B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2441/2019
Ur t e i l vom 5 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 6. März 2016 seinen Heimat-
staat verliess und am 20. Mai 2016 von Österreich kommend mit dem Zug
in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Mai 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2016 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2018 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
C._______ und habe dort, abgesehen von einem (…)jährigen Aufenthalt in
D._______ von (…) bis (…), sein ganzes Leben verbracht,
dass er zusammen mit seinen Eltern und drei jüngeren Schwestern in
E._______ bei F._______ gewohnt und nach seiner Schulausbildung eine
Lehre als (…) absolviert habe,
dass der Vater nach der Rückkehr aus D._______ aus Verdacht, den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) anzugehören, festgenommen und derart
zusammengeschlagen worden sei, dass er seither körperlich beeinträchtigt
sei,
dass er nach dem Schulabschluss im Jahr (…) ebenfalls nach C._______
zurückgekehrt sei und dort bemerkt habe, dass seinem Vater, vermutungs-
weise vom Criminal Investigation Department (CID), eine Meldepflicht auf-
erlegt worden sei, welcher dieser nicht nachgekommen sei,
dass unbekannte Personen dann plötzlich zu ihnen nach Hause gekom-
men seien und nach dem Vater gefragt und ihn später mit einem weissen
Fahrzeug verfolgt hätten, als er nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause
gewesen sei,
dass (…) Tage später, am (…) November 2015, dieselben Personen ihn
abermals verfolgt, gejagt und verlangt hätten, er solle ins Fahrzeug einstei-
gen,
dass er daraufhin vom Fahrrad heruntergefallen sei und vom Sturz an den
Händen und Füssen verletzt worden sei,
dass die Verfolger ihm einen Holzknüppel nachgeworfen und erst von ihm
abgelassen hätten, nachdem Landleute dazugekommen seien,
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dass er nach diesem Ereignis ins Spital gekommen sei und danach eine
Anzeige gemacht habe,
dass ihn diese Personen (…) oder (…) Monate nach der Entlassung aus
dem Spital erneut verfolgt hätten, weshalb seine Eltern ihn bei seiner
Grossmutter mütterlicherseits untergebracht hätten,
dass er bei der Anhörung vorbrachte, das genannte Ereignis habe am
(…) November 2015 stattgefunden,
dass diese fremden Personen, nachdem sie aus dem Fahrzeug ausgestie-
gen seien, ihn auf die (…) sowie auf die (…) geschlagen und danach auf
den Boden gestossen hätten,
dass er nach diesem Vorfall weggerannt sei und anschliessend alles sei-
nem Vater erzählt habe,
dass er am nächsten Tag mit seinem Vater bei der Polizei eine Anzeige
erstattet und sich danach bis zur Ausreise bei der Grossmutter mütterli-
cherseits in G._______ aufgehalten habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Polizeianzeige (im Original),
ein Schreiben des (…), eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisteraus-
zugs, Unterlagen im Zusammenhang mit der Haft und dem Auslandgesuch
seines Vaters, Kopien der Geburtsregisterauszüge seiner Eltern und Ge-
schwister, eine Bestätigung einer Anzeige wegen Drohung, eine Bestäti-
gungskarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betref-
fend den Vater mit Fallnummer sowie eine Kopie seiner Identitätskarte als
Beweismittel ins Recht legte, auf welche, soweit entscheidwesentlich,
nachstehend eingegangen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2019 – eröffnet am 20. April
2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe widersprüchliche Angaben zum letzten Ereignis gemacht,
das schlussendlich zur Ausreise geführt haben solle,
dass er in der BzP angegeben habe, er sei auf dem Nachhauseweg von
der Arbeit verfolgt worden und als er vom Fahrrad gefallen sei, seien die
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Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen, woraufhin er davongerannt
und gestürzt sei,
dass er danach eine Anzeige erstattet habe und für (…) oder (…) Monate
ins Spital gekommen sei,
dass er dieses Ereignis anlässlich der Anhörung grundlegend anders ge-
schildert habe und weder das Fahrrad noch den Spitalaufenthalt erwähnt
habe,
dass er die Widersprüche nicht aufzulösen vermocht habe und seine Be-
gründung, er habe in der ersten Befragung nicht genau berichten können,
da er unter Schock gestanden sei angesichts der Tatsache, dass er zwar
in der BzP nicht aber in der Anhörung insbesondere das Fahrrad und den
Spitalaufenthalt nicht mehr erwähnt habe, nicht zu überzeugen vermöge,
dass er auch widersprüchliche Angaben gemacht habe zum Zeitraum zwi-
schen dem Ereignis und der Anzeige bei der Polizei,
dass er darüber hinaus auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht
habe, weshalb sein Vater überhaupt gesucht worden sei, weshalb die gel-
tend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien,
dass die eingereichte Anzeige bei der Polizei an den obigen Einschätzun-
gen nichts zu ändern vermöge, da es sich bei dem Dokument um ein leicht
fälschbares Beweismittel handle, das zudem auf den Aussagen des Be-
schwerdeführers basiere und nicht auf Nachforschungen der sri-lankischen
Behörden, weshalb dieses Beweismittel keinerlei Beweiswert habe,
dass dasselbe für das Schreiben des (…) gelte, das ebenfalls auf Aussa-
gen basiere und zudem als Gefälligkeitsschreiben klassifiziert werden
dürfte,
dass es sich bei den Unterlagen im Zusammenhang mit der Haft und dem
Auslandgesuch des Vaters des Beschwerdeführers bei der Schweizer Bot-
schaft, der Bestätigung einer Anzeige wegen Drohung und der Karte des
IKRK um Dokumente aus den Jahren (…) und (…) handle, welche ein ab-
geschlossenes Gerichtsverfahren des Vaters beträfen und die geltend ge-
machte Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nicht belegen
würden,
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dass es sich bei den übrigen Beweismitteln um Geburtsregisterauszüge
der Familienangehörigen und um eine Kopie der Identitätskarte sowie des
Geburtsregisterauszugs des Beschwerdeführers handle,
dass demnach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhielten und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass gemäss eigenen Angaben niemand in der Familie des Beschwerde-
führers sich für die LTTE engagiert oder andere Probleme mit den Behör-
den gehabt habe,
dass allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie
und jung sei, zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylre-
levanten Verfolgungsmassnahmen indiziere, weshalb der Beschwerdefüh-
rer das Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, (…) Jahre lang die
Schule besucht und zum Zeitpunkt der Ausreise eine Ausbildung als (…)
absolviert habe, weshalb kein Grund ersichtlich sei, dass er nach einer
Rückkehr diese Ausbildung nicht wiederaufnehmen könne,
dass er zudem bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen könne, zumal seine Eltern und die Schwestern – obwohl
sie für die Bezahlung seiner Ausreise ihr Haus verpfändet hätten – noch
dort lebten,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 20. Mai 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass sodann die Schweizer Vertretung in Colombo anzuweisen sei, im
Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die Authentizität der sich in actis
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befindenden Anzeige bei der Polizei abzuklären und ferner die Asylakten
des Vaters bei der Schweizer Vertretung zu edieren seien,
dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an-
führte, das SEM habe die Verfahrensvorschriften verletzt, indem es die vor-
gebrachten Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel nicht korrekt ge-
würdigt habe, da insbesondere die Überprüfung der Anzeige bei der Polizei
seine Glaubwürdigkeit untermauert hätte,
dass daher eine Botschaftsabklärung in Colombo betreffend die Anzeige in
Auftrag zu geben und die Asylakten zu edieren seien,
dass er anlässlich der BzP darauf hingewiesen worden sei, die Gründe
summarisch und verkürzt zu schildern und er vor diesem Hintergrund die
Geschehnisse im Rahmen einer losen Erzählung wiedergegeben habe,
dass die Anhörung schliesslich drei Jahre nach den Vorfällen stattgefunden
habe und es nachvollziehbar sei, dass er nicht mehr in der Lage sei, die
Geschehnisse chronologisch, detailliert und unter Angabe von Datum und
Zeit zu erzählen,
dass sich das SEM, pauschal und ohne eine stichhaltige Begründung vor-
zubringen, auf den Standpunkt stelle, es gelinge ihm nicht, seine Gründe
glaubhaft darzulegen, obwohl seine Erzählungen zahlreiche Realkennzei-
chen enthalten würden, womit die Begründungspflicht verletzt werde,
dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, weil der sri-lankische
Staatsapparat den Verdacht habe, sein Vater stehe nach wie vor in Kontakt
mit den Bewegungsleuten,
dass er wegen seines Vaters als möglicher LTTE-Sympathisant gebrand-
markt sei, weil er nach Ansicht der Behörden einer LTTE-Familie angehöre
und aufgrund dessen behelligt und misshandelt worden sei,
dass seine Brüder für die Behörden von immenser Bedeutung seien, wes-
halb die Behörden mit körperlicher Gewalt und Einschüchterung von ihm
Angaben über deren Verbleib erhalten wollen,
dass sich der Name des Vaters aufgrund der Inhaftierungen und des Ver-
haltens nach der Entlassung auf der Liste verdächtiger Personen der Be-
hörden befinde,
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dass er schliesslich zur bestimmten sozialen Gruppe abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender gehöre und bei einer Rückkehr unter Generalver-
dacht stehe, weshalb vom Vorliegen der Risikofaktoren im Sinne der aktu-
ellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sei,
dass aufgrund der massiv veränderten Sicherheitslage seit den Bomben-
anschlägen an Ostern und dem daraufhin verhängten Notstand die Sache
neu zu beurteilen sei,
dass in der angefochtenen Verfügung nicht begründet werde, inwiefern der
Wegweisungsvollzug zulässig sei und insbesondere eine konkrete Beurtei-
lung anhand der Risikofaktoren vollständig fehle,
dass eine pauschale Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unzulässig sei und in jedem Fall eingehend individuell zu prüfen sei,
ob der Vollzug als zumutbar erachtet werden könne,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Online-Zeitungsbe-
richte, Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) sowie eine Fürsorgebestätigung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2019 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und
nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen
Überlegungen es sich leiten liess,
dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des
SEM nicht teilt, keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, sondern
eine Frage der materiellen Beurteilung betrifft,
dass auch die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Überprüfung der
Polizeianzeige auf deren Echtheit nicht zu beanstanden ist, zumal der ge-
nannten Anzeige lediglich geringer Beweiswert zugemessen werden kann,
da das Dokument nur den Wortlaut einer Anzeige wiedergibt,
dass im Übrigen aus der Übersetzung der Polizeianzeige wiederum eine
neue Version des Ereignisses vom (…). respektive (…). November 2015
hervorgeht,
dass das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf-
genommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt
hat,
dass, soweit der Beschwerdeführer die Edition der Asylakten seines Vaters
beantragt, festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur mit einer Einwilligungs-
erklärung seines Vaters vollständige Einsicht in dessen Akten gewährt wer-
den könnte, zumal es sich um Akten Dritter handelt und nicht um Akten des
Beschwerdeführers,
dass keine solche Einwilligungserklärung vorliegt und darüber hinaus auch
nicht ersichtlich ist, inwieweit die Asylakten des Vaters die geltend gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sollen, da die Haft des Va-
ters im Grundsatz nicht bestritten ist,
dass die Rüge der unterlassenen Risikofaktorenprüfung unter Hinweis auf
die Erwägung II Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung unzutreffend ist,
dass demnach keine Verletzung von Verfahrensvorschriften festzustellen
ist,
dass die vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde, die Anhörung habe drei Jahre nach den Vorfällen stattgefunden,
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weshalb er kognitiv nicht in der Lage gewesen sei, die Vorbringen überein-
stimmend vorzutragen, unbehelflich ist angesichts der grundlegend ande-
ren Schilderung des Schlüsselereignisses, welches zur Ausreise aus Sri
Lanka geführt haben soll,
dass die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund
des Vaters nicht glaubhaft erscheint, da der Beschwerdeführer geltend
machte, dass seine Familie keine Verbindungen zu den LTTE habe (vgl.
act. A19 F25) und er seine Verfolger nicht kenne (a.a.O. F31),
dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer
nach dem Vorfall an die Polizei gewendet habe, wenn er doch die sri-lan-
kischen Behörden als Drahtzieher hinter den Behelligungen vermutet
(a.a.O. F44),
dass vor diesem Hintergrund auch das angebliche immense Interesse der
Behörden am Verbleib seiner Brüder als nachgeschoben zu qualifizieren
ist, nachdem er zu Protokoll gab, er habe drei jüngere Schwestern (vgl. act.
A8 F2.01),
dass es entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Hin-
weise dafür gibt, dass sich der Name des Vaters aufgrund der Inhaftierun-
gen und des Verhaltens nach der Entlassung auf der Liste verdächtiger
Personen der Behörden befinde, da es sich um ein abgeschlossenes Ver-
fahren handelt (vgl. entsprechende Beweismittel),
dass es damit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu ma-
chen,
dass sich schliesslich auch aus den Akten und in Berücksichtigung des
massgeblichen – die heute aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Sri Lanka wiedergebenden – Referenzurteils (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) keine Aspekte ergeben, die
auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei seiner heutigen Rückkehr nach Sri Lanka schliessen
liessen,
dass insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen
werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkeh-
rende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts
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einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist
(a.a.O. E. 8.3 m.w.H.),
dass vorliegend vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine
Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte und weder im Heimatstaat noch
im Exil politisch aktiv war, keine Risikofaktoren ersichtlich sind,
dass sich auch aus den jüngsten Bombenanschlägen in Sri Lanka vom
21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand in Bezug auf den hinduis-
tischen Beschwerdeführer nichts anderes ergibt,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Online-Zeitungsberichte so-
wie die Reisehinweise des EDA, die keinen Bezug zum Beschwerdeführer
aufweisen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerde das SEM eine indivi-
duelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen
hat,
dass sich das Gericht dieser vollumfänglich anschliesst und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen
Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche
unbesehen der nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: