Abtei lung IV
D-2432/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2432/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2006 sein erstes Asylgesuch
in der Schweiz. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er anlässlich
der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer
Tigriner und stamme aus B._______. Obwohl er sich in seinem
Heimatland nicht politisch betätig habe, sei er am 1. April 2005 von
Soldaten festgenommen worden, da er verdächtigt worden sei, einer
Oppositionspartei anzugehören. Während seiner Verhaftung sei er
zweimal verhört und geschlagen worden. Am 10. Februar 2006 habe
man ihn ohne Gerichtsurteil freigelassen, jedoch sei er weiterhin be-
obachtet worden. Am 13. Mai 2006 habe er von seinem Bruder er-
fahren, dass man beabsichtige, ihn erneut festzunehmen, weshalb er
zu Fuss in den Sudan geflüchtet sei, von wo er via Italien in die
Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 wurde das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung angeordnet.
Dessen Vollzug wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der
Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen ver-
möchten. Die Verfügung vom 30. Oktober 2007 erwuchs am 4.
Dezember 2007 unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des
ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2008 an das BFM stellte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz. Er beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen,
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asyl -
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Zudem sei auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, seit dem Abschluss des ersten Asyl-
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verfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, die geeignet seien,
seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizufüh-
ren. So sei er inzwischen ein aktives Mitglied der Eritrean Peoples
Party (EPP). Bei dieser Partei handle es sich um einen Zusammen-
schluss der Eritrean Liberation Front (ELF-RC) mit anderen regime-
kritischen Kräften. Mit der Neugründung der EPP sollten die Oppo-
sitionskräfte gebündelt werden und der Kampf gegen das diktatorische
Regime in Eritrea in friedlicher und demokratischer Weise fortgesetzt
werden. Vor seinem Engagement in der EPP sei er bereits aktiv in der
ELF-RC tätig gewesen. Als Mitglied der genannten Organisationen
nehme er regelmässig an öffentlichen Veranstaltungen und Demon-
strationen gegen das eritreische Regime teil. Es müsse davon aus-
gegangen werden, dass seine Mitgliedschaft respektive seine Ak-
tivitäten den eritreischen Behörden entweder schon bekannt seien
oder in absehbarer Zukunft bekannt würden. Mitglieder von oppo-
sitionellen Parteien seien besonders gefährdet, Opfer von systema-
tischer Verfolgung, Haft, Folter und möglicherweise auch aussergerich-
tlicher Hinrichtung zu werden. Mitglieder aller oppositionellen Exil-
organisationen müssten bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schwer-
sten Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden rechnen. Diese
Verfolgungsgefahr bestehe unabhängig von ihrer Stellung und Funk-
tion in der jeweiligen Organisation. Er erfülle daher wegen objektiven
und subjektiven Nachfluchtgründen sowie aufgrund der Tatsache, dass
er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, die Flüchtlings-
eigenschaft.
Der Eingabe lagen ein Schreiben des Transitzentrums C._______ vom
29. August 2008, ein Bericht über den Gründungskongress der EPP (in
englischer Sprache), ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten
der EPP, ein Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC, ein Bestätigungs-
schreiben der ELF-RC vom 17. Juli 2008 (in englischer Sprache), ein
Schreiben der EPP vom 1. September 2008 (in englischer Sprache)
sowie fünf Farbfotos bei.
D.
Am 11. März 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend,
er habe bisher lediglich an zwei Konferenzen der EPP teilgenommen,
die im Februar und im März 2009 in Bern und Neuenburg statt-
gefunden hätten; ansonsten sei er in der Schweiz noch nicht politisch
tätig gewesen. In Zukunft wolle er jedoch für die EPP tätig werden.
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Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Schul-
zeugnis zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte
das BFM fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig hielt es fest, dass die am 30. Oktober 2007 angeordnete
vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin
bestehe und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben werde.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft
führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese
Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur
Folge habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei Mitglied der
ELF-RC beziehungsweise der EPP und habe an Kundgebungen teil-
genommen. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass er im Rahmen
seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung
durch die eritreischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es
bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eri -
treischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe sich gemäss seien eigenen Aussagen in Eritrea
politisch nicht betätigt, weshalb auch nicht davon auszugehen sei,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden habe. Die
Äusserungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Unter-
lagen liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass
er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe.
So sei den Akten zu entnehmen, dass er erst seit wenigen Monaten
Mitglied der ELF-RC respektive der EPP sei und sich bisher bis auf
zwei Konferenzteilnahmen politisch nicht betätigt habe. Auffallend sei
sodann, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 28. Dezem-
ber 2008 darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer
regelmässig an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen
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gegen das eritreische Regime teilnehme, was dem Beschwerdeführer
selber aber offensichtlich nicht bekannt sei. Für die weitere Begrün-
dung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
F.
Am 16. April 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein von
ihm verfasstes englischsprachiges Schreiben dem Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Mit Beschwerde vom 17. April 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei festzustellen, das er die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle, und es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Artikel 54 AsylG vorliegen und ihm eine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag die Faxkopie eines Bestätigungsschreibens der
EPP vom 2. April 2009 bei.
H.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter das Bestätigungsschreiben der EPP vom 2.
April 2009 im Original zu den Akten reichen.
I.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009 (eine identische Ver-
fügung vom 22. April 2009 war gemäss einem Schreiben des Be-
schwerdeführers mangelhaft eröffnet worden) wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und
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verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr.
600.-- bis zum 26. Mai 2009 zu bezahlen habe.
J.
Am 15. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes
englischsprachiges Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht ein, wo-
rin er in Bezug auf den Kostenvorschuss um Ratenzahlung ersuchte.
K.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Dispositivpunkte 2 bis
5 der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2009 ersuchten. Dabei be-
antragte er, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Im gleichen Schreiben teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass er sein Mandat niederlege.
Dem Wiedererwägungsgesuch lag ein vom Beschwerdeführer ver-
fasstes, englischsprachiges Schreiben bei.
L.
Am 26. Mai 2009 bezahlte der Beschwerdeführer den auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 600.--.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig lehnte er das
Gesuch um Ratenzahlung ab und gewährte dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.
N.
Am 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres von ihm
verfasstes englischsprachiges Schreiben dem Bundesverwaltungs-
gericht ein.
O.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 informierte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf Nachfrage hin über den
Verfahrensstand.
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P.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrens-
stand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f.,
mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines zweiten
Asylgesuchs vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden
ist daher zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimatland, namentlich wegen seines politischen Engagements
in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eri -
treischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst in-
folge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass insgesamt keine
subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Eritrea zu einer für die Flüchtlingseigen-
schaft relevante Verfolgung führen würden, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vor-
stehend). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass das
politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ihm
das Profil eines engagierten, gewichtigen und staatsgefährdenden
sowie mit Führungsfunktion ausgestatteten Exilaktivisten verleiht, der
im Fokus der eritreischen Behörden steht, zumal der Beschwerde-
führer im Schreiben vom 15. Juni 2009 einräumte, die Ausführungen in
der Beschwerde zu seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz seien
übertrieben, da er in der Schweiz erst an zwei Konferenzen teil -
genommen habe und ihm nicht eine Führungsfunktion innerhalb der
EPP zukomme. Am marginalen politischen Profil des Beschwerde-
führers ändert auch der Umstand nichts, dass er gemäss den Akten
durch die EPP zum Verantwortlichen für die Zusammenführung der
EPP und der EDP (Eritrean Democratic Party) im Kanton D._______
ernannt worden ist, zumal es sich dabei nicht um eine hochrangige
Position innerhalb der EPP handelt. Im Weiteren ist festzustellen, dass
es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wieder-
erwägungsgesuch vom 26. Mai 2009, wonach er innerhalb der EPP
Kantonsverantwortlicher für den Kanton D._______ sei, um eine un-
bewiesene Behauptung handelt. Unglaubhaft ist auch das vom Be-
schwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Vor-
bringen, er sei von den eritreischen Behörden schon vor seiner
Ausreise beobachtet worden, da er für eine amerikanische Firma ge-
arbeitet habe, zumal er eine derartige Beobachtung zuvor nie erwähnt
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hatte und er im Schreiben vom 15. Juni 2009 geltend machte, seine
ehemalige Anstellung in der amerikanischen Firma habe mit seinem
Asylgesuch nichts zu tun.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Ins-
besondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise
darauf, dass in Eritrea aufgrund der genannten politischen Aktivitäten
im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende
Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Alters wegen seiner Ausreise aus Eritrea und der Asylbeantragung in
der Schweiz keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten
hat. Das gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er illegal aus-
gereist ist, wie das von ihm behauptet wird.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerde-
verfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
Seite 10
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30.
Oktober 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl.
Ziffern 4 - 7 dieser Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach
wie vor besteht, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26.
Mai 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 26. Mai 2009 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheide das BFM auf
Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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