälte nachgefragten Persona-
lien zu Personen gehören würden, die sich in der Schweiz als Asylsu-
chende aufhalten würden. Es seien Einzelfälle bekannt, in welchen gerade
wegen den eingeleiteten Abklärungen Angehörige von syrisch-kurdischen
Asylsuchenden von den Sicherheitskräften aufgesucht worden seien. Der
Erhalt eines Passes vor Jahren spreche nicht gegen das Bestehen eines
Verfolgungsinteresses, zumal die syrische Regierung die Emigration kurdi-
scher Staatsbürger erleichtere, wenn nicht gar fördere. Er sei mit einem
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Schlepper ausgereist. Die registrierte Ausreise spreche ebenfalls nicht ge-
gen das Vorliegen einer Verfolgungssituation. Er halte daran fest, dass er
behördlich gesucht werde. Die syrischen Behörden würden gegenüber
Drittstaaten wohl kaum zugeben, dass sie einen ihrer Staatsangehörigen
aus einem von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Grund festnehmen wol-
len.
G.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde vom 15. April 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 9. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben, nachdem das BFM am 8. August 2011 die Verfügung vom 16. März
2010 aufhob und beschloss, das Asylgesuch erneut zu prüfen.
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Vorladung
des Bezirksgerichts I.________ vom April 2009, inklusive Übersetzung und
Briefumschlag, einen Bericht der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demo-
kratische Einheitspartei) über verschiedene Festnahmen in Syrien inklu-
sive Übersetzung und Flugblätter der Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien,
Sektion Schweiz, Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine CD über
seinen Auftritt an einem Newroz-Fest in J.________ und eine DVD über
einen Auftritt in F._______ ein.
H.
Die Beschwerdeführerin, B._______ – Kurdin aus F._______ – reichte mit
den drei Kindern am 21. Dezember 2011 auf der Schweizer Botschaft in
K.________ ein Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin und der älteste
Sohn, C._______, sind in K.________ am 27. Januar 2012 beziehungs-
weise am 6. Februar 2012 zu ihren Asylgründen angehört worden. Sie
reichten einen Auszug aus dem Familien-Melderegister inklusive Überset-
zung, das Familienbüchlein und je eine Passkopie ein.
I.
Am 3. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen
Rechtsvertreter, Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in
J.________ und einen Ausdruck eines Films auf YouTube betreffend eine
Demonstration am (…) 2011 ein.
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Seite 5
J.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, die Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 7. September 2010, Syrien: Zuverlässigkeit von Bot-
schaftsabklärungen und Dokumente zu exilpolitischen Tätigkeiten und zur
Situation in Syrien ein.
K.
Am 3. Oktober 2012 sind die Beschwerdeführenden im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens von Holland herkommend in die Schweiz eingereist. Die
Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern stellte im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) L.________ ein Asylgesuch. In der Folge wurden
ihre Asylgesuche aus dem Ausland am 3. Oktober 2012 als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
L.
Am 16. Oktober 2012 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdefüh-
rerin und des ältesten Sohnes und befragte beide zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dem Be-
schwerdeführer wurde das rechtliche Gehör dazu gewährt, um allfällige
neue Probleme seit seiner Ausreise geltend zu machen.
M.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter, weitere Beweismittel betreffend die exil-
politischen Tätigkeiten des ältesten Sohnes ein und erwähnten, dass die-
ser an der Demonstration vom (…) eine Ansprache gehalten habe.
N.
Am 27. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch
ihren Rechtsvertreter, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. M.________
vom 13. August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel zu Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz zu den
Akten.
P.
Am 10. Januar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und die bei-
den Söhne, C._______ und D._______ einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer wurde gleichentags ergänzend angehört.
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Seite 6
P.a Der älteste Sohn, C._______, führte zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen aus, er sei im Mai 2011 einmal stundenlang in einer
Bäckerei angestanden, um Brot zu holen, als sich jemand mit der Begrün-
dung vorgedrängt habe, vom Sicherheitsdienst zu sein. Er habe die Person
konfrontiert und daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung ge-
kommen, im Laufe welcher er am Oberarm verletzt worden sei. Er habe in
N.________ am 15. Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen.
Seine Familie habe darauf bestanden, dass er wieder nach F._______ zu-
rückkehre. Er habe als (…) und seit Juli 2011 nebenbei in einer (…) gear-
beitet. Dort seien auch Demonstrationstransparente ge(…) worden. Als er
am 3. Dezember 2011 nach seiner Mittagspause zur Arbeit in der (...) habe
zurückkehren wollen, habe ihn eine Person gefragt, ob er in der (...) arbei-
ten würde. Er habe dies bejaht und als die Person seinen Arm habe packen
wollen, sei er geflohen. In jenem Moment habe er realisiert, dass es eine
Polizeikontrolle in der (...) gegeben habe. Er sei zunächst nach Hause ge-
flüchtet. Seine Mutter habe ihn sogleich in das Dorf ihrer Eltern,
O.________, nahe der türkischen Grenze, geschickt in der Hoffnung, dass
sich die Lage beruhige und er wieder zurückkehren könne. Die Sicherheits-
kräfte hätten ihn zu Hause gesucht. Am 13. Dezember 2011 sei seine Mut-
ter mit den Geschwistern ins Dorf gekommen und habe gesagt, dass die
Situation nicht gut sei und sie ausreisen müssten. Er habe nicht legal aus-
reisen können. Als sein Grossvater mit seinem Pass die Ausreise-Formali-
täten habe erledigen wollen, habe ihm der Mitarbeiter, der seinen Gross-
vater gekannt habe, mitgeteilt, dass sein Name auf einer Liste der Behör-
den stehe und er gesucht werde. Am 16. Dezember 2011 sei er deshalb
mit Hilfe der Anweisungen seines Grossvaters zu Fuss illegal ausgereist.
In der Türkei habe er bei weit entfernten Verwandten gewohnt. Es habe
dort immer wieder Patrouillen türkischer Behörden gegeben und er habe
Angst gehabt. Sein Cousin, der mit ihm in der (...) gearbeitet habe, sei bei
jener Kontrolle am 3. Dezember 2011 mit den anderen (...)mitarbeitern ver-
haftet worden und er wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Die
syrischen Behörden hätten nach ihrer Ausreise das Haus in F._______ in
Brand gesteckt. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig, trage Gedichte an
Demonstrationen vor und sei Mitglied einer Gruppe namens (…) welche
kurdische Folklore tanze, Musik spiele und singe.
Anlässlich der Anhörung zeigte der älteste Sohn ein auf seinem Handy ge-
speichertes Foto von seinem Grossvater mit Masud Barzani und reichte
eine Speicherkarte mit Fotos und Videos von Demonstrationsteilnahmen,
einer Rede und von Auftritten der Gruppe (…) ein.
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P.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen zur Asylbegründung
geltend, dass seit der Ausreise ihres Mannes die syrischen Behörden re-
gelmässig und zu jeder Zeit bei ihnen zu Hause nach ihrem Mann gefragt,
das Haus durchsucht und dabei Sachen zerstört und sie beleidigt hätten.
Nach vier bis fünf Monaten hätten die Durchsuchungen aufgehört. Nach-
dem der älteste Sohn von zu Hause geflohen sei, sei sie mit ihren beiden
jüngeren Kindern noch ungefähr zehn Tage in F._______ geblieben. Wäh-
rend dieser Zeit seien die Behörden mehrere Male gekommen, um nach
ihrem Sohn zu fragen und hätten das Haus durchsucht. Am 8. oder 9. De-
zember 2011 hätten ihr die Sicherheitskräfte gedroht, sie werde mitgenom-
men, wenn sich der Sohn nicht selber bei ihnen melde. Am 13. Dezember
2011 sei sie mit ihren beiden jüngeren Kindern nach O.________ gegan-
gen und von dort gleichentags legal aus Syrien ausgereist. In der Türkei
sei der älteste Sohn wieder zu ihnen gestossen. Sie habe die kurdische
Partei von Masud Barzani unterstützt. Ungefähr zwei Wochen nach der Be-
fragung auf der Botschaft in der Türkei habe sie mit ihrem Vater telefoniert.
Er habe ihr mitgeteilt, dass die Behörden bei ihnen zu Hause in F._______
gewesen seien und das Haus in Brand gesteckt hätten. Alle Geschwister,
die in F._______ gelebt hätten, seien geflüchtet.
P.c Der zweitälteste Sohn führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, seine Familie sei durch die Behörden oft belästigt wor-
den, indem diese zuerst wegen seinem Vater und später wegen seinem
älteren Bruder jeweils ohne Bewilligung ins Haus gekommen seien. Er sei
dabei jedoch nie direkt angesprochen oder angegriffen worden.
P.d Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, er sei seit der Militär-
dienstentlassung Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (PDK)
gewesen und habe eine eigene Künstlergruppe für Gesang innerhalb der
Partei gegründet. Am Ende der ergänzenden Anhörung sang er ein kurdi-
sches Lied vor.
Q.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer und der älteste Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die
Beschwerdeführerin und die beiden anderen Kinder nicht. Diese würden
jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters ein-
bezogen. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 8
R.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden, handelnd
durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen Einsicht
in die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1 bis A25/8, A27/1 bis A29/2, A31/5
bis A41/1, A43/1 bis A47/4, A49/2, A51/1, A53/2, A54/3, A69/3 bis A71/4,
A74/1, A89/2 bis A91/2 und in sämtliche auf sämtlichen Verfahrensstufen
eingereichte Beweismittel zu gewähren [1]. Eventualiter beantragten sie
die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Beweismitteln
[2] sowie nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli-
chen Gehörs die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung [3]. Es sei die Rechtskraft der angefochtenen
Verfügung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen
[4]. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
ans BFM zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
sämtlicher Familienmitglieder festzustellen und Asyl zu gewähren [6].
S.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Be-
schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten.
T.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Sie reichten eine Sozialhilfebestätigung vom 20. Mai 2014 ein.
U.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass von der
Kostenvorschussleistungspflicht gut.
V.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin den Antrag,
es sei Einsicht in die Akte A22/2, A39/1, A41/1, A71/4 und A91/2 oder das
rechtliche Gehör zu gewähren, ab. Gleichzeitig wies sie das SEM an, den
Beschwerdeführenden die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1, A23/2, A24/3,
A25/8, A27/1, A28/1, A29/2, A30/15, A31/5, A32/1, A33/3, A34/2, A35/2,
A36/1, A37/3, A38/5, A40/1, A43/1, A44/1, A45/2, A46/1, A47/4, A49/2,
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A51/1, A53/2, A54/3, A69/3, A70/11, A74/1, A89/2 und A90/6 offen zu legen
und in die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel Ein-
sicht zu gewähren und gab ihnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergän-
zung einzureichen.
W.
Am 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch
ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerdeergänzung ein und machten gel-
tend, das SEM habe ihnen immer noch keine Einsicht in die von ihnen ein-
gereichten Beweismittel gewährt, weshalb nochmals beantragt werde, es
sei Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel zu gewähren und
die Frist der Beschwerdeergänzung zu erstrecken.
X.
Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies die Instruktionsrichterin das SEM
nochmals an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die von ihnen einge-
reichten Beweismittel zu gewähren und gab ihnen Gelegenheit, eine wei-
tere Beschwerdeergänzung einzureichen.
Y.
Am 2. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein.
Z.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 gab die Instruktionsrichterin dem
SEM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.
AA.
Am 16. September 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
BB.
Am 8. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter eine Replik ein.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird vorweg gerügt, der
Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei
verletzt worden. Zahlreiche Beweismittel seien in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt geschweige denn gewürdigt worden. Der vormalige
Rechtsvertreter habe zahlreiche Beweismittel betreffend die politischen
und exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters eingereicht, welche in der Verfü-
gung mit keinem Wort erwähnt würden. Das SEM habe es unterlassen, das
eingereichte Foto seines Vaters mit dem Minister für Kultur der Autonomen
Region Kurdistan zu würdigen und es sei offensichtlich, dass dieses ge-
wisse Tatsachen beweise. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund
der als unglaubhaft erachteten Vorbringen von der Unechtheit der Beweis-
mittel ausgehe. Die Vorinstanz habe nicht konkret ausgeführt, weshalb der
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Seite 11
Sohn die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund seiner eigenen exilpoli-
tischen Tätigkeiten in der Schweiz erfülle: Der Sohn habe sich nämlich bis
Ende 2011 noch in Syrien befunden, während sein Vater bereits in der
Schweiz gelebt und sich hier exilpolitisch betätigt habe. Die Probleme des
Sohnes würden eng mit den Problemen seines Vaters zusammenhängen.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, die entsprechende Abgrenzung vor-
zunehmen. Weiter habe sie mehrere Elemente des Sachverhalts nicht er-
wähnt, wie dass der Vater mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien habe aus-
reisen müssen und die verhafteten Freunde des Vaters in einem Militärge-
fängnis festgehalten worden seien, die Behörden sich auch nachts nach
dem Vater erkundigt, jeweils auch das Haus durchsucht und einmal die
Mutter im Badezimmer überrascht hätten, dass die (...) Demonstrations-
transparente und Broschüren für Demonstrationen produziert habe und
von den Behörden geschlossen worden sei, die Behörden der Mutter ge-
droht hätten, sie würden sie verhaften, sollte ihr Sohn nicht auftauchen,
und die Mutter mit den kurdischen Oppositionsparteien und Masud Barzani
sympathisiere. Weiter habe das SEM nicht erwähnt, dass der Sohn von
seinem Cousin aufgefordert worden sei, ebenfalls in der Nacht Demonst-
rationsplakate zu (…), sämtliche Arbeiter der (...) verhaftet worden seien
und der Vater Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen sei.
Der Vater sei mehrmals beim Arzt gewesen, wegen starken
Hals-, Nasen- und Ohrenschmerzen. Das SEM hätte weitere Abklärungen
betreffend den gesundheitlichen Zustand vornehmen müssen. Es handle
sich um eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht, dass das
SEM nach der Wiederaufnahme des Verfahrens die Anhörung des Vaters
erst beinahe vier Jahre nach dem Asylgesuch durchgeführt habe. Die er-
wähnten Gehörsverletzungen würden gleichzeitig eine Verletzung des Will-
kürverbots bedeuten.
3.2 Betreffend das Recht auf Akteneinsicht machen die Beschwerdefüh-
renden zum einen geltend, dass ihnen durch die Vorinstanz keine vollstän-
dige Einsicht in die Akten und Beweismittel des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens gewährt worden sei. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2015 und
12. August 2015 – mit welchen die Instruktionsrichterin das SEM auffor-
derte, Einsicht in die dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden Akten und
Beweismittel zu gewähren – wurde hierzu bereits ausgeführt, dass es sich
bei den vorinstanzlichen Akten A22/2, A39/1, A41/1 A71/4 und A91/2 um
Unterlagen handelt, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt
sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb diese nicht der Ak-
teneinsicht unterliegen. Dem ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung
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Seite 12
des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu er-
kennen. In die Akten A7/4, A16/1, A17/4, A21/1, A23/2, A24/3, A25/8,
A27/1, A28/1, A29/2, A30/15, A31/5, A32/1, A33/3, A34/2, A35/2, A36/1,
A37/3, A38/5, A40/1, A43/1, A44/1, A45/2, A46/1, A47/4, A49/2, A51/1,
A53/2, A54/3, A69/3, A70/11, A74/1, A89/2 und A90/6 und in die Beweis-
mittel wurde den Beschwerdeführenden Einsicht gewährt und ihnen die
Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, damit wurde die dies-
bezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.
3.3 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, stelle den
Sachverhalt nicht vollständig fest und sei willkürlich und nicht rechtsgenüg-
lich begründet worden.
3.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜL-
LER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/
HALLER/ KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N
811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss
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Seite 13
die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden
(BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach der
Asylgesuchstellung angehört wurde. Der Beschwerdeführer stellte am
23. April 2009 sein Asylgesuch, wurde am 4. Mai 2009 im EVZ befragt und
bereits am 8. Juni 2009 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Nach
der Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das SEM wurde dem Be-
schwerdeführer am 16. Oktober 2012 nochmals das rechtliche Gehör ge-
währt, damit er allfällige neue Sachverhalte hätte geltend machen können.
Bei der Anhörung am 10. Januar 2014 handelte es sich bloss um eine er-
gänzende Anhörung im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz
hat insofern den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und der Beschwerde-
führer hatte genügend Möglichkeiten seine Asylgründe darzulegen. Es be-
stand deshalb auch kein Anlass, noch weitere Abklärungen durchzuführen.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben aufgrund
ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung und
sie sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da dieser vom SEM bereits als
unzulässig erachtet wurde. Auf die vom ältesten Sohn vorgebrachten Asyl-
gründe ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend ein-
gegangen. Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, die Vorinstanz
habe wesentliche Elemente unberücksichtigt gelassen, ist einerseits fest-
zustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat und
andererseits sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen
muss. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres mög-
lich, die Verfügung gestützt auf die dieser zugrunde liegenden Begründung
in den Erwägungen sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich der Rüge, das
SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu
würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln
äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des
Verfahrens irrelevant sind. Den Beweismitteln betreffend die exilpolitischen
Tätigkeiten hat das SEM mit der Anerkennung des Beschwerdeführers und
des ältesten Sohnes als Flüchtlinge Rechnung getragen. Die Vorinstanz
hat zudem im Sachverhalt zahlreiche Beweismittel aufgeführt hat (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 3 f. Ziff. 6). In den Erwägungen nimmt die Vor-
instanz explizit Bezug zur Vorladung, den Fotos und dem Bericht der PYD.
Bezüglich der Vorladung hat die Vorinstanz deren Echtheit nicht nur mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgesprochen, sondern auch aufgrund
der unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, weshalb kein
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Seite 14
willkürliches Vorgehen der Vorinstanz festzustellen ist. Zum Foto des Va-
ters mit einem Vertreter der Autonomen Region Kurdistan nimmt die Vo-
rinstanz zwar nicht explizit Stellung. Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit
der diesem Beweismittel zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Abrede
stellte, drängte sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem
Foto indes auch nicht auf. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder
des Willkürverbots liegt nicht vor.
3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abklärungspflicht nicht
verletzt, der Sachverhalt vollständig erstellt und die Verfügung hinreichend
begründet wurde, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf das recht-
liche Gehör oder des Willkürverbots festgestellt werden kann.
3.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzu-
lehnen. Angesichts dessen erübrigt es sich auf den in diesem Zusammen-
hang gestellten Antrag, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfü-
gung betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivzif-
fer 1 der angefochtenen Verfügung) festzustellen, einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2431/2014
Seite 15
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.
Die Beschwerdeführenden sind entweder bereits aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen als originäre Flüchtlinge anerkannt (Vater und ältester
Sohn) oder derivativ in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden
(Mutter und die beiden jüngeren Kinder) und sind alle bereits vorläufig auf-
genommen. Gemäss den Anträgen in der Beschwerde ist deshalb nur noch
zu prüfen, ob auch die Mutter und die beiden jüngeren Kinder als originäre
Flüchtlinge anzuerkennen sind und ob allen Beschwerdeführenden Asyl zu
gewähren ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und
würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.
6.1.1 Im Einzelnen führte es betreffend den Vater aus, bekanntlich würden
Veranstaltungen, die der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienen
würden, von den syrischen Behörden in der Regel toleriert. Staatliche
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Seite 16
Massnahmen würden erst dann ergriffen, wenn die Behörden kulturelle Ak-
tivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates be-
trachten würden, was gemäss den Ausführungen des Vaters anlässlich der
Befragung im EVZ sowie der ersten Anhörung bei seinen Aktivitäten nicht
der Fall gewesen sei. Erst die Mutter bringe anlässlich ihres Auslandgesu-
ches ein erstes Mal vor, ihr Mann sei in Syrien jeweils an politische Veran-
staltungen gegangen. Dementsprechend habe auch der Beschwerdeführer
bei der ergänzenden Anhörung behauptet, er sei bereits im Jahr 1994 oder
1995 Mitglied der kurdischen Demokratischen Partei gewesen. Er sei bei
der Befragung im EVZ dazu nicht befragt worden. Erst auf Vorhalt hin, er
habe die Frage nach seinen politischen Aktivitäten anlässlich der Erstan-
hörung verneint, habe er erklärt, es könne schon sein, er habe sein Enga-
gement jedoch mehr als künstlerische denn als politische Tätigkeit betrach-
tet. Insofern könne ihm eine über die folkloristische Tätigkeit hinausge-
hende politische Tätigkeit nicht geglaubt werden. Die versuchte Fest-
nahme im Vorfeld des Newroz-Festes 2009 – insbesondere wie er und sein
Freund die Autos des Sicherheitsdienstes durch einen glücklichen Zufall
rechtzeitig entdeckt hätten und so hätten fliehen können – wirke konstruiert
und stereotyp. Es mangle seiner Schilderung auch an Begründungstiefe
und Plausibilität. So habe er erklärt, er und der Nachbar seien im Moment,
als sie Autos auf der Strasse gesehen hätten, auf dem Dach gewesen und
hätten deshalb rechtzeitig zum Nachbarn fliehen können. An anderer Stelle
habe er erklärt, der Nachbar habe zunächst noch die anderen gewarnt, die
noch im Zimmer gewesen seien. Diese hätten wahrscheinlich nicht die Ge-
legenheit gehabt, zu fliehen, da sie zuerst noch aufstehen und die Schuhe
hätten anziehen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine drei Kol-
legen angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr zunächst noch die
Schuhe angezogen hätten. Die Mutter habe anlässlich der Botschaftsan-
hörung erklärt, die Behörden seien wegen ihres Mannes während drei bis
vier Monaten nach dessen Weggang immer wieder bei ihnen vorbeigekom-
men, danach sei dieses Problem in Vergessenheit geraten. Anlässlich der
Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, die Behörden hätten fast
vier Jahre lang immer wieder nach ihrem Ehemann gesucht und erklärt, sie
habe bei der Botschaftsanhörung Angst gehabt und sich nicht getraut, De-
tails zu erzählen. Diesem Argument könne nicht gefolgt werden, habe sie
doch die Suche nach ihrem Ehemann nicht gänzlich unerwähnt gelassen
und habe sie auch von den Problemen ihres Sohnes berichtet. Aufgrund
der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könne dem Vater die
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. An dieser Feststellung ver-
möge auch die eingereichte Vorladung nichts zu ändern. Beweismittel
seien nämlich nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu
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Seite 17
würdigen. Da ihm seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei
grundsätzlich an der Echtheit der eingereichten Vorladung zu zweifeln. Es
sei auch allgemein bekannt, dass in Syrien solche Dokumente unrechtmäs-
sig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering
einzustufen sei. Ausserdem sei die Mutter zweimal explizit danach gefragt
worden, ob die Behörden je eine Vorladung für ihren Mann gebracht hätten,
was sie verneint habe. Erst auf Vorhalt der von ihrem Mann eingereichten
Vorladung habe sie erklärt, dass sie diese total vergessen habe. Die Fotos,
welche den Vater in folkloristischer Kleidung und an einem Konzert des
kurdischen Sängers Şivan Perwer zeigen würden, würden sich leidlich auf
den Beweis seiner folkloristischer Tätigkeit richten, vermöchten jedoch die
geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. Ausserdem würde er den
Ausdruck eines Berichts der PYD einreichen, in welchen von der Fest-
nahme eines gewissen P.________ berichtet werde, von dem der Vater
behaupte, dies sei "Q._______", einer seiner drei festgenommenen Kolle-
gen. Der Bericht vermöge jedoch weder zu beweisen, dass dessen Fest-
nahme, etwas mit ihm zu tun habe, noch dass der darin erwähnte
P._______ überhaupt der von ihm genannte Q._______ sei. Insbesondere
dass aus dem Bericht hervorgehe, dass P._______ zusammen mit dem
Hausbesitzer verhaftet worden sei, der Vater jedoch von drei bis vier fest-
genommenen Kollegen berichtet habe, erwecke Zweifel daran, dass es
sich dabei um denselben Vorfall handle. Die Einschätzung der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Vaters stehe im Einklang mit den Abklärungen
der schweizerischen Vertretung in N.________, wonach er in Syrien nicht
gesucht werde. Die Abklärungen würden stets diskret vorgenommen und
hätten auch immer wieder zum Ergebnis geführt, dass Personen gesucht
würden. Aus den vorgängigen Erwägungen sei ersichtlich, dass die Ein-
schätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen keineswegs nur auf das
Abklärungsergebnis der Botschaft stütze, sondern das Abklärungsergebnis
deren Unglaubhaftigkeit lediglich bekräftige. Betreffend der 32-tägigen Haft
während des Militärdienstes sei ein zeitlich genügend enger Kausalzusam-
menhang zu der 21 Jahre später erfolgten Flucht des Vaters nicht gegeben.
Dieses Vorbringen erweise sich nicht als asylrelevant. Der Grossvater habe
zwar durch seine Kontakte zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf seine Familie gelenkt. Je-
doch hätten er und seine Familie deswegen nie konkrete Nachteile erlitten.
Aufgrund mangelnder Intensität sei auch dieses Vorbringen als nicht asyl-
relevant einzustufen.
6.1.2 Die Aussagen des ältesten Sohnes zu seiner Arbeit in der (...) würden
Widersprüche enthalten. So habe er bei der Botschaftsanhörung erklärt, er
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Seite 18
habe nur tagsüber in der (...) gearbeitet, er habe damals noch nicht ge-
wusst, dass nachts jeweils regierungskritische Transparente ge(…) worden
seien. Seine Mutter habe erst nach seiner Flucht davon erfahren, als sie in
einem benachbarten Laden nachgefragt habe. Bei der Anhörung habe er
hingegen ausgesagt, er habe selbst nachts jeweils auch regierungskriti-
sche Dinge ge(…). Darauf angesprochen habe er behauptet, er habe von
Anfang an von den regierungskritischen (…)aufträgen gewusst und dies
bereits in der Botschaft so erzählt. Die Szene, bei welcher er nach der Mit-
tagspause vor der (...) von einem Behördenmitglied am Arm gepackt wor-
den sei, wirke stereotyp. Insbesondere sei daran zu zweifeln, dass er dem
Beamten, welcher vor dem Gebäude gestanden habe und ihn nach seinem
Arbeitsort gefragt und gepackt habe, so leicht hätte entkommen können.
Auch die Mutter widerspreche sich bezüglich der anschliessenden Suche
nach ihrem Sohn. Anlässlich der Botschaftsanhörung habe sie vorge-
bracht, die Behörden seien nach dem Vorfall zwei Mal bei ihnen vorbeige-
kommen. Bei der Anhörung habe sie hingegen erklärt, die Behörden seien
in den zehn Tagen, die sie nach dem Vorfall noch zu Hause verbracht habe,
alle zwei bis drei Tage gekommen, um nach ihrem Sohn zu fragen. Auf den
Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie erneut erklärt, sie habe sich
in der Botschaft nicht getraut, alles zu erzählen. Die Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten. Hinsichtlich des Vorfalls beim Anstehen vor einer Bäckerei liege kei-
nes der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zu-
grunde. Ausserdem habe er nach dem Vorfall im Mai 2011 in den über
sechs Monaten bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit diesen Perso-
nen mehr gehabt. Dies verdeutliche, dass es sich beim Streit um eine situ-
ationsbedingte Auseinandersetzung und nicht um eine Verfolgungsmass-
nahme gemäss Art. 3 AsylG gehandelt habe. Dieses Vorbringen sei des-
halb nicht asylrelevant. Zudem habe er den Vorfall anlässlich der Bot-
schaftsanhörung und der Bundesanhörung unterschiedlich geschildert. In
der Botschaft habe er erklärt, zwei Personen hätten sich vorgedrängt und
eine von ihnen habe ihn mit einem unbekannten Gegenstand, den sie aus
der Tasche genommen habe, verletzt. Bei der Bundesanhörung behaupte
er, nur eine Person habe sich vorgedrängt – auf Vorhalt seiner Aussage
anlässlich der Bundesanhörung habe er ausgeführt, die Person sei zwar in
Begleitung gewesen, die Begleitung habe jedoch nicht versucht, sich vor-
zudrängen. Später seien ungefähr fünf Personen aus dem Auto gestiegen
und hätten ihn zusammen mit dem Mann, der sich vorgedrängt habe, an-
gegriffen. Bezüglich der einen beziehungsweise mehreren Demonstrati-
onsteilnahmen in N.________ habe er nie Probleme bekommen und man
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Seite 19
habe von seinen Teilnahmen nichts gewusst, weshalb sich dieses Vorbrin-
gen auch nicht als asylrelevant erweise.
6.1.3 Da die Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden könnten beziehungs-
weise sich diese zum Teil als nicht asylrelevant erweisen würden, sei nicht
anzunehmen, dass das von ihnen vorgebrachte Abbrennen ihres Hauses
durch die Behörden etwas damit zu tun gehabt habe beziehungsweise,
dass dies eine aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe konkret
gegen ihn gerichtete Vergeltungsmassnahme gewesen sei. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass dieses Ereignis einzig auf die Bürgerkriegslage
in Syrien zurückzuführen sei. Somit sei dieses Vorbringen ebenfalls nicht
asylrelevant.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
das SEM habe nicht offengelegt, auf welche Quellen es sich abstütze be-
züglich der Annahme, die syrischen Behörden würden die Pflege des kur-
dischen kulturellen Erbes tolerieren. Der Vater habe ausgeführt, dass er
seine Tätigkeit als Sänger vorwiegend als künstlerische Tätigkeit be-
trachte, was jedoch nicht ausschliesse, dass diese Tätigkeit von den syri-
schen Behörden als vorwiegend politische Tätigkeit wahrgenommen wor-
den sei. Da die Folkloregruppe "(...)" zur Kurdischen Demokratischen Par-
tei gehöre, sei es offensichtlich, dass die syrischen Behörden die kulturel-
len Aktivitäten dieser Folkloregruppe als Handlungen gegen die Integrität
des syrischen Staates betrachten würden. Es sei offensichtlich, dass für
den Beschwerdeführer seine künstlerische Tätigkeit im Vordergrund ge-
standen habe und er deswegen anlässlich der Befragung im EVZ und der
ersten Anhörung nicht erwähnt habe, dass er bereits 1994 oder 1995 Mit-
glied der Kurdischen Demokratischen Partei sei. Zudem habe die Mutter
bereits an der Botschaftsanhörung ausgeführt, dass ihr Mann an politi-
schen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies deute eindeutig auf die
Glaubwürdigkeit des Vaters hin, fand doch die Botschaftsanhörung zu ei-
nem Zeitpunkt statt, als sich der Vater längst in der Schweiz befunden habe
und die Mutter somit nicht habe wissen können, was der Vater bei der Vo-
rinstanz gesagt habe und was nicht. Die Schilderung der versuchten Fest-
nahme im Vorfeld des Newroz-Festes sei gekennzeichnet durch zahlreiche
Details, so habe er angegeben, dass er das Zimmer, in welchem die Ge-
sangsprobe stattgefunden habe, verlassen habe, um auf die Toilette zu ge-
hen und seine Freund ebenfalls das Zimmer verlassen habe, um Tee zu
machen. Gerade auch das Detail, dass der Vater und sein Freund die
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Seite 20
Schuhe bereits angezogen gehabt hätten und deshalb schneller hätten flie-
hen können, deute auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters hin.
Da es angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr tatsächlich etwas son-
derbar anmute, dass man sich noch die Schuhe anziehen wolle, sei von
der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen.
Hätte er diese Geschichte erfunden, hätte er dieses Detail weggelassen.
Es sei durchaus vorstellbar dass er und sein Freund, welche vom Dach her
die sich nähernden syrischen Behörden beobachtet hätten, versucht hät-
ten, ihre Freunde noch schnell zu warnen, bevor sie dann selbst die Flucht
ergriffen hätten. Zudem sei es ebenso glaubhaft, dass die Freunde nicht
mehr rechtzeitigt aus dem Zimmer hätten fliehen können, da sie im Gegen-
satz zum Beschwerdeführer und seinem Freund völlig von den syrischen
Behörden überrascht worden seien.
6.2.2 Die Mutter habe anlässlich der Anhörung von sich aus, ohne auf den
angeblichen Widerspruch angesprochen worden zu sein, zu Beginn der
Anhörung ausgeführt, dass sie damals bei der Befragung in der Türkei viele
Details nicht erzählt habe, da sie sich nicht getraut habe, weil sie sich wäh-
rend ihrer Zeit in der Türkei vor der Verfolgung durch die syrischen Behör-
den nicht sicher gefühlt habe und jedes Mal wenn eine türkische Patrouille
in die Nähe ihres Hauses gekommen sei, sie in die türkischen Berge ge-
flüchtet seien. Betreffend die Frage, ob sie nun von einer drei- bis viermo-
natigen oder von einer drei- bis vierjährigen Suche nach ihrem Mann er-
zählt habe, gehe es nicht an, lediglich deshalb davon auszugehen, dass
die geltend gemachte Suche der syrischen Behörden nach dem Vater un-
glaubhaft sei. Dass der Vater zahlreiche Male von den syrischen Behörden
zu Hause bei den Beschwerdeführenden gesucht worden sei, würden nicht
nur die Mutter und der Vater bestätigen, sondern auch deren zwei Söhne.
Über welchen Zeitraum die syrische Behörde tatsächlich immer wieder bei
der Familie aufgetaucht sei, sei schliesslich nebensächlich und nicht ent-
scheidrelevant. Die Vorinstanz behaupte die Irrelevanz der von der Mutter
als Beweismittel eingereichten Vorladung mit dem Argument, dass die Aus-
führungen der Mutter unglaubhaft seien. Es sei willkürlich und stossend,
wenn die Vorinstanz ausführe, an der Echtheit der eingereichten Vorladung
sei zu zweifeln, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht würden
geglaubt werden können.
6.2.3 Betreffend die angeblichen Widersprüche des ältesten Sohnes be-
züglich seiner Arbeit in der (...), sei nicht entscheidrelevant, ob er bereits
zu Beginn seiner Tätigkeit in der (...) von den nächtlichen regimekritischen
Tätigkeiten Kenntnisse gehabt habe, oder ob ihm dies erst später bekannt
D-2431/2014
Seite 21
worden sei. Feststehe, dass er von diesen illegalen Tätigkeiten gewusst
habe und offiziell bei dieser (...) angestellt gewesen sei. Allein diese Tatsa-
che sei für die syrischen Behörden massgebend und bekanntlicherweise
hätten sie sämtliche in der (...) tätige Mitarbeiter verhaftet. Es wirke durch-
aus glaubhaft, dass der älteste Sohn als junger flinker Knabe die Gunst der
Stunde genutzt habe und gerade noch rechtzeitig habe fliehen können. Be-
treffend die Widersprüche zur Suche nach dem ältesten Sohn ergebe je
nach Zeitpunkt der ersten Suche innerhalb von zehn Tagen eine Suche von
"alle zwei bis drei Tage" eine Zahl von drei Mal, maximal vier. Es bestehe
kein relevanter Unterschied zwischen der zweimaligen oder drei bis vier-
maligen Suche. Die Mutter habe übereinstimmend und glaubhaft geschil-
dert, dass die Behörden wiederholt, mehrere Male nach dem Sohn gesucht
hätten und sie beim letzten Mal bedroht worden sei. Der Sohn sei bei der
Bäckerei bei der Auseinandersetzung mit Angehörigen des syrischen
Nachrichtendienstes ins Visier der Behörden geraten. Die Demonstrations-
teilnahmen müssten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beitragen.
Die Teilnahme im Juli 2011 falle in diejenige Zeit, in welcher der Vater in
der Schweiz bereits seit längerer Zeit politisch aktiv gewesen sei.
6.2.4 Bezüglich dem Resultat der Botschaftsabklärung, dass der Vater
nicht gesucht werde, werde bestritten, dass dieses legal zustande gekom-
men sei. Es sei unmöglich mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank
die Suche nach dem Vater abzuklären. Es sei unklar, ob es sich dabei um
den Migrationsdienst des Aussen- oder des Innenministeriums handle. Die
Vorinstanz habe objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Die Anfrage sei
mangelhaft, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage
geschildert worden sei. Die Vorinstanz müsse zwingend offenlegen, was
mit "wanted" überhaupt gemeint sei und darlegen, ob es sich vorliegend
um eine "Auskunft oder Zeugnis von Drittperson" im Sinne von Art. 12
Bst. c VwVG handle. Durch ein entsprechendes System könne lediglich
"positiv" bestätigt werden, dass jemand gesucht werde. Es sei davon aus-
zugehen, dass dem syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter
in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen
im Asylbereich zugekommen seien.
6.2.5 Zu berücksichtigen sei, dass die Familie den syrischen Behörden be-
reits seit langer Zeit als regimekritisch bekannt gewesen sei, da der Gross-
vater mit Masud Barzani befreundet sei und immer wieder Kontakt mit di-
versen Vertretern der Autonomen Region Kurdistan gehabt habe. Es
handle sich dabei um ein Exponieren, welches in Verbindung mit den übri-
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Seite 22
gen Elementen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl führen müsse. Der Vater sei bereits in Syrien inhaftiert
gewesen, wobei es sich um eine Vorverfolgung handle, welche zu berück-
sichtigen sei. Im Falle einer erneuten Einreise würden die Beschwerdefüh-
renden verhaftet und nicht mehr freigelassen. Die sicherheitspolitische und
menschrechtliche Lage habe sich seit der Ausreise der Beschwerdeführen-
den im September 2009 in wesentlicher Weise verändert. Berichte würden
bezeugen mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen
Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die Hände der Behörden
und Geheimdienste gelangen würden. Da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllen würden,
und ihnen eine asylrelevante Verfolgung drohe, sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren.
6.3 In den Beschwerdeergänzungen vom 10. August 2015 und 2. Septem-
ber 2015 wird geltend gemacht, es sei auf ein Video des Vaters auf einer
regierungskritischen kurdischen Website verwiesen worden, wo er eine
Hymne des bekannten Sängers Şivan Perwer an Kurdistan vortrage. Diese
Website werde regelmässig von den syrischen Sicherheitskräften blockiert.
Die Beweismittel würden belegen, dass der Vater sich eindeutig exponiert
und von der Masse hervorgehoben habe. Es stehe fest, dass sich der Vater
bereits in Syrien gegen das politische System zur Wehr gesetzt habe und
nun auch in der Schweiz mit Demonstrationen und Kundgebungen die Öf-
fentlichkeit erreichen wolle. Es handle sich um eine Fortführung der politi-
schen Haltung, wie sie bereits in Syrien bestanden habe. Betreffend die
Demonstrationsteilnahme vom ältesten Sohn könne auf das ergangene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
verwiesen werden. Durch seine politische Gesinnung, die Demonstrations-
teilnahme, die Anstellung bei der (...), die Festnahme seiner Arbeitskolle-
gen und die Suche nach ihm hätten die syrischen Behörden den ältesten
Sohn offensichtlich identifiziert. Es sei eine Frage der Zeit, bis der älteste
Sohn offiziell in den Militärdienst einberufen werde, sofern dies nicht schon
geschehen sei. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland gelte er nun als Dienst-
verweigerer, womit ihm als politischer Gegner eine unverhältnismässige
Strafe drohe. Die Entziehung von der militärischen Dienstpflicht sei dem-
nach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qua-
lifizieren. In Bezug auf die Problematik der Kollektivverfolgung der Kurden
werde auf das neu erschienene Update III des Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014 ver-
wiesen. Hinsichtlich des Berichts der PYD, handle es sich um jenen Vorfall,
welchen der Vater beschrieben habe. So würden die Angaben im Bericht
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Seite 23
betreffend den Zeitpunkt, den Namen, den Ort, den Besitzer des Hauses
und eine Person, die nicht habe flüchten können, weil sie krank gewesen
sei, übereinstimmen mit den Aussagen des Vaters. Die Beschwerdeführen-
den hätten auch ihre Personalien richtig und vollständig angegeben.
6.4 In der Vernehmlassung vom 16. September 2015 führte das SEM im
Wesentlichen aus, es habe das Dossier des Bundesverwaltungsgerichts
konsultiert und die entsprechenden Beweismittel seien in der angefochte-
nen Verfügung gewürdigt worden. Es gebe drei Kategorien von Kurden in
Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit besässen, ferner die
als Ausländer registrierten "Ajnabi" und schliesslich die nicht registrierten
"Maktumin". Gemäss geltender Rechtsprechung unterlägen die Ajnabi in
Syrien keiner Kollektivverfolgung. Für Kurden mit syrischer Staatsangehö-
rigkeit, wie es die Beschwerdeführer seien, könne umso weniger von einer
Kollektivverfolgung ausgegangen werden.
6.5 In der Replik vom 8. Oktober 2015 wird geltend gemacht, das SEM
habe sich zwar kurz zur Kollektivverfolgung geäussert, es jedoch unterlas-
sen zu den verwiesenen Erwägungen des UNHCR sowie anderer Men-
schenrechtsorganisationen Stellung zu beziehen. Der Bericht führe aus,
dass es sehr wenig brauche, um als Feind einer der involvierten Parteien
zu gelten und von diesen asylrelevant verfolgt zu werden. Bereits die phy-
sische Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder auch
nur die kleinste Verbindung einer Person zu einem unliebsamen Aspekt
könne eine Verfolgung bewirken und zähle Risikoprofile auf. Die Beschwer-
deführenden würden zur vom UNHCR aufgeführten Risikogruppe gehören.
Sie würden als Oppositionelle wahrgenommen.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten und
vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Syrien zum Schluss, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die syri-
schen Behörden glaubhaft ist. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwer-
deführers, wonach er während seiner Zeit beim Militär aufgrund einer kriti-
schen Äusserung zum Halabdscha-Massaker inhaftiert worden sei, wurde
von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig in Zwei-
fel gezogen, wie seine Tätigkeit als kurdischer Sänger und der Kontakt sei-
nes Vaters zu Vertretern der Autonomen Region Kurdistan, weswegen die
Familie unter Beobachtung der syrischen Behörden stand.
Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Darstellung des Be-
schwerdeführers der Flucht vor einer versuchten Festnahme im Vorfeld des
Newroz-Festes 2009 über das Dach zum Nachbarn sind zwar berechtigt.
Einerseits gab er an, er und G.________ seien auf dem Dach gewesen
und hätten deshalb rechtzeitig zum Nachbarn fliehen können (vgl. Akte
A8/12 F24 und F31), andererseits habe G.________ vorher die Freunde
im unteren Stock noch gewarnt, welche aber nicht genügend schnell hätten
reagieren können und deshalb verhaftet worden seien (vgl. Akte A8/12 F72
ff). Die Ungereimtheit lässt sich jedoch auflösen. Bei der ersten Antwort gibt
er zusammengefasst den Grund an, weshalb er und G.________ nicht wie
die anderen Bandmitglieder verhaftet worden sind. Bei der späteren Ant-
wort gibt er die Details wieder. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass die Freunde angesichts der Gefahr nicht zuerst
noch die Schuhe angezogen hätten. Die Vorinstanz riss diesbezüglich je-
doch die Antwort des Beschwerdeführers aus dem Kontext (vgl. Akte A8/12
D-2431/2014
Seite 25
F76). Da er sich nämlich auf dem Dach auf der Toilette befunden hat und
selber nicht dabei war, als G.________ die Freunde gewarnt hatte, konnte
er nur die Vermutung aufstellen, dass diese die drohende Gefahr nicht ge-
nügend schnell erfassen und dementsprechend reagieren konnten. Ferner
trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, er
sei politisch nicht aktiv und anlässlich der ergänzenden Anhörung mitteilte,
er sei seit 1994 oder 1995 Mitglied der KDP. Er erklärte anlässlich der er-
gänzenden Anhörung sodann, dass er seine Tätigkeit vielmehr als künst-
lerische Tätigkeit betrachte, nicht als eine politische. Die Musikgruppe "(...)"
gehöre zur Partei und er sei als Künstler Mitglied dieser Gruppe gewesen
(vgl. Akte A83/9 F23). Angesichts dessen, dass für den Beschwerdeführer
der künstlerische Aspekt im Vordergrund stand, er anlässlich der Anhörung
nicht nach einer Parteimitgliedschaft gefragt worden ist und er wegen der
Mitgliedschaft bei der KDP auch keine Probleme mit den Behörden hatte
(vgl. Akte A83/9 F21), ist es nachvollziehbar, dass er die Mitgliedschaft be-
ziehungsweise Veranstaltungsbesuche der KDP anlässlich der Anhörung
nicht explizit erwähnte. Dass er jedoch aus Sicht der syrischen Behörden
gleichwohl eine politische Ansicht und eine prokurdische Haltung vertrat,
geht schon aus dem Umstand hervor, dass er wegen seinen Aussagen zum
Halabdscha-Massaker inhaftiert wurde, Lieder von Şivan Perwer, die in Sy-
rien verboten waren, vortrug und sein Vater mit Vertretern der Autonomen
Region Kurdistan in Kontakt stand. Dass die syrischen Behörden auf das
Datum des Newroz-Festes hin – welches fast mit dem fünften Jahrestag
der Unruhen in Qamishli zusammenfiel – mit einer starken Protestwelle der
kurdische Opposition rechnete und diese präventiv überwachte und fest-
nahm, erscheint daher realistisch. Den Kurden war es zum damaligen Zeit-
punkt verboten, ihre Sprache zu sprechen und ihr traditionelles Neujahr
Newroz öffentlich zu feiern. Kurdische Sänger mussten vor der Revolution
heimlich zu Hause üben, was nicht nur verboten, sondern auch gefährlich
war (vgl. FELIX GAEDTKE/ GAYATARI PARAMESWARAN, Neues Selbstbewusst-
sein der syrischen Kurden, 3. Juni 2013, , letztmals abgerufen
am 30. November 2015). Die Familie des Beschwerdeführers stand bereits
unter Beobachtung, er wurde bei Konzerten von den syrischen Behörden
zurechtgewiesen und begab sich aus Angst vor den Behörden zuvor immer
wieder ins Ausland. Zudem gab der Beschwerdeführer an, das Regime sei
immer schlimmer geworden (vgl. Akte A8/12 F60), wofür auch die über
mehrere Monate andauernde Suche bei ihm zu Hause spricht. Insofern das
SEM diesbezüglich einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerde-
führerin betreffend die Dauer der Suche erwähnte, ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der Botschaftsbefragung von einer
D-2431/2014
Seite 26
mehrmonatigen Suche gesprochen hat und die Behörden vor ihrer Aus-
reise im 2011 wieder damit angefangen hätten wegen dem Sohn (vgl. Akte
A50/16 S. 4). Anlässlich der Anhörung hat die Beschwerdeführerin demge-
genüber generell von den Problemen mit den Behörden gesprochen (vgl.
Akte A85/9 F17 ff.) und dabei die Suchen wegen dem Sohn und dem Vater
zusammengefasst. Es liegt deshalb kein Widerspruch vor. Hinsichtlich der
während dem ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung
konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht mehr
daran erinnern, jemals ein Papier von den Behörden betreffend die Suche
ihres Mannes erhalten zu haben (vgl. Akte A85/9 F26 ff.). Allerdings geht
aus der Übersetzung der Vorladung hervor, dass diese am 23. April 2009
an die Haustür geklebt worden sei, also rund fünf Jahre vor der Anhörung,
weshalb es nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin ange-
sichts des daraufhin ausgebrochenen Krieges und den damit verbundenen
Problemen nicht mehr daran erinnert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers spricht zudem, dass er sich nach der
Flucht vom Dach zuerst nach N.________ für rund zehn Tage zu seiner
Schwester begab, danach nach F._______ aber nicht zu seiner Familie zu-
rückkehrte, um die Gefahr abzuschätzen, bevor er sich schliesslich von
seiner Familie trennte und sich zur Flucht ins Ausland entschloss. Betref-
fend die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ist vorweg festzustellen, dass
die Antwort "Il n'est pas recherché par les autorités syriennes." äusserst
knapp ausgefallen ist, ohne anzugeben, was alles für Abklärungen bei wel-
chen Behörden getätigt worden sind, um zum Schluss gekommen zu sein,
dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht
werde. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn
den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteile des
BVGer D-4731/2009 vom 20. April 2011, E. 4.3; D-3608/2010 vom
29. September 2010; SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklä-
rungen: "von den Behörden gesucht", 7. September 2010). Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin zur Verfolgung ihres Ehemannes übereinstimmen mit
denjenigen des Beschwerdeführers und sie den Sachverhalt nicht so wie-
dergeben hat, als wäre alles abgesprochen, sondern mit eigenen Worten
und anderen Details, jedoch konform mit der Schilderung ihres Mannes,
was bei einem konstruierten Sachverhalt kaum der Fall gewesen wäre.
Auch die beiden Söhne bestätigten anlässlich ihrer Anhörung, dass der Be-
schwerdeführer mehrmals zu Hause von den syrischen Behörden gesucht
D-2431/2014
Seite 27
worden ist. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindi-
zien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung
seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft.
7.3 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal inhaf-
tiert worden war, bereits Probleme aufgrund seiner Auftritte als kurdischer
Sänger hatte und seine Familie aufgrund der Beziehungen zu Vertretern
der Autonomen Region Kurdistan unter Beobachtung der syrischen Behör-
den stand, kann davon ausgegangen werden, dass er bei den syrischen
Behörden registriert ist. Nachdem seine Kollegen von der Folkloregruppe
verhaftet worden sind und er von den Sicherheitskräften gesucht wurde,
hatte er vor dem Hintergrund der zunehmend härteren Gangart des syri-
schen Regimes zum Zeitpunkt der Ausreise am 29. März 2009 hinreichend
Anlass, Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu be-
fürchten. Da sich der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Vorfall im
Februar 2009 ins Ausland begab, bestand sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslö-
sendem Moment und der Ausreise. Der Beschwerdeführer hatte demnach
im Zeitpunkt der Ausreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
7.4 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identi-
fiziert wurden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Da der Beschwerdeführer, wie
zuvor festgestellt (vgl. E. 7.3), durch die staatlichen Sicherheitskräfte mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner identifiziert und gesucht
worden ist, hätte er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeit-
punkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Mo-
mentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfol-
gungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
7.5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bereits im Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat wie auch heute erfüllt. Da den
D-2431/2014
Seite 28
Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Aus-
schlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
8.
8.1 Der älteste Sohn begründete sein Asylgesuch damit, dass die Familie
wegen dem Vater von den syrischen Behörden zu Hause belästigt worden
sei, er eine Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsbeamten gehabt und
an einer Demonstration in N.________ teilgenommen habe. Nach einer
Razzia an seinem Arbeitsort sei er von den syrischen Behörden gesucht
worden. Zudem wurde in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht, er
sei als Dienstverweigerer zu betrachten.
8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung beziehungsweise
den Belästigungen durch die syrischen Behörden bei ihnen zu Hause zu
jeder Tages- und Nachtzeit wegen dem Vater fehlt es an der vom Asylge-
setz geforderten Intensität. Der älteste Sohn wurde dabei von den syri-
schen Behörden weder bedroht noch wurde Gewalt angewendet, weshalb
es sich bei den Belästigungen der syrischen Behörden nicht um einen asyl-
relevanten Nachteil handelt. Es bestehen weiter auch keine Hinweise, dass
der älteste Sohn wegen der Verfolgung seines Vaters asylrelevanten Nach-
teilen ausgesetzt gewesen war. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt,
dass der Auseinandersetzung vor der Bäckerei mit einem Sicherheitsbe-
amten im Mai 2011 kein asylrechtlich relevantes Motiv zu Grunde liegt und
der Sohn danach keine Probleme mehr hatte, welche auf diesen Zwischen-
fall zurückzuführen sind (vgl. Akte A86/12 F40). Auch die Demonstrations-
teilnahmen des Sohnes in N.________ führten gemäss seinen Angaben
anlässlich der Anhörung zu keinen Problemen, da er gemäss seinen Anga-
ben von den syrischen Behörden nicht als Teilnehmer registriert worden ist
(vgl. Akte A86/12 F45 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zu
jenem Zeitpunkt der Vater sich in der Schweiz bereits exilpolitisch betätigt
hat. Diese Vorbringen sind somit allesamt nicht asylrelevant.
8.3 Betreffend die Razzia in der (...) bestehen Zweifel, dass der Sachver-
halt so wie vom Sohn geschildert, zutrifft. Aufgrund seines Wissens ist zwar
davon auszugehen, dass er tatsächlich in der (...) gearbeitet hat, und es ist
auch vorstellbar, dass es zu einer Razzia gekommen ist, wobei einige Mit-
arbeiter festgenommen worden sind. Hingegen ist zu bezweifeln, dass der
Sohn wegen seiner Arbeit dort selber verfolgt worden ist. Wie von der Vo-
rinstanz bereits festgestellt, hat er anlässlich der Botschaftsanhörung näm-
lich erzählt, dass er während der Tagesschicht in der (...) gearbeitet und
D-2431/2014
Seite 29
nicht gewusst habe, dass während der Nachtschicht Demonstrationsmate-
rial ge(…) worden sei. Es habe zwei Mal Kontrollen gegeben, aber er habe
nicht gewusst, warum die Sicherheitskräfte gekommen seien. Erst später
habe er davon erfahren (vgl. Akte A52/9 S. 2). Demgegenüber führte er
anlässlich der Anhörung aus, er habe gewusst, dass während der Nacht in
der (...) regimekritisches Material ge(…) worden sei und habe selber sol-
ches ge(…) (vgl. Akte A86/12 S. 3). Entgegen der Ansicht in der Be-
schwerde handelt es sich hierbei um einen wesentlichen Widerspruch, den
der Sohn nicht aufzuklären vermochte (vgl. Akte A86/12 F18). Auch bezüg-
lich der Örtlichkeiten, wo ihn der Sicherheitsbeamte am Arm gepackt habe,
differieren die Schilderungen. So gab er anlässlich der Botschaftsanhörung
an, die (...) befinde sich im Untergeschoss, in die man über eine Treppe
gelange und der Sicherheitsbeamte habe ihn beim Versuch in die (...) ein-
zutreten, gepackt (vgl. Akte A52/9 S. 2). Anlässlich der Anhörung gab er
an: "Als ich wieder zurück kam, sah ich, dass die Situation von unserer
Strasse nicht normal war. Als ich zum Gebäude der (...) abbiegen wollte,
fasste mich jemand an der Schulter, und fragte mich, ob ich dort arbeite –
er meinte das (...)gebäude." Dieser Schilderung zu Folge befand sich der
Sohn wesentlich weiter weg vom Gebäude, als anlässlich der Botschafts-
anhörung dargetan. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie einfach sich der
Sohn dem Sicherheitsbeamten, der ihn am Arm gepackt habe, entreissen
und fliehen konnte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass
der älteste Sohn im geschilderten Ausmass von den syrischen Behörden
verfolgt wurde und sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie er glaub-
haft machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei dem zur
Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt um ein
Konstrukt handelt.
8.4 In der Beschwerdeergänzung vom 10. August 2015 wird zudem ein
erstes Mal geltend gemacht, es sei eine Frage der Zeit, bis der älteste Sohn
offiziell in den Militärdienst einberufen werde, sofern dies nicht schon ge-
schehen sei. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland gelte er nun als Dienst-
verweigerer, womit ihm als politischer Gegner eine unverhältnismässige
Strafe drohe. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Behauptung, wel-
che weder mit konkreten Hinweisen, dass er zum Dienst aufgefordert wor-
den wäre, noch einem Rekrutierungsbefehl belegt worden ist. Dieses Vor-
bringen ist als nachgeschoben zu erachten und deshalb unglaubhaft.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der älteste Sohn im Zeitpunkt
der Ausreise keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
hegen musste. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht kein Asyl gewährt.
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Seite 30
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin und der zweitälteste Sohn brachten zur
Asylbegründung beide eine Reflexverfolgung vor, indem sie von den syri-
schen Behörden wegen dem Vater und dem ältesten Sohn beziehungs-
weise älteren Bruder zu jeder Tages- und Nachtzeit zu Hause belästigt wor-
den seien. Das jüngste Kind machte noch keine eigenen Asylgründe gel-
tend. Wie bereits ausgeführt, fehlt es den Belästigungen an der geforderten
Intensität (vgl. E. 8.2), zumal der Sohn dabei nicht bedroht oder tätlich an-
gegriffen worden ist (vgl. Akte A84/6 F5 f.). Die Beschwerdeführerin brachte
zwar vor, die Behörden hätten ihr einmal gedroht, dass sie mitgenommen
werde, wenn sich der ältere Sohn nicht selber stelle. Da die Verfolgung des
ältesten Sohnes wegen seiner Arbeit in der (...) als unglaubhaft erachtet
worden ist (vgl. E. 8.3), ist der damit zusammenhängenden Drohung der
Beschwerdeführerin der Boden entzogen. Ansonsten sei es bei den Haus-
besuchen zu keinen Übergriffen gekommen (vgl. Akte A66/12 S. 9, A85/9
F21 ff.). Ferner machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Botschafts-
anhörung geltend sie sei Sympathisantin der kurdischen Oppositionspar-
teien und Masud Barzani. Allerdings machte sie in diesem Zusammenhang
keine Probleme geltend (vgl. Akte A50/16 S. 6). Die Beschwerdeführerin
und der zweitälteste Sohn hatten demnach keine asylrelevanten Nachteile
erlebt oder zu befürchten.
9.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die syrischen Behörden hätten ihr Haus
in Brand gesteckt, als sie sich in der Türkei befunden hätten, wurde zwar
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie dies absichtlich ge-
macht hätten, weil sie nicht zu Hause gewesen seien. Allerdings konnte sie
kein Datum nennen, wann und unter welchen Umständen dies vorgefallen
ist. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits seit längerer Zeit in der
Schweiz auf und die Asylgründe des ältesten Sohnes wurden für nicht asyl-
relevant oder unglaubhaft erachtet, weshalb nicht davon auszugehen ist,
dass der Hausbrand im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgrün-
den steht. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Hausbrand auf die allge-
meine Kriegslage in Syrien zurückzuführen ist, wovon die gesamte Zivilbe-
völkerung gleichermassen betroffen ist, weshalb das SEM zutreffend fest-
hielt, dass dies nicht asylrelevant ist.
9.3 Hinsichtlich des Vorbringens, sie würden als Kurden in Syrien verfolgt,
ist festzustellen, dass Kurden, die die syrische Staatsbürgerschaft besit-
zen, in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterlie-
gen (vgl. Urteile des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.3 f.). Dem
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Seite 31
Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Kurden sind, kommt daher
keine asylrelevante Bedeutung zu.
9.4 Nach dem Gesagten waren die Beschwerdeführerin und die beiden
jüngeren Kinder im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und hatten keine begründete Furcht sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
9.5 Wie vorab festgestellt, hat der Beschwerdeführer begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden (vgl. E. 7.5).
Die von der Beschwerdeführerin und den Kindern geltend gemachten Be-
lästigungen durch die syrischen Behörden wegen ihrem Ehemann respek-
tive Vater reichen jedoch vorliegend nicht aus, um eine Reflexverfolgung
zu begründen. Mangels konkreter Hinweise ist sodann nicht anzunehmen,
dass sie bei einer allfälligen Rückkehr wegen der festgestellten Flüchtlings-
eigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters staatlichen Repres-
salien ausgesetzt wären. Es besteht deshalb auch keine Furcht vor einer
künftigen Reflexverfolgung.
9.6 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partne-
rinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen, weil er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bereits im
Ausreisezeitpunkt und noch heute erfüllt. Da sich aus den Akten keine be-
sonderen Umstände ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1
AsylG entgegen stehen könnten, ist folglich der Beschwerdeführerin und
den beiden minderjährigen Kindern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG deri-
vativ ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen, vollständigen und
richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt
werden beziehungsweise hinsichtlich der Gewährung von Asyl betreffend
den ältesten, volljährigen Sohn. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit da-
rin beantragt wird, dem Beschwerdeführer, seiner Frau und den minderjäh-
rigen Kindern sei Asyl zu gewähren. Die angefochtene Verfügung ist dem-
D-2431/2014
Seite 32
nach bezüglich des Beschwerdeführers, seiner Frau und den beiden min-
derjährigen Kinder betreffend Ablehnung des Asyls, Wegweisung und de-
ren Vollzug (Dispositivziffer 4-9) aufzuheben und das SEM anzuweisen,
ihnen Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
betreffend den Rückweisungsantrag und die Asylgewährung betreffend
den ältesten Sohn als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2
VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Pra-
xis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden
den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu er-
mässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Mit Ver-
fügung vom 23. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesver-
waltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend ist von
der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise
eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte
keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Par-
teientschädigung aufgrund der Akten nach hälftiger Kürzung auf Fr. 1850.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend A.________, B.________, D.________
und E._______ gutgeheissen und die Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung werden diese Personen betreffend aufgehoben.
Betreffend C._______ wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen A.________, B.________, D.________ und
E._______ Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden A.________,
B.________, D.________ und E._______ für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1850.– auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: