B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2432/2018, D-2442/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
beide Albanien,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) und Akteneinsicht;
Verfügungen des SEM vom 27. und 29. März 2018 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das damalige BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug
der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4077/2010 vom 29. Juni
2011 die gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverwei-
gerung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2011 ebenfalls in die
Schweiz gelangte und tags darauf hier um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch
ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug
der Wegweisung indes wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 2. Mai 2017 das
SEM – namentlich unter Hinweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdefüh-
rers und unter Beilage entsprechender Beweismittel – um Überprüfung res-
pektive Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden
ersuchte,
dass das SEM daraufhin Abklärungen zur aktuellen Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers in Albanien durch die Schweizer Botschaft in Tira-
na veranlasste,
dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2017
zum Abklärungsergebnis beziehungsweise zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs das
rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 dazu Stel-
lung nahm,
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dass das SEM mit Schreiben vom 27. Februar 2018 auch der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläu-
figen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs gewährte,
dass die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit mit Eingabe vom
16. März 2018 Gebrauch machte,
dass das SEM mit Verfügung betreffend den Beschwerdeführer vom
27. März 2018 – tags darauf eröffnet – die mit Verfügung vom 5. Mai 2010
angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, den Beschwerdeführer unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die
Schweiz bis zum 22. Mai 2018 zu verlassen, und den Kanton C._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es sodann mit Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin vom
29. März 2018 – eröffnet am 3. April 2018 – die mit Verfügung vom 19. De-
zember 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, die Beschwerde-
führerin unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auffor-
derte, die Schweiz bis zum 24. Mai 2018 zu verlassen, und den Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. April 2018 – han-
delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim SEM um Einsicht in
sämtliche Verfahrensakten ersuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2018 teilweise Akteneinsicht
gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit einer einzigen Eingabe vom 26. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und betreffend Aktenein-
sicht erheben und dabei beantragen liessen, die Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie das Beschwerde-
verfahren bezüglich Akteneinsicht seien zu vereinigen,
dass die Verfügungen der Vorinstanz betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme sowie betreffend Akteneinsicht aufzuheben seien,
dass ihnen vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend
Gelegenheit zu geben sei, ihre Beschwerde zu präzisieren,
dass ihre vorläufige Aufnahme fortzuführen sei,
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dass der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Anordnung die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren sei, soweit ihr diese nicht von Gesetzes
wegen zukomme,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel (Arbeitsvertrag und Bestätigung der Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers; je in Kopie) – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zwei separaten Schreiben vom
30. April 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018
festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, und auf den Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung nicht eintrat,
dass sie gleichzeitig die zwei betreffend die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme eröffneten Beschwerdeverfahren D-2432/2018 (Beschwerdeführer)
und D-2442/2018 (Beschwerdeführerin) vereinigte, wobei sie festhielt,
dass auch bezüglich der verweigerten Akteneinsicht in diesem vereinigten
Beschwerdeverfahren zu befinden sein werde und insofern kein separates
Beschwerdeverfahren zu eröffnen sei,
dass sie die Beschwerdeführenden ferner aufforderte, bis zum 4. Juni 2018
einen Kostenvorschuss von Fr. 950.– einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 24. Mai 2018 bei der Gerichtskasse einging,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen wurde,
dass auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 7. Juni
2018 – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme
entscheidet (Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG),
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dass sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desrechtspflege richtet (Art. 37 VGG und Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren D-2432/2018 und D-2442/2018 be-
reits mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 antragsgemäss vereinigt
wurden und daher in einem einzigen Urteil über die Beschwerde zu befin-
den ist,
dass die Vernehmlassung des SEM vom 7. Juni 2018 den Beschwerdefüh-
renden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme
unterbreitet wurde,
dass auf eine vorgängige Unterbreitung und Anhörung gestützt auf Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ver-
zichtet werden kann und die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem gerügt wird, das SEM habe
entgegen dem schriftlichen Akteneinsichtsgesuch vom 4. April 2018 keine
vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und (dadurch) den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rüge vorab prüft, da eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügungen führen kann,
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Abklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt,
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dass dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte,
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs –
eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid
stützt (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3 m.w.H.),
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 11. April 2018 Kopien der Aktenverzeichnisse A (Asylverfahren
des Beschwerdeführers), B (Asylverfahren der Beschwerdeführerin), C
(Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers) und D (Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführerin) sowie Kopien der zur Edition freigegebe-
nen Aktenstücke zustellte,
dass es diverse Aktenstücke aufführte, in welche keine Einsicht gewährt
werden könne, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhal-
tung das Recht auf Einsicht überwiegen würden, es sich um interne Akten
handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht
nicht unterstehen würden oder es sich um Kopien von kantonalen Akten
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handle, weshalb das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzu-
reichen sei,
dass es ausserdem festhielt, aus ökonomischen Gründen werde darauf
verzichtet, dem Rechtsvertreter Kopien unwesentlicher oder bereits be-
kannter Aktenstücke zuzustellen, mit Ausnahme von A26 („Entscheid“),
A36 („Urteil BVGer“), B20 („Entscheid“), C17 („Stellungnahme“) und C21
(„Verfügung Aufhebung vA“),
dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es sei nicht genau erkenn-
bar, welche privaten oder öffentlichen Interessen bestehen könnten bezie-
hungsweise warum es sich um interne Akten handle,
dass soweit es um Kopien von kantonalen Akten gehe, in diese Einsicht zu
gewähren sei, da diese Unterlagen Teil der Verfahrensakten seien,
dass ganz offenkundig auch die nicht zugänglich gemachten Akten einen
wesentlichen Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt hätten, weshalb sie
einsehbar sein müssten,
dass das SEM diesbezüglich in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen
anführte, es stütze sich bei der Verweigerung oder Einschränkung der Ak-
teneinsicht auf die einschlägigen Gesetze und die vom Bundesverwal-
tungsgericht entwickelte Praxis,
dass die Beschwerdeführenden bei ihren Rügen betreffend Verletzung des
rechtlichen Gehörs und teilweiser Verweigerung der Akteneinsicht äusserst
vage und allgemein geblieben seien, ohne auf konkrete Akten hinzuwiesen
oder die Rügen im Detail mit Beweisen zu präzisieren,
dass es dem SEM daher nicht möglich sei, näher auf diese Rügen einzu-
gehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vorstehenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz feststellt, dass sich deren Vorgehen in der Verfü-
gung vom 11. April 2018 bezüglich diverser Aktenstücke – wie nachfolgend
aufgezeigt – als mit dem Recht auf Akteneinsicht unvereinbar erweist,
dass das SEM die Einsicht in die Aktenstücke A11 („Botschaftsschreiben“),
A13 („Schreiben an Schweizer Botschaft“), A14 („Schreiben an Schweizer
Botschaft“), C8 („Botschaftsanfrage“) und C13 („Botschaftsantwort“) mit
der Begründung verweigerte, es würden überwiegende öffentliche oder pri-
vate Interessen an der Geheimhaltung bestehen,
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dass das SEM dem Beschwerdeführer in das Aktenstück C13 bereits im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Einsicht gewährte, indem
es ihm mit Schreiben vom 17. November 2017 eine Kopie des Aktenstü-
ckes C14 („Botschaftsantwort anonymisiert“) zustellte (vgl. C16 S. 2),
dass die (vollständigen) Namen der dem Beschwerdeführer bekannten
Personen in diesem Fall nicht abzudecken gewesen wären, dem Be-
schwerdeführer dadurch allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da
er gemäss den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember
2017 (C17) und in der Beschwerdeschrift (vgl. ebenda S. 4) wusste, um
welche Personen es sich handelte,
dass eine Kopie des Aktenstückes C14 sodann den Beschwerdeführenden
auch mit der Verfügung des SEM vom 11. April 2018 zugestellt wurde,
dass es sich beim Aktenstück A11 um ein Abklärungsersuchen des BFM
an die Botschaft, beim Aktenstück A13 um ein kurzes Schreiben des BFM
an die Botschaft und beim Aktenstück A14 um ein Schreiben der Vertrau-
ensanwältin mit ihren Abklärungsergebnissen an die Botschaft handelt,
dass angesichts der verschiedenen Verfasser und Inhalte dieser Schreiben
die Bezeichnungen des SEM („Botschaftsschreiben“ resp. „Schreiben an
Schweizer Botschaft“) ungenügend sind,
dass nicht erkennbar ist, weshalb das SEM in diese Aktenstücke nicht in
ähnlicher Weise wie in das Aktenstück C13 Einsicht gewährte, zumal an
deren Inhalt – wenn überhaupt – nicht vollumfänglich Geheimhaltungsinte-
ressen bestehen,
dass denn auch auffällt, dass im Rahmen des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers in die Aktenstücke A11 und A14 noch Einsicht gewährt
wurde (vgl. A30),
dass demzufolge diesbezüglich eine Verletzung des Einsichtsrechts zu be-
jahen ist,
dass im Aktenverzeichnis C zwar ein dem Aktenstück C8 entsprechendes
Aktenstück C9 („Botschaftsanfrage anonymisiert“) aufgeführt ist, sich die-
ses indes nicht in den Akten befindet und dem Beschwerdeführer im Übri-
gen auch nicht im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuge-
stellt wurde (vgl. C16 S. 2),
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dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bisher
keine Einsicht in diese Botschaftsanfrage erhalten haben, weshalb auch
diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht verletzt wurde,
dass das SEM die Einsicht in diverse Aktenstücke mit der Begründung ver-
weigerte, es handle sich um interne Akten,
dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das
heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweis-
charakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen
Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des
technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen,
dass die Vorinstanz die Aktenstücke A7 („Triage Identitätskategorie“), A8
(„Triageformular“), A27 („Kopierverteiler“), B9 und B11 („Übersicht Perso-
nendaten“), B12 und B13 („Triagenblatt Dublin-Verfahren“), B15 („Triage-
formular“) und B21 („Kopierverteiler“) zu Recht als dem Akteneinsichts-
recht nicht unterliegende interne Akten bezeichnete, zumal diese der Or-
ganisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen,
dass es sich bei den Aktenstücken A18 und A19 („Mailschreiben BFM-In-
tern“), A20 und A21 („Mailschreiben“), A24 und A25 sowie A35 („Mailschrei-
ben Intern“) und C18 („internes Consulting“) um einzelne behördeninterne
E-Mails respektive um behördeninterne (E-Mail-)Korrespondenzen han-
delt, die jeweils einen Meinungsaustausch zum Gegenstand haben,
dass diese Aktenstücke demzufolge vom SEM ebenfalls zu Recht als in-
terne Akten qualifiziert und nicht ediert wurden,
dass das Aktenstück C4 („interne Aktennotiz“) eine Telefonnotiz zu einem
Telefonat zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt ist, wes-
halb dieses Dokument zu Unrecht als interne Akte bezeichnet wurde, und
daher diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht verletzt wurde,
dass das SEM die Verweigerung der Einsicht in verschiedene Aktenstücke
damit begründete, dass es sich um Akten anderer Behörden respektive um
Kopien von kantonalen Akten handle und das Gesuch um Einsichtnahme
in diese Akten dort einzureichen sei,
dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das Einsichtsrecht
grundsätzlich auf alle Dokumente bezieht, die zum Verfahren gehören, das
heisst in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen wurden,
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dass es sich bei den beigezogenen Akten um solche der Vorinstanz selber
oder solche anderer Behörden handeln kann,
dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund und
gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Einsicht in ein Aktenstück, das
zwar von einer anderen Behörde erstellt wurde, jedoch – in der Regel als
Orientierungskopie – Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat,
generell von der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz
ausgeschlossen sein soll, mithin anders zu behandeln ist, als allfällige Bei-
zugsakten anderer Behörden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3341/2014
vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.4; A-5275/2015 und A-5278/2015 vom
4. November 2015 E. 8.8.2.1; je m.w.H.),
dass es sich beim Aktenstück A5 („GWK-Akten, E-Dossier“) um Dokumen-
te des Grenzwachtkorps aus dem Jahr 2004 anlässlich einer Anhaltung
des Beschwerdeführers handelt und – bis auf die nachfolgend angeführte
Ausnahme – nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden die-
ses Aktenstück nicht in geeigneter Weise offengelegt werden kann,
dass das Dokument „Feststellungsrapport / Dokumentenprüfung“ (S. 6 f.)
eine Dokumentenanalyse darstellt, an welcher praxisgemäss gewichtige
Geheimhaltungsinteressen bestehen, insbesondere bezüglich der Prü-
fungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse, die geeignet
sind, die Akteneinsicht einzuschränken,
dass der wesentliche Inhalt dieser Analyse, nämlich dass sich das im da-
maligen Pass des Beschwerdeführers befindliche Schengenvisum als To-
talfälschung herausstellte, in dem den Beschwerdeführenden in geeigneter
Weise offenzulegenden „Grenzkontrollrapport“ festgehalten wurde,
dass in den Aktenstücken C10, C11 und C19 („Strafakten“) insbesondere
ein Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom 22. März 2017 be-
treffend den Beschwerdeführer, ein gegen ihn ausgefälltes Urteil vom
29. Juni 2017 des Strafgerichtes C._______ (inkl. Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 25. April 2017), ein ge-
gen ihn ausgefällter Strafbefehl vom 10. August 2017 der Staatsanwalt-
schaft des Kantons D._______, ein gegen ihn ausgefällter Strafbefehl vom
8. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ sowie die
jeweiligen Übermittlungsschreiben des kantonalen Migrationsamtes ent-
halten sind,
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dass es sich beim Aktenstück C15 um einen Auszug aus dem Strafregister
betreffend den Beschwerdeführer handelt,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden diese Akten-
stücke nicht offengelegt werden können,
dass es auf der Hand liegt, dass strafrechtliche Vorgänge ein Verfahren um
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beeinflussen können, was schliess-
lich auch der Grund dafür ist, dass das kantonale Migrationsamt diese In-
formationen an das SEM weiterleitete,
dass sich die Vorinstanz denn auch in der Verfügung betreffend den Be-
schwerdeführer zu dessen Nachteil auf einige dieser Aktenstücke abstütz-
te,
dass das SEM nach dem Gesagten die Einsicht in diese Aktenstücke zu
Unrecht verweigerte und dadurch das Recht der Beschwerdeführenden auf
Akteneinsicht verletzte,
dass nur am Rande zu erwähnen ist, dass sich bezüglich der als „Strafak-
ten“ bezeichneten Aktenstücke weder aus dem Aktenverzeichnis C noch
aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. April 2018 ergibt, von welcher
kantonalen Behörde diese erstellt wurden,
dass es den Beschwerdeführenden mithin ohne zusätzliche Abklärungen
auch nicht möglich gewesen wäre, bei anderen Behörden ein Aktenein-
sichtsgesuch zu stellen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden – mit einigen Ausnahmen – aus
ökonomischen Gründen keine Kopien der unwesentlichen oder diesen be-
reits bekannten Aktenstücken zustellte,
dass sich dieses Vorgehen in Fällen, in denen – wie vorliegend – gerade
ausdrücklich um Einsicht in „sämtliche Verfahrensakten“ ersucht wurde, als
rechtswidrig erweist (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3341/2014 vom
10. Dezember 2014 E. 4.3.2),
dass das SEM die Einsichtsgewährung in diese Aktenstücke – sofern sie
nicht der Einsichtsverweigerung unterliegen, was vom Bundesverwal-
tungsgericht an dieser Stelle nicht zu prüfen ist – in geeigneter Weise nach-
zuholen hat,
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dass das SEM nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf Akteneinsicht verletzt hat, was – wie oben ausgeführt – eine Ver-
letzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene
Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen
wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt,
dass die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass vorliegend das SEM im Rahmen der Vernehmlassung keine weiter-
gehende Akteneinsicht gewährte, was zumindest betreffend der zuvor aus
ökonomischen Gründen nicht offengelegten Aktenstücken nicht nachvoll-
ziehbar ist,
dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse
des Staatssekretariats auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben
und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensfüh-
rung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz
verloren ginge,
dass sodann die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des
Anspruches auf rechtliches Gehör seitens des SEM im aufgezeigten Um-
fang als schwerwiegend zu bezeichnen ist,
dass eine Heilung der festgestellten Mängel nach dem Gesagten nicht in
Betracht fällt,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügun-
gen vom 27. und 29. März 2018 aufzuheben sind und die Sache zur Ge-
währung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereich-
ten Beweismittel näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der am 24. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 950.– den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE),
dass es bei der Bestimmung der Parteientschädigung vorliegend zu be-
rücksichtigen gilt, dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG erscheinende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2
VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügungen beantragt worden ist.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 werden auf-
gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 24. Mai 2018 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 950.– wird den Beschwerdeführenden zu-
rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: