B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2436/2014/plo
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (…).
D-2436/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letzten Wohnsitz in B._______ in
der Provinz C._______ (Syrien), verliess sein Heimatland gemäss eigenen
Aussagen am 8. Dezember 2011 und hielt sich bis am 20. oder 21. Januar
2012 in der D._______ auf. Anschliessend gelangte er über ihm unbe-
kannte Länder in einem Lastwagen nach E._______ und von dort im Zug
am 26. Januar 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in F._______
ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Februar 2012 fand die Befragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum F._______ statt und am 27. Februar 2014
hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im April 2011 an De-
monstrationen gegen das Regime teilgenommen und eine Jugendorgani-
sation mitgegründet. Da sich unter den Demonstrierenden auch Spitzel der
syrischen Regierung befunden hätten, welche Fotos gemacht hätten, habe
man ihn in der Folge identifiziert. Die Behörden seien an seinem Wohnort
erschienen und hätten nach ihm gefragt, als er sich gerade bei einem
Freund befunden habe. Aus Angst sei er wenige Tage später in die
D._______ ausgereist. Nachdem er in Istanbul von der M._______ Polizei
festgenommen worden sei, weil er keinen Einreisestempel im Pass habe
vorweisen können, habe man ihn über den Flughafen G._______ ins Hei-
matland abgeschoben, wo man ihn erneut festgenommen und in
G._______ inhaftiert habe. Nach 25 Tagen sei er in ein Gefängnis nach
B._______ verlegt worden. Insgesamt sei er während sechs Monaten in
Haft gewesen. Infolge einer Verwechslung sei er freigekommen. Am fol-
genden Tag hätten die Sicherheitsbehörden in seiner Abwesenheit an sei-
nem Wohnort vorgesprochen und der Familie mitgeteilt, dass er irrtümlich
freigelassen worden sei, weshalb er sich auf dem Posten melden müsse.
Zudem sei gesagt worden, dass er als Reservist in den Militärdienst einbe-
rufen werde. Daraufhin habe er sich während einiger Tage bei einem
Freund versteckt und sei danach erneut in die D._______ gereist. Von dort
habe er die Reise in die Schweiz angetreten.
A.c Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seines militärischen Führer-
scheins, eine Kopie der Bestätigung der Militärdienstabsolvierung, eine Ko-
pie des Militärbüchleins und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
Sein Reisepass befinde sich bei den syrischen Behörden, die ihn anläss-
lich seiner Rückschaffung aus der D._______ an sich genommen hätten.
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B.
Mit Verfügung vom 1. April 2014 – eröffnet am 3. April 2014 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie-
sen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzu-
mutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenom-
men. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer über seinen
inzwischen mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung ein und stellte folgende Anträge:
– Es sei ihm Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte
A17/2) und in die Beweismittel in Akte A15/1 zu gewähren,
– eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu
gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend
Akte A17/2 zuzustellen,
– es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen,
– es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft er-
wachsen sei (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),
– die Verfügung des SEM vom 1. April 2014 sei im Übrigen aufzuheben
und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
zurückzuweisen,
– eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihm Asyl zu ge-
währen, und eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
– eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
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– es sei eine angemessene Frist zur Einreichung der ausgedruckten Be-
weismittel anzusetzen, falls die Angaben bei der Beweismittelbezeichnung
nicht zureichend seien.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 wurde der Eingang der Be-
schwerde angezeigt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014
wurde das Gesuch um Akteneinsicht in das Aktenstück A15/1 sowie in die
im hinteren Umschlag des SEM-Dossiers befindlichen Dokumente gutge-
heissen. Weitergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das
SEM wurde aufgefordert, nach gewährter Akteneinsicht das Dossier um-
gehend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Der Beschwer-
deführer wurde aufgefordert, innert Frist die in den Erwägungen erwähnten
Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen
beziehungsweise eine in eine schweizerische Amtssprache verfasste In-
haltsangabe nachzureichen und anzugeben, was damit zu beweisen sei,
unter Androhung, im Unterlassungsfall würden die Beweismittel nicht be-
rücksichtigt. Es wurde ihm eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Ak-
teneinsicht zu einer allfälligen Ergänzung der Beschwerde gewährt. Aus-
serdem wurde er aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nach-
zureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall sei davon
auszugehen, er sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Einstweilen
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Lohnblatt
zu den Akten und machte geltend, er werde nicht von der Fürsorge unter-
stützt, sondern sei erwerbstätig. Er sei indessen trotzdem bedürftig, weil er
nicht in der Lage sei, einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, weshalb
ausdrücklich um Erlass des Kostenvorschusses ersucht werde. Für den
Fall, dass das Gericht diesem Gesuch nicht entspreche, werde um eine
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Nachfrist, welche mehr als nur drei Tage betrage, ersucht, weil in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 auch
noch eine Frist zur Beschwerdeergänzung laufen werde, sobald das SEM
Akteneinsicht gewährt habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2014 wurde das nachträglich gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen
und Ziff. 8 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 auf-
gehoben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 wurde um Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung der verlangten Übersetzungen und zur Beschwerdeergänzung er-
sucht. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 wurde diesem Ersuchen
entsprochen.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 24. Juni 2014 bezahlt.
K.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 wurden als Beilage diverse Übersetzungen
zu den Akten gegeben.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 wurde das SEM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2014 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird nachfolgend näher eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer
ein Replikrecht eingeräumt.
O.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik ein.
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Seite 6
P.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer die Kopie
eines Protokolls der Innenstreitkräfte Syriens mit einer deutschen Überset-
zung zu den Akten und legte dar, dass er irrtümlich infolge einer Namens-
verwechslung entlassen worden sei, nachdem man ihn zuvor verhaftet und
verurteilt habe.
Q.
Am 18. Dezember 2014 gab er das Original des unter Ziff. P. erwähnten
Beweismittels zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise ob er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Auf die mit Zwischenverfügung vom 28. Mai
2014 festgestellte Rechtskräftigkeit der Ziffer 4 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung ist zurückzukommen, weil die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
erst erfolgt und erfolgen kann, wenn das Asylgesuch rechtskräftig negativ
entschieden wurde, was aufgrund der vorliegenden Anfechtung der erstin-
stanzlichen Verfügung noch nicht der Fall sein kann. Folglich ist der Antrag,
es sei festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung dargelegte
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft
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erwachsen sei, wiedererwägungsweise abzuweisen. In diesem Zusam-
menhang ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme in tatsächlicher Hinsicht praxisgemäss
schon ab ergangenem erstinstanzlichem Entscheid erfolgt, selbst wenn die
Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft angefochten wird (vgl.
dazu Urteil des BVGer E-776/2013 vom 8. April 2014 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 1. April 2014 dahingehend,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Der Be-
schwerdeführer habe mehrfach unterschiedliche Zeitangaben zu Protokoll
gegeben. So habe er zunächst anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, er
sei am 17. April 2011 erstmals in die D._______ ausgereist, was sich mit
seiner Angabe, er habe die Jugendorganisation H._______, welche am 18.
oder 19. April 2011 entstanden sei, mitbegründet, nicht vereinbaren lasse.
Ferner habe er angegeben, zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen
zu haben. Während er diese Teilnahmen das eine Mal auf den 15. oder 18.
April 2011 datiert habe, sei dies das andere Mal am 5. beziehungsweise
am 15. April 2011 gewesen, worauf am 19. oder 20. April 2011 die Behör-
den am Wohnort erschienen seien. Vor seiner Ausreise habe er sich wäh-
rend drei oder vier Tagen bei einem Freund versteckt. Anlässlich der Bun-
desanhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, zum letzten Mal an einer
Demonstration habe er am Israr-Freitag fünf oder sechs Tage vor der Aus-
reise aus dem Heimatland teilgenommen. Da der Israr-Freitag nachweis-
lich am 15. April 2011 stattgefunden habe, hätte er sein Heimatland folglich
am 20. oder 21. April 2011 verlassen haben müssen, was indessen im Wi-
derspruch zu den Aussagen der Erstbefragung stehe.
Ferner habe er bezüglich der zweiten Ausreise aus Syrien zunächst darge-
legt, er sei bis am 4. oder 5. Dezember 2011 in B._______ im Gefängnis
gewesen und habe Syrien am 8. Dezember 2011 verlassen, während er
später vorgebracht habe, Ende November 2011 aus Syrien ausgereist zu
sein.
An der geltend gemachten Festnahme in der D._______ und der anschlies-
senden Rückschaffung nach Syrien durch die M._______ Polizei würden
grundsätzliche Zweifel bestehen, weil der Beschwerdeführer keine Beweis-
unterlagen habe vorweisen können. Zudem habe er in diesem Zusammen-
hang zuerst dargelegt, die M._______ Polizei habe über eine Liste verfügt,
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auf welcher auch sein Name gestanden sei, weil er in Syrien an Demonst-
rationen teilgenommen und eine Jugendbewegung mitbegründet habe,
während er später keine solche Liste mehr erwähnt, sondern nur ausge-
sagt habe, die Polizei habe seinen Namen gekannt, weil sie glaubte, dieser
sei weitergeleitet worden.
Hinsichtlich der Suche nach seiner Person an seinem Wohnort durch die
Polizei nach der irrtümlichen Freilassung habe der Beschwerdeführer ei-
nerseits ausgesagt, er sei von seinem Onkel mütterlicherseits darüber ori-
entiert worden; andererseits habe ihn seine Schwester darüber aufgeklärt,
als er nach Hause gekommen sei.
Darüber hinaus sei es mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vor-
getragen – aufgrund einer Verwechslung aus dem Gefängnis entlassen
worden sei, weil die von ihm dargelegten Umstände dieser Verwechslung
seltsam anmute. So sei es nicht begreiflich, dass sich die andere Person
mit einem ähnlichen Namen wie demjenigen des Beschwerdeführers, wel-
che hätte freigelassen werden sollen, nicht selber gemeldet habe, als ihr
Name ausgerufen worden sei und das Gefängnispersonal erst am folgen-
den Tag auf die Verwechslung aufmerksam gemacht habe. Zudem er-
scheine es grundsätzlich unvorstellbar, dass die Gefängnisaufseher nicht
genauer kontrollieren würden, wen sie freiliessen, sondern sich darauf be-
schränkten, dass sich auf den ausgerufenen Namen die richtige Person
melde.
Nicht überzeugend sei ferner das Vorgehen der Polizei anlässlich der Su-
che nach der Person des Beschwerdeführers ausgefallen. So habe diese
bei der Vorsprache am Wohnort des Beschwerdeführers die anwesenden
Angehörigen, die Mutter und die Schwester, nicht nach dem Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers gefragt. Auch könne kaum geglaubt werden, dass
sich die Polizei ohne Weiteres zurückgezogen habe, nachdem sie festge-
stellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht vor Ort sei, zumal allgemein
bekannt sei, dass in Syrien Verwandte oftmals festgenommen würden, um
die gesuchte Person zu zwingen, sich zu stellen.
Wenig einleuchtend sei auch das Vorbringen, wonach der als Regimegeg-
ner gesuchte Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Polizisten hätte als
Reservist in den Militärdienst eingezogen werden sollen.
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Ferner könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer
bei der zweiten Ausreise aus dem Heimatland die gleiche Fluchtroute ge-
wählt habe, obwohl er angesichts der geltend gemachten Rückschiebung
beim ersten Fluchtversuch hätte Angst haben müssen, dass ihm dies ein
zweites Mal passieren könnte. Schliesslich sei es nicht einleuchtend, dass
die M._______ Behörden ihn das erste Mal hätten identifizieren und zu-
rückschaffen können, während dies beim zweiten Mal nicht gelungen sei.
5.2 In der Beschwerde vom 5. Mai 2014 werden diverse formelle Rügen
erhoben und es wird zur materiellen Beurteilung des SEM Stellung genom-
men.
5.2.1 In formeller Hinsicht wird geltend gemacht, das SEM habe den An-
spruch auf Akteneinsicht und denjenigen auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs schwerwiegend verletzt. Obwohl der unterzeichnende Rechtsan-
walt in der Eingabe vom 7. April 2014 ausdrücklich um vollständige Einsicht
in die Akten ersucht habe, welche auch Einsicht in die vor seiner Manda-
tierung dem Beschwerdeführer zugesandten und von ihm eingereichten
Unterlagen sowie den internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme einschliesse, habe das SEM mit Verfügung vom 9. April 2014 nur
teilweise Akteneinsicht gewährt. Insbesondere habe er keine Einsicht in
den erwähnten internen Antrag und in die eingereichten Beweismittel be-
kommen. In Verletzung der Begründungspflicht habe das SEM die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der allgemeinen Lage
in Syrien begründet. Es sei davon auszugehen, dass das SEM die Kriterien
der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
mischt habe. Zudem hätte insbesondere die Einsicht in die Militärunterla-
gen zwingend gewährt werden müssen. Auch seien diese Unterlagen nicht
gewürdigt worden. Selbst in die vom Beschwerdeführer abgegebene Be-
stätigung des I._______ betreffend Bruder hätte Einsicht gewährt werden
müssen. Das SEM habe nicht einmal erwähnt, dass sich der Bruder des
Beschwerdeführers in der Schweiz befinde. Diese schwerwiegenden Feh-
ler müssten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nachträglich Einsicht in diese Ak-
ten und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Das SEM habe zudem mehrere Sachverhaltselemente unerwähnt gelas-
sen: So die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufge-
fordert worden sei, die Dauer des geltend gemachten Gefängnisaufenthal-
tes, die Angabe des Beschwerdeführers, er sei dort geschlagen und ge-
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quält worden, die Tatsache, dass die Polizisten anlässlich der Demonstra-
tionen auf die Demonstranten geschossen hätten, die vom Beschwerde-
führer mitbegründete Jugendorganisation, die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der Gruppe J._______, die Tatsache, dass er von sich
als Demonstrationsteilnehmer im Fernsehsender K._______ (Anmerkung
des Gerichts: auch bekannt als L._______) Bilder gesehen habe, die gel-
tend gemachte Suche nach ihm im Anschluss an seine Ausreise aus dem
Heimatland sowie die Flucht seines Bruders und dessen Anerkennung als
Flüchtling im N._______ (unter Verweigerung der Entgegennahme der ent-
sprechenden Beweismittel durch das SEM).
Ferner habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
erhoben. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere
eine Anhörung, durchführen müssen. Abgesehen von den zuvor bereits er-
wähnten und vom SEM nicht angesprochenen Sachverhaltselementen sei
festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen zeitlichen
Ungereimtheiten erklärbar seien: Die Anhörung habe erst mehr als zwei
Jahre nach der Erstbefragung stattgefunden und der Beschwerdeführer
habe ausgesagt, er erinnere sich nicht mehr an die Daten. Zudem komme
der Anhörung praxisgemäss (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5 und Urteil des
BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.3) eine ausreichende Bedeu-
tung zu. Unerwähnt geblieben sei zudem, dass der Beschwerdeführer die
dolmetschende Person der Erstbefragung nicht richtig verstanden habe,
auch wenn er angegeben habe, sie gut zu verstehen; dies habe damit zu
tun, dass ihm von der dolmetschenden Person gedroht worden sei, er
werde nach Syrien zurückgeschickt. Anlässlich der Anhörung habe er dies
zur Sprache gebracht. Als Folge dieser unrichtigen und nicht vollständigen
Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die angefochtene Verfü-
gung zurückzuweisen. Andernfalls sei festzustellen, dass auch eine Verlet-
zung des Willkürverbots vorliege.
5.2.2 In Bezug auf die materielle Beurteilung des SEM wies der Beschwer-
deführer zunächst erneut auf die Schwierigkeiten mit der übersetzenden
Person hin und legte dar, er habe anlässlich der Anhörung die entspre-
chenden zeitlichen Abläufe logisch konsistent und einleuchtend geschil-
dert. Er habe fünf bis sechs Tage vor der Ausreise letztmals an einer De-
monstration teilgenommen.
Das zentrale Problem indessen stelle seine sechsmonatige Inhaftierung
nach der Rückkehr aus Syrien (recte: aus der D._______) dar, während die
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Demonstrationen im April "lediglich" Gründe für die erste Ausreise gewe-
sen seien. Diese Inhaftierung habe den Beschwerdeführer zur zweiten
Ausreise aus dem Heimatland bewogen. Auch die diesbezüglichen Unklar-
heiten betreffend Daten seien nicht entscheidrelevant. Ferner habe er die
Haftentlassung übereinstimmend auf Ende November/Anfang Dezember
2011 datiert, weshalb auch diesbezüglich kein für die Entscheidung we-
sentlicher Widerspruch zu konstruieren sei. Zum Vorwurf der unterschied-
lichen Angaben betreffend Liste der M._______ Polizei sei massgebend,
dass er bei der M._______ Polizei als gesuchte Person erfasst gewesen
sei beziehungsweise dass er nicht als Person registriert gewesen sei, der
die Einreise und der Aufenthalt in der D._______ ohne weiteres erlaubt
wäre. Folglich wirke auch dieser Vorwurf konstruiert. Schliesslich handle
es sich ebenfalls nicht um einen entscheidrelevanten Widerspruch, von
wem – vom Onkel oder von der Schwester – er über die Suche nach ihm
orientiert worden sei, da er darüber durch seine Schwester über seinen
Onkel erfahren habe.
Der Argumentation des SEM, wonach es nicht glaubhaft sei, dass er auf-
grund einer einfachen Verwechslung aus dem Gefängnis entkommen sei,
wird entgegnet, dass er detailliert und glaubhaft geschildert habe, wie er
sich als den tatsächlich aufgerufenen Freund ausgegeben habe. Ange-
sichts der damals völlig überlasteten Zellen und Gefängnisse sei es zu un-
zähligen illegalen Inhaftierungen gekommen. Es sei keineswegs unglaub-
haft, dass die Behörden nur durch Aufrufen des Namens und nicht mittels
Fingerabdruckvergleich Gefangene freigelassen hätten. Es sei zwar sicher
selten, dass sich die wirklich betroffene Person nicht melde; indessen sei
einzig gestützt auf die Seltenheit nicht auf die Unglaubhaftigkeit zu schlies-
sen. Die rein optische Identifizierung der Gefangenen sei mit Blick auf die
engen Räumlichkeiten und die grosse Anzahl Personen erschwert gewe-
sen.
Bezüglich der Frage nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei
festzuhalten, dass sich dieser im Zeitpunkt der polizeilichen Suche nach
ihm bereits versteckt aufgehalten habe, wobei die Mutter und die Schwes-
ter nicht im Bild darüber gewesen seien, wo er sich befinde und diesbezüg-
lich deshalb nicht hätten Antwort geben können. Auch wenn er den ge-
nauen Wortlaut der Fragen der Polizei aufgrund seiner Abwesenheit nicht
mitbekommen habe, sei davon auszugehen, dass die Polizei die Mutter
und Schwester nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Zudem habe das
SEM den Fehler gemacht, die Unglaubhaftigkeit mit dem realitätsfremden
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Seite 13
Verhalten von Drittpersonen zu begründen, was willkürlich sei. Auch des-
halb erweise sich dieses Argument nicht als stichhaltig.
Entgegen der Darstellung des SEM sei es zudem sehr wohl möglich, einen
Regimegegner für den Militärdienst aufzubieten, um unter diesem Vorwand
bei der Familie nach dem Aufenthaltsort der gesuchten Person zu fragen.
Ein diktatorischer Staat wie Syrien bediene sich aller Mittel, Leute zu ver-
folgen, aufzuspüren und zu behelligen.
Beim Argument des SEM, es sei nicht verständlich, warum der Beschwer-
deführer zwei Mal die gleiche Fluchtroute über die D._______ gewählt
habe, handle es sich ebenfalls um eine reine Parteibehauptung. Der Be-
schwerdeführer habe einfach den schnellsten Weg an einen sicheren Ort
– und das sei die D._______ – gewählt.
Insgesamt habe das SEM zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft dargestellt. Seine Behauptungen seien willkürlich und
würden Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verletzen. Auch aus diesen Gründen sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen.
Andernfalls sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft geschil-
dert habe, aufgrund seines politischen und ethnischen Profils von den sy-
rischen Behörden gezielt gesucht worden zu sein. Damit habe er im Zeit-
punkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu
gewähren sei. Aufgrund seines politischen Profils hätte er auch im Militär
eine asylrelevante Verfolgung erlitten und sei auch deshalb als Flüchtling
anzuerkennen. Diesbezüglich sei auch auf das Urteil des BVGer E-
776/2013 vom 8. April 2014 zu verweisen.
Unter Hinweis auf ein im Januar 2014 veröffentlichtes Gutachten und di-
verse Medienberichte wurde im Übrigen auf die allgemeine aktuelle Lage
von Häftlingen und Oppositionellen in Syrien verwiesen. Gestützt auf diese
Berichte gelte der Beschwerdeführer als Terrorist und hätte das im Bericht
festgehaltene Schicksal erlitten. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde
ihm dieses Schicksal erneut drohen. Somit erfülle er auch im heutigen Zeit-
punkt die Flüchtlingseigenschaft, wobei in diesem Zusammenhang insbe-
sondere auch – unter Hinweis auf die Urteile des BVGer
D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 und E-483/2009 vom 29. August 2012 – auf
die Flucht vor dem Militäreinsatz zu verweisen sei. Militärdienstverweigerer
und Deserteure würden gemäss verschiedenen Medienberichten in Syrien
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liquidiert. Andere Länder, beispielsweise Australien, hätten festgestellt,
dass Reservisten, die ihren Militärdienst bereits geleistet hätten, im Fall
einer Verweigerung militärischer Befehle wie Schiessen auf Demonstran-
ten in Gefahr seien (vgl. RRT Case No. 1112951, Refugee Review Tribunal
Australia, 1. Mai 2012, abrufbar unter ). Ferner sei der
Beschwerdeführer im Fall einer Wiedereinreise in sein Heimatland der Will-
kür der Behörden ausgesetzt. Insbesondere Kurden syrischer Herkunft
würden mit irgendeiner Tätigkeit, Person oder Gruppierung in Verbindung
gebracht, welche für ihre Rolle in der exilpolitischen Opposition bekannt
und bei den Behörden registriert sei. Der Beschwerdeführer als kurdischer
Oppositioneller mit einer vergangenen Inhaftierung würde in Syrien bereits
aufgrund seiner politischen Aktivitäten verhaftet und müsste sich einem fol-
genreichen und willkürlichen Verhör unterziehen. Dabei wäre die Gefahr
gross, dass er menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt wäre.
Zudem herrsche in Syrien seit bald drei Jahren Bürgerkrieg und mit einer
Entspannung des Konflikts sei nicht zu rechnen. Angesichts der gewaltsa-
men Vorgänge, der unmenschlichen Umstände und der Aussichtslosigkeit
in Syrien sei es nicht nachvollziehbar, mit welcher Uneinsichtigkeit und
Fehleinschätzung das SEM die Asylgesuche von aus Syrien geflüchteten
Menschen behandle. Der von Seiten des UNHCR, von Menschenrechts-
und Hilfsorganisationen sowie von europäischen Ländern wie Schweden
erhobene Appel lasse in der Schweiz immer noch auf sich warten. Insbe-
sondere für Regimegegner wie den Beschwerdeführer spitze sich die Lage
zu, weil in jüngster Zeit die Macht des syrischen Regimes gestärkt worden
sei, Assad wieder fest im Sattel sitze und sich die Fronten – auch unter den
Kurden – verhärten würden. Es gebe Zersplitterungen und Reorganisatio-
nen. Radikale Islamisten würden an Macht und Einfluss gewinnen. Weil
das syrische Regime seit März 2011 geltend mache, die Demonstrationen
würden von Terroristen aus dem Ausland angestachelt, seien Personen,
die nach einem längeren Auslandaufenthalt ins Heimatland zurückkehren
würden, besonders verdächtigt, sich am Terrorismus vom Ausland her be-
teiligt zu haben. Der sich bereits seit Januar 2012 in der Schweiz aufhal-
tende Beschwerdeführer müsse deshalb ebenfalls damit rechnen, für die
syrischen Behörden zum Feind, Verräter oder gar zum Staatsfeind gewor-
den zu sein. Bei seiner Rückkehr würde er zweifelsfrei verfolgt, verhört und
verhaftet werden. Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, müsse
wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
D-2436/2014
Seite 15
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2014 stellte das SEM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten,
weshalb vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten werde. In Ergän-
zung dazu legte es dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Verständigungsprobleme unplausibel seien, weil die Anhörung in
Kurmanci, der Muttersprache des Beschwerdeführers, geführt worden sei.
Dem Protokoll könnten zudem weder Hinweise für Schwierigkeiten betref-
fend Übersetzung noch dafür, dass die dolmetschende Person ihre Rolle
nicht vorschriftsgemäss wahrgenommen habe, entnommen werden. Bei
den vom SEM eingesetzten dolmetschenden Personen handle es sich um
erfahrene Leute, deren Arbeit einer Qualitätskontrolle unterstehe. Die dies-
bezügliche Kritik des Beschwerdeführers könne somit nicht gehört werden.
Betreffend Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollstän-
digen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass
die in der Beschwerdeschrift erwähnten Punkte nichts an der Gesamtein-
schätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern vermöchten,
weshalb verzichtet werde, darauf im Detail einzugehen.
5.4 In seiner Replik vom 12. August 2014 legte der Beschwerdeführer dar,
dass das SEM die Bedeutung beziehungsweise die formelle Natur des An-
spruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verkenne, indem es sinn-
gemäss behaupte, es sei nicht schlimm, wenn der Sachverhalt nicht voll-
ständig erfasst und gewürdigt werde. Vielmehr genüge es, wenn im Nach-
hinein die Gesamteinschätzung ergebe, dass die zuvor nicht gewürdigten
Punkte an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermöchten. Eine
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtli-
chen Gehörs habe zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur Folge. Zudem sei ohne Erwähnung des vollständigen Sachverhalts
nicht ersichtlich, ob das SEM eine vollständige Würdigung vorgenommen
habe. Betreffend der Übersetzungsprobleme werde vollumfänglich an den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten.
6.
6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wurden.
D-2436/2014
Seite 16
6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf
Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt
worden, indem ihm in die Aktenstücke A17/2 (interner Antrag vorläufige
Aufnahme) und A15/1 (Beweismittelcouvert) keine Einsicht gewährt wor-
den sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-
besondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG
konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter –
unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätz-
lich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer
Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von sei-
nem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gele-
genheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen
(Art. 28 VwVG). Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 festgestellt, dass das
SEM die Einsicht in das Aktenstück A17/2 zu Recht verweigert hat, weil in
dieser Akte eine verwaltungsinterne Entscheidungsfindung enthalten ist,
welcher kein Beweischarakter zukommt und für welche kein Anspruch auf
Einsichtnahme besteht. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist
diesbezüglich zu verneinen, und der Antrag, es sei nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist unter
diesen Umständen in Bezug auf dieses Aktenstück abzuweisen. Bezüglich
des Aktenstücks A15/1 und dessen Inhalt sowie der im hinteren Umschlag
des SEM-Dossiers befindlichen Dokumente wurde das Akteneinsichtsge-
such in der erwähnten Zwischenverfügung gutgeheissen, weil offensicht-
lich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27
Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu be-
trachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die
asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Be-
weismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem hat
das SEM dem Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben vom 2. Juni
2014 Einsicht in diese Aktenstücke gewährt, und ihm wurde mit Zwischen-
verfügung vom 28. Mai 2014 eine Frist zur Beschwerdeergänzung einge-
räumt, welche er mit Eingabe vom 1. Juli 2014 wahrnahm. Damit wurde
der gerügte Verfahrensmangel ohnehin geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47
E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
D-2436/2014
Seite 17
6.3 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe
seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht
verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar-
stelle. Dem SEM sei auch vorzuwerfen, dass es nach der Erstbefragung
mehr als zwei Jahre habe verstreichen lassen, bis der Beschwerdeführer
angehört worden sei. Weitere Abklärungen und eine weitere Anhörung hät-
ten sich vorliegend aufgedrängt, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt worden sei.
6.3.1 Das SEM habe einerseits die eingereichten Beweismittel nicht einge-
hend gewürdigt und angebotene Beweismittel betreffend Bruder des Be-
schwerdeführers nicht entgegengenommen sowie andererseits in der an-
gefochtenen Verfügung diverse geltend gemachte Sachverhaltsangaben
unerwähnt gelassen: So habe es nicht erwähnt, dass sich ein Bruder des
Beschwerdeführers in der Schweiz befinde, dass der Beschwerdeführer
aufgefordert worden sei, in den Militärdienst einzurücken, wie lange der
Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei, dass er im Gefängnis geschla-
gen und gequält worden sei, dass die Polizisten anlässlich der Demonstra-
tionen, an welchen er teilgenommen habe, auf die Demonstranten ge-
schossen hätten, dass er eine Jugendorganisation mitbegründet und orga-
nisiert habe, dass er auch Mitglied der Gruppe J._______ gewesen sei,
dass er beim Fernsehsender K._______ Bilder von sich selber gesehen
habe, dass die Behörden auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht hät-
ten, sowie dass einer seiner Brüder in den N._______ geflohen und dort
als Flüchtling anerkannt worden sei, wobei sich das SEM in diesem Zu-
sammenhang auch geweigert habe, die angebotenen Beweismittel entge-
genzunehmen.
6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
D-2436/2014
Seite 18
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Be-
weismittel (unter Ziff. 6.3.1 festgehalten) nicht erwähnt beziehungsweise
im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen nicht
gewürdigt oder nicht entgegengenommen hat. Da das SEM indessen nach
Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen
(namentlich die angebliche Suche nach ihm im Nachgang an seine Frei-
lassung) zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreise-
zeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, die
vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltsele-
mente, bei welchen es sich teilweise um unbelegte Behauptungen han-
delte, ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich aufzuführen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der
Anwesenheit eines Bruders in der Schweiz und der allfälligen Anerkennung
eines weiteren Bruders im N._______ als Flüchtling für sich keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Dass er zum Militärdienst auf-
gefordert worden sein soll, erwähnte das SEM zwar nicht ausdrücklich im
D-2436/2014
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Sachverhalt, nahm indessen in den Erwägungen dazu Stellung, weshalb
auch diesbezüglich nicht von einer die Entscheidung in relevanter Weise
beeinflussenden unvollständigen Feststellung des Sachverhalts auszuge-
hen ist. Die Länge der Haftdauer und die anlässlich der Haft geltend ge-
machten Misshandlungen stellen Sachverhaltsteile dar, auf welche ange-
sichts der vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung nicht
näher eingegangen werden musste. Auch zu den übrigen Sachverhaltsele-
menten, zu welchen sich das SEM nicht ausdrücklich äusserte, mussten
angesichts der Feststellung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien insgesamt nicht als glaubhaft zu betrachten, nicht einzeln ge-
würdigt werden. Ebenso war es angesichts der Feststellung, die geltend
gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, nicht verpflichtet, die ein-
gereichten Beweismittel einzeln zu erwähnen und vertieft zu würdigen so-
wie die Unterlagen betreffend den Bruder, der im N._______ als Flüchtling
anerkannt sein soll, entgegenzunehmen und in die Beurteilung miteinflies-
sen zu lassen. Mit Blick auf die Tatsache, dass das SEM die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als
unglaubhaft beurteilte, konnte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen) auch darauf
verzichten, eine nachträgliche ergänzende Anhörung oder weitere Abklä-
rungsmassnahmen vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten Be-
weismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen. Der Sachverhalt ist im Übri-
gen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach
dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen,
wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prü-
fungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind.
6.4 Des Weiteren wird gerügt, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch deshalb verletzt habe,
weil es dem Beschwerdeführer widersprüchliche Zeitangaben vorwerfe
und auf der Korrektheit der Zeitangaben beharre, obwohl zwischen der
Erstbefragung und der Anhörung mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen
seien und praxisgemäss der Anhörung im Asylverfahren eine ausreichende
Bedeutung zukomme. Zudem habe der Beschwerdeführer Probleme mit
der dolmetschenden Person geltend gemacht. Insbesondere habe er die
dolmetschende Person der Erstbefragung nicht richtig verstanden und von
dieser zu hören bekommen, dass man ihn nach Syrien zurückschicke, wes-
halb er aus Angst angegeben habe, die dolmetschende Person richtig ver-
standen zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er dieses Problem ange-
sprochen.
D-2436/2014
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Zwar sind auch die Asylbehörden verpflichtet, ihre Verfahren mit der nöti-
gen Beschleunigung durchzuführen. Indessen sind grössere Zeitabstände
zwischen der Erstbefragung und der Anhörung infolge der grossen Ge-
schäftslast nicht immer vermeidbar. Unterschiedliche, widersprüchliche o-
der ungereimte Aussagen sind auch unter diesen Umständen zu berück-
sichtigen, wobei der die Dauer des Zeitablaufs in die Entscheidung mit ein-
zufliessen hat. Folglich ist allein aus der Tatsache, dass das SEM trotz ei-
nes grösseren Zeitabstandes zwischen der summarischen Erstbefragung
und der Anhörung aufgrund verschiedener differierender Aussagen des
Beschwerdeführers seine Vorbringen als unglaubhaft betrachtete, nicht auf
eine Gehörsverletzung zu schliessen. Vielmehr ist die diesbezügliche Ar-
gumentation des SEM unter dem Gesichtspunkt der materiellen Beurtei-
lung näher zu beleuchten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit der dolmetschenden Per-
son ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung keine Anhalts-
punkte, wonach Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind. Zu Be-
ginn und am Ende der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, dass
er die dolmetschende Person gut verstehe beziehungsweise verstanden
habe (vgl. Akte A7/11 S. 2 und 9). Zudem unterzeichnete er das Protokoll
vorbehaltlos und gab damit zu verstehen, dass es seine Aussagen enthält,
der Wahrheit entspricht und in eine ihm verständliche Sprache, nämlich in
seine Muttersprache, rückübersetzt wurde (vgl. Akte A7/11 S. 9). Unter die-
sen Umständen hat sich der Beschwerdeführer die anlässlich der Erstbe-
fragung geäusserten Vorbringen vollumfänglich anrechnen zu lassen. An-
gesichts dieser Tatsachen ist die Argumentation des SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 24. Juli 2014 zu bestätigen. Der Einwand des Be-
schwerdeführers erscheint somit nachgeschoben und unglaubhaft. Die aus
diesem Grund geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
folglich abzuweisen.
6.5 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; ULRICH HÄFELI/WAL-
TER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl.,
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Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinwei-
sen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich
dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes
wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers
als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM
unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt
und zur Flüchtlingseigenschaft – festzustellen, dass insbesondere das Er-
gebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwen-
dung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die
Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als un-
begründet zu qualifizieren.
6.6 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Ver-
folgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine
andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S.
141 f., m.w.H.).
7.3 Nach der Durchsicht der Protokolle gelangt auch das Bundesverwal-
tungsgericht – in Übereinstimmung mit dem SEM – zur Überzeugung, dass
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Seite 22
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Dabei sind – wie den nachfolgen-
den Erwägungen zu entnehmen ist – nicht nur die vom SEM aufgeführten
widersprüchlichen Aussagen zwischen der ersten und zweiten Befragung
von Bedeutung; vielmehr fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdefüh-
rer den Sachverhalt anlässlich der Anhörung wenig präzise, immer wieder
korrigierend, manchmal widersprüchlich, im Allgemeinen oberflächlich und
substanzlos und sehr oft ausweichend dargestellt hat. Wie ein roter Faden
zieht sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen durch das Anhörungspro-
tokoll, und die befragende Person musste an zahlreichen Stellen nachfra-
gen beziehungsweise den Beschwerdeführer auf die ihm gestellte Frage
verweisen, weil er auszuweichen versuchte.
7.3.1 Insbesondere war er nicht in der Lage, konzise, widerspruchsfreie, in
sich stimmende und detaillierte Angaben über das von ihm vorgebrachte
politische Engagement im Heimatland, dessentwegen er gesucht werden
soll, darzulegen.
7.3.1.1 So sagte er zunächst anlässlich der Erstbefragung aus, er habe am
18. oder 19. April 2011 eine Jugendbewegung mit der Bezeichnung
H._______ mitbegründet, welche etwa 110 bis 120 junge Leute umfasse
und zum Ziel gehabt habe, die Regierung friedlich zu stürzen. Er wisse
nicht, wer der Präsident dieser Organisation sei, aber dieser sei zwischen
45 und 50 Jahre alt (vgl. Akte A7/11 S. 7). Schon diese Aussagen werfen
Zweifel auf, zumal es mit der Wirklichkeit nicht zu vereinbaren ist, dass ein
Mitbegründer einer oppositionellen Organisation den Präsidenten dieser
Organisation nicht namentlich kennt, indessen sein ungefähres Alter ange-
ben kann. Als Mitbegründer müsste er an einer Gründungsveranstaltung –
welcher Art auch immer – teilgenommen haben, ebenso wie der Kopf der
Gruppe, nämlich der Präsident; folglich müsste er die Namen der andern
Mitbegründer und des Präsidenten kennen, zumal man das gleiche ideolo-
gische Gut teilt, miteinander für einen Umsturz der Regierung kämpfen will,
damit in einem gewissen Mass miteinander verbunden ist und sich wohl
gegenseitig im Vertrauen vorgestellt hat. Die Gründung einer oppositionel-
len Bewegung mit dem Ziel eines friedlichen Umsturzes in einem Land mit-
zugestalten, ohne dass man die Mitgründer und den Namen des Kopfes
dieser Gruppe kennt, erscheint unrealistisch.
7.3.1.2 Sodann stimmen diese Angaben grösstenteils nicht mit denjenigen
anlässlich der Anhörung überein. Dort sagte er aus, er sei mit den "kurdi-
schen Jugendlichen" aktiv gewesen. Er sei "mit der jugendlichen Aktivität"
D-2436/2014
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gewesen und habe zusammen mit seinen Freunden an Demonstrationen
teilgenommen und den Leuten Plakate gegeben. Sie seien zu viert gewe-
sen und es habe eine ältere Person gegeben, die ihnen alles befohlen
habe. Die Organisation habe "syrische jugendliche Aktivität" beziehungs-
weise auf kurdisch J._______ geheissen und er sei deren Mitglied gewe-
sen. Sie habe O._______ aus der Familie P._______ gehört (vgl. Akte
A14/23 S. 6 f.). Im Unterschied zur Erstbefragung machte der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung nicht mehr geltend, eine Jugendorgani-
sation mitbegründet zu haben; vielmehr will er gemäss den letzteren Anga-
ben mitgemacht haben und erklärte auch erst auf Nachfrage hin, ein Mit-
glied gewesen zu sein (vgl. Akte A14/23 S. 7). Ob sich jemand als Mitbe-
gründer einer oppositionellen Organisation, welche den Umsturz der Re-
gierung eines Landes plant, oder als blosser Mitläufer beziehungsweise
allenfalls als einfaches Mitglied zu erkennen gibt, stellt indessen einen we-
sentlichen Unterschied dar.
7.3.1.3 Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdeführer völlig unter-
schiedliche Bezeichnungen der Gruppe, in welcher er aktiv gewesen sein
will, wobei sich aus der erstgenannten Bezeichnung H._______ ergibt,
dass diese Gruppierung das Gedankengut der Al-Shabab teilen muss,
während die spätere Angabe J._______ beziehungsweise der vom Be-
schwerdeführer erwähnte Begriff "syrische jugendliche Aktivität" auf eine
kurdische Gruppierung schliessen lässt. Bereits die Tatsache, dass er in
unterschiedlichen Gruppierungen aktiv gewesen sein will, spricht gegen
die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Darüber hinaus lässt sich die ideologi-
sche Ausrichtung der Al-Shabab und ihrer Untergruppierungen nicht unter
einen Hut bringen mit derjenigen der syrischen Kurden, was weitere Zwei-
fel aufwirft. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer gleichzeitig bei beiden ideologischen Richtungen "aktiv mitgemacht"
haben kann, sei es als Mitbegründer einer Gruppierung oder als deren Mit-
läufer beziehungsweise als deren Mitglied. Diese offensichtlich nicht rea-
listischen und miteinander nicht zu vereinbarenden Angaben des Be-
schwerdeführers sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des von
ihm dargelegten politischen Engagements.
7.3.1.4 Darüber hinaus legte er anlässlich der Anhörung dar, sie hätten Sit-
zungen im Geheimen durchgeführt, beispielsweise abends bei einer Fami-
lie, wohin dann die Person gekommen sei und ihnen gesagt habe, was sie
zu tun hätten. Sie seien 14 oder 15 jüngere und etwa sechs oder sieben
ältere Personen zusammen gewesen, wobei die älteren ihre Namen nicht
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Seite 24
preisgegeben hätten. Diese Angaben stimmen nicht überein mit denjeni-
gen der Erstbefragung, wonach die Gruppierung 110 bis 120 junge Leute
umfasst haben soll (vgl. Akte A7/11 S. 7).
7.3.1.5 Gestützt auf die Aussagen anlässlich der Anhörung soll der Vorsit-
zende aus der Familie P._______ gewesen sein; dieser habe indessen sel-
ber auch wieder einen Vorsitzenden gehabt (vgl. Akte A14/23 S. 8). Auch
diese Aussagen sind nicht zu vereinbaren mit denjenigen der Erstbefra-
gung. Danach will er den Vorsitzenden nicht namentlich gekannt haben
(vgl. Akte A7/11 S. 7). Er war auch nicht in der Lage anzugeben, aus wel-
chem Umfeld dieser gekommen sei.
7.3.1.6 Aufgrund dieser mehrfach widersprüchlichen und unvereinbaren
Aussagen in den zentralsten Punkten seiner Vorbringen kann dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland in
irgendeiner Weise – sei es als Mitbegründer, als Mitglied oder als Mitläufer
– organisiert politisch aktiv gewesen sei.
7.3.1.7 Darüber hinaus machte er anlässlich der Anhörung geltend, er
habe zwei Mal an Demonstrationen in B._______ teilgenommen, ein Mal
davon am Asrar Freitag, wobei er nicht näher ausführte, an welchem Frei-
tag dies gewesen sei. Fünf oder sechs Tage später sei er zum ersten Mal
in die D._______ ausgereist. An die Daten könne er sich infolge Zeitablaufs
nicht mehr erinnern (vgl. Akte A14/23 S. 7). Diese substanzlosen Aussa-
gen, welche sich im Übrigen nicht vereinbaren lassen mit denjenigen an-
lässlich der Erstbefragung, wo er genaue Daten angab, sind nicht glaub-
haft, zumal sie als Auslöser für die erste geltend gemachte Flucht aus dem
Heimatland dargestellt wurden und dem Beschwerdeführer somit etwas
mehr als nur die pauschale Erwähnung der Demonstrationsteilnahmen so-
wie die Angabe, die Polizei habe geschossen und es habe Tote gegeben,
in Erinnerung hätte bleiben müssen. Diese Angaben sind auch in den Me-
dien nachlesbar und vermitteln nicht den Eindruck, etwas selbst Erlebtes
wiederzugeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Daten
aufgrund des Zeitablaufs vergessen, überzeugt nicht, zumal er nicht nur
die Daten vergessen hat, sondern auch nicht in der Lage war, den Zeit-
punkt ungefähr zu definieren oder – mit Ausnahme der Erwähnung, die
zweite Demonstrationsteilnahme habe an einem nicht näher definierten As-
rar-Freitag stattgefunden – weitere substanziierte Anknüpfungspunkte dar-
zulegen. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Daten der Demonstrati-
onsteilnahmen nicht mehr in Erinnerung geblieben wären, was in Berück-
sichtigung des inzwischen erfolgten Zeitablaufs vorkommen kann, müsste
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er – sofern er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen haben will,
welche ihn danach zur Flucht veranlasst hätten – in der Lage sein, aus-
führlich, realistisch und beteiligungsnah darüber zu berichten und Einzel-
heiten darlegen zu können. Die Beschränkung seines Sachvortrags auf
das, was ohnehin in den Medien nachlesbar ist, wirft weitere Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf. Aus seinen Aussagen anlässlich der
Anhörung ergibt sich nur ein plakatives und summarisches Erwähnen der
Vorfälle. Dass die Polizei in solchen Situationen auch Schusswaffen ein-
setzt, ist allgemein bekannt. Folglich fehlt es den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch an der nötigen Substanz, weshalb ihm nicht ge-
glaubt werden kann, dass er an Demonstrationen teilgenommen hat. An
dieser Einschätzung vermag auch der zwischen der Erstbefragung und der
Anhörung liegende zeitliche Abstand nichts zu ändern.
7.3.1.8 Gestützt auf diese Erwägungen kann das vom Beschwerdeführer
dargelegte politische Engagement in seinem Heimatland nicht geglaubt
werden.
7.3.2 Angesichts dieser Einschätzung bestehen weitere grundlegende
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überhaupt von den Behörden
seines Heimatlandes gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise war
er nicht in der Lage, konkret und nachvollziehbar darzulegen, warum die
Sicherheitsbehörden gerade nach ihm gesucht haben sollen. Seine An-
gabe, er habe sich selber im Fernsehen erblickt, als er sich bei einem
Freund versteckt habe, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu
ändern wie seine unklaren Aussagen über den Nachrichtendienst (vgl. Akte
A14/23 S. 8) und seine Angabe, dieser habe fotografiert und seinen Namen
weitergegeben, zumal es sich auch dabei um plakative und detailarme wei-
tere Vorbringen handelt, die nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
sprechen. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche an den
Freitagsgebeten und insbesondere an den Freitagsdemonstrationen im
fraglichen Zeitpunkt (April 2011) teilgenommen haben, besteht – insbeson-
dere im Hinblick auf das unglaubhafte politische Engagement des Be-
schwerdeführers – kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass gerade er ins
Visier der syrischen Behörden geraten sein soll, selbst wenn er bei diesen
Demonstrationen unter vielen anderen Personen mitgemacht haben sollte.
Mangels hinreichender glaubhafter Anhaltspunkte in den Akten ist davon
auszugehen, dass er in seinem Heimatland nicht als politisch Oppositio-
neller identifiziert worden ist, weil seinen Aussagen kein diesbezügliches
exponiertes und glaubhaftes Tätigwerden entnommen werden kann. Folg-
lich kann ihm grundsätzlich auch nicht geglaubt werden, dass er dort von
D-2436/2014
Seite 26
den Sicherheitsbehörden gesucht wurde und aus diesem Grund das erste
Mal sein Heimatland verlassen habe.
7.3.3 Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, man habe ihn in der
D._______ festgenommen und nach Syrien zurückgeschickt, weil die
M._______ Behörden seinen Namen erkannt hätten, da dieser weiterge-
geben worden sei (vgl. Akte A14/23 S. 6 ff.). Er sprach sogar von einer
Liste, auf welcher sein Name stehen soll. Sinngemäss will er damit zum
Ausdruck bringen, dass er in seinem Heimatland von den Behörden ge-
sucht worden sei, diese seinen Namen den M._______ Behörden weiter-
gegeben hätten und Letztere ihn aufgrund dieser Kenntnisse festgenom-
men und ins Heimatland zurückgeschoben hätten. Abgesehen davon, dass
– wie obenstehend festgehalten – die Identifizierung des Beschwerdefüh-
rers als politisch Oppositioneller bei den syrischen Behörden nicht als
glaubhaft zu betrachten ist, handelt es sich bei diesen substanzlos vorge-
tragenen Angaben um blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers, zu-
mal er weder weitere Anhaltspunkte darlegte noch Beweismittel einreichte,
gestützt auf welche davon auszugehen wäre, die M._______ Behörden
hätten ihn als von den syrischen Behörden gesuchte Person erkannt, des-
wegen festgenommen und den syrischen Behörden übergeben. Vielmehr
ist seinen Aussagen zu entnehmen, dass er in seinem Reisepass nicht
über den nötigen Einreisestempel für die D._______ und – gestützt darauf
– auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land verfügte, wo-
mit er sich dort illegal aufgehalten hat. Da er – gemäss seinen Aussagen –
schmutzig gewesen und deshalb aufgefallen sei, weshalb die Leute die
Polizei alarmiert hätten, ist davon auszugehen, dass er aus diesem Grund
und nicht, weil er als syrischer Oppositioneller von den M._______ Behör-
den erkannt worden sei, an die syrischen Behörden rücküberstellt wurde,
sollte er denn tatsächlich in die D._______ gereist sein. Eine aus politi-
schen Gründen erfolgte Festnahme in der D._______ und eine Rücküber-
weisung an die syrischen Behörden aus diesem Grund lässt sich im Sinne
einer gesamthaften Betrachtungsweise letztlich nicht mit den Aussagen
des Beschwerdeführers hinsichtlich des ersten geltend gemachten Aufent-
halts in der D._______ vereinbaren, auch wenn er dies mit der Angabe, die
M._______ Behörden hätten seinen Namen erkannt und ihn deshalb an
die syrischen Behörden zurücküberwiesen, vordergründig zum Ausdruck
bringen will. Naheliegender erscheint, dass er aufgrund der missachteten
gesetzlichen Bestimmungen zur Einreise in die D._______ und zum Auf-
enthalt in diesem Land in sein Heimatland abgeschoben wurde, nachdem
er als fremde Person ohne Beziehungsnetz in der D._______ aufgefallen
war. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seinen Reisepass
D-2436/2014
Seite 27
mitführte, war eine Rücküberstellung ins Heimatland ohne grössere Prob-
leme möglich. Bezeichnenderweise war er weder in der Lage anzugeben,
mit welchen schriftlichen Unterlagen er von der D._______ in sein Heimat-
land zurückgeschoben worden sei noch gab er Beweismittel ab, welche
diesen hätten belegen können, obwohl Personen, welche in ihr Heimatland
zurückgeschoben werden, üblicherweise mit den entsprechenden Doku-
menten des rückschiebenden Staates ausgerüstet sind. Unter diesen Um-
ständen sind auch grundsätzliche Zweifel an der Rückschiebung aus der
D._______ angebracht.
7.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Beschwerdeführer auch
nicht geglaubt werden, dass er – sollte er tatsächlich aus der D._______ in
sein Heimatland zurückgeführt und inhaftiert worden sein – danach im Hei-
matland aus politischen Gründen inhaftiert wurde. Eine allfällige Inhaftie-
rung kann folglich nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten po-
litischen Aktivitäten stehen, zumal sich diese als unglaubhaft herausgestellt
haben, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann.
Die dazu vorgetragenen Angaben – insbesondere betreffend Freilassung
– bestätigen denn auch die Unglaubhaftigkeit:
7.3.4.1 Zunächst ist es kaum nachvollziehbar, dass die vom Beschwerde-
führer dargelegte Verwechslung überhaupt geschehen konnte, auch wenn
sich viele Gefangene im Gefängnis befunden haben. Insbesondere ist da-
von auszugehen, dass die syrischen Behörden über Gefangenenlisten ver-
fügen und die Wärter die Gefangenen zumindest per Namen oder Vorna-
men kennen. Eine Verwechslung erscheint deshalb zum Vornherein un-
wahrscheinlich. Dass es viele Gefangene im Gefängnis gehabt habe, än-
dert kaum etwas daran, dass diese identifiziert werden können.
7.3.4.2 Sodann ist es gänzlich unglaubhaft, dass sich diejenige Person,
deren Name anlässlich der Freilassung gerufen wurde, nicht gemeldet und
es zugelassen haben soll, dass der Beschwerdeführer an ihrer Stelle aus
der Haft entlassen wurde. Niemand würde ernsthaft auf seine Freilassung
aus dem Gefängnis verzichten, es sei denn, es gäbe plausible Gründe –
wie beispielsweise eine Absprache – dazu, was der Beschwerdeführer in-
dessen nicht geltend machte. Zudem ist anzunehmen, dass die anderen
Gefangenen reagiert hätten, wenn sich der Beschwerdeführer anstelle ei-
ner andern Person zur Entlassung aus der Haft gemeldet hätte, zumal die
Mitgefangenen ihre Zellengenossen kennen. Das Vorgehen des Be-
schwerdeführers erscheint auch unter diesem Blickwinkel völlig unrealis-
tisch.
D-2436/2014
Seite 28
7.3.4.3 Ferner antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er
gewusst habe, dass er falsch freigelassen worden sei, sie (Anmerkung Ge-
richt: Gemeint sind die Sicherheitsbehörden) seien später an seinen Woh-
nort gekommen und hätten der Schwester mitgeteilt, dass sie einen fal-
schen Namen ausgesprochen hätten. Als sie ihm das erzählt habe, habe
er gewusst, dass sein Freund gemeint sei, da dieser schon vor ihm im Ge-
fängnis gewesen sei (vgl. Akte A14/23 S. 13). Damit macht der Beschwer-
deführer geltend, erst im Nachhinein von der versehentlichen Freilassung
erfahren zu haben, was indessen keinen Sinn ergibt.
7.3.4.4 Auch in syrischen Gefängnissen ist ferner davon auszugehen,
dass die Gefangenen bei ihrer Freilassung gewisse Formalitäten durchlau-
fen müssen, so beispielsweise die Entlassung selber oder den Erhalt der
ihnen abgenommenen Utensilien mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen.
Der Beschwerdeführer machte indessen nichts dergleichen geltend, was
nicht realistisch ist. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte eine allfällige
Verwechslung erkannt werden müssen.
7.3.4.5 Darüber hinaus erscheint es unrealistisch, dass der Beschwerde-
führer nicht wusste, in welchem Gefängnis in G._______ und Umgebung
er festgehalten worden sein soll, bis man ihn nach B._______ gebracht
habe. Daran vermag seine Angabe, er habe sich in G._______ nicht aus-
gekannt, nichts zu ändern.
7.3.4.6 Des Weiteren wurde er gefragt, wohin er nach seiner Freilassung
gegangen sei, worauf er zunächst antwortete, sie seien am folgenden Tag
zu ihm nach Hause gekommen (vgl. Akte A14/23 S. 13), was nicht als Ant-
wort auf die gestellte Frage, sondern als Versuch, dieser auszuweichen, zu
sehen ist. Von der befragenden Person auf die gestellte Frage zurückge-
wiesen, sagte er aus, er sei zu seinem Freund gegangen und habe bei
diesem übernachtet. Nach vier bis fünf Tagen sei er in die D._______ ge-
flohen (vgl. Akte A14/23 S. 14). Auf die Frage, warum er nicht mehr nach
Hause gegangen sei, antwortete er, seine Mutter und die andern hätten
gesagt, man habe seinen Namen falsch ausgesprochen, weshalb er zu de-
nen (Anmerkung des Gerichts: Gemeint sind die Behörden) zurückkehren
müsse. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen (vgl. Akte A14/23 S. 14).
Kurz später erklärte er, er sei nach Hause gegangen, als man ihn freige-
lassen habe. Von der Haftanstalt bis zu seiner Wohnung seien es etwa
zwei Kilometer Entfernung. Die Frage der befragenden Person, ob sie rich-
tig verstehe, er sei nach der Entlassung nach Hause gegangen, bejahte er
und ergänzte, er habe dort etwas gegessen, sich ausgeruht und sei dann
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Seite 29
zu seinem Freund gegangen (vgl. Akte A14/23 S. 14). Die Aussagen dar-
über, ob er nach der Entlassung an seinen Wohnort zurückgekehrt sei oder
nicht, sind bereits aufgrund dieser Aussagen offensichtlich widersprüchlich
und sprechen somit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Später in
der Anhörung legte er diesbezüglich ergänzend dar, er sei nach Hause ge-
gangen und habe von der Schwester erfahren, dass die Polizei nach ihm
suche. Dann sei er weggegangen und nicht mehr nach Hause zurückge-
kehrt. Auf die anschliessende Frage, wie oft er nach der Freilassung noch
zu Hause gewesen sei, brachte er vor, er sei nicht nach Hause gegangen,
sondern habe sich bei seinem Freund versteckt und von der Mutter am
Telefon erfahren, dass sie (Anmerkung des Gerichts: Gemeint sind die Be-
hörden) gegen zwei Uhr gekommen seien. Er solle nicht nach Hause kom-
men (vgl. Akte A14/23 S. 15). Auf die letzteren widersprüchlichen Aussa-
gen angesprochen, meinte er, er sei doch nach Hause gegangen, natürlich
sei er nach Hause gegangen, und er habe ja erwähnt, dass er dort geges-
sen und sich ausgeruht habe. Dann sei er zu seinem Freund gegangen.
Als er abends wieder nach Hause gekommen sei, hätten sie ihm erzählt,
dass Polizisten dort gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Nachdem
man ihm das gesagt habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen (vgl.
Akte A14/23 S. 15). Nicht nur die Aussage darüber, ob er nach der Freilas-
sung überhaupt noch an seinen Wohnort zurückgekehrt sei oder nicht, ist
mehrfach widersprüchlich ausgefallen; vielmehr ergibt sich aus diesen
Aussagen auch eine unterschiedliche Anzahl der Rückkehr an seinem
Wohnort, nämlich einerseits ein Mal und andererseits ein Mal unmittelbar
nach der Freilassung und ein weiteres Mal am Abend. Unterschiedlich
legte er zudem dar, von wem und unter welchen Umständen er von der
Suche nach seiner Person erfahren habe: Während dies einerseits die
Schwester anlässlich seines Besuchs zuhause gewesen sei, soll ihm an-
dererseits die Mutter am Telefon davon berichtet und ihn gewarnt haben
(vgl. Akte A14/23 S. 15). Diese mehrfach widersprüchlichen, ausweichen-
den und unpräzisen Angaben über einen der zentralen Punkte seiner
Fluchtgründe bestätigen schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen.
7.3.5 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwer-
deführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland aufgrund
oppositions-politischer Tätigkeiten gesucht, inhaftiert und versehentlich
freigelassen wurde. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm
aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine asylerhebli-
che Verfolgung drohen wird. An dieser Einschätzung vermögen die in der
D-2436/2014
Seite 30
Beschwerde dargelegten Einwände hinsichtlich der Verwendung der ge-
nauen Daten durch das SEM nichts zu ändern, zumal die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers auch ohne diese feststeht. Eben-
sowenig führt das am 18. Dezember 2014 nachgereichte Beweismittel, das
ein Protokoll der Q._______ Syriens über die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Namenverwechslung zum Inhalt haben soll, zu einem an-
deren Ergebnis. Die nachfolgenden Fragen werfen ein zweifelhaftes Licht
auf das Dokument. Weder wird dargelegt, wo, unter welchen Umständen
und wie der Beschwerdeführer dieses Dokument beschaffen konnte noch
ergibt sich aus den Akten, wie es den Weg in die Schweiz gefunden hat.
Ein Zustellcouvert, ein überprüfbarer Absender oder andere Hinweise, wel-
che auf ein Dokument hinweisen, das aus dem Heimatland des Beschwer-
deführers stammt, fehlen. Zudem enthält es keine Sicherheitsmerkmale.
Aus den darauf angebrachten Stempeln und Unterschriften allein kann
nicht auf die Echtheit des Beweismittels geschlossen werden, zumal sol-
che – wie der gesamte Inhalt auch – aus Gefälligkeit angebracht worden
sein können. Die Vorlage selber erscheint ferner als Kopie. Darüber hinaus
ist am oberen Rand ersichtlich, dass offensichtlich ein Teil des Dokuments
kopiert wurde, da die kopierten Ränder deutlich sichtbar sind. Zudem weist
das Beweismittel schon aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass
Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar sind, einen tiefen Beweis-
wert auf. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, das nachge-
reichte Beweismittel sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit echt. Viel-
mehr sprechen die aufgeworfenen Fragen dagegen. Folglich ist das nach-
gereichte Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der
sich aus andern – nämlich den vorangehend erwähnten – Gründen als un-
glaubhaft herausgestellt hat. Darüber hinaus lässt sich das Beweismittel
teilweise auch inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in
Einklang bringen. So sagte er aus, er sei nie vor Gericht gewesen, wisse
nicht, ob gegen ihn ein Verfahren hängig sei (vgl. Akte A7/11 S. 8), und
habe kein schriftliches Urteil bekommen (vgl. Akte A14/23 S. 12), was sich
nicht vereinbaren lässt mit der Angabe im Dokument, die gesuchte Person
sei gemäss Urteil (…) des Kriminalgerichts und mit Rechtskrafturteil (…)
zu einem Jahr Haft verurteilt worden, was im Entscheid (…) beglaubigt
worden sei. Unter diesen Umständen müsste der Beschwerdeführer im Be-
sitz und in Kenntnis einer klaren Verurteilung sein, was sich aus seinen
Vorbringen nicht ergibt. Überdies soll der Gesuchte gemäss dem nachge-
reichten Beweismittel am 5. Dezember 2011 entlassen worden sein. Der
Beschwerdeführer legte indessen dar, er habe sein Heimatland am 8. De-
zember 2011 verlassen (vgl. Akte A7/11 S. 6) und sei zuvor nach der Ent-
lassung während vier bis fünf Tagen bei einem Freund gewesen (vgl. Akte
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Seite 31
A14/23 S. 14), womit die Entlassung auf den 3. oder 4. Dezember 2011 zu
datieren wäre, was sich indessen nicht mit den Angaben im Dokument ver-
einbaren lässt. Insgesamt vermag somit auch das nachgereichte Beweis-
mittel nicht zu einer andern Einschätzung als der zuvor festgehaltenen zu
führen.
7.3.6 Bezüglich der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst
sind die Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls ungenau, verwirrend
und ausweichend erfolgt.
7.3.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass er diese Vorbringen anlässlich der
Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnte, was bereits zu Zweifeln
Anlass gibt, zumal Fluchtgründe, welche als zentral zu betrachten sind –
wie die Einberufung in den Militärdienst – von Anfang an zumindest ansatz-
weise zu erwähnen sind; andernfalls sind sie nicht glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer indessen verneinte in der Erstbefragung die Frage, ob es
weitere Gründe gebe, ausdrücklich (vgl. Akte A7/11 S. 8).
7.3.6.2 Sodann wich er den Fragen anlässlich der Anhörung immer wieder
aus (vgl. Akte A14/23 S. 18 f., insbesondere Fragen 162 bis 166). Dabei
relativierte er die geltend gemachte Einberufung, indem er vorbrachte, es
habe noch keine Reservisten gegeben, indessen seien seine Freunde, die
den Militärdienst ebenfalls absolviert hätten und bei der gleichen Organi-
sation wie er gewesen seien, inhaftiert worden; seither wüssten die Fami-
lien nicht, wo sie sich befänden. Ein oder eineinhalb Jahre nach dem Mili-
tärdienst werde man wieder einberufen. Diese Angaben des Beschwerde-
führers sind nicht geeignet, eine unmittelbar bevorstehende Einberufung
als Reservist glaubhaft darzulegen. Ebenso wenig vermögen sie eine be-
gründete Furcht im Sinne des Gesetzes vor einer Einberufung beziehungs-
weise vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit
einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzustellen. Die
verschiedenen ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers zeigen
vielmehr, dass er offenbar gar nicht – als Reservist – einberufen wurde,
was sich auch die Angabe, es habe keine schriftliche Einberufung gege-
ben, deckt, sondern dass in Zukunft die Möglichkeit bestünde, er könne als
Reservist einberufen werden. Aufgrund einer bloss möglichen und nicht
näher spezifizierten Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist indessen
nicht auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu schliessen.
D-2436/2014
Seite 32
7.3.6.3 Aufgrund dieser vagen und ausweichenden Aussagen des Be-
schwerdeführers kann folglich nicht von einer glaubhaften und konkret be-
vorstehenden Einberufung ausgegangen werden. Ebenso wenig ist der
Beschwerdeführer unter diesen Umständen als Militärdienstverweigerer o-
der als Deserteur zu betrachten. Die Wahrscheinlichkeit, anlässlich der
Wiedereinreise in Syrien in den Wehrdienst einberufen zu werden, ist in-
folge wenig überzeugender Angaben – entgegen der Darstellung in der Be-
schwerde – als äusserst gering einzustufen.
7.4 Infolge der substanzlosen, widersprüchlichen und nicht nachvollzieh-
baren Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die von ihm geltend gemachte Suche nach sei-
ner Person als Folge seines politischen Engagements und wegen der Ein-
berufung als Reservist in den Militärdienst nicht geglaubt werden kann. Es
fehlen entsprechende konkrete und hinreichend überzeugende Anhalts-
punkte. Demgegenüber sprechen zahlreiche Ungereimtheiten, substanz-
lose Aussagen und Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen und damit gegen die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland im
Zeitpunkt der Ausreise. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist bezie-
hungsweise dass er damit rechnen muss, in absehbarer Zukunft in seinem
Heimatland Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Einschät-
zung vermögen weder die eingereichten Beweismittel und die Einwände
im Beschwerdeverfahren noch die seit der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers zunehmend verschlechterte Situation im Heimatland etwas zu ändern.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch seine Ausreise sowie die Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
D-2436/2014
Seite 33
men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur
bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach-
fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem-
ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR
0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch
das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung ei-
ner bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung o-
der Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), vorbehalten bleibt
die FK.
8.2 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich
illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur
Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner Landesabwesenheit von bald drei Jah-
ren davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er je-
doch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in massge-
blicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass
die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde erhobenen gegentei-
ligen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder
Staatsangehöriger, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staats-
feind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheb-
lichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen angesichts der grossen
Zahl von syrischen Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr kann trotz der
kritischen Situation in diesem Land davon ausgegangen werden, dass die
im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen
Personen richten, welche in exponierter Weise politisch – aus der Sicht der
syrischen Behörden – missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerde-
führer mangels glaubhafter Angaben über sein politisches Engagement
nicht der Fall ist. Seine Angabe, er werde als Staatsfeind betrachtet, ver-
mag somit nicht zu überzeugen.
8.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat
D-2436/2014
Seite 34
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter
diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermö-
gen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Aus-
führungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel oder In-
ternetangaben etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Er-
wägungen verzichtet werden kann.
8.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen Eingaben im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Un-
ter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Insgesamt hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. April 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – zu verzichten, auch wenn das SEM die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht hat. Über diese müsste
dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben
würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich
D-2436/2014
Seite 35
im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2436/2014
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: