B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2434/2018
law/scm
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
und deren Kind
B._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. März 2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______ im Distrikt al-Qamishli (ara-
bisch; kurdisch: Qamişlo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe).
Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 1. Oktober
2015 in Richtung Türkei. Am 5. November 2015 reiste sie unkontrolliert in
die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 30. November 2015 wurde sie
durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren persönlichen Da-
ten befragt (Erstbefragung) und am 5. Dezember 2017 zu den Gründen
ihres Asylgesuchs angehört (Anhörung). Zwischenzeitlich wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Am [...] wurde das Kind B._______ geboren.
C.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung im Wesentli-
chen geltend, es gebe zwei Gründe dafür, dass sie Syrien verlassen habe.
Zum einen habe sie in den Jahren 2013 und 2014 an verschiedenen re-
gimekritischen Kundgebungen teilgenommen, so insbesondere am 18. Ap-
ril 2014 an einer Demonstration der Studierenden ihrer Universität gegen
den syrischen Staatspräsidenten Bashar al-Assad. Deswegen sei sie am
7. Mai 2014 von der Universität ausgeschlossen worden, was zudem be-
deutet habe, dass sie in ganz Syrien nicht mehr habe studieren können.
Zum anderen brachte sie vor, sie sei in Syrien auch wegen ihres Vaters
gefährdet gewesen, der von den staatlichen Sicherheitskräften gesucht
worden sei. Anlässlich ihrer Anhörung gab die Beschwerdeführerin ver-
schiedene Dokumente in Bezug auf ihre schulische und universitäre Aus-
bildung zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 (Datum der Eröffnung: 5. April 2018)
lehnte das SEM das Asylgesuch – unter Einschluss der Tochter der Be-
schwerdeführerin – ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Je-
doch ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben an das SEM vom 10. April 2018 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens. Diesem Ersuchen
entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. April 2018.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2018 focht die Beschwer-
deführerin den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte sie, die Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuhe-
ben, sie und ihr Kind seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Fall zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe wurden ein
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Reflexverfolgung in
Syrien sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Mit Eingabe vom 3. Mai
2018 wurde zudem eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
9. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand gutgeheissen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
J.
Mit zwei Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 13. Juni 2018 übermittelte
die Beschwerdeführerin entsprechende Stellungnahmen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des
Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerinnen wür-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt
von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
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gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch
auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Re-
flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz zunächst insofern zu folgen, als
das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten ist,
sie sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration von Studierenden ih-
rer Universität gegen den syrischen Staatspräsidenten Bashar al-Assad
vom 18. April 2014 von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen ge-
wesen. Die betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ih-
rer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren sind von offensichtlichen
und erheblichen Widersprüchen geprägt. So gab sie bei der Erstbefragung
vom 30. November 2015 an, sie habe während zweier Jahre an der Fakul-
tät für [...] in F._______ studiert, wobei sie ihr Studium vor zwei Monaten –
mithin im September 2015 – wegen der anhaltenden Konflikte in ihrer Her-
kunftsregion habe abbrechen müssen (SEM-act. A3/10, Ziff. 1.17.04).
Demgegenüber sagte sie anlässlich ihrer Anhörung aus, sie habe an der
[...] Fakultät [...] studiert, sei am 17. April 2014 letztmals an der Universität
gewesen und am 7. Mai 2014 vom Unterricht ausgeschlossen worden
(SEM-act. A13/19, F23, F41–52, F62 f.). Bei der Anhörung wurde sie auf
diese Widersprüche hingewiesen (ebd., F112–114), vermochte aber keine
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nachvollziehbare Erklärung zu geben. Es erübrigt sich, in diesem Zusam-
menhang auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten einzugehen. Die
Beschwerdeführerin selbst stellt die betreffende Beurteilung der Vorinstanz
im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage, sondern beruft sich aus-
schliesslich darauf, sie sei wegen der Probleme ihres Vaters von Reflexver-
folgung bedroht.
5.2
5.2.1 Anlässlich ihrer Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, abgesehen von ihren Problemen an der
Universität sei sie in Syrien wegen ihres Vaters gefährdet gewesen, der
von den staatlichen Sicherheitskräften gesucht worden sei.
5.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass dem Vater
der Beschwerdeführerin, G._______ (Asylverfahrensnummer N […]), mit
Verfügung des SEM vom 29. März 2018 gestützt auf Art. 3 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde. Die Mutter der
Beschwerdeführerin, H._______ (Asylverfahrensnummer N […]), wurde
mit Verfügung des SEM vom 29. März 2018 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihr Asyl gewährt. Dabei ist
weiter festzustellen, dass den Protokollen der Anhörungen in den betref-
fenden Asylverfahren sowohl des Vaters (Asylverfahren N […], SEM-act.
A27/18, F99–101) als auch der Mutter (Asylverfahren N […], SEM-act.
A28/9, F7–15) klare Aussagen dazu zu entnehmen sind, sie hätten auf-
grund der Verfolgung des Vaters durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte – welche das SEM als glaubhaft und asylrechtlich relevant er-
achtete – befürchtet, ihre Töchter (darunter die Beschwerdeführerin im vor-
liegenden Verfahren) könnten ebenfalls konkrete individuelle Verfolgungs-
massnahmen erleiden.
5.2.3 Trotz des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem vorinstanzli-
chen Verfahren, sie selbst sei in Syrien wegen ihres Vaters gefährdet ge-
wesen, und trotz der betreffenden Aussagen ihrer Eltern wurde sie durch
das SEM anlässlich ihrer Anhörung nicht näher zu diesem Gesichtspunkt
befragt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat sich das Staats-
sekretariat diesbezüglich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt,
den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Re-
flexverfolgung ihrer Person schliessen lassen würden. Gemäss den Aus-
sagen des Vaters sei dieser durch syrische Sicherheitskräfte zu Hause ge-
sucht worden, und anschliessend sei ein Onkel festgenommen worden,
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worauf die Familie der Beschwerdeführerin Syrien unverzüglich verlassen
habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchung
miterlebt habe, bilde keinen genügend konkreten Anhaltspunkt für eine Re-
flexverfolgung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die syrischen Behör-
den nicht daran interessiert gewesen seien, die Beschwerdeführerin zu be-
langen, um so ihren Vater zu finden.
5.2.4 Somit enthält die angefochtene Verfügung weder irgendwelche An-
gaben dazu, aus welchen Gründen der Vater der Beschwerdeführerin in
Syrien einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war, noch
wird erwähnt, dass die Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens umfangrei-
che Aussagen dazu machte, in welcher Weise sie wegen ihres Ehemannes
durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte bedroht worden sei und
weshalb sie befürchtet habe, sie wie auch ihre Kinder (darunter die Be-
schwerdeführerin) könnten wegen des Ehemannes beziehungsweise Va-
ters ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung erleiden. Auch
im Rahmen der Vernehmlassung ist das SEM auf diese Gesichtspunkte
nicht eingegangen. Wie zuvor bereits erwähnt, wurde anlässlich der Anhö-
rung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht er-
hoben, aus welchen Gründen sie selbst die Gefahr einer Reflexverfolgung
aufgrund der Verfolgungssituation ihres Vaters geltend macht. Schliesslich
ist ausserdem festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung unbe-
rücksichtigt geblieben ist, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer
aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21
E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr
von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht
vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7).
5.3 Es erweist sich somit, dass das SEM in Bezug auf die Frage einer Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin durch Reflexverfolgung weder in der an-
gefochtenen Verfügung seiner Begründungspflicht ausreichend nachge-
kommen ist, noch den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig abgeklärt hat.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden.
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Seite 8
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE), die als angemessen
erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 26. April 2018 und un-
ter Berücksichtigung des nach diesem Datum entstandenen Vertretungs-
aufwands sind den Beschwerdeführerinnen Fr. 900.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwer-
deführerinnen durch das SEM zu entrichten.
7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand
im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 29. März 2018 werden aufgeho-
ben, und die Akten werden dem SEM zur Durchführung der erforderlichen
Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung der
Sache überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 900.‒
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
Versand: