B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2441/2018
plo
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2018
D-2441/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 19. August 2016 legal mit seinem eigenen, ein (…) Besuchervisum ent-
haltenden Reisepass und seiner Identitätskarte, reiste auf dem Landweg
in B._______ und von dort zwei Tage später in C._______, wo er sich wäh-
rend acht Monaten illegal aufgehalten habe. Über D._______, E._______
und F._______ gelangte er am 5. Oktober 2017 illegal in die Schweiz. Glei-
chentags stellte er das Asylgesuch. Am 24. Oktober 2017 wurde er zur Per-
son befragt und am 20. November 2017 führte das SEM eine Anhörung
durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöri-
ger paschtunischer Ethnie und stamme aus G._______ in der H._______
Agency. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise am 19. August
2016 gelebt. Er habe in I._______ Agrarwissenschaften studiert und einen
Bachelor (…) und (…) Abschluss. Zwischen April 2014 und Juli 2016 habe
er beim Pakistanischen Roten Kreuz (PRC) im World Food Programm
(WFP) in J._______ in der H._______ Agency in verschiedenen Positio-
nen, zuletzt als (…) bei der (…), gearbeitet. Den Job habe er trotz der ihm
bewussten Gefahren angenommen und jeweils während sechs bis zehn
Tagen im Monat dort gearbeitet. Seinem Freundeskreis habe er nichts da-
von erzählt. Zwei seiner Cousins seien aufgrund deren Tätigkeiten für in-
ternationale Nichtregierungsorganisationen (NGO) ermordet worden. Am
2. Oktober 2015 sei an seinem Wohnort ein Drohschreiben der Organisa-
tion Laskhar-e-Islam eingeworfen worden. Darin sei er aufgefordert wor-
den, seine Tätigkeit zu beenden, verbunden mit der Drohung, andernfalls
werde ihn das gleiche Schicksal ereilen, welches seinen Cousins widerfah-
ren sei. Sein Bruder habe ihm das Drohschreiben vorlesen müssen, weil
es in Paschtu verfasst gewesen sei und er diese Sprache nicht lesen
könne. Der Familie hätten sie vom Schreiben nichts erzählt und es im Üb-
rigen auch nicht ernst genommen. Im Juni 2016 sei er auf dem Bazar vor
einem Laden gesessen, als der Postbote ihm einen Umschlag überreicht
habe, welcher ein weiteres Drohschreiben enthalten habe. Dabei sei ihm
mit dem Tod gedroht worden, weil er sich nicht an die Aufforderung gehal-
ten habe. Wiederum habe er das Schreiben dem Bruder zum Vorlesen ge-
ben müssen. Dieser habe daraufhin seinen Vater darüber informiert, wo-
rauf der Vater dem Beschwerdeführer geraten habe, Pakistan zu verlas-
sen.
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Der Beschwerdeführer reichte eine in Folie eingeschweisste Kopie einer
pakistanischen Identitätskarte zu den Akten. Dessen Original und seinen
Reisepass habe er B._______ vernichtet, um nach der Einreise in
C._______ eine Rückschaffung zu verhindern. Des Weiteren gab er ein
„Domicile Certificate“, eine Arbeitsbestätigung, einen Dienstausweis des
PRC, zwei Drohschreiben, diverse Fotos, einen Familienstammbaum und
verschiedene Zeitungs- und Internetartikel ab. Die Schulunterlagen und
das Abschlusszeugnis wurden ihm zurückgegeben. Einige der eingereich-
ten Beweismittel würden sich auf die beiden getöteten Cousins beziehen.
C.
Mit Verfügung vom 26. März 2018 – eröffnet am 28. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und even-
tualiter der vorläufigen Aufnahme beantragen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stel-
lung genommen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
seine Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-2441/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Er habe angegeben, die beiden Drohbriefe würden von der Organi-
sation Laskhar-e-Islam und deren Führer K._______ stammen. Auf Frage
hin habe er angegeben, dass der Name K._______ in den Schreiben er-
wähnt sei. Dies treffe jedoch nicht zu, da die beiden Drohschreiben den
Namen „L._______“ enthielten, der vom Beschwerdeführer auch auf aus-
drückliche Frage hin, von wem die Drohschreiben stammen würden, nicht
erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dabei
handle es sich um den Stellvertreter von K._______. Es sei seltsam, dass
er einerseits angegeben habe, er sei wegen zwei Drohschreiben von
K._______ aus dem Heimatland ausgereist, ihm aber andererseits nicht
klar gewesen sei, dass dieser Name in den Drohschreiben nicht enthalten
sei. Angesichts des hohen Bildungsgrades des Beschwerdeführers und
seiner Angabe, Paschtune zu sein, sei es wenig glaubhaft, dass er die
Briefe nicht selber habe lesen können.
5.1.2 Darüber hinaus seien die Reaktionen des Beschwerdeführers und
seines näheren Umfeldes nach Erhalt der Drohbriefe vage, substanzlos
und nicht nachvollziehbar geschildert worden. Insbesondere könne nicht
nachvollzogen werden, dass er – nach allfälligen Vorsichtsmassnahmen
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gefragt – weder seine Familie noch seinen Arbeitgeber oder Freunde be-
ziehungsweise Arbeitskollegen darüber informiert habe. Seine Einwände,
er habe alles geheim gehalten, gut auf sich aufgepasst und im Übrigen
Angst vor dem Verlust seiner Arbeit gehabt, weil man ihm dann gesagt
hätte, er solle weggehen, vermöchten nicht zu überzeugen, da die pakis-
tanischen Behörden in seiner Region gegen die Ausbreitung der Taliban
vorgegangen seien. Zudem überzeuge es nicht, dass er das erste Droh-
schreiben nicht ernst genommen haben wolle. Auch im Zusammenhang
mit der familieninternen Auseinandersetzung mit den Drohschreiben seien
seine Ausführungen vage geblieben. Zwar habe er ausgesagt, dass die
Familie nach einer gemeinsamen Beratung zum Schluss gekommen sei,
er solle das Land verlassen; indessen sei es ihm nicht gelungen, nachvoll-
ziehbar darzulegen, wie die Diskussion dieser weitgreifenden Entschei-
dung verlaufen sei. Es fehle die nötige Substanz, weshalb die Vorbringen
nicht glaubhaft seien. Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschrei-
bung von Emotionen und Gedankengängen und mehr enthielten seine Vor-
bringen nicht. Fragen zur persönlichen Betroffenheit oder zum subjektiven
Empfinden seien von ihm nur knapp beantwortet worden. Dies alles weise
darauf hin, dass er einen Sachverhalt konstruiert habe und sich seine Vor-
bringen nicht auf tatsächlich Erlebtes stützten.
5.1.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Todes
seiner beiden Cousins seine Arbeit beim Roten Halbmond nur den Arbeits-
kollegen und den Familienangehörigen gegenüber preisgegeben und
diese im Übrigen geheim gehalten habe, lasse sich nicht vereinbaren mit
seinem (…)-Profil, auf welchem sein Arbeitgeber öffentlich für jedermann
zugänglich sei (vgl. Akte A18). Dieses Vorgehen sei unlogisch, sofern er
seine Tätigkeit aus Angst um sein Leben geheim gehalten habe. Folglich
könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner beruflichen Tätig-
keit um sein Leben gefürchtet habe.
5.1.4 Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass eine terroristische Organi-
sation einer Person innerhalb eines halben Jahres zweimal ein Drohschrei-
ben zukommen lasse, um sie zur Aufgabe ihrer Tätigkeit zu zwingen.
Ebenso unglaubhaft erscheine seine Aussage, wonach diese terroristische
Organisation das Drohschreiben per Post zugestellt haben solle. Auf den
beiden handschriftlich verfassten Schreiben befänden sich zudem kopierte
Stempel, was weitere Zweifel an der Echtheit der Beweismittel hervorrufe.
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5.1.5 Insgesamt widerspreche die Darstellung des Beschwerdeführers in
mehreren zentralen Punkten der Logik des Handelns. Es fehle auch an der
logischen Nachvollziehbarkeit.
5.1.6 Darüber hinaus habe er sich in Widersprüche verstrickt, welche die
Zweifel erhärten würden: Während die beiden Drohschreiben gemäss sei-
nen Angaben anlässlich der Befragung an seinem Wohnort hineingeworfen
worden seien (vgl. Akte A8/14 S. 9), wolle er das zweite Drohschreiben
gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung von einem Postboten in
einem Umschlag erhalten haben, als er vor einem Laden im Bazar geses-
sen sei (vgl. Akte A13/18 S. 9). Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er
die erste Aussage verneint (vgl. Akte A13/18 S. 15). Ferner habe er zuerst
angegeben, er habe nach dem Auslaufen seines Vertrages den Leuten des
PRC mitgeteilt, dass er Angst um sein Leben habe und nicht mehr weiter-
arbeiten könne (vgl. Akte A8/14 S. 9). Demgegenüber habe er später aus-
gesagt, sein Arbeitgeber kenne den wahren Grund auch jetzt noch nicht
(vgl. Akte A13/18 S. 14). Auf Vorhalt hin habe er die erste Aussage bestrit-
ten und daran festgehalten, dass er seinem Arbeitgeber nie etwas über die
Vorfälle gesagt habe (vgl. Akte A13/18 S. 14).
5.2 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass er auf-
grund des Todes seiner beiden Cousins, die ebenfalls bei einer Nichtregie-
rungsorganisation gearbeitet und Drohbriefe erhalten hätten, vorbelastet
und entsprechend sensibilisiert gewesen sei, als er die Drohbriefe erhalten
habe. Vorliegend bestünden keine gewichtigen Gründe, welche die Zweifel
rechtfertigen könnten, und untergeordnete Unstimmigkeiten seien erklär-
bar. Teilweise seien sie bereits anlässlich der Anhörung genügend geklärt
worden. Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) würden allfällig verbleibende Zweifel eine un-
tergeordnete Bedeutung aufweisen und könnten nicht zur Annahme der
Unglaubhaftigkeit führen. Die Vorinstanz habe sich einzig auf ein paar we-
nige und nicht allzu gewichtige Widersprüche abgestützt. Auf eine Gesamt-
würdigung habe sie verzichtet, indem sie auf die weiteren und teils viel ge-
wichtigeren Sachverhaltselemente schlichtweg nicht eingegangen sei.
5.2.1 So sei es nachvollziehbar, warum er über den Erhalt der Drohbriefe
nicht mit seiner Familie und seinen Arbeitskollegen gesprochen habe, da
er nicht habe einschätzen können, wie ernst die Drohung gemeint sei, da
er von keinen ähnlichen Drohbriefen gehört habe, niemanden habe beun-
ruhigen und seine Arbeitsstelle nicht habe gefährden wollen.
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5.2.2 Zwar seien seine Angaben in Bezug auf die Entscheidung seiner Fa-
milie, wonach er das Land verlassen müsse, knapp ausgefallen. Indessen
habe er die entscheidenden Beweggründe dafür geschildert. Es sei ihm
nicht klar gewesen, was es aus seiner Sicht zu diesem Thema noch zu
sagen gäbe.
5.2.3 Die Tatsache, dass er einerseits kaum jemanden über seinen Arbeit-
geber aufgeklärt und andererseits im April 2015 auf seiner (…)-Seite sei-
nen Arbeitgeber preisgegeben habe, sei vielleicht schwer nachzuvollzie-
hen, aber nicht derart „abseits jeglicher Logik“, dass seine Vorbringen als
unglaubhaft zu qualifizieren seien. Mit seiner (…)-Seite seien nur wenige
Abonnenten verbunden, und seit 2015 habe er kaum andere Posts veröf-
fentlicht, was darauf hinweise, dass er (…) offensichtlich nicht häufig be-
nutze. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er sich der Bedeu-
tung dieses Posts kaum bewusst gewesen sei. Ferner habe er zu Beginn
seiner Tätigkeit beim PRC als Student nur wenige Tage im Monat gearbei-
tet und kaum daran gedacht, dass man ihn aufgrund seiner (…)-Seite su-
chen und finden würde. Möglicherweise habe er den unbedachten Post
auch wieder vergessen.
5.2.4 Dass die Aktionen der Lashkar-e-Islam aus der Sicht des SEM unlo-
gisch erscheinen sollen, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet
werden. Die Vorinstanz habe keine Begründung angegeben, warum es
nicht vorstellbar sei, dass ihm zweimal innerhalb eines halben Jahres ge-
droht worden sei. Das Gleiche gelte für die Zustellung der Drohbriefe mit
der Post. Diese sei in der H._______ Agency nicht mit derjenigen der
Schweiz oder der anderen Teile Pakistans vergleichbar. Gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers sei ihm der zweite Drohbrief von einem
Mann übergeben worden, der bei der Post gearbeitet habe. Auch wenn aus
seinen Aussagen nicht ohne Zweifel zu schliessen sei, dass die Briefe mit
der Post befördert worden seien, könne dies nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden. Aus einer eventuellen Unlogik des Handelns der Lash-
kar-e-Islam könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines Vortrags ge-
schlossen werden.
5.2.5 Die von der Vorinstanz dargestellten Widersprüchlichkeiten würden
sich auf unwichtige Umstände der gesamten Asylvorbringen beziehen. Zu-
dem seien die Angaben in der Befragung vom Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung bestritten worden. Es müsse sich deshalb um Fehler bei
der Übersetzung oder um Missverständnisse gehandelt haben. Überdies
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Seite 9
könnten Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung nur mit
Vorbehalt für die Frage der Glaubhaftigkeit herangezogen werden.
5.2.6 Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht genügend dargelegt, welche
Elemente sie konkret als glaubhaft und welche als nicht glaubhaft erachtet
habe, und wie sie zur Überzeugung gelangt sei, dass mehr Gründe für die
Unglaubhaftigkeit sprächen.
5.2.7 Sie sei der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in angemesse-
nem Mass nachgekommen, weil sie nur zwei geringfügige Abweichungen
aufgeführt habe, aus welchen sich nicht eine überzeugende Begründung
der Zweifel an den Äusserungen des Beschwerdeführers ergäben.
5.2.8 Auch die Würdigung der Beweismittel sei nicht korrekt ausgefallen.
Insbesondere seien die im Original abgegebenen Drohbriefe nicht ihrer Be-
deutung entsprechend als Beweismittel gewürdigt worden. Für die von der
Vorinstanz aufgeführten Zweifel an der Echtheit bestünden keinerlei Anzei-
chen. Ob die auf den Dokumenten enthaltenen Stempel kopiert seien oder
nicht, entziehe sich den Kenntnissen des Beschwerdeführers ebenso wie
die Frage, ob dies normal sei oder nicht. Aus kopierten Stempeln könne
nicht der Schluss gezogen werden, die Drohbriefe seien nicht unter den
vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen in seinen Besitz ge-
langt oder würden Fälschungen darstellen.
5.2.9 Es sei mit grosser Sicherheit anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer infolge seiner Arbeit beim Roten Halbmond in seinem Herkunftsland
bedroht worden sei, da andere Gründe für den Erhalt der Drohbriefe nicht
ersichtlich seien. Somit sei er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland an
Leib und Leben bedroht. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die ak-
tuelle Bedrohungssituation von Mitarbeitenden der Hilfsorganisationen in
seinem Herkunftsland in die Beurteilung miteinzubeziehen, obwohl die in-
ternationalen Medien und das Internet seit Jahren darüber berichten wür-
den, wie in den Beilagen 3 und 4 zu sehen sei, und auch das Schicksal
seiner beiden Cousins dies bestätige.
6.
6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, weil sie nur zwei geringfügige Abweichungen
aufgeführt habe, aus welchen sich keine überzeugende Begründung der
Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben. Diese Feststel-
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lung kann nicht geteilt werden, da das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung in drei Abschnitten (vgl. Akte A19/8 Ziff. II/1.-3.) zahlreiche Elemente
erwähnte, gestützt auf welche es insgesamt zum Schluss kam, dass die
Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu betrachten seien.
Unter diesen Umständen ist die formelle Rüge als tatsachenwidrig zu qua-
lifizieren und vermag nicht zur Rückweisung der Sache zu führen.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.3 Aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Akte A7/1) kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. April
2015 und dem 31. Juli 2016 beim PRC als Angestellter in der (…) tätig war
und zwei seiner Cousins, die sich ebenfalls bei NGO engagiert hatten, um-
gebracht wurden. Allein aus diesen Informationen und der allgemein be-
kannten Tatsache, dass in Pakistan Angehörige von NGO der Gefahr von
Drohungen und Entführungen sowie unter Umständen auch dem Tod aus-
gesetzt sein können, ist indessen nicht unbesehen der Aussagen des Be-
schwerdeführers darauf zu schliessen, auch ihm hätten diese Nachteile
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Seite 11
gedroht, weil er beim PRC tätig gewesen sei. Vielmehr sind seine Vorbrin-
gen individuell zu prüfen.
6.4 Diesbezüglich ist dem SEM zuzustimmen, dass die von ihm im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Drohbriefen vorgebrachten Um-
stände und Einzelheiten nicht geglaubt werden können, weil zahlreiche Un-
stimmigkeiten, Widersprüche, Unvereinbarkeiten und teilweise die feh-
lende Nachvollziehbarkeit insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit sprechen.
Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren können überdies wi-
dersprüchliche Angaben zwischen dem Befragungs- und dem Anhörungs-
protokoll gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, auch wenn das Erstprotokoll
nur summarisch erhobene Angaben zu den Fluchtgründen enthält, wäh-
rend die Anhörung diesbezüglich der vertieften Abklärung dient. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist dem summarischen Charakter des Be-
fragungsprotokolls insofern Rechnung zu tragen, als widersprüchliche An-
gaben, welche sich aus den beiden Protokollen ergeben, zentrale Teile des
Sachvortrags betreffen müssen, klar erkennbar und nicht erklärbar sind,
den späteren Aussagen diametral entgegen stehen müssen und nicht als
ergänzenden Informationen aufgefasst werden können.
6.4.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer aussagte, die Drohschreiben würden den Namen von
K._______, dem Führer der Lashkar-e-Islami, enthalten (vgl. Akte A13/18
S. 9). Dies trifft indessen nicht zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er
könne kein Paschtu lesen (vgl. Akte A13/18 S. 11) vermag nicht zu über-
zeugen, da er anlässlich der Befragung angab, er sei in der Lage, Paschtu
zu lesen, aber schreiben könne er diese Sprache nicht gut (vgl. Akte A8/14
S. 2). Aufgrund des klaren Widerspruchs bestehen Zweifel an seinen Aus-
sagen.
6.4.2 Darüber hinaus gab er widersprüchlich an, unter welchen Umständen
die beiden Drohschreiben zu ihm gelangt seien. Während gemäss der ers-
ten Version beide Drohbriefe bei ihm zuhause eingeworfen worden sein
sollen (vgl. Akte A8/14 S. 9), will er den zweiten Drohbrief gemäss einer
weiteren Variante von einem Mann, der bei der Post arbeite, auf dem Bazar
persönlich überreicht erhalten haben (vgl. Akte A13/18 S. 9). Bei der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs stritt er die erste Aussage ab, was indes-
sen – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – nicht als Kor-
rektur zu werten ist, sondern die widersprüchlichen Aussagen weiterhin be-
stehen lässt. Auch der Einwand in der Beschwerde, die erste Aussage sei
aufgrund von Übersetzungsfehlern und Missverständnissen entstanden,
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Seite 12
überzeugt nicht, da sich dem Befragungsprotokoll keine entsprechenden
Hinweise wie Verständigungsschwierigkeiten oder nachträgliche Korrektu-
ren entnehmen lassen, der Beschwerdeführer angab, die dolmetschende
Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A8/14 S. 2 und 11), im Übrigen
das Befragungsprotoll vorbehaltlos unterschrieb (vgl. Akte A8/14 S. 11) und
damit zu erkennen gab, dass es seinen Aussagen voll und ganz entspricht.
Da es sich bei der Aussage, unter welchen Umständen er das zweite Droh-
schreiben erhalten habe, um einen zentralen und für die Beurteilung mass-
geblichen Teil seiner Vorbringen handelt, stellen die diesbezüglich unter-
schiedlichen Aussagen klare Widersprüche dar, welche gegen die Glaub-
haftigkeit sprechen.
6.4.3 Abgesehen von den vorangehend erwähnten widersprüchlichen An-
gaben erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer auf
dem Bazar über einen Postbeamten ein an ihn adressiertes Couvert über-
reicht wird, zumal von der Post verteilte adressierte Couverts auch in Pa-
kistan an die auf dem Couvert aufgeführte Adresse zuzustellen sind. Zwar
wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Post in Pakistan und insbe-
sondere in der H._______ Agency sei nicht zu vergleichen mit der hiesigen
Post. Indessen wird nicht dargelegt, worin die Unterschiede in Bezug auf
den vorliegenden Fall zu sehen sein sollen beziehungsweise was damit
konkret gemeint ist, weshalb das Argument nicht überzeugt.
6.4.4 Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer einerseits aus, er habe
mit dem PRC einen befristeten Arbeitsvertrag bis am 31. Juli 2016 gehabt;
nach dem Auslaufen des Vertrags habe er seinem Arbeitgeber gesagt, er
habe Angst um sein Leben und möchte deshalb nicht mehr weiter arbeiten
(vgl. Akte A8/14 S. 9 und A13/18 S. 5 f.). Andererseits legte er dar, er habe
selber gekündigt und seinem Arbeitgeber nichts über die Drohungen er-
zählt (vgl. Akte A13/18 S. 6). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs stritt er die erste Aussage ab (vgl. Akte A13/18 S. 14), womit die
widersprüchlichen Angaben entgegen der Darstellung im Beschwerdever-
fahren bestehen bleiben. Ob er seinen Arbeitgeber über die von ihm gel-
tend gemachten Drohungen orientiert hat oder nicht, stellt ein zentrales
Sachverhaltselement dar, das vorliegend nicht widerspruchsfrei dargelegt
wurde und somit weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen auf-
wirft.
6.4.5 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Be-
schwerdeführer von Seiten der Lashkar-e-Islami weitere Nachteile hätte
befürchten müssen, nachdem er Ende Juli 2016 seine Arbeit beim PRC
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Seite 13
aufgegeben hat und somit den in den Drohbriefen enthaltenen Forderun-
gen nachgekommen ist. Der Grund seiner Ausreise erscheint unter diesem
Blickwinkel unklar und ist ein weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen spricht.
6.4.6 Nicht zu vereinbaren mit der Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach er seine Arbeit beim PRC aus Angst vor Nachteilen gegenüber sei-
nem Umfeld verschwiegen habe, ist ferner sein (…)-Account, auf welchem
er unter seinem Profil seinen Arbeitgeber und seinen Wohnort erwähnt (vgl.
(…), aufgesucht am 26. Juni 2018) und somit für jeden Leser identifizierbar
ist. Die Einwände in der Beschwerde, er habe nur wenige Abonnenten,
welche mit seiner (…)-Seite verbunden seien und im Übrigen seit 2015
kaum mehr andere Posts veröffentlicht, vermag nichts daran zu ändern,
dass er auf einer öffentlich zugänglichen Social-Media-Seite ausgerechnet
das preisgab, was er gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Befra-
gung und der Anhörung aus Angst vor asylrelevanten Nachteilen nieman-
dem erzählt haben will. Auch wenn nicht allzu viele Abonnenten mit seinem
(…)-Account verbunden sind, besteht für alle – auch für Behörden oder für
allfällige Verfolger – die Möglichkeit, Einsicht in den Account zu nehmen
und Informationen daraus zu gewinnen. Dass die von einem öffentlich zu-
gänglichen Social-Media-Account ausgehende Gefahr dem Beschwerde-
führer – wie in der Beschwerde dargelegt wurde – nicht bewusst gewesen
sein soll, ist unglaubhaft. Die öffentliche Preisgabe seines Arbeitgebers auf
(…) spricht somit dagegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit beim PRC
eine Verfolgung befürchtet hat.
6.4.7 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer angesichts der geltend ge-
machten Gefahr für seine Person und der im Beschwerdeverfahren darge-
legten Sensibilisierung infolge der Ermordung seiner beiden Cousins nicht
geglaubt werden, dass er den ersten Drohbrief nicht ernst genommen und
seinen Angehörigen darüber nichts mitgeteilt hätte, sollte er in der Tat sol-
che Drohbriefe erhalten haben. Sein Verhalten ist nicht mit der Realität ver-
einbar, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht.
6.5 Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten kann dem Beschwer-
deführer insgesamt nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland zwei
Drohbriefe der Lashkar-e-Islam erhalten hat, weil er für das PRC tätig ge-
wesen sei, und dass ihm infolgedessen eine asylrelevante Verfolgung ge-
droht hat. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die zu den Akten gegebenen
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Schul- und Ausbildungsdokumente (in Kopie) stellen einen Beleg für seine
Bildung dar, was indessen nichts mit der geltend gemachten Verfolgung zu
tun hat. Allein aus dem abgegebenen Domicile Certificate, welches seine
Herkunft aus der H._______ Agency bestätigt, und aus dem Familien-
stammbaum kann nicht auf eine dem Beschwerdeführer widerfahrene oder
drohende asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden. Aus der
Arbeitsbestätigung vom 16. Oktober 2017, dem Arbeitsausweis und den
Kopien der Fotos (die Originale wurden dem Beschwerdeführer vom SEM
zurückgegeben) ist zwar ersichtlich, dass er zwischen dem 1. April 2015
und dem 31. Juli 2016 für das PRC gearbeitet hat; indessen kann daraus
keine Verfolgung seiner Person abgeleitet werden. Auch die über seine er-
mordeten Cousins eingereichten Beweismittelkopien weisen keinen direk-
ten Bezug zu den von ihm dargelegten Fluchtgründen auf, weshalb sie als
Beweismittel ebenfalls nicht geeignet erscheinen. In Bezug auf die beiden
eingereichten Drohbriefe ist Folgendes festzuhalten: Bei dem in blauer
Schrift verfassten Drohbrief vom 2. Oktober 2015 handelt es sich um eine
Farbkopie und – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht
um ein Original. Der zweite in schwarzer Schrift verfasste Drohbrief vom
9. Juli 2016 stellt eine Mischung aus Original und Kopie dar, da der hand-
schriftliche Teil original ist, während der Rest, so das Logo, die Stempel
und die Unterschrift, als Farbkopie erscheint. Unter diesen Umständen
kann die Echtheit der beiden Beweismittel nicht geprüft werden, da – auch
teilweise – kopierte Beweismittel einer Dokumentenprüfung nicht standzu-
halten vermögen. Als Kopien weisen die Beweismittel, auch wenn auf dem
einen Drohbrief ein Teil von Hand original verfasst wurde – einen äusserst
niedrigen Beweiswert auf. Sie sind unter diesen Umständen nicht geeignet,
einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus andern Gründen als unglaub-
haft herausgestellt hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Folglich ist der vor-
instanzlichen Argumentation auch in diesem Punkt zuzustimmen, während
die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. Insge-
samt ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in sein Hei-
matland flüchtlingsrechtlich nicht begründet. Das SEM hat sein Asylgesuch
zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher generell zumutbar.
8.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen
Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem
Heimatland über ein breites Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Er ist
ledig und somit familiär ungebunden. Er besitzt einen weit überdurch-
schnittlichen Ausbildungsstand mit Berufserfahrung. Die von ihm geltend
gemachte konkrete Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben. Die Rückkehr
nach Pakistan ist demzufolge zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt da-
mit ausser Betracht.
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8.4.3 Nach den vorangehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: