Abtei lung IV
D-2437/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
1. A.___________, geboren (...),
2. B.__________, geboren (...),
Georgien,
c/o (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2437/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Georgier mit letztem Wohn-
sitz in Tiflis, Georgien eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2010
verliessen und am 25. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass sie im Transitzentrum Altstätten anlässlich der Erstbefragung vom
11. März 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. März
2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie seien ethnische Georgier und hätten jahrelang in
C.__________ in Südossetien gelebt, wo die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers 1 beziehungsweise die bei der Geburt verstorbene
Mutter des Beschwerdeführers 2 herstamme,
dass der Beschwerdeführer 1 sich mehrfach in Moskau aufgehalten
habe, wo er gearbeitet habe, und der Beschwerdeführer 2 bei seiner
Grossmutter aufgewachsen sei, die im April 2008 verstorben sei,
dass sie sich aufgrund des Kriegsausbruchs in Südossetien am
9. August 2008 nach Tiflis begeben hätten, wo sie in einer Flüchtlings-
unterkunft ein Zimmer bezogen hätten,
dass der Beschwerdeführer 1 in Tiflis mehrfach an Demonstrationen
teilgenommen habe, weil er mit der georgischen Regierung nicht ein-
verstanden gewesen und dafür von der Opposition bezahlt worden sei,
dass er dafür bezahlt worden sei, bis zum Schluss der Demonstra-
tionen auszuharren, was zur Folge gehabt habe, dass er zirka 20 Mal
von Maskierten (wohl Polizisten) festgenommen, bedroht und geschla-
gen worden sei,
dass er manchmal fünf oder sechs Tage festgehalten worden sei,
dass man ihm bei der letzten Festnahme vom Januar 2010 gedroht
habe, seinen Sohn (Beschwerdeführer 2) zu entführen, falls er weiter -
hin an Demonstrationen teilnehme,
dass der Beschwerdeführer 2 Ende Januar 2010 von zwei ihm unbe-
kannten Männern, die sich als Freunde seines Vaters (Beschwerde-
führer 1) ausgegeben hätten, aufgefordert worden sei, sie zu seinem
Vater zu begleiten, der bei einem Geschäft auf ihn warte,
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dass zwei Nachbarinnen interveniert und gesagt hätten, sie liessen ihn
nicht gehen, worauf die beiden Fremden wieder gegangen seien,
dass die Beschwerdeführenden davon ausgehen, es habe sich bei die-
sem Vorfall um den angedrohten Entführungsversuch gehandelt,
dass sie Georgien aus Furcht vor weiteren Übergriffen verlassen
hätten,
dass der Beschwerdeführer 2 seit seiner Kindheit unter gesundheit-
lichen Problemen (Nervosität, Kopf-, Magen- und Herzbeschwerden)
leide,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. April 2010
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerdeführenden
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen, den Vollzug der Wegweisung durch den zustän-
digen Kanton anordnete sowie ihnen die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer 1 habe bei den Befragungen gesagt, er habe keine
georgischen Identitätspapiere besessen und für die Reisen nach
Russland jeweils seinen sowjetischen Inlandreisepass vorgewiesen
beziehungsweise beim Grenzübertritt Geld bezahlt,
dass er vorab erklärt habe, der Inlandreisepass sei zu Hause in
C.__________ geblieben, seine Aussage jedoch später dahingehend
korrigiert habe, er habe diesen in Griechenland weggeworfen,
dass der Beschwerdeführer 2 ausgeführt habe, er habe lediglich eine
Geburtsurkunde besessen, die im Haus in C.__________ geblieben
sei,
dass ein solches Desinteresse am Besitz eines amtlichen Dokuments
grundsätzlich wenig plausibel sei, zumal der Beschwerdeführer 1 auf -
grund seiner Aufenthalte in Russland gewusst haben müsse, wie wich-
tig der Besitz von Ausweispapieren sei,
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dass der Beschwerdeführer 1 vorgebracht habe, das Haus in
C.__________ sei während des Kriegs zerstört worden, während der
Beschwerdeführer 2 gesagt habe, er wisse nicht, in welchem Zustand
sich das Haus befinde, da sie nie in das Dorf zurückgekehrt seien,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden zur näheren Umgebung
von C.__________ (Lage von Nachbardörfern, Fahrrouten,
Flussverlauf etc.) tatsachenwidrig seien, weshalb mit Sicherheit
geschlossen werden könne, sie stammten nicht aus C.__________,
dass deshalb auch ihr Vorbringen, sie hätten aufgrund des Kriegs ihre
Ausweisdokumente verloren, nicht der Wahrheit entspreche,
dass sie zudem teilweise tatsachenwidrige und unsubstanziierte An-
gaben zu ihrer Reise von Georgien in die Schweiz gemacht hätten,
dass keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren vorlägen,
dass in den Schilderungen der Asylgründe der Beschwerdeführenden
mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen seien,
dass der Beschwerdeführer 1 dargelegt habe, er sei nach dem Tod
seiner Mutter von Russland nach C.__________ zurückgekehrt und
etwa zehn Tage später erneut nach Russland gegangen, wo er rund
zwei Monate geblieben sei, während der Beschwerdeführer 2
ausgesagt habe, er habe nach dem Tod seiner Grossmutter bis zur
Reise nach Tiflis im August 2008 stets mit seinem Vater
zusammengelebt,
dass der Beschwerdeführer 1 gesagt habe, er habe mit seinem Sohn
nie über seine Probleme gesprochen, während der Beschwerde-
führer 2 berichtet habe, sein Vater habe ihn nach dem Entführungs-
versuch über das Vorgefallene aufgeklärt,
dass der Beschwerdeführer 1 geschildert habe, es seien ihm in der
Haft einmal Zähne ausgeschlagen worden, wovon er seinem Sohn nie
etwas gesagt habe, während der Beschwerdeführer 2 vorgebracht
habe, sein Vater habe ihm einmal berichtet, es seien ihm die hinteren
Zähne ausgeschlagen worden,
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dass die angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden zur Annahme der Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen führten,
dass den Akten somit keine Gründe zur Annahme zu entnehmen
seien, sie würden nach einer Rückkehr in ihrer Heimat einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, ihre Asylgesuche seien materiell zu prüfen, in-
dem die Angelegenheit zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werde, und das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzu-
nehmen, da sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und eventualiter die Anordnung eines Gutachtens zu ihrer
Sozialisierung beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
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hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der
Asylgesuche glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer 1 vorab behauptete, seinen (abgelaufe-
nen) sowjetischen Inlandreisepass in seinem Haus in C.__________
zurückgelassen zu haben (act. A1/14 S. 4), während er später geltend
machte, er habe diesen auf Geheiss des Schleppers in Griechenland
weggeworfen (act. A1/14 S. 10 und S. 4 bei der Rückübersetzung),
dass es sich bei diesen beiden Aussagen um nicht miteinander zu
vereinbarende Sachverhaltsschilderungen handelt,
dass die Beschwerdeführenden nur über bescheidene Kenntnisse ihrer
angeblichen Herkunftsregion (Südossetien) verfügen, was zu erhebli-
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chen Zweifeln an ihren Aussagen, sie hätten sich jahrelang dort auf -
gehalten, führt,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden, sie hätten sich in Tiflis,
wo sie sich immerhin eineinhalb Jahre aufhielten, nicht um den Erhalt
von Identitätspapieren bemüht – nicht einmal um einen Flüchtlings-
ausweis, der sie zum Bezug einer, wenn auch bescheidenen, Sozial-
hilfe berechtigt hätte – nicht zu überzeugen vermögen,
dass eine Umgehung der strengen Kontrollen und illegale Überwin-
dung der Schengen-Aussengrenzen – vor allem unter Zuhilfenahme
von professionell agierenden Schleppern – im Sinne der Ausführungen
in der Beschwerde zwar möglich ist, die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden zu ihrem Reiseweg aber wenig substanziiert aus-
gefallen sind,
dass aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend aufge-
zeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden
davon auszugehen ist, diese seien im Besitz von Reisepapieren in die
Schweiz gekommen, hätten sie indessen den Asylbehörden pflicht-
widrig nicht ausgehändigt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Direktanhörungen vom 25. März 2010 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM – wie bereits vorstehend ausgeführt – berechtigter-
weise Zweifel am geltend gemachten, jahrelangen Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden in Südossetien anmeldete,
dass die Zweifel am geltend gemachten Ort der Hauptsozialisation in-
dessen vorliegend nicht ausschlaggebend für das Nichteintreten auf
das Asylgesuch waren, weshalb das BFM nicht verpflichtet war, eine
Herkunftsanalyse (LINGUA) in Auftrag zu geben,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die
Beschwerdeführenden und nicht die Asylbehörden die Beweislast für
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das Glaubhaftmachen beziehungsweise den Nachweis der Flüchtlings-
eigenschaft tragen (Art. 7 AsylG), und zur Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft auch die Identität, die Staatsangehörigkeit und
die Herkunftsregion von Asylsuchenden von Bedeutung sein können,
dass sich die Anordnung einer Herkunftsanalyse angesichts der
Aktenlage, die einen Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zulässt, als nicht notwendig erweist, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den
Akten zu entnehmende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hinwies,
dass auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden kann, da die Beschwerdeführenden diesen nichts Konkretes
und Stichhaltiges entgegenhalten,
dass der Beschwerdeführer 1 geltend machte, er habe sich gegen Be-
zahlung bereit erklärt, an Demonstrationen gegen die Regierung teil -
zunehmen und sich dadurch verpflichtet, bis zum Schluss der Demon-
strationen zu bleiben,
dass realitätsfremd und somit nicht glaubhaft ist, dass die georgischen
Sicherheitsbehörden eine politisch kaum interessierte Person wie den
Beschwerdeführer 1, der vorab aus finanziellen Gründen an Demon-
strationen teilgenommen haben will, mehrfach tagelang festhalten und
mit der Entführung seines Sohnes drohen würden,
dass die Darstellung, der Beschwerdeführer 1 sei von den georgischen
Sicherheitsbehörden verfolgt worden, vor diesem Hintergrund haltlos
erscheint,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt -
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer 1 über einige Berufserfahrung und in
Georgien zumindest über ein Beziehungsnetz im Weiteren Sinne
verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führenden gerieten nach ihrer Rückkehr dorthin in eine ihre Existenz
bedrohende Situation,
dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 2
nicht lebensbedrohlich erscheinen und in Georgien behandelbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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