Abtei lung IV
D-2433/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und das Kind
C._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2433/2008
Sachverhalt:
A.
Mit am 29. März 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá
eingegangener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine
Ehefrau und ihr gemeinsames Kind um Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Jah-
re 2000 habe die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colom-
bia) seinen Vater zum Tode verurteilt und diesen bei einem Attentat so
schwer verletzt, dass er heute im Rollstuhl sitze. Im Jahre 2001 seien
paramilitärische Gruppierungen ins Departement D._______
eingedrungen und hätten der Zivilbevölkerung Verbindungen zur
Guerilla vorgeworfen. Die Zivilbevölkerung sei seit über 30 Jahren von
der Guerilla erpresst und zur Leistung von monatlichen "Steuern"
gezwungen worden, und wer sich geweigert habe, sei zum
militärischen Ziel erklärt worden. Diese Tatsache sei von den
Paramilitärs als von der Zivilbevölkerung gegenüber der Guerilla
geleistete Unterstützung interpretiert worden und wer die Schutzgelder
bezahlt habe, sei zum militärischen Ziel der AUC (Autodefensas
unidas de Colombia) erklärt worden. Die Paramilitärs hätten bei der
Erkundung der Gegend herausgefunden, dass sein Vater und er
Verwalter von Grundstücken in der Gemeinde E._______ seien,
welche einem Arzt gehörten, der im Jahre 2002 aufgrund des
Gewaltkonfliktes aus der Region habe fliehen müssen. Die Territorien
lägen an der Grenze zu Venezuela und damit in einem Korridor,
welchen auch die Guerilla benutze. Im Jahre 2003 sei in F._______
G._______ ermordet worden, ein Freund seiner Familie, welcher ihn
zunächst vor Übergriffen seitens der Paramilitärs habe schützen
können. Da sie den momentanen Aufenthaltsort des Arztes – das
heisst dem Eigentümer der von ihnen verwalteten Grundstücke – nicht
kennen würden, hätten die Paramilitärs ihn (den Beschwerdeführer) zu
verfolgen begonnen, obwohl er sich in seiner Heimatgemeinde stets
als Verfechter der Menschenrechte und Förderer von
Entwicklungsprojekten für die Ärmsten betätigt habe; sie hätten ihn
zum Verlassen der Gegend gezwungen, um sein Leben und dasjenige
seiner Angehörigen zu schützen. Im Jahre 2005 hätten sie sodann das
Vieh von H._______ – seinem Nachbarn und guten Freund –
gestohlen, um ihn (den Beschwerdführer) zu zwingen, Informationen
über den Arzt zu geben. Er habe sich jedoch in F._______ aufgehalten
und auch sein Vater habe einer Zitierung keine Folge geleistet;
daraufhin hätten sie H._______ erbarmungslos ermordet. So habe er
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einsehen müssen, dass er nie mehr an seinen Heimatort würde
zurückkehren können und auch seinen Vater dort nicht mehr würde
besuchen können. Er treffe sich mit seinem Vater gelegentlich in
I._______ oder J._______, nie aber in seinem Aufenthaltsort
F._______. Am 8. September 2006 hätten die Paramilitärs sodann
seinen politisch aktiven Onkel K._______ – Ehemann der Schwester
seines Vaters und ein regional massgeblicher, durch und durch
ehrlicher Agrarproduzent – ermordet; dieser sei bereits die zweite
Person, die umgebracht worden sei, weil sie ihm Schutz geboten habe.
Am 17. Dezember 2006 sei er selber um zehn Uhr nachts in der Nähe
des Busbahnhofs von F._______ Opfer eines Übergriffs geworden. Er
sei von Männern in einem Lieferwagen verfolgt worden, habe aber auf
seinem Motorrad entkommen können. Bei dieser Aktion sei er jedoch
von einer Kugel am Körper gestreift worden, was eine Wunde
verursacht habe. Dieser Vorfall habe sie in grosse Angst versetzt und
gezwungen, sich bei einem Freund zu verstecken. Er habe aus zwei
Gründen nicht gewagt, bei den Behörden eine Anzeige einzureichen:
Einerseits hätten sie ihn leicht umbringen können und andererseits
habe er von Freunden erfahren, dass die Staatsanwaltschaft von den
Paramilitärs unterwandert worden sei, weshalb es ratsamer gewesen
sei, sich an die Defensoria del Pueblo zu wenden. Am 22. Januar 2007
– als sie an einem anderen Ort gewohnt hätten – habe seine Ehefrau
einen an die Eingangstüre gehefteten Briefumschlag gefunden. Der
Umschlag habe eine CD enthalten, auf welcher an verschiedenen
Orten – unter anderem beim Haus seines Vaters, den sie im Dezember
2006 heimlich und sehr vorsichtig besucht hätten – aufgenommene
Fotografien seiner Familie gespeichert gewesen seien. Aufgrund
dieser Vorkommnisse habe er sich genötigt gesehen, sich an die
staatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, aber kurz darauf habe er
erneut Drohungen erhalten, worauf er sich am 14. Februar 2007 mit
Hilfe des IKRK von F._______ habe weg begeben müssen. Am 15.
Februar 2007 sei er in L._______ angekommen, wo er bei Verwandten
untergekommen sei; er habe seinen Umzug der Defensoria del Pueblo
sowie dem IKRK gemeldet. Am 26. Februar 2007 habe ihm seine
Cousine per Mobiltelefon mitgeteilt, dass zwei Männer auf einem
Motorrad gekommen und sich – unter dem Vorwand, Freunde von ihm
zu sein – nach ihm erkundigt hätten; einer der Beiden habe eine Waffe
am Hosenbund getragen. In der Folge habe er sich am 27. Februar
2007 zu einem Verwandten nach M._______ begeben. Am 28. Februar
2007 sei er in M._______ angekommen, währenddem seine Familie
nach wie vor im Gebiet des Konfliktes verblieben sei. Am 8. März 2007
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habe er sich an die Einwohnerkontrolle von N._______ gewandt. Am
12. März 2007 habe er vom IKRK Unterstützung erhalten in Form von
Nahrungsmittelbezugsscheinen, einer Matratze, Körperpflegeartikeln
und Küchenutensilien. Seine Angehörigen hätten das Konfliktgebiet
nicht verlassen können und derzeit befänden sie sich in einer heiklen
Lage. Sie müssten ständig den Aufenthaltsort wechseln und es fehle
ihnen an finanziellen Mitteln, da er sich keiner Erwerbstätigkeit widmen
könne. Um überleben zu können, habe seine Ehefrau sämtliche
Einrichtungsgegenstände verkaufen müssen. Sein Sohn könne den
Kindergarten nicht mehr besuchen, seit im letzten Jahr einmal ein
Mann dorthin gegangen sei, um ihn abzuholen. Zum Glück habe die
Kindergärtnerin den Jungen nicht mitgegeben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter inhaltlich identische
Anzeigen vom 22. Januar 2007 an verschiedene kolumbianische
Amtsstellen und Organisationen betreffend das auf am 17. Dezember
2006 auf ihn verübte Attentat und die ihm zugestellte CD mit Fotogra-
fien, diverse Schreiben der Beschwerdeführerin an Amts- und Polizei-
stellen, sowie mehrere Zeitungsartikel betreffend die Aktivitäten der
AUC.
B.
Am 30. April 2007 ging bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá
eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, enthaltend einer-
seits den von ihm ausgefüllten Fragebogen der Botschaft und anderer-
seits ein Begleitschreiben mit ergänzenden Angaben zum Asylgesuch.
Im Rahmen der Beantwortung des behördlichen Fragebogens gab der
Beschwerdeführer dabei an, er habe auch bei der kanadischen Bot-
schaft ein Asylgesuch eingereicht, ohne indessen eine Antwort erhal-
ten zu haben. Er verfüge über keine Fremdsprachenkenntnisse, habe
Kolumbien bislang nie verlassen und weder Verwandte noch Bekannte
im Ausland. In seinem Begleitschreiben führte er sodann aus, seine
Ehefrau habe am 19. April 2007 erneut Morddrohungen erhalten und
sich in diesem Zusammenhang an das Rote Kreuz gewandt. Er selber
habe in den vergangenen sechs Monaten sieben Mal umziehen müs-
sen und am 19. April 2007 hätten sich zwei Männer an seinem letzten
– an sich nur seinen Angehörigen bekannten – Aufenthaltsort nach
ihm erkundigt. Sie hätten in der Folge ihre Mobiltelefonnummern wech-
seln müssen und er schlafe seither in billigen Unterkünften in
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M._______. Er verzweifle ob dieser Situation und wisse, dass der [...]
der AUC seine Ermordung angeordnet habe.
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der
Folge am 2. Mai 2007 zuständigkeitshalber an das BFM.
D.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
17. Oktober 2007 – eröffnet am 25. März 2008 – die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es
aus, soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung seitens der FARC
geltend machten, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat
grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur verfüge, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiap-
parat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische
Staat die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die
Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden, weshalb es den Be-
schwerdeführern zumutbar und möglich sei, sich unter den Schutz der
Behörden zu stellen; den Bürgern jederzeit und überall die absolute Si-
cherheit zu garantieren, gelinge im Übrigen keinem Staat. Soweit die
angegebenen Drohungen durch die Paramilitärs betreffend, sei sodann
festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um lan-
desweit bekannte Persönlichkeiten handle, weshalb nicht davon aus-
zugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in
Kolumbien ausfindig machen könnten; sie hätten denn auch nicht gel-
tend gemacht, in M._______ Probleme gehabt zu haben. Den
Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative offen. Darüber hinaus hätten sie keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen
zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen,
insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die
Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll
ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor
diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen.
E.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
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vom 25. März 2008 (Posteingang bei der Botschaft: 27. März 2008) er-
hoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom
17. Oktober 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Postein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. April 2008). Zur Begründung
ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
sie bäten um nochmalige Prüfung des Asylgesuches, zumal im De-
zember 2007 nahe Bekannte von ihnen umgebracht worden seien.
Gleichzeitig reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten, nament-
lich Zeitungsberichte über die Ermordung mehrerer Personen aus der
Heimatregion der Beschwerdeführer und Fotografien.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 – welche den Beschwer-
deführern zur Kenntnis gebracht wurde – hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
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indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
2.
Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
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von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch be-
fragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens zur
weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen von
der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten
Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er
ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnis-
sen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländi-
schen Botschaften, und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb
Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines
Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von Belang (vgl. dazu
untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Bezug zu den eigentli-
chen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begrün-
dung des Asylgesuches sowie der gleichzeitig eingereichten Beweis-
mittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informa-
tionen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie
die von den Beschwerdeführern unternommenen Schritte zum Erhalt
innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtser-
hebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befra-
gung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Kon-
kretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt
demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.
3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
nerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum
abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in
der Verfügung vom 17. Oktober 2007 den Verzicht auf eine Befragung
begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen for-
meller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30
E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
3.2.3 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall ist indessen festzustel-
len, dass – soweit ersichtlich – zunächst die ARK und seit dem 1. Ja-
nuar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeor-
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ganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der
Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylge-
such bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie ge-
rügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das
bisherige Vorgehen des Bundesamtes zwar als nicht rechtskonform zu
bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmun-
gen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines
Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem
Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch
nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das
BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einrei-
sebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt er-
scheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c
S. 20 f.; vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die
Frage der Heilung von Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und
im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss
diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern auf-
grund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsu-
chenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist;
diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches
und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und
der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Mög-
lichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu
äussern.
3.2.4 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfü-
gung des BFM datiert vom 17. Oktober 2007, mithin einem Zeitpunkt
vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachver-
halt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 3.2.1 ausgeführt – als er-
stellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut aus-
führlich darzulegen. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein An-
lass zu weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen und ist andererseits
von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen, mithin
in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführern
zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch ab-
gewiesen hat.
Seite 9
D-2433/2008
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Ve-
nezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
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aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung
von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjeni-
gen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrol-
lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Ein-
reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr-
lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach-
barländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, E. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den
Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be-
sonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die AUC allenfalls durch eine
innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotá
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 13