Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2435/2011
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
B._______, geboren am … ,
C._______, geboren am … ,
Indien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Indien, welcher
sich der bengalischen Ethnie zurechnet – am 16. Juni 2009 erstmals in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er im damaligen Verfahren im Rahmen der Kurzbefragung geltend
gemacht hatte, er habe in seiner Heimat politische Probleme, denn er sei
als einfaches Mitglied der Kongresspartei von den Leuten der
Kommunistischen Partei belästigt worden, aufgrund seiner Situation habe
er aber alles vergessen, da sein Gehirn nicht mehr normal arbeite,
dass er damals einen am 22. Februar 1999 ausgestellten Reisepass
vorlegte, beinhaltend – neben einer Vielzahl bangladeschischer Visa –
auch ein von Deutschland ausgestelltes Schengen-Visa (gültig vom 24.
Januar 2004 bis zum 24. Februar 2004),
dass zudem vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2004 bereits in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das Asylgesuch am 22. Juli 2009 mit der Begründung "definitive
Rückkehr in die Heimat" zurückgezogen wurde, worauf das damalige
Verfahren am 11. August 2009 vom BFM als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde,
dass er schliesslich am 7. Oktober 2009 die Schweiz auf dem Luftweg in
Richtung seiner Heimat verliess (behördlich kontrolliert und ausgestattet
mit einer Rückkehrhilfe von Fr. 1000.–),
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 erneut in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte,
dass gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin, seine religiös angetraute
Ehefrau, mit der gemeinsamen Tochter um Asyl in der Schweiz
ersuchten,
dass der Beschwerdeführer dabei einen neuen, am 16. April 2010
ausgestellten Reisepass vorlegte, und die Beschwerdeführerin einen
Reisepass ausgestellt am 28. März 2007 und die gemeinsame Tochter
einen Reisepass ausgestellt am 14. Mai 2010,
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dass alle drei Reisepässe – neben einem indischen Ausreisevermerk
vom 23. Dezember 2010 und einem Durchreisevermerk der Vereinigten
Arabischen Emirate vom 24. Dezember 2010 – ein von Italien
ausgestelltes Schengen-Visa beinhalten (gültig vom 18. Dezember 2010
bis zum 17. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 18. Januar
2011 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren
Gesuchsgründen befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe die gleichen
Gesuchsgründe wie im ersten Verfahren und er habe nur noch seine
Familie hierher holen wollen, da es der Familie miserabel gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe in ihrer Heimat
Schwierigkeiten wegen ihrem Ehemann gehabt, da er Mitglied der
Kongresspartei sei, sie sei in diesem Zusammenhang vor vier Jahren von
Angehörigen der CPN-Party geschlagen worden, weshalb sie heute
psychische und physische Schwierigkeiten habe,
dass die beiden zu ihrem Reiseweg ausführten, sie seien am 23.
Dezember 2010 auf dem Luftweg von Kalkutta nach Rom gereist und
seien von dort mit dem Zug – am 29. Dezember 2010 respektive am 3.
Januar 2011 – in die Schweiz gelangt,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragungen sowohl dem
Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin unter Verweis auf
ihre Schengen-Visa eröffnete, mutmasslich sei Italien für die Behandlung
ihrer Asylgesuche zuständig,
dass sich in der Folge beide gegen eine Rückkehr nach Italien
aussprachen, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, seine Familie
möchte nirgendwo hinreisen, da er hierhergekommen sei, um Asyl zu
beantragen, und die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie wollen nicht
nach Italien, sondern hier bleiben,
dass das BFM am 16. März 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden an die zuständige italienische Behörde sandte,
dass Italien am 7. April 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden
ausdrücklich zustimmte, wobei von italienischer Seite festgehalten wurde,
die Übernahme erfolge zwecks Prüfung der Asylanträge der
Beschwerdeführenden (vgl. dazu act. A13/A14),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 14. April 2011 – eröffnet
am 18. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei
es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Einreise der
Beschwerdeführenden in den Dublin-Raum mittels Schengen-Visa aus
Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführenden, welchem von italienischer Seite ausdrücklich
entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden verwies und
daran anschliessend festhielt, von den Beschwerdeführenden seien keine
relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Italien vorgebracht
worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 27. April
2011 – mittels Eingabe an das BFM – Beschwerde erhoben,
dass diese Eingabe vom BFM am folgenden Tag (vorab per Telefax) ans
Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe – dem wesentlichen
Sinngehalt nach – die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. April
2011 und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragen,
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dass sie zudem sinngemäss – mittels Vorlage einer aktuellen
Fürsorgebestätigung – um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen,
dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend machen, sie seien in die Schweiz
gekommen, um hier (und nicht in Italien) um politisches Asyl zu ersuchen,
dass sie im Anschluss daran um eine nochmalige Prüfung ihres Falles
ersuchen, da durch den Nichteintretensentscheid des BFM gerade auch
die Zukunft ihrer Tochter massgeblich eingeschränkt werde,
dass sie nämlich in Italien vor einer sehr schwierigen Situation ständen,
wogegen ihre Tochter hier gut integriert sei,
dass sie schliesslich sterben würden, wenn sie in ein anderes Land
müssten, da sie sich hier sehr sicher fühlten, nachdem sie in ihrer Heimat
alles verloren hätten,
dass die Beschwerde im Original – zusammen mit den vorinstanzlichen
Akten – am 29. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (vgl.
dazu auch Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1
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VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), womit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden im
Besitz von gültigen Schengen-Visa, ausgestellt von Italien, in den Dublin-
Raum eingereist sind (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass denn auch Italien einer Übernahme der Beschwerdeführenden
– zwecks Behandlung ihrer Schutzersuchen (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO) – ausdrücklich zugestimmt hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die Grundlage
für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Rückführung nach
Italien aussprechen, indem sie – dem wesentlichen Sinngehalt nach –
geltend machen, die Verhältnisse dort seien namentlich für ihr Kind
wesentlich schwieriger als in der Schweiz,
dass dieses Vorbringen indes nicht in rechtserheblicher Weise gegen
eine Überstellung nach Italien spricht,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass sich indes – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, mithin die Beschwerdeführenden gehalten sind,
sich im Bedarfsfall mit allfälligen Anliegen an die zuständigen staatlichen
Instanzen und privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
Beschwerdeführenden hätten im Falle ihrer Überstellung nach Italien eine
existenzgefährdende Situation zu gewärtigen,
dass alleine der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch nach
einem Verbleib in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Italien
spricht,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
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dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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