Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2440/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 24.
September 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 30. September 2009 im EVZ D._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 13. Oktober 2009 am selben Ort angehört
(Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei hinduistischen Glaubens und stamme aus
E._______ (Distrikt F._______). Seit 2004 habe er mit dem muslimischen
Mädchen G._______ eine Beziehung gehabt und sie hätten heiraten
wollen, wobei die Familie des Mädchens, die sehr reich sei, jedoch nicht
einverstanden gewesen sei. Deshalb hätten er und G._______
beabsichtigt, zusammen durchzubrennen, wovon die Familie von
G._______ im Juni 2009 Kenntnis erhalten habe. In der Folge sei er von
verschiedenen Verwandten von G._______ sowie der Polizei teilweise
unter Anwendung von Gewalt aufgefordert worden, G._______ in Ruhe
zu lassen respektive aus E._______ zu verschwinden. Es sei ihm auch
gedroht worden, man werde ihn umbringen, falls er nicht weggehe. Eines
Tages sei er von Gefolgsleuten des Vaters von G._______ gefasst und
während rund fünfzehn Tagen in einem unbekannten Haus festgehalten
worden. Anschliessend sei er auf Veranlassung des Vaters von
G._______ per Bus nach Chittagong gebracht worden, wo man ihn auf
ein Schiff gebracht habe. Da ihm immer wieder Schlafmittel verabreicht
worden seien, habe er von der Schiffsreise kaum etwas mitbekommen.
Irgendwo habe man ihn schliesslich an Land gebracht, von wo man ihn
per LKW in die Nähe des EVZ D._______ gefahren habe.
Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs sowie der Kurzbefragung
machte der Beschwerdeführer geltend, sein Name sei A._______. Bei der
Anhörung brachte er hingegen vor, sein Name laute C._______.
Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer keine ein. Bezüglich
der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen.
C.
Am 25. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch
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um einen baldigen Asylentscheid ein. Darin machte er unter anderem
geltend, er sei seit Juli 2010 finanziell selbständig, zumal er eine Arbeit in
einem Restaurant gefunden habe. Da er gerne auch etwas zurückgeben
wolle, habe er seit September 2010 jeweils am Montag in einem
Pflegeheim als Freiwilliger gearbeitet. Er beabsichtige zudem, eine
Ausbildung zum Pflegefachmann zu absolvieren.
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG stand. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der
Vorinstanz verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 28. April 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, es sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten
Prüfung zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den
Sachverhalt vollständig zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei als Folge davon
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei seit seiner Verfolgung und Misshandlung durch die
Familie von G._______ psychisch stark angeschlagen und fürchte sich
ständig vor Verfolgung. Deshalb sei ihm im EVZ D._______ ein
Psychopharmakum verschrieben worden. Eine Psychotherapie sei
aufgrund der gegebenen Umstände allerdings nicht möglich gewesen.
Auch nach dem Transfer in den Kanton H._______ sei der
Beschwerdeführer nach wie vor mit Psychopharmaka behandelt worden,
da auch dort die Folgen seiner traumatischen Erlebnisse zutage getreten
seien. Aufgrund von Missverständnissen sei der Beschwerdeführer
jedoch nicht zu einer psychologischen Behandlung aufgeboten worden.
Ihm sei es aber dennoch gelungen, mit seinen Ängsten einigermassen
umzugehen, zumal er eine Arbeitsstelle gefunden und Freiwilligenarbeit
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in einem Altersheim verrichtet habe. Dies habe sich jedoch mit der
Mitteilung des negativen Asylentscheids geändert. Der Beschwerdeführer
sei kollabiert und habe aufgrund akuter Suizidalität in die Psychiatrie
eingeliefert werden müssen. Obwohl die Vorinstanz von den psychischen
Problemen des Beschwerdeführers gewusst habe, habe sie es
unterlassen, einen Arztbericht über dessen Gesundheitszustand
einzuholen. Der Gesundheitszustand sei ein wichtiges Element bei der
Prüfung der Wegweisung. Zudem habe die Vorinstanz den schlechten
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen
Verfügung überhaupt nicht erwähnt. Die Tatsache, dass eine
Wegweisung angeordnet worden sei, ohne den Gesundheitszustand des
augenfällig kranken Beschwerdeführers zu prüfen, sei unhaltbar und die
Folge einer Verletzung der Untersuchungspflicht, was zu einer
unvollständigen Sachverhaltsabklärung geführt habe. Durch die
Nichterwähnung und die Nichtberücksichtigung des schlechten
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der angefochtenen
Verfügung liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, weswegen
der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
unzumutbar, da er unter einer klar diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung leide und ohne adäquate Behandlung als eindeutig
suizidgefährdet gelten müsse. In Bangladesch hätten 77 Prozent der
Bevölkerung aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu minimalen
Basisleistungen, wie gesunde Ernährung, medizinische Behandlung oder
Ausbildungsmöglichkeiten. Würde der Beschwerdeführer in sein
Heimatland wegewiesen, so würde aufgrund der schlechten
medizinischen Infrastruktur nicht nur die Versorgung mit den nötigen
Medikamenten wegfallen, sondern er würde auch in ein Umfeld
gestossen werden, in dem die traumatisierenden Erlebnisse
stattgefunden hätten. Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Ein medizinischer
Kurzbericht von Dr. med. I._______ vom 10. Dezember 2009 (in Kopie),
ein "Ärztliches Zeugnis" von Dr. med. J._______ vom 18. März 2011 (in
Kopie), eine "Vereinbarung für Freiwillige Helfer" vom 30. September
2010, eine "Kostenübernahmeerklärung" vom 25. April 2011, ein
"Arbeitsvertrag für Vollzeitmitarbeiter" vom 30. März 2011, ein
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medizinischer Kurzbericht von Dr. med. K._______ vom 5. April 2011 (in
Kopie), ein Arztbericht von Dres. med L._______ sowie M._______
(Psychiatrische Klinik H._______) vom 19. April 2011, ein Schreiben des
"Bangladesh Hindu Buddhist and Christian Unity Council Europe" vom 5.
November 2010, ein Internetbericht vom 27. März 2011 sowie ein
Schreiben von Bruder N._______ vom 27. März 2011.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Zudem verfügte der Instruktionsrichter, dass
der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 30.
Mai 2011 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 25. Mai 2011
bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
G.
Auf Anfrage teilte Dr. med. M._______, leitender Arzt der Psychiatrischen
Klinik H._______, dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2011 per E-
Mail mit, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 aus der
Psychiatrischen Klinik H._______ ausgetreten sei, weil er ab dem 1. Juni
2011 eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe. Er habe sich in der Klinik
recht gut stabilisiert und sei arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in
O._______ für eine ambulante Therapie seiner posttraumatischen
Störung angemeldet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs.
1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss der Begründung ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 ist, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen,
und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht
mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage,
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ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat.
5.
5.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es unterlassen
habe, einen Arztbericht über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers einzuholen, obwohl sie von dessen psychischen
Problemen gewusst habe. Im Weiteren wird geltend gemacht, es liege
eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz
versäumt habe, dessen schlechten Gesundheitszustand in der
angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen.
5.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, einen
Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
einzuholen, obwohl sie von dessen psychischen Problemen gewusst
habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus der BFM Akte A 12/7, S. 5 ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2009 wegen
psychischer Probleme einen Arzt im EVZ D._______ aufsuchte, der ihm
Medikamente verschrieb. Zudem machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung geltend, er könne nicht schlafen, er habe Angst
und nehme Tabletten. Da jedoch der Beschwerdeführer dem BFM mit
Schreiben vom 25. Januar 2011 mitteilte, dass er seit Juli 2010 finanziell
selbständig sei, er eine Arbeit in einem Restaurant gefunden habe, seit
September 2010 jeweils am Montag als Freiwilliger in einem Pflegheim
arbeite und er beabsichtige, eine Ausbildung zum Pflegefachmann zu
machen, durfte die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Probleme litt, zumal er in
diesem Schreiben trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
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AsylG) mit keinem Wort erwähnte, noch immer unter gesundheitlichen
Problemen zu leiden. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgehalten
werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Arztbericht über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und damit den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Deshalb und da aufgrund der
Einreichung medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer auf
Beschwerdestufe der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist,
kann vorliegend darauf verzichtet werden, die Sache zur weiteren
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4. Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Verletzung der
Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da die Vorinstanz es
versäumt habe, dessen schlechten Gesundheitszustand in der
angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen, ist
darauf hinzuweisen, das sich das BFM bei der Begründung ihrer
Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen. Da – wie erwähnt –
die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer keine
nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden hatte, war sie auch nicht
verpflichtet, sich in der angefochtenen Verfügung explizit zu dessen
Gesundheitszustand zu äussern. Die vom Beschwerdeführer erhobene
Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht respektive das
rechtliche Gehör verletzt, ist daher unbegründet.
5.5. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 30. März 2011 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb
die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
6.
6.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat.
6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Aug,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.3.
6.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Nach
Prüfung der Akten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland
mit G._______ eine Beziehung unterhalten habe und sie hätten heiraten
wollen, weswegen er von deren Familie mit dem Tod bedroht werde, nicht
glaubhaft ist, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I,
2). In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Person "P._______",
die den Kontakt zwischen ihm und G._______ hergestellt habe, erheblich
widersprochen hat. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, bei
"P._______" handle es sich um seinen Freund (Akten BFM A 1/10, S. 5),
während er bei der Anhörung vorbrachte, "Putul" sei eine Freundin von
G._______ (Akten BFM A 9/16, S. 6). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen möglicherweise unter
psychischen Problemen gelitten hat, vermag diesen sowie andere
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu
erklären. Die Behauptung im Schreiben des "Bangladesh Hindu Buddhist
and Christian Unity Council Europe" vom 5. November 2010, wonach es
die politische Führung der aktuellen Regierung von Bangladesch und
"extremist Islamic group" auf den Beschwerdeführer abgesehen haben,
erscheint als nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal der
Beschwerdeführer Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem
Wort erwähnte. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine
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Nachstellungen von Privatpersonen respektive den bangladeschischen
Behörden zu befürchten hat. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere
führt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur hinduistischen
Glaubensgemeinschaft nicht zu Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Wie dem (aktuellsten) Arztbericht von Dres. med L._______ sowie
M._______ (Psychiatrische Klinik H._______) vom 19. April 2011 zu
entnehmen ist, wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische
Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert. Dieses gesundheitliche Problem
stellt selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein
völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem Heimatland der
medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die
Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art.
3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N.
gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44,
Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E.
7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend
klarerweise nicht gegeben, zumal sich der Zustand des
Beschwerdeführers gemäss der per E-Mail vom 8. Juni 2011 erteilten
Auskunft von Dr. med. M._______ (Psychiatrische Klinik H._______)
soweit stabilisiert hat, dass er arbeitsfähig ist.
Im erwähnten Arztbericht vom 19. April 2011 wird zudem geltend
gemacht, dass beim Beschwerdeführer Suizidalität gegeben sei. In der
Rechtsmittelschrift wird (sinngemäss) ausgeführt, dass es bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland voraussichtlich zu
einer Retraumatisierung verbunden mit erneuter akuter Suizidalität
kommen werde. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem
EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der
Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um
die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die
Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan
und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten Suizidalität des
Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4.
6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2. Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5).
6.4.3. Die im (aktuellsten) Arztbericht von Dres. med L._______ sowie
M._______ (Psychiatrische Klinik H._______) vom 19. April 2011
aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung vermag nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Nach der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr.
2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinisch-
psychia–trische Grundversorgung des Beschwerdeführers in
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Bangladesch gewährleistet (vgl. UK Border Agency, Country of Origin
Information Report, Bangladesh, 20. August 2010, S. 122). Davon ist
selbst dann auszugehen, falls eine Behandlung nur bei einem privaten
Psychiater durchgeführt werden kann, da der Beschwerdeführer die
Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV
2, SR 142.312]) und er in Bangladesch über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn finanziell unterstützen kann. Zudem
kann sich der Beschwerdeführer – falls nötig – an die kirchliche Mission in
Q._______ wenden, bei der er vor seiner Ausreise aus seinem
Heimatland fast sieben Jahre lang lebte und die ihn schon damals
unterstützte (Akten BFM A 9/16, S. 4). Die Behauptung in der
Beschwerde, wonach das nicht mehr möglich sei, ist nicht belegt. Es
kann daher ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Bangladesch zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes
führen wird. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen
akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls
auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass
der Beschwerdeführer nicht einer unabwendbaren konkreten Gefahr
ernster gesundheitlicher Schäden ausgesetzt ist.
Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass der
Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in seinem Heimatland
verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein Beziehungsnetz (Familie,
Freunde, Bekannte, kirchliche Mission), auf das er sich bei seiner
Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration zweifelsohne
erleichtern dürfte. Zudem verfügt der Bengalisch und Englisch
sprechende Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung,
Computerkenntnisse sowie über Berufserfahrung als (…), als (…) und als
(…), weshalb es ihm – trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden –
möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eigene
Existenzgrundlage aufzubauen. Davon ist umso mehr auszugehen, da
sich der Zustand des Beschwerdeführers gemäss der per E-Mail vom 8.
Juni 2011 erteilten Auskunft von Dr. med. M._______ (Psychiatrischen
Klinik H._______) soweit stabilisiert hat, dass er arbeitsfähig ist.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
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von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Bangladesch als zumutbar zu erachten ist. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25.
Mai 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Mai 2011 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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