B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2432/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ (Befragung zur Person [BzP])
am 29. Januar 2016 in Bezug auf ihre Reiseroute geltend machten, sie
seien erstmals am (…) 2015 mit gültigen Visa für Italien in die Schweiz
eingereist und nach fünf Tagen Aufenthalt in die Türkei zurückgekehrt,
dass sie am (…) 2015 mit dem Flugzeug erneut mit ihren Italien-Visa in die
Schweiz eingereist, gleich weiter nach Deutschland zum Onkel des Be-
schwerdeführers gegangen und schliesslich am 11. Januar 2016 mit dem
Tram zurück in die Schweiz gekommen seien,
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
den Beschwerdeführenden von der italienischen Vertretung in D._______
am (…) 2015 je ein Visum mit Gültigkeit vom (…) 2015 bis am (…) 2015
ausgestellt worden war,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie wolle in der Schweiz Kinder be-
kommen und sie hier gross ziehen,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle in der Schweiz bleiben, da sein
Onkel in Deutschland ihm nicht gross helfen könne, er sich in der Schweiz
besser fühle und zudem in der Schweiz eine Tante und Cousins habe,
dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen wird,
dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs mit dem Zentralen
Visumsystem und Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
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in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am
5. Februar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM unbeantwortet
liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. April 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, der Entscheid des SEM vom 7. April 2016 sei aufzuhe-
ben und auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei der Entscheid
aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien nochmals anzuhören
oder es sei der Entscheid aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit der Wegweisung sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und in der Folge den Beschwerdeführenden die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren,
dass weiter beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, bis zum Entscheid auf eine Wegweisung zu verzich-
ten, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem den Be-
schwerdeführenden durch die Vertretung Italiens in D._______ je ein Vi-
sum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom (…) 2015 bis (…)
2015 ausgestellt worden war,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Vorinstanz am 5. Februar 2016 ein Ersuchen um Aufnahme der
Beschwerdeführer an Italien richtete, welches die italienischen Behörden
innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene hinsichtlich der
Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwenden, sie hätten im (…)
2015 Italien sowie andere europäische Länder besucht und seien am (…)
2015 in die Türkei zurückgekehrt,
dass sie zu diesem Zeitpunkt festgestellt hätten, dass sie von den Behör-
den wegen ihrer politischen Aktivitäten gesucht würden, und deshalb um-
gehend das Land wieder verlassen hätten,
dass sie dazu eine separate Beschwerdebegründung einreichen würden,
dass ihr Fluchtziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei, wo sie auch
direkt hingereist seien und um Asyl ersucht hätten, weshalb die Schweiz
und nicht Italien für die Beurteilung ihrer Asylgesuche zuständig sei,
dass Italien überdies bis zum heutigen Tag keine Übernahmebestätigung
abgegeben habe, weshalb der Nichteintretensentscheid aufzuheben, die
Wegweisung als unzulässig und unzumutbar, der Vollzug als unmöglich
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass – wie nachfolgend ausgeführt wird – weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und
auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht di-
rekt anwendbar (self-executing) ist (vgl. BVGE 2015/19 E. 4.5 sowie Urteil
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E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 5.1 und 5.2) und dass die Be-
schwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das
Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass ferner die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens auch ohne explizite
Übernahmebestätigung gegeben ist, da davon auszugehen ist, dem Auf-
nahmegesuch werde stattgegeben, wenn – wie vorliegend – innert Frist
keine Antwort erfolgt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel feststellte und
insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen
von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleich-
bar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten,
dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Hinweis auf seine Verwandten
in der Schweiz keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, weil Tanten und
Cousins nicht als «Familienmitglieder» gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
gelten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz kein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu be-
gründen vermag,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung be-
steht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers ([…]; vgl. auch A13/1 und Meldung medizinischer
Fall vom 12. Januar 2016) anzumerken ist, dass sie die genannte hohe
Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge-
währen haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden, die sich anlässlich der BzP als grundsätzlich gesund bezeich-
nete, Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig
auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass demzufolge der Antrag auf Durchführung einer Anhörung abzuweisen
und der Eingang einer separaten Beschwerdebegründung in Bezug auf die
Gründe, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Türkei ver-
anlasst hätten, nicht abzuwarten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
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Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 und BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf vorstehende Erwägungen
zu verweisen und auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: