Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2434/2010
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
mutmasslich staatenlos, syrischkurdischer Herkunft,
vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010
D2434/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen
Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Qamishli (Provinz Al
Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 3. August 2009
in Richtung Türkei. Am 14. Oktober 2009 reiste er illegal in die Schweiz
ein und stellte gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn
am 30. Oktober 2009 summarisch und am 20. November 2009 eingehend
zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten
Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei der Sohn eines
staatenlosen Kurden ("Ajnabi") und als solcher ebenfalls nicht im Besitz
der syrischen Staatsbürgerschaft. Seit dem Jahr 2005 sei er Mitglied der
"Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye" (PDKS; Demokratische Partei
Kurdistans/ Syrien). Er habe monatlich zweimal an deren Sitzungen
teilgenommen, Zeitungen verteilt und den Parteimitgliedern verschiedene
Dienstleistungen angeboten. Eine Zeit lang sei er auch in einer Folklore
Gruppe der Partei aktiv gewesen. Ende des Jahres 2006 hätten
Angehörige des "Amen alDawla" (Staatssicherheitsdiensts) in seinem
Geschäft einem Laden für Mobiltelephone eine Zeitung und zwei
Compact Discs einer kurdischen FolkloreGruppe beschlagnahmt. Er sei
während sechs Wochen inhaftiert worden, wobei man ihn zur Herkunft
der beschlagnahmten Gegenstände befragt, ihn geschlagen und ihm den
Arm gebrochen habe. Nach seiner Freilassung habe er sich regelmässig
bei den Behörden melden müssen, und sein Laden sei hie und da
durchsucht worden. Am 23. Juli 2009 hätten Angehörige des
Staatssicherheitsdiensts erneut sein Geschäft durchsucht. Er selbst habe
sich zu jenem Zeitpunkt bei seiner Grossmutter, etwa siebzig Kilometer
von Qamishli entfernt, aufgehalten. Der Staatssicherheitsdienst habe
jedoch seinen Angestellten verhaftet und verschiedene Gegenstände
beschlagnahmt, so Zeitungen, CDs, die er für die Partei gebrannt habe,
den Geschäftscomputer sowie Schlüsselanhänger, auf denen das Bild
des irakischen Kurdenführers Masud Barzani sowie das Parteimotto
eingraviert gewesen seien. Auf dem beschlagnahmten Computer seien
Agenden, Bilder kurdischer Folklore und Links zu Webseiten kurdischer
Parteien gespeichert gewesen. Tags darauf seien Beamte der
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Sicherheitskräfte zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn
gesucht. Er habe sich jedoch verborgen gehalten, bis ihm am 3. August
2009 die illegale Ausreise aus Syrien geglückt sei. Im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer als Beweismittel
unter anderem Kopien von Ausweisdokumenten, die seinen Status als
staatenloser Kurde belegen, sowie Photographien und
Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Parteizugehörigkeit zu den
Akten.
C.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 ersuchte das BFM die
schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der
Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Pass
besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen
Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die schweizerische Botschaft in
Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger,
sondern ein sogenannter Ajnabi ("Ausländer") sei. Das eingereichte
Ausweisdokument sei echt. Der Beschwerdeführer werde durch die
syrischen Behörden nicht gesucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 erteilte das BFM dem
Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 1. März 2010 nahm der Beschwerdeführer
zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft Stellung. Auf die
entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist bis zum 22. März 2010 zur
weiteren Begründung seines Asylgesuchs.
G.
Mit Verfügung vom 11. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
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Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 12. März 2010
nahm der Beschwerdeführer erneut zu den Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Syrien Stellung.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 teilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens
entschieden. Zugleich wurde das Gesuch um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer wurde von der Vernehmlassung mit Schreiben
vom 11. Mai 2010 Kenntnis gegeben.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht ein
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der
angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung, die betreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen.
4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor
gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa).
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3. Das BFM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung zunächst,
dass der Beschwerdeführer seine illegalen politischen Aktivitäten für die
PDKS wie etwa das Verteilen von Zeitungen der Partei weitergeführt
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habe, nachdem er im Jahr 2006 inhaftiert und später nur mit der Auflage
einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Es sei nämlich davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Aktivitäten nicht hätte
weiterführen können, wenn er tatsächlich unter ständiger Beobachtung
durch die syrischen Sicherheitskräfte gestanden hätte. Zudem sei davon
auszugehen, dass die PDKS diesfalls auf seine Mitarbeit verzichtet hätte,
da er als Sicherheitsrisiko für andere Mitglieder gegolten hätte. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet
zum Zeitpunkt der Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Razzia in
dessen Geschäft durchgeführt hätten, wäre dieser tatsächlich ständig
überwacht worden. Zudem erscheine es auch als unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer nichts über das weitere Schicksal seines
Angestellten nach dessen Verhaftung wisse. Schliesslich hätten die
Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien entgegen den
Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass er nicht gesucht werde.
4.4.
4.4.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass wie sich aus der
Argumentation in der angefochtenen Verfügung ergibt das Bundesamt
offensichtlich weder das Vorbringen an sich, der Beschwerdeführer habe
sich politisch für die PDKS engagiert, noch die damit verbundene
Inhaftierung im Jahr 2006 in Zweifel zieht. Dies zu Recht, ist doch
festzustellen, dass die entsprechenden Schilderungen des
Beschwerdeführers ausreichend detailliert ausgefallen sind und seine
Ausführungen auch keine wesentlichen Widersprüche oder sonstige
Unstimmigkeiten aufweisen. Sie erscheinen ausserdem kohärent und vor
dem Hintergrund der politischen Gegebenheiten in Syrien insgesamt
plausibel.
4.4.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass
diese Einschätzung nicht nur auf die politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers zugunsten der PDKS vor seiner Inhaftierung im Jahr
2006 zutrifft. Sondern anders als vom BFM angenommen ist kein triftiger
Grund dafür gegeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, die
sich auf den Zeitraum zwischen seiner Freilassung aus der Haft im
Dezember 2006 und seiner Ausreise aus Syrien am 3. August 2009
beziehen, als unglaubhaft zu erachten wären. Insbesondere sind die vom
BFM vorgebrachten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
nicht überzeugend. So erscheint es zunächst als ungerechtfertigt, unter
Hinweis auf die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner
Freilassung im Dezember 2006 geltend gemachte Beobachtung durch die
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syrischen Sicherheitskräfte gemäss den protokollierten Aussagen eine
regelmässige Meldepflicht sowie wiederkehrende Durchsuchungen
seines Geschäfts schlichtweg auszuschliessen, dass dieser für seine
Partei weiterhin im genannten Rahmen insbesondere durch die
Teilnahme an Sitzungen und das Verteilen der Parteizeitung aktiv sein
konnte. Ebenso wenig ist die Annahme als zwingend zu erachten, die
PDKS hätte den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung als zu
grosses Risiko eingestuft und demzufolge auf seine Mitwirkung
verzichtet. Des Weiteren wertete das BFM den Umstand als unglaubhaft,
dass am 23. Juli 2009 ausgerechnet während einer Abwesenheit des
Beschwerdeführers dessen Geschäft durchsucht und dessen Angestellter
verhaftet wurde. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen seiner Befragungen eine
Erklärung abgab, die jedoch in der angefochtenen Verfügung keinerlei
Erwähnung fand: Der Grund für die Durchsuchung sei vermutlich
gewesen, dass an jenem Tag ein Parteigenosse die Monatszeitungen im
Geschäft abgegeben habe, wobei dieser wohl verraten worden sei. Es ist
durchaus nicht auszuschliessen, dass diese Vermutung des
Beschwerdeführers zutrifft, und die Abwesenheit des Beschwerdeführers
ist jedenfalls nicht als wesentliches Unglaubhaftigkeitselement in Bezug
auf die Durchsuchung des Geschäfts und die Verhaftung des
Angestellten einzustufen. Ferner ist auch nicht ernsthaft ersichtlich,
weshalb gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen soll,
dass er nichts über das weitere Schicksal seines Angestellten nach
dessen Verhaftung auszusagen vermochte. Vielmehr ist nicht erkennbar,
wie der Beschwerdeführer überhaupt zu entsprechenden Kenntnissen
hätte kommen sollen, falls sein Angestellter tatsächlich durch den
syrischen Staatssicherheitsdienst verhaftet wurde.
4.4.3. Ferner wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die
Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. Diesbezüglich ist
zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, er
werde durch die syrischen Behörden im Rahmen einer Strafuntersuchung
oder eines ähnlichen formalisierten Prozederes gesucht. Sondern er
macht ausschliesslich geltend, der syrische Staatssicherheitsdienst habe,
nachdem am 23. Juli 2009 sein Geschäft durchsucht und sein
Angestellter verhaftet worden sei, auch ihn selbst gesucht, indem Beamte
bei seiner Familie vorstellig geworden seien. Aus dem Schreiben der
schweizerischen Botschaft vom 8. Februar 2010 an das BFM geht nicht
hervor, auf welche Verfahrensarten und welche Behörden sich das
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Abklärungsergebnis beziehen soll, der Beschwerdeführer sei in Syrien
nicht gesucht. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und inwiefern sich
diese Angabe nicht nur auf ein formalisiertes Strafverfahren, sondern
auch auf eine Personensuche durch einen der syrischen Geheimdienste
von welchen eine Mehrzahl existiert beziehen soll. Es ist somit
festzustellen, dass das von der schweizerischen Botschaft in Syrien
mitgeteilte Abklärungsergebnis nicht ohne weiteres auszuschliessen
vermag, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Zeitpunkt seiner
Ausreise geheimdienstlich gesucht wurde.
4.5. Es erweist sich somit, dass die hauptsächlichen Asylvorbringen unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren entgegen der Einschätzung
des BFM als glaubhaft zu erachten sind. Dabei ist zudem festzustellen,
dass die Probleme, welchen der Beschwerdeführer in Syrien im
unmittelbaren Zeitraum vor seiner Ausreise ausgesetzt war, auch als
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung einzustufen sind. Nachdem der
Beschwerdeführer bereits einmal, im Jahr 2006, während mehrerer
Wochen ohne jegliches Gerichtsverfahren in einem Gefängnis des
Staatssicherheitsdiensts inhaftiert gewesen war, wobei ihm durch
Schläge der Arm gebrochen wurde, hat er nach der Durchsuchung seines
Geschäfts und der Verhaftung seines Angestellten am 23. Juli 2009 in
objektiv nachvollziehbarer Weise (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a sowie
2004 Nr. 21 E. 3b/aa) befürchtet, es drohe ihm durch die syrischen
Behörden aufgrund seines Engagements für die kurdische Partei PDKS
eine erneute Inhaftierung und er sehe sich somit ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Des Weiteren ist festzustellen,
dass die Begründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen
Verfolgungsmassnahmen auch nicht örtlich beschränkt war. Dem
Beschwerdeführer stand folglich in Syrien auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen. Schliesslich ist angesichts der Tatsache, dass
sich die politische und menschenrechtliche Situation in Syrien seit der
Ausreise des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert hat, davon
auszugehen, dass diese Gefährdung auch heute unvermindert anhält
beziehungsweise sich möglicherweise noch verstärkt hat.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu
entnehmen sind, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, und die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den
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Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
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Seite 12
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) und die angesichts des
Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des
Rechtsvertreters vom 12. April 2010 ist die Parteientschädigung auf
Fr. 2'477. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
11. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'477.
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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