Abtei lung IV
D-2436/2007
wet/wes
{T 0/2}
Urteil vom 21. November 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Badoud, Zoller
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein aus C._______, Provinz D._______, stammender
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit stellte am 3. Juli 2000
ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesam-
tes vom 13. Oktober 2000 abgelehnt und eine dagegeben erhobene Beschwerde
mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Januar 2001
abgewiesen. In der Folge war der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2001 als
verschwunden gemeldet.
B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat er-
neut am 5. Januar 2007 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am
12. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am
gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein weiteres
Asylgesuch.
Nach der Kurzbefragung vom 30. Januar 2007 sowie einer im Rahmen von Art. 29
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten di-
rekten Anhörung vom 7. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 6. März 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
Bern zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe nach seiner Rückkehr - ausser während seines Militärdienstes, der
vom 27. Mai 2003 bis zum 19. August 2004 gedauert habe - bis am 5. Januar 2007
in seinem Dorf gelebt. Ende November 2004 habe er begonnen, als Dorfschützer
sowie als I._______ zu arbeiten. Bis am 14. September 2006 sei er dieser
Tätigkeit nachgegangen. Am Abend dieses Tages sei ein Nachbarsjunge in
Begleitung von drei bis vier Guerillas bei ihm zu Hause erschienen. Diese hätten
wissen wollen, ob in der Nähe ein junger Dorfschützer wohne. Seine Mutter habe
in der Folge für die Besucher etwas gekocht und einer der Guerillas habe in
seinem Zimmer sein Gewehr gefunden. Auf Nachfrage, weshalb er als
Dorfschützer tätig sei, habe er die Sicherheit und die Ruhe vor dem türkischen
Staat angeführt. Da die Guerillas gegen seinen Willen sein Gewehr mitgenommen
hätten und er diesen Umstand als Kurde den Gendarmen gegenüber kaum hätte
glaubhaft darlegen können, habe er sich am folgenden Tag gezwungenermassen
zur Flucht entschieden. Er habe sich zunächst während dreier Monate bei einem
Cousin in E._______ aufgehalten. Nur gerade zwei Tage nach seiner Abwesenheit
habe er erfahren, dass seine Mutter auf den Posten von F._______ gebracht und
nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Seine Mutter habe jedoch seinen
Aufenthaltsort nicht gekannt. Daraufhin habe er sich nach G._______ zu einem
seinerseits behördlich gesuchten Freund begeben, habe aus diesem Grund aber
nicht länger bei diesem bleiben können. Schliesslich habe er sich zur Ausreise aus
seiner Heimat entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
3Am 15. Februar 2007 deponierte der Beschwerdeführer beim BFM die Erklärung,
wonach er die verlangten Fax-Kopien seines Reisepasses nicht einreichen könne,
da seine Mutter am 8. Februar 2007 auf der Fahrt vom Dorf nach C._______ in
F._______ von der Gendarmerie angehalten und diese seinen bei ihr befindlichen
Pass beschlagnahmt habe. Am Abend sei seine Mutter wieder freigelassen
worden.
C. Mit Verfügung vom 5. März 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere
Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D. Mit Eingabe vom 3. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht sei mit der Fällung des Beschwerdeurteils zuzuwarten, bis weitere Unter-
lagen aus der Türkei eingetroffen seien. Auf die Begründung wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2007 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Ta-
gen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der üb-
rigen Akten entschieden werde. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 26. April 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ein-
zuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt. Weite-
re Beweismittel sind jedoch bis zum Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils
keine nachgereicht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
4Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im We-
sentlichen fest, es bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Tätig-
keit als Dorfschützer. So erscheine es zunächst als wenig plausibel, dass der Be-
schwerdeführer angesichts seiner kritischen Haltung gegenüber dem türkischen
Regime - als Kurde und Alevit werde man als Mensch zweiter Klasse behandelt -
überhaupt für diese Tätigkeit eingestellt worden sei. Gemäss den Erkenntnissen
des BFM würden Dorfschützer vor ihrer Anstellung von staatlichen Stellen über-
prüft, zumal das Dorfschützersystem nach offizieller Leseart zum Schutz vor Über-
griffen durch die kurdische Guerilla eingeführt worden sei. Somit sei es unwahr-
scheinlich, dass eine gegenüber dem Staat kritisch eingestellte Person, vorliegend
zudem noch ein Kurde, zu diesem Amt überhaupt zugelassen werde. Auch sei als
tatsachenwidrig einzustufen, dass der Beschwerdeführer kein Bewerbungsverfah-
ren habe durchlaufen und auch keine Unterlagen zu seiner Bewerbung habe ein-
reichen müssen.
Auch die Angaben zur Ausrüstung eines Dorfschützers würden insofern nicht mit
den Erkenntnissen des BFM übereinstimmen, als der Beschwerdeführer mit kei-
nem Wort den Dorfschützerausweis oder eine Plakette, welche an der Kleidung
anzubringen sei, erwähnt habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
bis dato keine Beweismittel eingereicht habe, obwohl ihm dies hätte möglich sein
müssen, würden die Zweifel an seinen Vorbringen verstärken. Weiter würden die
Zweifel auch dadurch bestätigt, dass es in den letzten Jahren kaum zu Neurekru-
tierungen von Dorfschützern gekommen sei; aufgrund der allgemein ruhigen Lage
5in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erscheine die Notwendigkeit von
Neurekrutierungen wenig wahrscheinlich.
Überdies habe der Beschwerdeführer seine Motive für das Dorfschützeramt nicht
überzeugend anzugeben vermocht. Seine diesbezüglichen Erklärungen (Ruhe vor
dem türkischen Staat; Nebenverdienst) seien insofern widersprüchlich, als er bis
auf die Ereignisse kurz vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit dem türkischen
Staat geltend gemacht habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer im Dezember 2005 einen Visaantrag gestellt habe, wenn er sich tatsäch-
lich ein bequemes Leben als Dorfschützer habe einrichten können. Dem BFM sei
nicht bekannt, dass Dorfschützern Auslandurlaub gewährt werde.
Im Weiteren sei es als realitätsfern zu bezeichnen, dass die Guerilla im Dorf einen
Jungen nach dem Dorfschützer gefragt haben soll. So seien zum einen die Dorf-
schützer bekannt und zum anderen sei auszuschliessen, dass sich die Guerilla der
Gefahr ihrer Entdeckung auf diese Weise ausgesetzt habe. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass sich die Guerilla vorgängig nach dem Haus des Dorfschützers
zu erkundigen gewusst habe.
Ferner sei das Verhalten des Beschwerdeführers als unplausibel zu werten, zumal
dieser mit seiner Flucht den Verdacht der Kollaboration mit der Guerilla geradezu
provoziert habe, anstatt den Vorfall zu melden und seine Zwangssituation ange-
sichts von vier Bewaffneten zu erklären.
Schliesslich entspreche das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich in E._______
bei einem Verwandten und anschliessend in G._______ bei einer ihrerseits
behördlich gesuchten Person aufzuhalten, nicht dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person. Zum einen würden die Behörden mögliche Aufenthaltsorte einer
gesuchten Person überprüfen, weshalb der Aufenthalt bei Verwandten kein
verlässliches Versteck darstelle. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in
G._______ der Gefahr ausgesetzt, dort zusammen mit seinem Bekannten
aufgegriffen zu werden.
3.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen fest, es treffe zu, dass er den schweizerischen Asylbehörden bis heute
keinerlei Beweismittel habe einreichen können. Er habe jedoch deswegen einen
Anwalt in der Türkei mit der Beschaffung solcher Unterlagen beauftragt. Diese
würden nach deren Eintreffen belegen, dass die Vorinstanz seine Darstellung zu
Unrecht als unglaubhaft gewertet habe. Würden seine Darstellungen aber zutref-
fen, so habe er tatsächlich mit Verfolgung zu rechnen, da er als Autoritätsperson
des Staates seine Waffe nicht habe bewahren können und weil er wegen seiner
Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit sowie als H._______ zu den in der Türkei
nicht gern gesehenen Minderheiten gehöre.
3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Akten-
lage die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und tat-
sachenwidrig, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässli-
cher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent-
sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann
6(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
darauf, dass die nachzureichenden Dokumente seine Asylgründe belegen würden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens eine ent-
sprechende Frist zur Einreichung dieser Unterlagen eingeräumt, welche er jedoch
unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist festzustellen, dass auch über sechs Mona-
te nach Ablauf der angesetzten Frist keinerlei weitere Beweismittel seitens des Be-
schwerdeführers zu den Akten gereicht wurden, woraus zu schliessen ist, dass
solche Beweismittel, die zum Beleg der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
dienen könnten, nicht existieren. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf
weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie an den zu-
treffenden Erwägungen des BFM nichts zu ändern vermögen.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht
ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
74.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Tür-
kei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuel-
len Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. So hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
die Primar- und Sekundarschule abgeschlossen, verfügt zudem über Kenntnisse
der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen als I._______. Zudem hat
der Beschwerdeführer mit (...) in seiner Heimat auch ein intaktes soziales
Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen ist.
4.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
8Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzuset-
zenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- J._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand am: