Abtei lung IV
D-2437/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B.________, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2437/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
(...) verliess, sich (...) später von dort nach (...) begab, wo er sich
während (...) aufhielt, bevor er (...) nach (...) weiterreiste und
schliesslich nach einem (...) Aufenthalt am 21. Dezember 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der
Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am 21.
Dezember 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...),
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 (...) zur Person
befragt sowie am 16. März 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der (...) an
und habe seit (...) zusammen mit seinen Eltern in (...), gewohnt,
dass er sich (...) einer Rebellengruppe für eine bessere Behandlung
der Region durch die Regierung angeschlossen habe, zu welchem
Zweck sie Arbeiter von Erdölfirmen vom Arbeiten abgehalten hätten,
dass sich daraufhin trotz von der Regierung versprochener Besserung
nichts geändert habe, weshalb die Rebellen (...) nochmals Kontakt mit
der Regierung aufgenommen und - weil seitens dieser erneut nichts
unternommen worden sei - sich daraufhin zum bewaffneten Kampf
entschlossen hätten,
dass sie zwischen (...) bei einer Erdölförderanlage auf polizeilichen
Widerstand gestossen und im Verlauf der Auseinandersetzung (...)
ums Leben gekommen seien, während (...) die Flucht gelungen sei,
dass am Abend im Fernsehen über diesen Zwischenfall berichtet und
dabei der Beschwerdeführer als Vizechef der Rebellen namentlich er-
wähnt und mit Foto gezeigt worden sei,
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dass (...) später die Eltern des Beschwerdeführers wegen des Vorfalls
verhaftet worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer zum Haus des Rebellenführers bege-
ben und sich bis (...) dort versteckt gehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am (...) -
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen zu haben, da solche Dokumente in Nigeria nur im Fall einer
Ausreise benötigt würden,
dass diese Aussage realitätsfremd und mithin unglaubhaft sei, zumal
in Nigeria häufig Personenkontrollen stattfänden, bei denen man sich
auszuweisen habe,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nahe Bezugsperso-
nen habe, die er zwecks Beschaffung von Identitätspapieren hätte kon-
taktieren können, was er indes trotz expliziter Aufforderung unterlas-
sen habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtlich relevanten Tat
vor den heimatlichen Behörden geflohen sei, jedoch keine asylbeacht-
liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorläge, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten,
dass im Übrigen die Schilderung der Vorbringen durch den Beschwer-
deführer einerseits widersprüchlich ausgefallen sei und andererseits
der allgemeinen Erfahrung widersprechen würde,
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dass erstaune, dass er den Rebellen angeblich im (...) als
Minderjähriger beigetreten und bereits im (...) deren Vizeanführer
gewesen sei, und nicht gewusst habe, in welchem Monat der
Zwischenfall mit der Polizei stattgefunden habe, welcher zu seiner
Ausreise geführt habe,
dass er einerseits erklärt habe, am Tag des Zusammenstosses sei ein
Bild von ihm im Fernsehen ausgestrahlt worden, andererseits geltend
gemacht habe, die Presse habe sich mit einer Beschreibung von ihm
begnügen müssen, da sie kein Bild von ihm gehabt habe,
dass er auch die Flucht zu seinem Vorgesetzten widersprüchlich ge-
schildert habe, zumal diese seinen Aussagen bei der Erstbefragung
zufolge direkt zu diesem, gemäss denjenigen anlässlich der Anhörung
vom 16. März 2009 jedoch erst nach einem vorgängigem Aufenthalt
bei einem Freund erfolgt sei,
dass er schliesslich zweifelhafte Angaben zu seiner Biografie gemacht
habe, indem er zum einen erklärt habe, seine Muttersprache (...) von
der Grossmutter gelernt zu haben, zum anderen angegeben habe,
seine Grosseltern nicht gekannt zu haben,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 (Datum
des Poststempels) an das BFM, welche an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
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nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er schliesslich beantragte, eventuell die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungswei-
se nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren et-
was zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
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nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutref-
fend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse erge-
ben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin
enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass (...) nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind, weshalb dieser dort
über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und bereits in sei-
nem Heimatstaat beruflich tätig war,
dass er überdies in der Lage war, seine (...) Aufenthalte in (...) zu
finanzieren,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 3. April 2009 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei-
matstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Be-
schwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se-
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paraten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit, abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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