B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2433/2012/was
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (…).
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. Januar 2012 / E 5998/2009.
D-2433/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus B._______ , suchte am
23. Dezember 2007 am Flughafen (…) um Asyl nach und ihm wurde am
28. Dezember 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt.
B.
Er machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, seit 1992
von Beruf Polizist gewesen zu sein. Von 1999 bis 2001 habe er in
D._______ und von 2001 bis gegen Ende 2007 in B._______ gearbeitet.
Seit April 2007 bis Mitte Juni 2007 sei er wiederholt von Personen der Ka-
runa-Gruppe bei der Arbeit oder zu Hause behelligt und an Leib und Le-
ben bedroht worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Mitglieder der Grup-
pe zu Unrecht kontrolliert zu haben. Seit dem 17. Juni 2007 habe er sich
deshalb nur noch versteckt bei einem Freund seines Stiefvaters in
C._______ aufgehalten.
C.
Die im Heimatland verbliebene Ehefrau des Beschwerdeführers stellte
am 9. März 2009 für sich und die drei gemeinsamen Kinder ein schriftli-
ches Asylgesuch (…), welches sie später ergänzte. Sie machte dabei gel-
tend, betrunkene Unbekannte hätten am 16. Dezember 2008 das Haus
der Familie heimgesucht und sich unter Drohungen nach ihrem Ehemann
erkundigt. Ein vorinstanzlicher Entscheid in diesem Verfahren steht noch
aus.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. August 2009 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug
an. Die gegen diesen Entscheid am 21. September 2009 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar
2012 vollumfänglich ab. Dabei hielt das Gericht fest, seine Vorbringen zu
den Fluchtgründen seien nicht glaubhaft, sie müssten insgesamt als
kaum nachvollziehbar und teilweise auch als unlogisch oder lebensfremd
qualifiziert werden. Die Glaubhaftigkeit der erlittenen beziehungsweise
drohenden Verfolgung sei auch in Würdigung eines eingereichten Be-
weismittels zu verneinen. Ausserdem sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Vollzugs in das Herkunftsgebiet des Beschwerdefüh-
rers zu bejahen.
D-2433/2012
Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer stellte dem BFM durch seine Rechtsvertretung am
25. Februar 2012 die Einreichung eines neuen Asylgesuchs, eines Wie-
dererwägungsgesuchs oder eines Revisionsgesuchs in Aussicht und er-
suchte um Zusendung der bisherigen Verfahrensakten. Das BFM veran-
lasste am 2. März 2012 die Aktenedition. Mit Eingaben vom 6. März 2012
wies der Beschwerdeführer beim BFM und der kantonalen Behörde auf
eine Gefährdung namentlich seiner in Sri Lanka verbliebenen Angehöri-
gen hin, falls im Rahmen der Vollzugsvorbereitung persönliche Unterla-
gen an das sri-lankische Konsulat weitergeleitet werden sollten, und be-
antragte, die Weiterleitung habe entsprechend zu unterbleiben.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Vertretung am 9. März 2012
ans BFM und stellte ein "neues Asylgesuch". Dabei legte er dar, sich un-
erlaubt aus dem sri-lankischen Polizeidienst entfernt zu haben und eine
solche Dienstpflichtverletzung werde in Anbetracht des herrschenden
Ausnahmezustands mit einer hohen Freiheitsstrafe geahndet. Ausserdem
habe er unter dem Zwang der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in
den Jahren 2000 und 2001 Waffentransporte für diese Gruppierung
durchgeführt. Sein LTTE-Engagement habe er den schweizerischen Be-
hörden bisher verschwiegen, aus Angst vor negativen Folgen. Diese Tä-
tigkeiten für die LTTE seien auch der Grund gewesen, dass er die Bedro-
hung durch die Karuna-Gruppe vor der Ausreise nicht seinen Vorgesetz-
ten gemeldet habe, weil er befürchtet habe, seine Unterstützung der
LTTE würde dadurch behördlich bekannt. Inzwischen habe er erfahren,
dass gegen ihn (…) ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE anhän-
gig gemacht worden sei. Diesbezüglich reichte er zwei Haftbefehle (…)
und einen polizeilichen Bericht (…) samt englischsprachigen Übersetzun-
gen ein. Die Nachreichung der Originalbelege sowie eventualiter weiterer
Dokumente stellte er in Aussicht. Nach dem Gesagten sei die Tatsache,
wonach er als Polizist verdächtigt werde, direkt mit den LTTE zusammen-
gearbeitet zu haben, belegt. Von diesem Sachverhalt habe er bisher kei-
ne Kenntnis gehabt, weshalb er dessen Elemente im ordentlichen Verfah-
ren nicht habe vorbringen können. Demzufolge sei zwingend ein neues
Asylverfahren einzuleiten.
G.
Das BFM überwies die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am
14. März 2012 samt Begleitschreiben mit Kopie an den Beschwerdeführer
D-2433/2012
Seite 4
dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gelangte mit Ein-
gabe vom 15. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
16. März 2012) und ersuchte für den Fall der Behandlung der Eingabe
vom 9. März 2012 als Revisionsgesuch um Fristansetzung zwecks präzi-
sierender Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen. Die Be-
schwerdeinstanz schickte die Akten am 21. März 2012 dem BFM zurück
und hielt fest, das Bundesverwaltungsgericht sei eine Rechtsmittelinstanz
und der Eingabe vom 9. März 2012, mit welcher ein neues Asylgesuch
gestellt werde, könne kein Wille zur Rechtsmittelführung im Sinne einer
entsprechenden Erklärung entnommen werden. Eine Fristansetzung zur
Verbesserung der (Revisions-)Eingabe falle daher gemäss Dispositions-
grundsatz ausser Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei demzufol-
ge (noch) nicht zuständig und habe keine Veranlassung, die Eingabe vom
9. März 2012 zu behandeln. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie
dieses Schreibens übermittelt.
H.
Das BFM trat mit Verfügung vom 27. März 2012 – eröffnet am 4. April
2012 – auf die Eingabe vom 9. März 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2
VwVG nicht ein. Es erwog dabei, dass der Beschwerdeführer keine nach-
träglich veränderte Sachlage vorgebracht habe, sondern die ursprüngli-
che Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 31. Januar 2012 geltend mache.
Dies wäre revisionsmässig beim Bundesverwaltungsgericht zu rügen. Da
der Rechtsvertreter indes die Zuständigkeit des BFM behaupte, komme
Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung.
I.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
3. Mai 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei die Feststellung
der Nichtigkeit der Verfügung vom 27. März 2012, eventualiter die Aufhe-
bung der Verfügung und die Anweisung ans BFM, sein Asylgesuch vom
9. März 2012 zu behandeln, eventualiter die Entgegennahme der Einga-
be vom 9. März 2012 als Revisionsgesuch verbunden mit der Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisi-
onsvoraussetzungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vor-
sorglicher Massnahmen, die Koordination des vorliegenden mit drei wei-
teren Beschwerdeverfahren und um Bekanntgabe des Spruchgremiums.
Der Rechtsschrift lag eine Kostennote bei.
D-2433/2012
Seite 5
Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Nichtigkeit der ange-
fochtenen Verfügung beruhe auf der Verletzung unzähliger formeller und
materieller Rechtsvorschriften durch das BFM. Die Vorinstanz habe im
Übrigen auch die Ehefrau des Gesuchstellers als Partei aufgeführt, über
deren Gesuch aber offensichtlich noch gar nicht befunden worden sei.
Die Vorgehensweise des BFM sei weiter gestützt auf ein Übermittlungs-
schreiben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, was grundsätzliche
Fragen zu dessen Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde respektive zu den für diesen Vorschlag verantwortlichen Rich-
tern aufwerfe. Die Asylbehörden seien ihrer Pflicht zur Prüfung von Asyl-
gesuchen in Missachtung der relevanten Rechtsnormen und geltenden
Rechtsprechung nicht nachgekommen. In unhaltbarer Weise sei das BFM
davon ausgegangen, bei der Eingabe vom 9. März 2012 handle es sich
um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch.
J.
Am 4. Mai 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisori-
schen Vollzugsstopp und mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 stellte
das Gericht die offensichtliche Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung
fest, soweit diese als Partei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als
Verfügungsbetroffene aufführe. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise
Gesuchsteller wurde im Übrigen antragsgemäss Frist zur Ergänzung der
Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuches angesetzt und ihm
wurde ferner das mutmassliche Spruchgremium kommuniziert.
K.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer beziehungs-
weise Gesuchsteller an seinen Rügen grundsätzlich fest. Er habe den
zweimaligen Transport von Waffen für die LTTE wegen der mutmasslich
negativen Wirkung auf den Ausgang des Asylverfahrens bisher bewusst
verschwiegen. Nach dem am 21. Januar 2012 ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts habe er jedoch im Heimatland Abklärungen
veranlasst, ob wegen des unerlaubten Verlassens des Polizeidienstes ein
Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Erst daraufhin habe er vom in
B._______ gegen ihn hängigen Verfahren wegen Unterstützung der
LTTE Kenntnis erlangt. Gemäss besagten Akten habe ein LTTE-Aktivist
gegen ihn ausgesagt. Zwar handle es sich sowohl beim verschwiegenen
Waffentransport wie auch beim Strafverfahren um unechte Noven und
unechte Noven unterlägen aus formellen Gründen eigentlich nicht der
Revision. Neu vorgebrachte Asylgründe müssten indes – wie in der Ver-
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waltungsbeschwerde vom 3. Mai 2012 ausführlich dargelegt – zwingend
auch dann geprüft werden, wenn sie bisher verschwiegen worden seien.
Solche Gründe seien sodann aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf
die Zweistufigkeit des Asylverfahrens nicht von der Beschwerdeinstanz,
sondern grundsätzlich vom BFM zu prüfen. Die verspätete Geltendma-
chung von Asylgründen sei zwar zu sanktionieren, aber nicht in der vom
BFM gewählten Form (generelle Verweigerung einer Prüfung der neu gel-
tend gemachten Vorbringen). Jedenfalls die Beschwerdeinstanz sei im
Rahmen ihrer Praxis gehalten, einen angeordneten und offenkundig völ-
kerrechtswidrigen Wegweisungsvollzug aufzuheben, sollte sie die Einga-
be dennoch als Revisionsgesuch behandeln. Zudem stelle sich gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (EMARK) 2003 Nr. 17 die Frage, ob der Beschwerdeführer be-
reits früher objektiv überhaupt in der Lage gewesen wäre, das LTTE-
Engagement preiszugeben. Der Eingabe lagen Beweismittel im Original
(zwei Haftbefehle und ein Polizeibericht) samt Übersetzungen bei.
L.
Der Beschwerdeführer machte in einer ergänzenden Eingabe vom
25. Mai 2012 weitere Ausführungen zum Prozessgegenstand als solchem
und beantragte die Koordination mit zwei weiteren von ihm in Aussicht
gestellten Beschwerdeverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Ur-
teilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
D-2433/2012
Seite 7
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretens-
entscheid des BFM vom 27. März 2012 zu beurteilen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob die Vorin-
stanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Einga-
be vom 9. März 2012 nicht eingetreten ist.
4.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den
Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden
und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll
grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin-
dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige
Behörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich
eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in
Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zustän-
digkeit einer bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach
den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit be-
haupten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu er-
lassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittel-
weg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet
D-2433/2012
Seite 8
wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem
Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
4.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der
Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus-
führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As-
pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe zu-
ständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als
formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständig-
keit im vorliegenden Rahmen eben gerade aufdrängt. Im Weiteren ist
demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu
überzeugen vermögen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbrin-
gen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in
diesem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011.
Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation – im bishe-
rigen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe – und das BFM
sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des
Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die
Erwägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen
verleiten.
5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes-
text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG spricht ausdrücklich von "zwischenzeitli-
chen Ereignissen", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein
können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet ha-
ben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden
entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitier-
ten Urteilen D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser
Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordent-
lichen Verfahrens ereignet haben und die im Rahmen eines zweiten Asyl-
gesuches zu prüfen sind, und im anderen geht es um die Abgrenzung
zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar
hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung – falls
kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – oder der Revision –
falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – zu prüfen sind.
Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter
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Seite 9
dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches – wenn das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwägung
– wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend
gemacht wird – zu prüfen (vgl. in diesem Sinne statt vieler Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-
1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011).
5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo-
nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an
einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt
wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht werden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht
geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisions-
gründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorg-
faltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht
zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch ge-
stellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass
Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch
darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könn-
ten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender
Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des
Gesetzgebers gewesen sein kann.
5.4 Diesen Erwägungen gemäss können im Falle des Vorbringens von
Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zu-
getragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der
Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es
der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt,
völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen – selbst bei verspä-
teten Vorbringen – Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).
5.5 Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Eingabe vom 9. März
2012 geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden.
Aufgrund von Ereignissen, die sich vor Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts ereignet hätten (Tätigkeiten für die LTTE und Strafverfahren gegen
ihn) sei seine Flüchtlingseigenschaft nunmehr offensichtlich. Diese Ereig-
D-2433/2012
Seite 10
nisse seien bisher unbeurteilt geblieben, da er einerseits mangels Kennt-
nis und andererseits aus Furcht vor negativen Folgen für sein Asylverfah-
ren diese bisher nicht geltend gemacht habe.
5.6 Mit diesen Vorbringen werden offensichtlich allein Revisionsgründe
beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides
geltend gemacht, was die Behandlung als zweites Asylgesuch durch das
BFM ausschliesst. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Stand-
punkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt
bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen Pro-
zessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn
vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen
Asylentscheid – aus welchen Gründen auch immer – auf einen unrichti-
gen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige
Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Be-
schwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches
vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal der Beschwerdefüh-
rer bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen
den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes
zweiinstanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylver-
fahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch
nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen
und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtli-
chen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte. Diesen Erwägun-
gen gemäss hat das BFM die Vorbringen mangels Geltendmachung von
zwischenzeitlichen Ereignissen zurecht unter dem Titel der Wiedererwä-
gung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 9. März
2012 zurecht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
6.
Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung vom
BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in
Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem
auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisi-
onsgesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Michel Daum, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
D-2433/2012
Seite 11
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 3. Mai
2012 abzuweisen ist,
8.
Die Eingabe vom 9. März 2012 ist nunmehr, nach Eingang einer entspre-
chenden Gesuchsverbesserung, unter dem Aspekt eines Revisionsgesu-
ches gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar
2012 zu prüfen.
9.
9.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des BGG sinngemäss. Auf In-
halt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 52 und
53 VwVG Anwendung, wobei in der Begründung insbesondere der ange-
rufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revi-
sionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
9.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundes-
verwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, wobei Beweismittel die neu
entstanden sind und Gründe, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ma-
chen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG und Art. 45 VGG).
10.
Der Gesuchsteller macht das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und
Beweismittel geltend ( Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Von der Rechtzeitig-
keit des Revisionsbegehrens vom 9. März 2012 bezüglich des Beschwer-
deentscheides vom 31. Januar 2012 ist ohne Weiteres auszugehen. Auf
das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
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Seite 12
11.
11.1 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht,
der Gesuchsteller habe seine Tätigkeit für die LTTE verheimlicht und
nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 31. Januar 2012 von einem
deswegen gegen ihn seit dem Jahr 2010 hängigen Verfahren in SriLanka
erfahren. Er reichte bezüglich des hängigen Verfahrens auch Beweismit-
tel ein.
11.2 Die diesbezüglichen Beweismittel datieren aus dem Jahr 2010 und
wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen
diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Ge-
suchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und
möglich gewesen sei, entsprechende Abklärungen im Heimatstaat bereits
im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzunehmen. Die Gefahr eines
Verfahrens gegen den Gesuchsteller wegen seiner angeblichen LTTE-
Tätigkeit oder wegen unerlaubten Verlassens seiner Dienststelle bestand
offensichtlich bereits seit dem Zeitpunkt der Einreise, weshalb er im
Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht entsprechende Abklä-
rungen hätte vornehmen müssen. Dass der Gesuchsteller erst nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens auf die entsprechende Idee kommt,
kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden.
11.3 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit
an sich gelten. Der Gesuchsteller räumte diesbezüglich selber ein, die
Unterstützung der LTTE bisher bewusst verschwiegen zu haben, weil er
negative Folgen für sein Asylgesuch befürchtet habe. Dabei kann es sich
aber offensichtlich nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes
Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. EMARK 2003
Nr. 17). Der entsprechende Hinweis des Gesuchstellers muss dabei of-
fensichtlich ins Leere stossen, zumal es sich im zitierten Verfahren um ei-
ne Verhinderung des rechtzeitigen Vorbringens einer Vergewaltigung aus
psychischen Gründen und aufgrund einer Traumatisierung handelte. Der
Gesuchsteller habe seine angebliche Tätigkeit für die LTTE jedoch allein
deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung
seiner Situation erhoffte. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig re-
levanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und
Glauben zu qualifizieren und das Revisionsverfahren kann nicht dazu
dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen
eines Gesuchstellers nachzuholen.
D-2433/2012
Seite 13
12. Bei dieser Sachlage bleibt praxisgemäss zu prüfen, ob mit Bezug auf
die verspäteten Vorbringen beziehungsweise die verspätet eingereichten
Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshinder-
nis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom
21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).
12.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss
nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der her-
abgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vor-
weggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet ein-
gereichten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7),
12.2 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorlie-
gend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völker-
rechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Der Umstand, wonach der
Gesuchsteller den Polizeidienst unerlaubt quittiert habe, hätte im Falle
der Wahrheit dieses Vorbringens zwar durchaus zu einem Verfahren füh-
ren können. Ein solches muss jedoch als rechtsstaatlich legitim qualifi-
ziert werden. Das Bestehen eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller
wegen angeblicher LTTE-Tätigkeit kann jedoch nicht geglaubt werden.
Vorauszuschicken ist, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im or-
dentlichen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen einen
Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen. Weiter ist nicht nachvollziehbar,
weshalb der Gesuchsteller seine Tätigkeiten für die LTTE bis anhin hätte
verschweigen sollen, zumal diese Jahre zurückliegen sollen, sich in
zweimaliger Kuriertätigkeit erschöpft haben sollen und er dazu gezwun-
gen worden sein will. Angesichts seines marginalen Einsatzes ist auch
kaum glaubhaft, dass fast zehn Jahre später ein LTTE-Mitglied seinen
Namen preisgegeben habe und deshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet
worden sein soll. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätten zudem
seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen davon erfahren und ihn
entsprechend informiert. Schliesslich soll es sich bei den Haftbefehlen
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und den Polizeiberichten um Originale handeln und es ist fraglich, wie er
auf legale Weise namentlich auch in den Besitz des Polizeiberichts hätte
kommen können. In diesem Zusammenhang ist aber ohnehin auch dar-
auf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Beziehun-
gen zu Polizeikreisen möglich sein dürfte, manipulierte Dokumente zu er-
langen.
12.3 Diesen Erwägungen gemäss vermochte der Beschwerdeführer das
Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht glaubhaft zu machen.
13.
Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor-
gebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Einga-
ben erübrigt sich. Die Eingabe vom 9. März 2012 ist demzufolge als Re-
visionsgesuch abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG).
.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 3. Mai 2012 wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
2.
Die Eingabe vom 9. März 2012 und die Ergänzung vom 24. Mai 2012
werden als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 31. Januar 2012 entgegengenommen und abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer be-
ziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: