B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2439/2015
lan
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
D-2439/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 20. April 2014 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. Mai 2014
wurde er summarisch befragt und am 9. Januar 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, in B._______, Eritrea
(Zoba C._______, Subzoba B._______) geboren und aufgewachsen zu
sein. Er habe dort die Schule besucht und im (…) auch – inoffiziell und
nach muslimischem Brauch – geheiratet. Die Eltern und zehn Geschwister
seien noch dort wohnhaft. Nach Abschluss der elften Klasse sei er am (…)
nach Sawa geschickt worden. Dort habe es am (…) eine Versammlung
gegeben, anlässlich derer der Beschwerdeführer und zwei andere Teilneh-
mer sich kritisch geäussert hätten. Namentlich habe er gesagt, dass sie
[die Schüler] keine Militärausbildung machen, sondern stattdessen die
zwölfte Klasse besuchen wollten. Nach der Sitzung sei er bestraft worden,
indem er mehrere Stunden mit den Händen auf den Rücken gefesselt in
der Sonne habe stehen müssen. Am (…) sei er deshalb im Gefängnis
D._______ in Sawa in Haft gekommen, wo er gefoltert und schlecht be-
handelt worden sei. Er habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Am (…) sei
er schliesslich von dort geflohen, wobei er sich zwischen Bäumen versteckt
und die Dunkelheit abgewartet habe. Der Militärdienst in Eritrea sei Skla-
venarbeit für die höheren Militärfunktionäre. Sie hätten Tag und Nacht
Steine sammeln oder auf den Feldern arbeiten müssen, ohne dass sie ei-
nen Lohn erhalten hätten. Weil er keinen Militärdienst leisten wolle, sei er
aus Eritrea geflohen. In Eritrea gebe es keine Menschenrechte. Es könne
sein, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat schwer bestraft würde, und
dass er das vielleicht nicht überleben könne.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine ID-Karte zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 21. März 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5).
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und es sei ihm
deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Fotos zu den Akten
welche ihn gemäss eigener Aussage in Sawa zeigten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entschei-
dung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Der Be-
schwerdeführer wurde weiter aufgefordert, die in Aussicht gestellte Fürsor-
gebestätigung zu den Akten zu reichen, sowie eine Rechtsvertretung zur
amtlichen Beiordnung zu benennen. Ferner lud das Gericht die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
E.
Am 29. April 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 5. und 7. Mai 2015 reichten sowohl die zuständige So-
zialbehörde (Original) als auch der Beschwerdeführer (Kopie) eine Fürsor-
gebestätigung ein. Ferner beantragte er die Einsetzung von Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechts-
beiständin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, und ordnete dem Beschwerdeführer die von ihm vorgeschlagene
Rechtsvertreterin bei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Replik und
gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
D-2439/2015
Seite 4
H.
Am 4. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer vier
weitere Beweismittel – namentlich einen Studentenausweis und ein Schul-
zertifikat aus dem Jahr (…) (im Original), ein Schulzeugnis aus dem Schul-
jahr (...) (im Original), sowie eine Scankopie eines Schülerausweises – zu
den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers aufgrund von Kündigung und Stellenwechsel um Entlas-
sung aus der amtlichen Rechtsvertretung. Gleichzeitig beantragte sie die
Einsetzung von Ruedy Bollack, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Aargau.
Mit dem Schreiben reichte die Rechtsvertreterin ein Aufwand- und Ausla-
genblatt zu den Akten.
K.
Am 9. Juni 2017 richtete der neue Rechtsvertreter eine Verfahrensstand-
anfrage an die zuständige Instruktionsrichterin und bat um eine baldige
Entscheidung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 entliess das Gericht Patricia
Müller aus dem amtlichen Mandatsverhältnis. Aufgrund der Spruchreife
des Verfahrens wurde allerdings davon abgesehen, einen neuen amtlichen
Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter wurde festgestellt, dass davon auszu-
gehen sei, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – mangels
anderweitiger Erklärung im Schreiben vom 30. Juni 2016 – ihren Anspruch
auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn abtrete. Ohne anderweitige Stellungnahme werde die Entschä-
digung der amtlichen Rechtsbeiständin im Endentscheid erfolgen.
M.
In seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 richtete eine Juristin der Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende Solothurn eine weitere Verfahrensstand-
anfrage an das Gericht. Ferner reichte sie eine Beschäftigungsbestätigung
des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantwor-
tete die zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage.
D-2439/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vor der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer unter anderem darauf verweist, dass die Be-
fragung und Anhörung in unterschiedlichen Sprachen durchgeführt wurden
(Verfügung S. 5, Replik N. 4).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Tigre als Hauptsprache
angab (A5 F1.17.01, A19 F10). Anlässlich der Befragung – die auf Tigre
durchgeführt wurde – attestierte er sich selber zudem lediglich Grundkennt-
nisse in Tigrinya (A5 F1.17.03). Ferner thematisierte er den Unterschied
der Befragungssprachen bereits anlässlich der Anhörung (A19 F123). Dem
Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich der Befragung das Merkblatt
auf Tigrinya vorgelegt, wobei er bestätigte, dieses verstanden zu haben
(A5 Bst. c ff.). Ferner bestätigte der Dolmetscher ebenfalls anlässlich der
Befragung, dass sich der Beschwerdeführer auf Arabisch und Tigrinya un-
terhalten könne (A5 F1.17.03). Anlässlich der Anhörung – mit Tigrinya als
Verfahrenssprache – gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin an, den
Dolmetscher gut zu verstehen (A19 F1), und dass er alle Vorbringen
wunschgemäss habe anbringen können (A19 F124 f.). Dies wurde vom
Dolmetscher auch anlässlich der Anhörung bestätigt (A19 F126). Ebenfalls
bestätigte der Beschwerdeführer dies durch seine Unterschrift am Ende
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Seite 6
sowie auf jeder Seite der ihm rückübersetzten Protokolle. Im Ergebnis ist
es zu keiner verfahrensrechtlich relevanten Gehörsverletzung gekommen
und es war zulässig, die Anhörung mit Tigrinya als Verfahrenssprache
durchzuführen. Es ist allerdings dem Umstand, dass es sich bei Tigrinya
lediglich um die Zweitsprache des Beschwerdeführers handelt, im Rahmen
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und allfälliger Widersprüche kontextab-
hängig Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsge-
richt den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen
kann.
4.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
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gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen und sinnge-
mäss fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm
geltend gemachten Vorfluchtgründe (Aufenthalt und Inhaftierung in sowie
Flucht aus Sawa) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zunächst seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers verschiedentlich nicht hinreichend begründet, mithin in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert darge-
legt worden. Namentlich habe er keine detaillierten Angaben zu seiner An-
kunft und zu seinem ersten Tag in Sawa machen können. Er habe – trotz
Aufforderung, seine Beobachtungen und Gefühle zu beschreiben – wenig
anschaulich und unspontan blosse Alltagsbeschreibungen geschildert, die
auch eine nie in Sawa gewesene Person hätte machen können. Insgesamt
erscheine seine Ankunft in Sawa als eindimensionales Ereignis und es
fehle an einem raumzeitlichen Zusammenhang, mithin an Realkennzei-
chen. Weiter erscheine die Versammlung, an welcher sich der Beschwer-
deführer kritisch geäussert haben wollte, als isoliertes, von der zeitlichen
und räumlichen Wirklichkeit entrücktes Ereignis. Seine Ausführungen seien
trotz mehrfacher Aufforderung zur detaillierteren Beschreibung wenig an-
schaulich geblieben. Dies sei insbesondere erstaunlich, als sich der Be-
schwerdeführer anlässlich dieses Anlasses kritisch geäussert und expo-
niert haben wolle. Aufgrund der unzureichend substantiierten Beschrei-
bung der Versammlung und seiner Ankunft in Sawa bestünden erhebliche
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überhaupt habe Nationaldienst
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Seite 8
leisten müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aus-
sagen zum Zeitpunkt des Einzugs nach Sawa, zu seiner Flucht von dort,
sowie zur späteren Entführung und Lösegeldzahlung auf der Reise durch
den Sudan gemacht. Seine Erklärungen hätten die Widersprüche nicht zu
entkräften vermocht. Desweiteren seien die Vorbringen des Beschwerde-
führers unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung oder Logik des Handels widersprächen, mithin unplausibel seien.
So könne das Unwissen des Beschwerdeführers in Bezug auf die militäri-
sche Einteilung und seine Rekrutierungsrunde nicht nachvollzogen wer-
den. Auch sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwin-
genden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht
worden seien, zweifelhaft. Namentlich habe er trotz Nachfrage im Rahmen
der Anhörung eine schwere Foltermassnahme – die er im Rahmen der BzP
noch geltend gemacht hatte – nicht mehr erwähnt. Es sei anzunehmen, der
Beschwerdeführer habe diese Foltermassnahme im Rahmen der Befra-
gung erfunden, sich anlässlich der Anhörung dann aber nicht mehr an
sämtliche Details seiner konstruierten Inhaftierungsgeschichte zu erinnern
vermocht. Auch habe er die Anzahl der täglichen Mahlzeiten im Gefängnis
in Befragung und Anhörung unterschiedlich angegeben.
4.3 Der Beschwerdeführer verwies im Rahmen seiner Beschwerde bezüg-
lich des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Befragungsprotokolle. In Be-
zug auf die von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Aussagen be-
treffend seines ersten Tags in Sawa machte der Beschwerdeführer einige
ausführlichere Angaben. Ferner beschrieb er die drei mit der Beschwerde
eingereichten Fotos. Diese seien ihm von seiner Familie zugeschickt wor-
den und zeigten ihn in Sawa. In Bezug auf die – von der Vorinstanz eben-
falls für unglaubhaft befundenen – Vorbringen zur Versammlung, die zu
seiner Verhaftung geführt habe, wiederholte er kurz die im Rahmen von
Befragung und Anhörung bereits gemachten Aussagen. Im Übrigen sei der
Vorwurf des SEM, er habe sich widersprüchlich zu seiner Flucht aus Sawa
geäussert, unberechtigt. Er habe an beiden Anhörungen die gleiche Aus-
sage gemacht. Die erste Anhörung sei allerdings auf Tigre, die zweite auf
Tigrinya durchgeführt worden. Möglicherweise habe dies eine Rolle ge-
spielt. ‚Weggerannt‘ sei nicht so zu verstehen, dass er im Laufschritt ge-
rannt sei, sondern so, dass er die Flucht ergriffen habe, in dem er sich
zwischen hohem Gras und Bäumen versteckt habe. Auch andere Gefäng-
nisinsassen hätten die Flucht ergriffen, seien ‚weggerannt‘. Der Begriff
‚wegrennen‘ könne auch als ‚flüchten‘, sich entfernen, türmen, davonlaufen
verstanden werden und nicht als Art der Fortbewegung. Er habe sich ent-
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sprechend nicht widersprüchlich geäussert. Seine Vorbringen seien nach-
vollziehbar und erfüllten die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG. Ferner sei
er aus dem Gefängnis geflohen und müsse bei einer Rückkehr mit einer
langen Haftzeit, Folter und Tod rechnen. Demnach erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Im Kontext der von ihm als Eventualan-
trag vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe machte der Beschwer-
deführer noch einige ergänzende Angaben zur Flucht aus Sawa.
4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel enthalte, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten.
Trotzdem sei anzumerken, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten
Fotografien zwar den Beschwerdeführer mit weiteren jungen Männern
zeigten, allerdings in keiner Weise darzutun vermöchten, dass sich der Be-
schwerdeführer in Sawa aufgehalten habe. Somit seien die Fotografien als
Beweismittel untauglich. Auch habe es der Beschwerdeführer unterlassen,
auf sämtliche in der Verfügung in nicht abschliessender Weise aufgezählte
Vielzahl von Ungereimtheiten in seinem Asylvortrag einzugehen. Entspre-
chend blieben sie ungeklärt, was ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei. Ferner sei festzuhalten,
dass die in der Beschwerdeschrift thematisierten Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Beschwerdeausführungen nicht plausibel erklärt worden
seien. Im Übrigen verweise man auf die Erwägungen, an denen vollum-
fänglich festgehalten werde.
4.5 In der Replik nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – zu verschiedenen Argumenten des SEM Stellung. Zu-
nächst betonte er, dass auf den Fotografien zu Sawa gehörige Gebäude,
die dort üblichen Militäruniformen sowie die dortige Einrichtung zu erken-
nen sei. Weiterhin führte er die Umstände der Versammlung, an welcher er
sich kritisch geäussert habe, detaillierter aus. Ferner erklärte er, die militä-
rische Einteilung an der Befragung korrekt wiedergegeben zu haben. Die
Übersetzung einiger Begriffe im entsprechenden Teil des Befragungspro-
tokolls weise auf die Möglichkeit hin, dass der Dolmetscher den Beschwer-
deführer nicht verstanden habe. Auch sei die Muttersprache des Be-
schwerdeführers Tigre und nicht Tigrinya. Ferner sei es zwar zutreffend,
dass der Beschwerdeführer an der vertieften Anhörung die eine schwere
Foltermassnahme nicht erwähnte. Dem Beschwerdeführer falle es aber
schwer, diese Vorfälle zu schildern. Es bestehe der Verdacht einer post-
traumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen werde bezüglich der Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise auf die Beschwerdeschrift verwiesen, in
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welcher der Beschwerdeführer die Flucht sehr detailliert und glaubwürdig
schildere. Bezüglich der Beweislast im Asylverfahren gelte, dass der Rich-
ter bloss von der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhalts zu
überzeugen sei. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer
auf legale Weise ausgereist oder dass er nicht in Eritrea aufgewachsen sei.
Weiterhin werde vollumfänglich an den Vorbringen der Beschwerde fest-
gehalten.
4.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt das Gericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion aus
dem Militärdienst glaubhaft zu machen.
4.6.1 Der vorinstanzlichen Beurteilung der fehlenden Substantiierung der
Vorbringen des Beschwerdeführers kann so nicht gefolgt werden.
Zunächst ist der Vorinstanz hinsichtlich der Ankunft des Beschwerdefüh-
rers in Sawa zuzustimmen insofern sie feststellt, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht besonders detailliert ausfallen,
sich weitgehend auf allgemeine Lagerregeln beschränken und – trotz Auf-
forderung – eher wenig Gefühle und persönliche Beobachtungen beinhal-
ten (vgl. A19 F65, F66, F69). Zudem bezieht sich der Beschwerdeführer
auch explizit auf Erzählungen von Drittpersonen (A19 F66 f.). Der vo-
rinstanzlichen Würdigung dieser Aussagen kann sich das Gericht jedoch
nicht vorbehaltlos anschliessen. Wie der Beschwerdeführer selber mehr-
fach schildert, ist es für eritreische Jugendliche gewissermassen eine
Selbstverständlichkeit, nach Abschluss des 11. Schuljahres nach Sawa
einrücken zu müssen, und werden Erzählungen von Sawa auch durchaus
im Bekanntenkreis weitergegeben (A19 F50 – F58, F66 f.). Entsprechend
kann nicht zwingend und bei jedem Schüler erwartet werden, dass die An-
kunft in Sawa mit aussergewöhnlicher Emotionalität besetzt ist. Gleichzei-
tig sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Beginn seiner Zeit
in Sawa – berücksichtigt man die gesamte diesbezügliche Aussage begin-
nend mit der Abreise aus B._______ – durchaus in einen grösseren Kon-
text eingebettet und lassen einen raumzeitlichen Zusammenhang erken-
nen. So ist die
gesamte Schilderung betreffend Abreiseumstände und -modalitäten
(A19 F50 – F59), die Erklärung für das ungewöhnliche Alter des Beschwer-
deführers zum Einzugszeitpunkt (A19 F60 – 63), seine Rekrutierungsrunde
(A19 F64), die Ankunft in Sawa und dort geltenden Regeln (A19 F65 – 70),
die militärische Einteilung inklusive Benennung von Gruppen- und Batail-
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Seite 11
lonskommandanten (A19 F70 – F74) sowie die Angaben des Beschwerde-
führers zur grundmilitärischen Ausbildung und zum bevorstehenden Wech-
sel in die Schulphase (A19 F75 – F84) insgesamt stimmig, strukturiert,
nachvollziehbar, und auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – an ver-
schiedenen Stellen mit Realkennzeichnen ausgestattet. Der Beschwerde-
führer nennt beispielsweise – und mehrheitlich ungefragt – die Konsequen-
zen für seine Familie, falls er nicht nach Sawa gegangen wäre (A19 F54),
den Umstand dass die Jugendlichen seines Heimatorts alle zusammen
nach Sawa fuhren (A19 F55), dort aber getrennt wurden (A19 F65), sowie
Unterschiede im Einschulungsalter zwischen Stadt und Dorf als ursächlich
für die grossen Altersdifferenzen zwischen den nach Sawa einrückenden
Schülern (A19 F61 – 63). Gerade die Trennung bei der Ankunft wird im
Übrigen auch in Erfahrungsberichten zu Sawa erwähnt (vgl. beispielsweise
Amary Hauchard und Agathe Charnet, Erythrée: „Le camp de Sawa, c’est
le debut de l‘enfer“, Le Monde, 24. Juni 2016 [folgend: Artikel Le Monde]).
Zudem ist auch der Fokus des Beschwerdeführers auf den militärischen,
durchorganisierten und unfreien Charakter des Lebens in Sawa, der aus
seiner Antwort auf die Frage nach seinen Empfindungen bei der Ankunft
hervorgeht, im Kontext der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (insb.
der von ihm geltend gemachten Bestrafung für seine Beschwerden anläss-
lich der Versammlung) stimmig (A19 F68 f.). Es leuchtet durchaus ein, dass
ihm gerade diese Aspekte besonders in Erinnerung geblieben sind. Zuletzt
machen insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zur Grund-
ausbildung (A19 F75 – F84) einen sehr kohärenten Eindruck und enthalten
verschiedentlich Realkennzeichen. So kann der Beschwerdeführer doch
ohne Weiteres die verschiedenen Ausbildungsphasen sowie deren Dauer
und Inhalte nennen (beispielsweise die Grundlagen des Exerzierens in der
ersten Phase der militärischen Grundausbildung, aber noch keine Waffen-
ausbildung, sowie verschiedene Unterrichtselemente in der Schulphase;
vgl. A19 F76, F79 – F81) und Tagesstrukturen- und Beschäftigungen be-
schreiben (Gartenarbeit, sonntägliches Holzsammeln, nachmittägliche
Sportstunde zwecks Ermüdung, sowie nochmalige Registrierungsphase
nach Ende der ersten Phase der militärischen Ausbildung; vgl. A19 F76
und F78). Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur An-
kunft in Sawa zwar nicht besonders ausführlich und emotional geprägt,
gleichzeitig aber auch durchaus konkret und differenziert ausgefallen, be-
wegen sich mithin durchaus im Spektrum der Erzählung von Selbsterleb-
tem. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt in Sawa mit Fotos belegt werden
konnte, was gewichtig für den entsprechenden Sachverhaltsvortrag spricht
(vgl. dazu nachfolgend 4.5.4).
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Ähnliches gilt – sogar in noch ausgeprägterem Masse – für die von der
Vorinstanz ebenso monierte fehlende Substantiierung des vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Haftgrundes, seiner Äusserung im Rahmen
einer Versammlung. So scheint die Versammlung – gerade im Kontext sei-
ner oben erörterten Ausführungen zur Ankunft in Sawa und entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – keineswegs als isoliertes, von der zeitlichen und
räumlichen Wirklichkeit entrücktes Ereignis (Verfügung S. 4). So schildert
der Beschwerdeführer die Situation und Umstände der besagten Ver-
sammlung, namentlich Datum und Uhrzeit (A19 F90), Teilnehmerkreis- und
anzahl (A19 F89 f.) präzise, und den Inhalt seiner Aussagen (A19 F92) im
Rahmen der Versammlung durchaus überzeugend. Namentlich ist es
glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer über den militärischen Charak-
ter der Ausbildung beschwerte, zumal dieser generell – wie oben bereits
angemerkt – im Rahmen seiner Ausführungen und des von ihm Erinnerten
eine prominente Rolle einzunehmen scheint (vgl. insbesondere A5 F7.01;
A19 F68 f., F92). Weiter verstärkt wird diese Beurteilung von verschiede-
nen in der Schilderung enthaltenen Realkennzeichen. So verweist der Be-
schwerdeführer darauf, dass er an besagter Versammlung eben gerade
keine Sonderrolle gehabt habe, mithin gleich wie alle anderen gewesen sei
(A19 F91). Er erwähnt zudem spezifisch, was die Vorgesetzten den ver-
sammelten Schülern an der Versammlung erklärten, wobei er insbeson-
dere eine Agrikultur-Anlage referenziert, die in der Nähe von Sawa liegt,
und wo Schüler aus Sawa auch gemäss anderer Quellen als Arbeitskräfte
eingesetzt werden (A19 F89; vgl. United Nations Human Rights Council
[HRC], Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on
Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 436 f. [folgend:
2015 Bericht HRC]). Ferner, dass sich noch zwei andere Personen kritisch
geäussert hätten, einer davon über die fehlende medizinische Versorgung
(A19 F95, die Mangelhaftigkeit der medizinischen Versorgung wird im Üb-
rigen auch in Beschreibungen der Zustände in Sawa betont, vgl. beispiels-
weise den oben zitierten Artikel Le Monde). Diese zwei Personen seien
ebenfalls bestraft worden (A19 F96). Insgesamt ist auch anzuführen, dass
ähnliche Bestrafungen für kritische Äusserungen im Rahmen von Ver-
sammlungen in Sawa im einschlägigen Bericht des UNO-Menschenrechts-
rats dokumentiert sind, wobei die betroffene Person ebenfalls in dem vom
Beschwerdeführer benannten Gefängnis inhaftiert wurde (A5 F7.02; vgl.
2015 Bericht HRC, S. 200; zum Gefängnis auch S. 240). Als weiteres Indiz
für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu be-
werten, dass er die eigenen Handlungen selbstkritisch bewertet, die Art
seiner Äusserung als Fehler bezeichnet, und verschiedentlich auch zugibt,
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Dinge nicht zu wissen (so beispielsweise A19 F94, F96; aber auch früher
bereits, A19 F84).
Auch verpasst die Vorinstanz, die Substantiierung der Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Bestrafung, Inhaftierung und Flucht
angemessen zu berücksichtigen. Gerade diese Ausführungen fallen näm-
lich ausgesprochen anschaulich aus. So schildert er zeitlich nachvollzieh-
bar und kohärent, wie er zunächst im Anschluss an die Versammlung be-
straft, aber erst zwei Tage später ins Gefängnis überführt wurde (A19 F96
– F98). Dabei ist auch die Art der Bestrafung für ähnliche Vergehen in Sawa
dokumentiert (2015 Bericht HRC, S. 272, 304, 305) Daraufhin geht er
durchaus detailliert auf die Lebensumstände und Schwierigkeiten des Ge-
fängnisalltags ein, wobei er insbesondere Einzelheiten zur Ernährung, zur
Schlafsituation, Zellenbezeichnung und -grösse erwähnt (A19 F99 – F101).
Auch die beiden von ihm beschriebenen Arten der Zwangsarbeit, die Gar-
tenarbeit sowie das sinnlose Aufbauen eines Hauses, scheinen lebensnah,
wobei gerade Letzteres eben nicht als stereotypes und allgemeines Vor-
bringen zu bewerten ist, zumal es vom Beschwerdeführer auch auf über-
zeugende Weise weiter konkretisiert wird (A19 F99, 101).
Schliesslich ist noch auf die ebenfalls relativ ausführliche und durchaus re-
alitätsnahe Schilderung der Fluchtumstände hinzuweisen (A19 F102 –
F110). Dabei ist insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wer-
ten, dass er die Fluchtumstände konkret und detailliert – wiederum nicht
stereotyp – zu schildern vermag. So bezeichnet er den Tag der Flucht ge-
nau (A19 F102), und ist gerade seine Schilderung, sich während der Arbeit
im Garten zwischen Bäumen und hohem Gras versteckt und bis zum Ein-
bruch der Dunkelheit gewartet zu haben, einleuchtend. Auch seine kontext-
bezogenen Erläuterungen zu den Wachposten, zur Gefangenenzählung
am Abend, sowie zu gescheiterten Fluchtversuchen anderer Personen ver-
mögen durchaus zu überzeugen (A19 F103 – 105).
4.6.2 Ferner kann sich das Gericht der vorinstanzlichen Beurteilung der im
Rahmen der Verfügung angeführten Widersprüche in den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht anschliessen.
Zunächst ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz monierte Wider-
spruch bezüglich des Stadiums seiner Schulzeit, in welchem der Be-
schwerdeführer nach Sawa gehen musste, geradezu konstruiert scheint.
So verweist das SEM auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die
zwölfte Klasse bereits begonnen habe, als er nach Sawa gegangen sei,
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sonst aber jeweils angegeben habe, zum Zeitpunkt seines Einrückens die
zwölfte Klasse noch nicht begonnen zu haben (Verfügung S. 4, mit Verweis
auf A5 F1.17.04). Er habe das nicht erklären können (Verfügung S. 4, mit
Verweis auf A19 F127). Hierzu ist festzustellen, dass dieser angebliche Wi-
derspruch nach Ansicht des Gerichts schlechterdings nicht besteht. Bereits
in derselben – von der Vorinstanz als Auslöser des Widerspruchs herbei-
gezogenen – Fragefolge zu Beginn der Befragung findet sich auch fol-
gende Aussage des Beschwerdeführers: „Die Schule hiess B._______
High School und war in B._______. Dort habe ich die elfte Klasse beendet.
Dann musste ich die zwölfte Klasse in Sawa machen“ (A5 F1.17.04). Letz-
tere Aussage erfolgte nota bene ohne spezifische Nachfrage des Sachbe-
arbeiters und stimmt mit allen seinen weiteren diesbezüglichen Aussagen
in Befragung und Anhörung überein (vgl. A5 F7.01, A19 F49 – F55, F127).
Auch die weiteren von der Vorinstanz als widersprüchlich beanstandeten
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht aus
Sawa sind in keiner Hinsicht fundamental. Vielmehr scheinen die Aussa-
gen grundsätzlich kompatibel. So sind die zentralen Elemente der Flucht
(Arbeit draussen, Versteck im Wald resp. zwischen vielen Bäumen, Abwar-
ten bis zur Dunkelheit) in Befragung und Anhörung gleichermassen vor-
handen (vgl. A5 F7.02; A19 F102 – F105). Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei
um eigentlich dasselbe handle, durchaus zu überzeugen (A19 F128). We-
nig überzeugend ist demgegenüber die Fokussierung der Vorinstanz auf
das Wort „weggerannt“ (Verfügung S. 5). Das alleinige Abstellen auf ein
einzelnes Wort kann, bei sinngemässer Kompatibilität der Darstellung,
nicht angehen. Dies insbesondere zumal – wie oben thematisiert – zu be-
rücksichtigen ist, dass die beiden Anhörungen in unterschiedlichen Spra-
chen (Tigre, resp. Tigrinya) durchgeführt wurden. Im Übrigen wäre es auch
bei gleicher Befragungssprache ohne weiteres denkbar, dass ein bestimm-
tes Wort unterschiedlich ins Deutsche übersetzt, respektive dessen ur-
sprünglicher Sinngehalt bei der Übersetzung zumindest ein Stück weit ver-
fremdet wird.
Der letzte in der Verfügung monierte Widerspruch – dass der Beschwerde-
führer das Lösegeld für seine Entführer im Sudan auf sich getragen res-
pektive dass seine Eltern dieses bezahlt hätten – ist aktenkundig. Aller-
dings erfolgte die unstimmige Aussage im Kontext nicht näher definierter
Ergänzungsfragen in Bezug auf die Identität (A5 F1.17.07). Bereits wenig
später in derselben Befragung – dort konkret nach dem Reiseweg befragt
– gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Eltern hätten das Lösegeld
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bezahlt (A5 F5.02). Dass die dortigen Aussagen im Wesentlichen mit den-
jenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen, wird von der Vorinstanz
– trotz Kenntnisnahme – zu wenig gewürdigt (vgl. A19 F111 – F117). Nach
Ansicht des Gerichts kann allerhöchstens von einem geringfügigen Wider-
spruch eher peripherer Natur gesprochen werden, zumal er sich auch nicht
auf die Asylkernvorbringen des Beschwerdeführers bezieht.
Zuletzt ist ausdrücklich hervorzuheben, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Befragung und Anhörung weitestgehend deckungs-
gleich ausfallen. Abgesehen von den vorgängig bereits diskutierten Aus-
führungen des Beschwerdeführers, zeichnen sich diverse Details des von
ihm geltend gemachten Sachverhalts durch ihre Kohärenz und Konsistenz
aus. Auch die Datierungen und die zeitliche Einordnung der Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf sein Einrücken in Sawa (A5 F2.01; A19
F29 f., F46, F52, F55), den Tag seiner Äusserung im Rahmen der Ver-
sammlung und seiner Inhaftierung (A5 F2.01 und F7.01 f.; A19 F49, F85 –
87), sowie den Tag seiner Flucht (A5 F5.01 f. und F.7.01; A19 F102) sind
stimmig und präzise. Dabei ist allerdings anzumerken, dass einige der von
ihm angegebenen Zeitperioden nicht ganz mit den Daten übereinstimmen
(A5 F2.01 und F7.02; A19 F49, F77). Diese Abweichungen sind zwar zur
Kenntnis zu nehmen, bewegen sich aber in vertretbarem Rahmen und sind
entsprechend – wenn überhaupt – als wenig schwer wiegende Ungereimt-
heit zu werten.
4.6.3 Im Übrigen sind einige weitere kleinere Widersprüche, Ungereimthei-
ten und Auslassungen aktenkundig, welche die Vorinstanz unter dem Titel
der mangelnden Plausibilität diskutiert (Verfügung S. 5 f.).
So moniert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe weder kohärente
Angaben zu seiner militärischen Einheit, noch zu seiner Rekrutierungs-
runde machen können. Dieser Einschätzung kann wiederum nicht gefolgt
werden. Zunächst vermag die Erklärung des Beschwerdeführers im Rah-
men der Replik, es sei möglicherweise in Bezug auf die Einheitseinteilung
an der Befragung zu Verständigungsproblemen gekommen, zu überzeu-
gen (vgl. Replik N. 4, mit Verweisen auf A5 F7.02). Dies insbesondere, als
ein Vergleich mit einer gängigen Übersetzungsapplikation nahelegt, dass
tatsächlich zwei Zählwörter phonetisch protokolliert und nicht mit ihrem ei-
gentlichen Bedeutungsgehalt wiedergegeben wurden (namentlich Kalai
sowie Kidamai). Berücksichtigt man diesen Umstand, sind die Aussagen
des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der weitere Vorwurf, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Befragung seine Rekrutierungsrunde
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nicht zu nennen vermocht, geht ebenfalls fehl. So verzichtete die befra-
gende Person anlässlich der Befragung bezüglich der Rekrutierungsrunde
nochmals nachzuhaken, obwohl der Beschwerdeführer allem Anschein
nach die Antwort auf die vorangehende Frage weiterführte (vgl. A5 F7.02).
Es scheint nicht billig, dem Beschwerdeführer dies vorzuhalten, zumal eine
kurze Nachfrage zur Klarstellung problemlos möglich gewesen wäre, und
– insbesondere – zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung problem-
los seine Rekrutierungsrunde zu nennen vermochte (A19 F64). Die in letz-
terem Kontext genannte Rekrutierungsrunde stimmt denn auch mit dem
von ihm genannten Rekrutierungsjahr (…) überein (vgl. dazu die […]). Im
Lichte obiger Ausführungen sind auch die anderen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner militärischen Einteilung und zu den Truppen-
stärken durchaus stimmig (sie sind zwar etwas höher als die Angaben in
der entsprechenden Literatur, werden vom Beschwerdeführer aber einheit-
lich wiedergegeben und bewegen sich durchaus im Rahmen des Vorstell-
baren; vgl. beispielsweise A5 F7.02; A19 F65, 70, 72). Ebenso gibt er die
Namen seiner Mesre- und Bataillonskommandanten konsistent zu Proto-
koll (A5 F7.02; A19 F73 f.). Insgesamt, und unter Berücksichtigung des
Umstands, dass der Beschwerdeführer weniger als (…) Monate in der mi-
litärischen Ausbildung verbrachte, scheinen seine Aussagen zu den militä-
rischen Sachverhaltselementen glaubhaft.
Zuletzt ist der Vorinstanz allerdings Recht zu geben, insofern sie feststellt,
dass der Beschwerdeführer – in der Befragung nach den Hafterlebnissen
gefragt – eine bestimmte Foltermethode angibt, die er im Rahmen der An-
hörung dann jedoch mit keinem Wort wieder erwähnt, auch auf mehrfache
Nachfrage der Hilfswerksvertretung (A5 F7.02; A19 F99 f. und F118 f.). Zu-
dem gab er in der Befragung zu Protokoll, zweimal täglich Brot erhalten zu
haben, während er demgegenüber in der Anhörung lediglich einmal täglich
verpflegt worden sein wollte (vgl. zum Ganzen A5 F7.02; A19 F99). Diese
Ungereimtheiten sind aktenkundig und durchaus auffällig. Insgesamt gibt
der Beschwerdeführer aber auch verschiedene haftbezogene Aspekte kon-
sistent und glaubhaft wieder (vgl. die Diskussion oben, E. 4.6.1). Zusam-
menfassend vermögen die Ungereimtheiten diesbezüglich die Glaubhaf-
tigkeit der Haft des Beschwerdeführers nicht umzustossen.
4.6.4 Zuletzt wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers von
den von ihm mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 im Original beigebrach-
ten Schulzeugnissen und -zertifikaten gestützt, die keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale aufweisen. Allerdings ist deren Beweiswert – aufgrund
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ihrer Fälschbarkeit und des blühenden Handels mit solchen Dokumenten
im eritreischen Kontext – als gering einzustufen.
Allerdings enthalten die mit Beschwerde ins Recht gelegten Fotografien –
entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserten Einschätzung
– durchaus Indizien darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Sawa auf-
gehalten hat. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Äusse-
rung anlässlich der Vernehmlassung nicht bestreitet, dass es sich auf den
Bildern um den Beschwerdeführer handelt (vgl. Vernehmlassung). Man-
gels anderweitiger Indizien kann dieser Einschätzung gefolgt werden. Es
ist zwar zunächst anzumerken, dass die Bilder den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers aufgrund ihrer schlechten Bildqualität und der begrenzten
Bildausschnitte nicht abschliessend zu beweisen vermögen. Trotzdem sind
sie aber – sofern für seine Vorbringen relevant – angemessen zu würdigen.
Das Gericht hält hierzu insbesondere fest, dass die auf den Fotografien 2
und 3 sichtbare Inneneinrichtung (Boden, Bettgestelle) mit Fotografien der
Inneneinrichtung von Sawa, die in einschlägigen Berichten abgedruckt
sind, übereinzustimmen scheinen (vgl. dazu Landinfo [Country of Origin
Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea:
National Service, 20. Mai 2016, S. 14). Obwohl diese Übereinstimmungen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich sei-
nes Gefängnisaufenthalts und seiner Flucht nicht direkt beschlagen, so
sind sie doch ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer sich
in Sawa aufgehalten hat. Entsprechend stützen die Fotografien den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt.
4.6.5 Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahr-
scheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Sie verlangt ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Es geht es um eine Gesamtbe-
urteilung aller Sachverhaltselemente, und Vorbringen sind dann als glaub-
haft zu betrachten, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Im vorliegenden Fall bestehen einige wenige Ungereimtheiten in der Sach-
verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Allerdings sprechen auch –
wie oben detailliert ausgeführt – diverse Sachverhaltselemente zu Gunsten
der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe. In einer Ge-
samtschau und angesichts der vorangehenden Ausführungen kommt das
Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer in casu gelungen ist,
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den von ihm geltend gemachten Sachverhalt als überwiegend wahrschein-
lich, mithin glaubhaft, darzulegen.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr (…) nach Beendigung des
11. Schuljahrs nach Sawa eingezogen wurde. Er verbrachte dort eine erste
Periode in der Militärgrundausbildung, bevor er sich anlässlich einer Ver-
sammlung kritisch über den Militärdienst äusserte. Daraufhin wurde er zu-
nächst bestraft, und schliesslich in einem Militärgefängnis von Sawa inhaf-
tiert. Nach mehrmonatiger Haft gelang ihm schliesslich im (…) die Flucht
über die Grenze in den Sudan.
5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
5.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
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ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion – unter bestimmten Umständen – zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f.,
mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbe-
züglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylre-
kurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3).
5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006/3). Der
konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen (EMARK 2006/3 E. 4.11 S. 40).
5.4 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer den konkreten Behördenkontakt glaubhaft gemacht hat
(vgl. oben E. 4). Er wurde nach Beginn der Militärgrundausbildung in Sawa
verhaftet, weil er sich kritisch äusserte. Daraufhin verbrachte er mehrere
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Monate im Militärgefängnis in Sawa, bevor ihm von dort die Flucht gelang.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es ihm gelungen, den von der oben
referenzierten Rechtsprechung vorausgesetzten Behördenkontakt glaub-
haft zu machen.
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der
oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten und hat im Falle seiner Rück-
kehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht of-
fensichtlich nicht.
Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen,
und ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 hat
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Aufwand- und Auslagen-
blatt zu den Akten gelegt, in welcher ein Aufwand von 415 Minuten ausge-
wiesen ist, was angemessen erscheint. Es ist vom in der Beschwerde gel-
tend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr. 250.– inner-
halb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die nicht-
anwaltliche Vertretung bewegt.
Entsprechend ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf
gerundet Fr. 1‘763.– festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die
amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1'763.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: