B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2436/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (…).
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7087/2009 vom
16. Januar 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 6. Ok-
tober 2009 / N (…).
D-2436/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Ein von der Mutter des Gesuchstellers respektive Beschwerdeführers
(nachfolgend: Gesuchsteller) am 18. Januar 2008 bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo (Sri Lanka) eingereichtes Asylgesuch wurde
mit Verfügung des BFM vom 23. April 2009 abgelehnt. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 24. Juli 2009 suchte der Gesuchsteller seinerseits in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 abgewiesen.
C.
Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Ge-
suchsteller am 20. März 2012 erneut ans BFM. Der Eingabe lagen eine
Kopie einer Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie einer Telefonliste, drei Fo-
tos, vier Ausdrucke von Bildern einer Homepage sowie ein weiterer Aus-
zug aus einer Homepage bei.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2012 (Eröffnung am 4. April 2012) trat das
BFM auf diese Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein. Dies wurde da-
mit begründet, dass keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils D-7087/2009 vom 16. Januar
2012 vorgebracht werde, was revisionsrechtlich geltend zu machen sei.
E.
Mit Eingabe vom 16. April 2012 gelangte der Gesuchsteller an die Vorin-
stanz und rügte deren Verneinung der Zuständigkeit. Mit Schreiben vom
18. April 2012 informierte das BFM den Gesuchsteller, dass es ihm frei-
stehe, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfü-
gung des BFM vom 27. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der ange-
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fochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das
BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 20. März 2012 zu behandeln. Su-
beventualiter sei die Eingabe vom 20. März 2012 als Revisionsgesuch
entgegenzunehmen verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. Zu-
dem wurde der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Koor-
dination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren bean-
tragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwal-
tungsgerichts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertre-
ters bei.
G.
Am 4. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per so-
fort aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 teilte das Gericht dem Ge-
suchsteller die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete
ihm, dass die Eingaben vom 20. März 2012 sowie 4. Mai 2012 als Revisi-
onsgesuch entgegengenommen würden. Des Weiteren wurde der provi-
sorische Vollzugsstopp bestätigt, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und Gelegenheit zur Ergänzung der Revisionsbegeh-
ren geboten.
I.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisi-
onsbegehren.
J.
Am 29. Juni 2012 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Ergän-
zung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
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Seite 4
des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Ur-
teilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretens-
entscheid des BFM vom 27. März 2012 zu beurteilen.
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 20. März
2012 nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und
D-2423/2012 sowie D-2347/2012 beide vom 31. Juli 2012 jeweils E. 4 bis
6).
4.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den
Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden
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Seite 5
und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll
grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin-
dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be-
hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine
Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel
ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei-
ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den
Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup-
ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu er-
lassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittel-
weg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet
wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem
Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
4.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der
Gesuchsteller hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus-
führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As-
pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe vom
20. März 2012 insbesondere bezüglich der dem Gesuchsteller bisher
nicht bekannten Vorkommnissen zuständig sei. Das Vorgehen der Behör-
den ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zu-
mal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben
gerade aufdrängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägun-
gen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen.
5.
5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen
seien als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in diesem
Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es hand-
le sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation – im bisherigen
Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe – und das BFM sei
vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des
Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er-
wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen ver-
leiten.
5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes-
text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche
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Seite 6
Ereignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können,
die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol-
ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre-
chen, was auch aus den ebenfalls vom Gesuchsteller zitierten Urteilen
D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar
2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse,
die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben
und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind; im ande-
ren geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision.
Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem As-
pekt der Wiedererwägung – falls kein materieller Beschwerdeentscheid
ergangen ist – oder der Revision – falls ein materieller Beschwerdeent-
scheid ergangen ist – zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich
nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten
Asylgesuches – wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend
gemacht wird – oder der Wiedererwägung – wenn das Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird – zu prüfen (vgl.
dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007,
D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010
und D-1541/2011).
5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo-
nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an
einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). In diesem Sinne wurde in den publizierten Entscheid ausgeführt,
dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht würden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführun-
gen des Gesuchstellers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen
werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus for-
mellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder
wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu
führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann.
Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vor-
sätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive
unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens
gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und
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Seite 7
aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn
und Zweck des Gesetzes sein kann.
5.4 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Ereignissen, die
sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben,
einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft
werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Gesuchsteller in
seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völkerrechtlichen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen – selbst bei verspäteten Vorbringen – Rech-
nung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).
5.5 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 20. März 2012 unter
anderem geltend, im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung
nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Januar 2012 habe sich eine neue Bedrohungslage ergeben. Diese
gründe im regen Kontakt seines Onkels mit der Mutter und den Grossel-
tern (des Gesuchstellers). Die sri-lankischen Behörden hätten diverse
Abklärungen im Zusammenhang mit Telefonaten, die von der Schweiz
nach Sri Lanka getätigt worden seien, angestrengt, nachdem die schwei-
zerische Bundesanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen gegen LTTE-
Aktivisten in der Schweiz den sri-lankischen Behörden eine Telefonliste
übermittelt habe. Der Onkel habe verschiedentlich mit der Mutter und den
Grosseltern in Sri Lanka telefoniert, wodurch deren Nummern auf dieser
Telefonliste aufgeführt seien, da der Onkel Gegenstand der Ermittlungen
der Bundesanwaltschaft sei, (…). Er (der Gesuchsteller) habe den Onkel
auch an diverse Kundgebungen im Frühjahr 2009 begleitet. Auf dem In-
ternet seien Fotos aufgeschaltet, welche ihn bei der Teilnahme zeigen
würden. Er habe den Onkel auch oft am Arbeitsplatz und Zuhause be-
sucht. Der Onkel sei bereits oft – teils in Anwesenheit des Gesuchstellers
– von Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) in der
Schweiz angesprochen und beschimpft worden. Die EPDP würde LTTE-
Aktivisten in der Schweiz überwachen und die Erkenntnisse an das Ge-
neralkonsulat in Genf weiterleiten.
5.6 Die neu angerufenen Umständen (exilpolitische Aktivitäten im Früh-
jahr 2009, Kontakt des Onkels mit der Mutter und Grosseltern) beziehen
sich auf den Zeitraum vor dem 16. Januar 2012 wodurch sie im Rahmen
eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind.
5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannte Vor-
bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen
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Seite 8
Ereignissen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist
nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 20. März 2012 zu Recht und
mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
5.8 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine Überweisung vom BFM
an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl-
und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im
Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisions-
gesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch MICHEL DAUM, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
5.9 Dem Gesuchsteller ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 3. Mai 2012 abzu-
weisen ist.
6.
6.1 Die Eingabe vom 20. März 2012 ist nunmehr zusammen mit der Be-
schwerdeschrift vom 3. Mai 2012 und der entsprechenden Gesuchsver-
besserung vom 25. Mai 2012 unter dem Aspekt eines Revisionsgesuchs
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7087/2009 vom
16. Januar 2012 zu prüfen.
6.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
6.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
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Seite 9
7.
7.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
7.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfah-
renen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist des-
halb einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung:
Die mit Eingabe vom 29. Juni 2012 geltend gemachten Gefährdung, die
sich für abgewiesene tamilische Asylbewerber ergebe, welche nach Sri
Lanka zurückkehren würden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Re-
visionsverfahrens, zumal es sich dabei nicht um einen in Art. 121 bis 123
BGG genannten Revisionsgrund handelt. Auf diese Eingabe ist folglich
nicht einzutreten.
7.3 In casu bringt der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG unter anderem vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher ge-
genüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als
verspätet zu qualifizieren. Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen dient
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gut-
zumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren
Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel
2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich ein Gesuchsteller auf ihm bereits
bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo
eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Gesuchsteller keine subjektive Un-
möglichkeit darzutun. Seine Begründung, er hätte – auch aufgrund seines
jugendlichen Alters – nicht erwartet, dass er deswegen in den Fokus der
Behörden geraten könnte, überzeugt nicht. Der Gesuchsteller war bereits
im vorangehenden Asylverfahren durch einen patentierten Anwalt vertre-
ten und es kann verlangt werden, dass für das Asylverfahren wesentliche
Punkte (worunter auch eine exilpolitische Tätigkeit fällt) von Anwalt und
Mandant besprochen und den Behörden zur Kenntnis gebracht werden.
Dies gilt umso mehr, als dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
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Seite 10
auch mit dessen Onkel, welcher den Gesuchsteller jeweils an die Kund-
gebungen mitgenommen habe, in Kontakt stand und sich mit Letzterem
über mögliche Gefährdungsparameter des Gesuchstellers austauschte
(vgl. dazu etwa die Eingabe des Rechtsvertreters im Verfahren
D-7087/2009 vom 13. November 2009 S. 5). Somit kann nicht von der
Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Beibringung dieser Tatsachen ausge-
gangen werden, wodurch sie als verspätet vorgebracht zu erachten ist.
7.4 Ob diese verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches
Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen, wird in Erwä-
gung 8 behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).
7.5 Das Vorbringen, (aus den) Telefonaten (des Onkels) mit den Angehö-
rigen des Gesuchstellers ergebe sich eine Gefährdung, erfolgte rechtzei-
tig, zumal es nachvollziehbar erscheint, dass der Gesuchsteller durch den
Onkel nicht über seine (Tätigkeit) für die LTTE und die damit zusammen-
hängende Kooperation der Bundesanwaltschaft mit den sri-lankischen
Behörden informiert wurde. Die Beibringung dieser Tatsachenbehauptung
erfolgte daher rechtzeitig, womit in einem nächsten Schritt deren Erheb-
lichkeit zu beurteilen ist.
7.6 Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die neue
Tatsache zu einer Gutheissung der Beschwerde D-7087/2009 hätte füh-
ren können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr
anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ESCHER, a.a.O. N 7 zu Art. 123;
YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commentaire, Bern 2008,
§ 4704; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f.). Hin-
sichtlich der Telefongespräche des Onkels mit den Angehörigen des Ge-
suchstellers wurde als Beweismittel eine Telefonnummernliste zu den Ak-
ten gereicht, die von der schweizerischen Bundesanwaltschaft an die sri-
lankischen Behörden übermittelt worden sei. Hinsichtlich des angeblich in
der Schweiz gegen den Onkel geführten Verfahrens wurden indes keine
Beweismittel eingereicht, was bereits erste Zweifel an den geschilderten
Vorkommnissen aufkommen lässt. Doch losgelöst von der Frage, ob den
sri-lankischen Behörden die Telefonate zwischen Onkel und den Angehö-
rigen des Gesuchstellers bekannt sind, ist die Erheblichkeit dieses Tatsa-
chenkomplexes zu verneinen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wieso
dem Gesuchsteller aufgrund seines Kontakts zum Onkel eine asylrele-
vante Verfolgung drohen sollte, während gegenüber der Mutter und den
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Seite 11
Grosseltern des Gesuchstellers, die – gemäss geltend gemachten Er-
kenntnissen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden konkrete Gesprächs-
partner des Onkels gewesen seien – keine Verfolgungsmassnahmen er-
griffen worden sein sollen. Die behördlichen Massnahmen würden sich
lediglich dahingehend erschöpfen, dass (nicht weiter substanziierte)
Nachfragen erfolgt seien. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im revisi-
onsweise angefochtenen Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde,
dass für die Mutter eine akute Gefährdung bestehe und sie deshalb un-
tergetaucht sei, da sie – wie auch ihr Sohn (der Gesuchsteller) – über
LTTE-Informationen verfüge (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. November
2009 S. 4 und S. 6 sowie Eingabe vom 21. März 2011 S. 1 und S. 6 in der
Beschwerde D-7078/2009). Gemäss aktuellen Ausführungen ist die Mut-
ter jedoch seither wieder mit den Behörden in Kontakt getreten, ohne
dass es dabei zu (erheblichen) Verfolgungshandlungen gekommen wäre.
Gegenüber der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Sachlage ist
demnach offenbar eine Entspannung der Situation eingetreten. Vor die-
sem Hintergrund ist die neu angerufene Tatsache mithin nicht geeignet,
den Ausgang des damaligen Verfahrens massgeblich zu beeinflussen,
wodurch ihr die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist.
8.
8.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völ-
kerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen
(vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinwei-
sen).
8.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen unge-
achtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfol-
gung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völ-
kerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass
auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
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Seite 12
0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid
der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – dessen
wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein
Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw.
Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AU-
ER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
8.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass
die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter
Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn
dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen
von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu ei-
nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfah-
ren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweis-
mittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
entscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraus-
setzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG
ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des gel-
tend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen.
8.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen
Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Zum exilpolitischen
Engagement wurde vorgebracht, dass der Gesuchsteller den Onkel im
Jahre 2009 an Kundgebungen begleitet habe und anlässlich dieser Teil-
nahme Fotos gemacht worden seien, die im Internet erschienen seien.
Als Beweismittel wurden drei Fotos eingereicht, die den Gesuchsteller bei
der Demonstrationsteilnahme zeigen würden. Überdies hätten Mitglieder
der EPDP den Onkel des Gesuchstellers in dessen Beisein regelmässig
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aufgesucht. Eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten setzt je-
doch eine gewisse Exponiertheit voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), was im Falle des
Gesuchstellers zu verneinen ist, zumal weder aus den eingereichten Fo-
tos noch aus den Ausführungen ein exponierendes Wirken des Ge-
suchstellers ersichtlich ist.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 ist demzufol-
ge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Gesuchsteller aufzuerlegen und sowohl für die Beschwerde als auch die
Revision auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 37 VGG i. V. m.
Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz in Verfahren, die
Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch
dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und be-
reits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit
sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwä-
gung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das
vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewor-
dene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz
jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen
wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bun-
desamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-
lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wieder-
einreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht ge-
stellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen
Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
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worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
vorinstanzlichen Akten werden daher zur wiedererwägungsweisen Prü-
fung ans BFM überwiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wird
im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer be-
ziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: