B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-352/2012
D-2439/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 15. De-
zember 2011 und vom 22. März 2012 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______
Distrikt, Nord Provinz) – seine Heimat am 11. Januar 2009 und gelangte
am 12. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am
26. Januar 2009 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person und
am 1. Oktober 2009 in (...) die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe als Rikschafahrer gearbeitet. Während der
Friedenszeit hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ihn ge-
zwungen, in F._______ an einer einwöchigen Ausbildung teilzunehmen.
Zudem habe er an Festtagen mit seiner Autorikscha – bestückt mit Laut-
sprechern, die Propaganda verbreitet hätten – umherfahren müssen.
Nach dem erneuten Ausbruch des Krieges hätten militante Gruppen und
die Soldaten der sri-lankischen Armee viele Sympathisanten der LTTE
umgebracht. Unbekannte Leute hätten auch nach ihm gesucht, so dass
er sich einige Monate lang bei Freunden und Verwandten versteckt habe,
bevor er seine Arbeit als Fahrer wieder aufgenommen habe. Am (...) habe
er einen ihm unbekannten Mann transportiert, der – ohne sein Wissen –
vermutlich eine Bombe mitgeführt habe. Dieser Mann sei festgenommen
worden. Da er (der Beschwerdeführer) in der Folge gesucht und sein
Haus aufgebrochen worden sei, habe er davon ausgehen müssen, dass
die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn als Fahrer identifiziert hätten. Er
habe sich bis am (...) bei einem Onkel aufgehalten und sei dann mit sei-
ner Mutter und seinem Bruder dank einer zuvor ausgestellten "Clearance"
mit Schiff und Zug nach G._______ gefahren. Am 11. Januar 2009 habe
er Sri Lanka über (...) G._______ verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 – eröffnet am 20. Dezember 2012
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordne-
te gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachte das BFM den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf die neuere Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgericht und die individuellen Gegebenheiten des Be-
schwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember
2011 Beschwerde – vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäfts-
nummer D-352/2012 registriert – und beantragte, die Verfügung des BFM
sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorins-
tanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung
betreffend die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. Bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss den Rechts-
begehren 1 oder 2 sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländer-
informationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Wei-
se offenzulegen. Eventuell sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf
welche sie ihren Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und
dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu
diesen Informationen Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei vor der Gut-
heissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten
Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann
ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesver-
waltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid
weiter mitwirken würden. Zudem begehrte er die Ansetzung einer Be-
weismittelfrist zur Einreichung der in der Beilage 3 der Rechtsmitteleinga-
be vom 19. Januar 2012 bereits in Kopie eingereichten Zeitungsartikel im
Original samt Übersetzung. Das Hauptbegehren betreffend die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurtei-
lung ans BFM wegen Verletzung formellen Rechts begründete der Be-
schwerdeführer dahingehend, dass der angefochtene Entscheid zwar
vom zuständigen Fachreferenten, nicht aber von dessen Vorgesetzten
("Chef") unterzeichnet worden sei. Für ihre Gültigkeit bedürfe eine Verfü-
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gung, mit welcher ein Asylgesuch abgewiesen werde, jedoch zwingend
der Genehmigung des "Chefs" und zwar mittels seiner Unterschrift auf
der entsprechenden Verfügung. Da diese Zweitunterschrift auf dem ange-
fochtenen Entscheid fehle und daher davon auszugehen sei, dass dieser
vom Vorgesetzten nicht entsprechend genehmigt worden sei, weise die
Verfügung einen gravierenden Formfehler auf, weshalb diese bereits aus
diesem Grund aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen sei.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel
bei (Artikel zur Verwendung von Herkunftsländerinformationen, Internetar-
tikel und Berichte zur sicherheitspolitischen Lage in seiner Heimat und
zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden [in der
Eingabe als Beilagen 2 – 19 gekennzeichnet]).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ansetzung einer
Beweismittelfrist zur Einreichung der Zeitungsartikel im Original samt
Übersetzung wurde gutgeheissen und ihm Gelegenheit eingeräumt, die in
Aussicht gestellten Zeitungsartikel im Original samt Übersetzung innert
30 Tagen ab Erhalt vorliegender Zwischenverfügung einzureichen mit
dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bisherigen Akten
entschieden. Zudem wurde er – unter Hinweis auf Säumnisfolgen – auf-
gefordert, bis zum 13. Februar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Instruk-
tionsrichter teilte dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt nachträglicher
Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten – das Spruchgre-
mium im Verfahren mit.
E.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG und legte diesbezüg-
lich (Nennung Beweismittel) ins Recht.
F.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 liess der Beschwerdeführer den Zeitungs-
artikel im Original samt deutscher Übersetzung sowie – jeweils in Kopie –
(Auflistung Beweismittel) einreichen.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und infor-
mierte den Beschwerdeführer dahingehend, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
H.
Am 16. März 2012 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 2. April 2012 ein.
I.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 – eröffnet am 30. März 2012 – ersetzte
das BFM seinen Entscheid vom 15. Dezember 2011. Es lehnte das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers mit identischer Begründung ab (vgl.
Sachverhalt Bst. B. oben) und ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an.
J.
In Unkenntnis des Ergehens dieser Verfügung wurde die Vorinstanz am
24. April 2012 erneut zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert.
Das BFM reichte am 25. April 2012 eine Vernehmlassung ein, in welcher
es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der
Beschwerde beantragte.
K.
Für das Verfahren D-352/2012 reichte der Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 27. April 2012 eine Kostennote zu den Akten.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2012 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 Be-
schwerde – vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer
D-2439/2012 registriert – und beantragte, diese Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispo-
sitiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 sei
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das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf wel-
che es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Even-
tuell sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuwei-
sen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Ent-
scheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und ihm sei eine ange-
messene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu
nehmen. Sodann sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung
der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen. Zudem sei ihm die Zusammensetzung des
Spruchgremiums mitzuteilen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
M.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2012 wurde dem Be-
schwerdeführer der Eingang der Beschwerde vom 30. April 2012 bestä-
tigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 ersetzte das BFM im Rahmen eines
Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) seinen Entscheid vom 15. De-
zember 2011. Es lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit iden-
tischer Begründung ab (vgl. Sachverhalt Bstn. B. und I. oben) und ordne-
te die Wegweisung und deren Vollzug an. Demzufolge ist der Anfech-
tungsgegenstand der Beschwerde weggefallen und die Beschwerde vom
19. Januar 2012 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Bezüglich des Beschwerdeverfahrens D-2439/2012 ist Folgendes
festzustellen: Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri
Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen,
keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Aus-
reisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren
(auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbese-
hen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorge-
hen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen
Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise
in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur
die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allge-
meinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht
damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
22. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt
ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort
sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im
Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24
E. 8).
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
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chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung vom 22. März 2012 ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerde-
dossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens
bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.
5.1
5.1.1 Infolge Gegenstandslosigkeit des am 19. Januar 2012 anhängig
gemachten Beschwerdeverfahrens D-352/2012 sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweist sich demnach als gegenstandslos.
5.1.2 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens hat das Gericht die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung zu prüfen (Art. 15 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdefüh-
rer ist mit seinen Rechtsbegehren insoweit durchgedrungen, als die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben wurde, was als teilweises Obsiegen zu
qualifizieren ist. Somit ist dem Beschwerdeführer für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen und die Entschädigung ist entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Einga-
be vom 27. April 2012 seine Kostennote zu den Akten und machte für das
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am 19. Januar 2012 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 17,76 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– so-
wie Auslagen von Fr. 64.90 geltend, was unter Berücksichtigung des
Mehrwertsteuersatzes von 8% einem Betrag von rund Fr. 4670.– ent-
spricht. Der Rechtsvertreter führte in diesem Zusammenhang in der
Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2012 an, infolge des Grundsatzes,
dass alle möglichen Rügen im Rahmen einer Beschwerde vorzutragen
seien, sei dieser Umstand bei der Festlegung der auszurichtenden Par-
teientschädigung zu berücksichtigen. Die Parteientschädigung dürfe nicht
bezogen auf den Aufwand für diejenige Rüge, welche letztlich zur Aufhe-
bung der Verfügung geführt habe, gekürzt werden – wie dies fälschli-
cherweise im Verfahren E-4913/2011 getan worden sei –, weil sonst der
Schluss gezogen werden müsste, in künftigen Verfahren sei in einem ers-
ten Schritt nur eine Rüge zu erheben und es seien erst nach Ablehnung
derselben im Rahmen einer Beschwerdeergänzung die weiteren Rügen
anzuführen. Dieser Ansicht kann angesichts der in Frage stehenden Ge-
setzesbestimmung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) nicht beigepflichtet werden, da
gemäss diesem Artikel insbesondere das Kriterium der Notwendigkeit für
die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten massgebend ist. Vorlie-
gend umfasst in der 30-seitigen Beschwerde vom 19. Januar 2012 die
unter Ziffer 2.2 dargelegte Rüge "Formeller Fehler der Verfügung" ledig-
lich eine einzige Seite, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand
enorm geringer als in der Kostennote ausgewiesen ausfällt. In Würdigung
der hier zu beurteilenden Sachlage erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
5.2
5.2.1 Im Beschwerdeverfahren D-2439/2012 sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfah-
ren wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Da sich der Inhalt der
Beschwerde in weiten Teilen als beinahe identisch – wenn auch in leicht
gekürzter Form – mit derjenigen im Beschwerdeverfahren D-352/2012
eingereichten Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2012 erweist, in wel-
chem mit Eingabe vom 27. April 2012 eine Kostennote eingereicht wurde,
lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen. In der erwähnten Kostennote wurde
für die Abfassung der 30 Seiten umfassenden Beschwerde vom
19. Januar 2012 ein Aufwand von zwölf Stunden vermerkt. Der Inhalt der
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vorliegenden Beschwerde beläuft sich insgesamt auf 23 Seiten, weshalb
der diesbezügliche Aufwand um einen Viertel zu reduzieren und auf neun
Stunden zu veranschlagen ist. Weiter legt der Rechtsvertreter auf sieben
Seiten seiner Beschwerdeschrift eine eigene Analyse der aktuellen Situa-
tion in der Heimat seines Mandanten dar, weshalb der diesbezüglich be-
triebene Aufwand angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen
Asylbehörden die aktuelle Lage in den jeweiligen Heimat- und Herkunfts-
ländern selber einer dauernden Überprüfung unterziehen, als teilweise
übertrieben erscheint. Angesichts der im Übrigen allgemein weitschweifi-
gen und sich teilweise wiederholenden Ausführungen ist der Aufwand um
weitere zwei Stunden zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor-
liegend für die Erstellung der Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2012
(weitere Eingaben liegen nicht vor) von einem gerechtfertigten Gesamt-
aufwand von sieben Stunden aus. Die Parteientschädigung ist somit auf
1850.– zu beziffern (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das BFM ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 19. Januar 2012 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde vom 30. April 2012 wird gutgeheissen.
3.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2012 wird aufgehoben und
die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
4.
Es werden in beiden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufer-
legt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren D-352/2012 eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrich-
ten.
6.
Für das Beschwerdeverfahren D-2439/2012 wird das BFM angewiesen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1850.– zu be-
zahlen.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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