Abtei lung IV
D-243/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 23. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Hans Schürch, Vito Valenti
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______
(Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 4. Novem-
ber 2006 und gelangte von Italien her kommend am 6. November 2006 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangs-
zentrenbefragung, die am 14. November 2006 in Kreuzlingen stattfand, sagte er
aus, er habe sich vom 1990 bis im Februar 2003 als Flüchtling in Indien aufgehal-
ten. Er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er die Hoffnung gehabt habe, die
Lage bleibe aufgrund des Friedensabkommens ruhig. Bis im August 2006 habe er
zusammen mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet, danach habe er sich
bis zur Ausreise in Colombo aufgehalten. Auf einem landwirtschaftlichen Gelände
habe er einen Brunnen gehabt, in dem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
früher Waffen versteckt habe. Die srilankische Armee habe im Juni 2004 diese
Waffen entdeckt. Er sei der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt und deswe-
gen ins Camp der Armee in A._______ mitgenommen und befragt worden. Er
habe gesagt, er habe nichts von den Waffen gewusst, was man ihm nicht geglaubt
habe. Man habe ihn geschlagen, wobei er einen Zahn verloren habe. Nach 20
Tagen sei er freigelassen worden. Er sei immer wieder mitgenommen - auf
Nachfrage erklärte er, sieben Mal -, geschlagen und verhört worden, weshalb er
seine Heimat verlassen habe. Letztmals sei er im April 2006 während einer Woche
festgehalten worden; man habe ihn aufgefordert, er solle die Camps der LTTE
zeigen. Man habe ihn nach Hause geschickt und ihm gesagt, er müsse am
folgenden Tag wieder kommen. Er sei nicht zurückgekehrt und habe sich einen
Monat lang bei einem Onkel in A._______ versteckt. Da er in dieser Zeit nicht
gesucht worden sei, sei er nach Hause zurückgekehrt.
Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 zu den Asyl-
gründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im
Juni 2004 seien in einem Brunnen, der sich auf seinem Land befinde, vier Geweh-
re gefunden worden. Die Armee habe ihn deshalb mitgenommen und 20 Tage lang
festgehalten. Er sei auch später noch mehrmals festgenommen worden; man habe
jeweils von ihm wissen wollen, wo die LTTE ihre Camps habe. Letztmals habe
man ihn am 8. Juni 2006 festgenommen; man habe von ihm erfahren wollen, wo-
hin die LTTE-Kämpfer gerannt seien. Man habe zudem von ihm wissen wollen, wo
sich die LTTE-Camps befänden und wo diese Waffen versteckt habe. Schliesslich
sei er geschlagen und aufgefordert worden, zuzugeben, dass er der LTTE angehö-
re. Am siebten Tag habe er derart gezittert, dass er nicht mehr habe sprechen
können. Man habe ihm gesagt, er könne gehen.
B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen,
es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzuläs-
3sig, unzumutbar und unmöglich sei, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nicht durchführbar sei und es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland sei ihm Frist anzusetzen.
Der Eingabe lagen mehrere Internet-Berichte und ein Ausschnitt aus der "Virake-
sari Illustrated Weekly" bei.
Am 7. Februar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Dezember 2006 zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 teilte der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne das Ver-
fahren in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Schliesslich forderte
er den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, andern-
falls werde aufgrund der Akten entschieden.
E. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2007 mit,
es sei ihm nicht gelungen, mit seinen in Sri Lanka lebenden Verwandten in Kontakt
zu treten, sodass er keine Beweismittel einreichen könne.
F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April
2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31);
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der
angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung
enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Dritt-
staat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG), weshalb der Beschwerdeführer - wie in der
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 festgestellt - berechtigt ist, den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen
ist auf die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegwei-
sung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG).
Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert,
weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheid fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
zu werden brauche. Im Einzelnen führte es aus, dass der Beschwerdeführer bei
der Anhörung vom 6. Dezember 2006 gesagt habe, er seit letztmals am 8. Juni
2006 von Soldaten der srilankischen Armee eine Woche lang in A._______
festgehalten worden. Demgegenüber habe er bei der Empfangszentrenbefragung
zu Protokoll gegeben, er habe seine letzte Festnahme im April 2006 erlebt; vorerst
sei er in A._______ festgehalten und anschliessend ins Camp von B._______
überführt worden. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er sei nicht anlässlich der letzten
Festnahme, sondern bei der vorletzten Festnahme von srilankischen Soldaten ins
Militärcamp von B._______ gebracht worden. Diese Erklärung sei nicht geeignet,
die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Bei der Bundesanhörung habe er ge-
sagt, er habe seine vorletzte Festnahme im Januar 2006 erlitten, wo er zwei Tage
lang festgehalten und nach B._______ überführt worden sei. Bei der Erstbe-
fragung habe er angegeben, er sei ab dem 7./8. Februar 2006 zwei Tage lang fest-
gehalten worden. Die Festnahme vom Januar 2006 habe er mit keinem Wort er-
wähnt. Der Beschwerdeführer sei beim BFM aufgefordert worden, die Haft vom
Jahre 2006, die eine Woche lang gedauert habe, zu schildern. Es sei festzustellen,
dass er sich in seiner Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen redu-
ziert habe. Es ermangle ihr an Detailreichtum und an Differenziertheit. Sie vermö-
ge die Ereignisse beziehungsweise den Verlauf einer mehrtägigen Haft, die Befra-
gungen und die konkreten Massnahmen der Verfolger nicht wieder zu geben. Zu-
dem falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, er
sei bei der Freilassung nach der einwöchigen Inhaftierung von den Soldaten auf-
gefordert worden, sich nach einem Tag wieder bei ihnen zu melden, weshalb er
sich anschliessend einen Monat lang bei seinem Onkel versteckt habe. Diese we-
sentlichen Vorbringen habe er bei seiner Schilderung beim BFM nicht mehr aufge-
nommen, was als weiterer Umstand, der auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
5gen hinweise, zu werten sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, er sei von der srilanki-
schen Armee mehrmals einvernommen worden, weil man ihn für ein LTTE-Mitglied
gehalten habe. Dabei sei er geschlagen worden, weshalb er sich vor Gesprächen
fürchte. Er könne sich nicht konzentrieren und habe unter psychischem Druck ge-
standen, weshalb es sein könne, dass er eine Festnahme nicht erwähnt habe. Er
könne sich auch in Colombo nicht sicher fühlen, da er dort von der Polizei festge-
nommen und an die Armee überstellt würde. Zur Stützung dieser Annahme lege er
einen Zeitungsartikel bei. Er könne sich in Sri Lanka nicht frei bewegen, würde er
das Haus verlassen, würde er festgenommen. A._______ stehe zurzeit unter der
Kontrolle der Armee und in seinem Haus wohnten Soldaten. Die Misshandlungen
durch die Soldaten hätten bei ihm physische und psychische Schäden bewirkt.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass in den Internetberichten über
Personenkontrollen und Festnahmen von Tamilen durch die srilankischen Sicher-
heitskräfte berichtet werde. Im eingereichten Zeitungsartikel werde berichtet, dass
in Nittambuva ein Bombenanschlag auf einen Bus verübt worden sei, bei dem fünf
Personen getötet und 54 schwer verletzt worden seien. In der Folge hätten die Si-
cherheitskräfte 18 Personen verhaftet. Diese Beweismittel stünden in einem un-
spezifischen Bezug zu den Erwägungen des BFM im Entscheid vom 11. Dezember
2006. Zudem seien sie nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung hinsicht-
lich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka zu begründen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die vom BFM festgestellten Widersprüche und
Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht, führt diese jedoch teilweise auf seine
Nervosität und seine Furcht vor Gesprächen zurück. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass es nicht ungewöhnlich und auch verständlich ist, dass Asylbewerber an-
gesichts der für sie oftmals ungewohnten Befragungssituation angespannt und
6nervös sind. Den Akten sind indessen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer übermässig unkonzentriert oder gar verängstigt gewirkt
hätte. Auch die bei der Anhörung durch das Bundesamt anwesende
Hilfswerkvertreterin hielt diesbezüglich nichts fest, weshalb davon ausgegangen
werden kann, die Befragung habe in normalem Rahmen durchgeführt werden
können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der in der
vorinstanzlichen Verfügung angeführten Wiedersprüche und Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass diese nicht mit der von
ihm geltend gemachten Furcht vor Befragungssituationen erklärt werden können.
5.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen geltend, die srilanki-
schen Soldaten hätten ihm vorgeworfen, er sei LTTE-Mitglied. Diese Darstellung
überzeugt aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Begleitumstände
nicht. Wären die Soldaten tatsächlich davon ausgegangen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um ein LTTE-Mitglied handelt, wäre er kaum (bloss) mehrfach
festgenommen und nach verhältnismässig kurzer Zeit wieder auf freien Fuss ge-
setzt worden. Hätten die Soldaten auf seinem Grundstück Waffen gefunden und
diese in Zusammenhang mit einer potentiellen LTTE-Mitgliedschaft des Beschwer-
deführers gebracht, hätten sie ihn wohl rasch der Justiz überstellt, welche die Ein-
leitung eines Verfahrens geprüft hätte. Jedenfalls wäre er aber zumindest für län-
gere Zeit inhaftiert worden. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, man habe
ihm bei der Entlassung aus der letzten, einwöchigen Haft gesagt, er müsse sich
am folgenden Tag wieder melden, was er nicht getan habe, die Soldaten hätten
ihn in den kommenden Monaten aber nicht gesucht, ist erstaunlich. Hätten die Sol-
daten den Beschwerdeführer tatsächlich aufgefordert, sich zu melden, ist nicht
nachvollziehbar, dass sie sich nicht um seinen Verbleib gekümmert haben sollen,
zumal sie ihn verdächtigt hätten, ein LTTE-Mitglied zu sein. Insgesamt erscheint
die vom Beschwerdeführers geltend gemachte Version der Geschehnisse wenig
realistisch und deshalb unglaubhaft. Diese Beurteilung wird letztlich auch dadurch
nicht entscheidend relativiert, dass der Beschwerdeführer Verletzungen an den
Zähnen aufweist, da er sich diese auch unter anderen als den genannten Umstän-
den zugezogen haben kann. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
tel beschlagen sodann die allgemeine Situation in Sri Lanka, weshalb ihnen hin-
sichtlich der geltend gemachten persönlichen Verfolgung keine Beweiskraft zu-
kommen kann.
5.3 Nachdem feststeht, dass die vom Beschwerderführer zur Begründung seines Asyl-
gesuches geltend gemachte Verfolgung durch srilankische Soldaten wegen mut-
masslicher Mitgliedschaft bei der LTTE nicht glaubhaft ist, ist die von ihm geltend
gemachte Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka als nicht begründet im Sinne
von Art. 3 AsylG zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass
die angespannte Lage in Teilen Sri Lankas für die betroffene Bevölkerung zu ver-
schiedenen Unannehmlichkeiten, vor allem einer nicht unerheblichen Beeinträchti-
gung des täglichen Lebens führen kann. Den lokal begrenzten Auseinandersetzun-
gen zwischen den srilankischen Behörden und der LTTE hätte der gemäss eige-
nen Aussagen recht wohlhabende Beschwerdeführer aufgrund der Niederlas-
sungsfreiheit durch Verlegung des Wohnsitzes entgehen können. Dem Beschwer-
deführer gelingt es somit auch nicht, einen unerträglichen psychischen Druck
glaubhaft zu machen, dem er nur durch Verlassen seines Heimatlandes hätte ent-
7gehen können.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
8der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenom-
men werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22.
Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4 Gemäss Praxis gilt eine Wegweisung in die im Norden Sri Lankas gelegenen Ge-
biete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna zwar als unzumutbar,
eine Rückführung in die südlichen Provinzen aber als grundsätzlich zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6). Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlas-
sung, diese Praxis in Frage zu stellen. Wohl ist es in den letzten Monaten im Nor-
den und Osten Sri Lankas zu zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen und
Scharmützeln gekommen, denen Soldaten, LTTE-Kämpfer und Zivilisten zum Op-
fer fielen (vgl. den Artikel "Le Sri Lanka frise la catastrophe humanitaire" aus Le
Temps vom 23. März 2007). Zudem wurden auch im Süden des Landes wieder
Selbstmordattentate verübt. Mit der im Januar 2007 erfolgten Eroberung von Vaka-
rai durch Regierungstruppen wurde die strategische Stellung der LTTE im Osten
des Landes geschwächt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die srilanki-
sche Regierung beziehungsweise der Oberbefehlshaber der srilankischen Armee
versuchen, die Verhandlungsposition gegenüber der LTTE durch Gebietsgewinne
zu stärken. Die Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung begrüsst zwar gemäss
Umfragen diese Strategie, bevorzugt indessen eine Verhandlungslösung. Die inter-
nationale Gemeinschaft drängt ebenso auf die Aufnahme neuer Verhandlungen
zwischen den Konfliktparteien. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der
9derzeitigen Gegebenheiten nicht davon aus, dass in Sri Lanka eine Situation
allgemeiner Gewalt vorherrscht, welche die gesamte Bevölkerung oder die
Angehörigen der tamilischen Ethnie einer konkreten Gefährdung aussetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefährdung durch die srilankische Armee als unglaubhaft, weshalb entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit
Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer macht unter Bezug auf die von ihm ein-
gereichten Beweismittel zwar zu Recht geltend, dass es auch im Süden des Lan-
des zu Anschlägen auf Behördenmitglieder und Zivilisten kommt, diese Tatsache
vermag aber nicht zur Annahme einer generellen Unzumutbarkeit von Rückführun-
gen abgewiesener tamilischer Asylbewerber zu führen. Er verfügt über langjährige
Berufserfahrung, die er sich in Indien und Sri Lanka aneignen konnte, weshalb da-
von auszugehen ist, er könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen.
Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was in-
dessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integrati-
on darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Er
wohnte vor seiner Ausreise in die Schweiz gemäss eigenen Angaben einige Mona-
te in Colombo, sodass ihm diese Gegend nicht gänzlich unbekannt ist. Auch wenn
nicht feststeht, dass er im Grossraum Colombo über ein engeres Beziehungsnetz
verfügt, dürfte es ihm nicht schwer fallen, angesichts des Organisierungsgrades
der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da der
Beschwerdeführer ausgewiesenermassen fürsorgeabhängig ist und sich die Be-
schwerde nicht als aussichtslos darstellte.
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Zeitungsausschnitt)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das (...) (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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