B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-244/2016
lan
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) suchten am 8. Mai 2013 um Asyl nach. Am
29. Mai 2013 wurden sie summarisch befragt und am 1. September 2014
einlässlich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie stammten aus Ad-
dis Abeba. Der Beschwerdeführer habe (…) und (…) studiert und später
eine Firma betrieben. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls studiert
([…]), von 2009 bis 2010 in einer anderen Firma und 2011 dann in der
Firma des Beschwerdeführers jeweils als (…) gearbeitet. Im April 2012 hei-
rateten sie. Die Beschwerdeführerin leide an nervlichen Problemen und
werde manchmal, bei schlechten Nachrichten, ohnmächtig. Sie sei in Äthi-
opien in Behandlung gewesen, habe aber keine klare Diagnose erhalten.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe im November 2005 als Sympathisant der oppo-
sitionellen Partei Kinijit an einer Demonstration teilgenommen. Dabei seien
Fotos gemacht worden, anhand derer er identifiziert und in der Folge inhaf-
tiert worden sei. Er sei dabei stark misshandelt worden und habe sich in
der Folge am (…) operieren lassen müssen. Nach einem Monat sei er auf-
grund seines gesundheitlichen Zustands aus der Haft entlassen worden,
habe aber eine Erklärung unterzeichnen müssen, künftig nicht mehr für die
Opposition tätig zu werden. Im Jahr 2011 sei er von einem Mann namens
E._______ als Mitglied für die Oppositionspartei Ginbot 7 angeworben
worden, die von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation
eingestuft werde. Er habe sich der Mitgliederrekrutierung gewidmet und die
Partei auch finanziell unterstützt. Zu diesem Zweck habe er zusammen mit
E._______ und vier anderen Parteimitgliedern im September/Oktober 2011
eine auf seinen Namen lautende Firma gegründet, die mit (…) gehandelt
habe und deren Geschäftsführer er gewesen sei. Etwa zwei Drittel des Fir-
meneinkommens seien der Partei zugekommen. Nach der Heirat der Be-
schwerdeführenden sei es zu Problemen mit E._______ gekommen, der
kein Vertrauen mehr in den Beschwerdeführer gehabt habe. Er habe be-
fürchtet, die Zahlungen an die Partei würden nun eingestellt und die Be-
schwerdeführerin könnte die Geschäftspraktiken der Firma verraten. Auch
habe E._______ die Kontrolle über die Geschäftseinnahmen übernehmen
wollen. Gespräche hätten keine Lösung gebracht. E._______ habe dann
von ihm die Schliessung der Firma und die Ablieferung der Firmengelder
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an die Partei verlangt. Beide hätten sie zudem vermutet, die Regierung
habe von ihren Tätigkeiten in der Firma für die Ginbot 7 erfahren. Am 3.
April 2013 sei die Firma geschlossen worden. Am 16. April 2013 habe ihm
ein (…), der in einer (…) der Regierung gearbeitet habe, mitgeteilt, die Be-
hörden hätten von der Unterstützung der Ginbot 7 durch die Firma erfah-
ren, er werde gesucht und eine Vorladung sei in Vorbereitung. Am folgen-
den Tag hätten sich die Beschwerdeführenden nach F._______ begeben.
Seine Mutter habe ihm am Telefon berichtet, dass die Firmenbüros durch
die Polizei durchsucht und versiegelt worden seien. Sein Vater sei am
19. April 2013 von der Polizei mitgenommen und vier Tage lang zu ihm
befragt worden. Am 20. April 2013 seien sie mit Hilfe eines Freundes aus
Äthiopien ausgereist und hätten sich nach Nairobi begeben, wo sie bis am
6. Mai 2013 geblieben seien. Dort habe ein Schlepper äthiopische Pässe
für die Weiterreise organisiert und ihnen ihre echten Pässe abgenommen.
Von Nairobi seien sie über Kairo an einen ihm unbekannten Ort geflogen
und dann mit einem Nachtzug in die Schweiz gelangt. In Nairobi seien die
Pässe und Flugtickets kontrolliert worden, in Kairo hingegen nur die Flug-
tickets und im Zug die Fahrkarten.
In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er sei weiterhin Mitglied der Gin-
bot 7 und dafür zuständig, Informationen an das Satellitenfernsehen ESAT
weiterzuleiten. Zudem sei er der Bewegung "Ethiopien Human Rights and
Democracy Task Force Switzerland" (nachfolgend: Taskforce) beigetreten.
Er habe Mitglieder rekrutiert, Kundgebungen organisiert und an Demonst-
rationen teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und der Be-
schwerdeführer seien aufgrund von Problemen mit den Behörden und des
Streits mit der Partei Ginbot 7 ausgereist. Sie habe erst nach der Ausreise
aus Äthiopien davon erfahren. Im März/April 2013 sei sie von zwei Polizis-
ten abgeholt, auf den Polizeiposten gebracht, nach den ihr bis dahin unbe-
kannten Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie der Firmentätigkeit be-
fragt und beschuldigt worden, für die Ginbot 7 tätig zu sein. Ein Polizist
habe sie geohrfeigt, woraufhin sie ohnmächtig geworden sei. Durch die
Bürgschaft eines Freundes des Beschwerdeführers sei sie tags darauf frei-
gelassen worden, habe sich aber für weitere Befragungen zur Verfügung
halten müssen. Nachdem ein Verwandter den Beschwerdeführer am
16. April 2013 informiert habe, dass er gesucht werde, seien sie nach
F._______ gereist, nach einigen Tagen weiter nach Nairobi. Von dort seien
sie via ein arabisches Land an einen ihr unbekannten Ort geflogen und mit
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dem Zug in die Schweiz gelangt. Ihr im Jahr 2013 ausgestellter Pass sei
ihr vom Schlepper abgenommen worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschie-
dene Dokumente zu den Akten (polizeiliches Schreiben vom 18. April
2013, Flugblatt, Fotos, Quittung über geleistete Beiträge, Kopie Schreiben
ESAT, Führerschein des Beschwerdeführers).
B.
Am (…) kam ihr erstes Kind zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Im
Verfahren reichten sie ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers
sowie Kopien von Beweismitteln ein (Quittungen und Einzahlungsscheine
zur finanziellen Unterstützung der Ginbot 7, Mail-Korrespondenz mit der
Ginbot 7, Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz,
Schreiben der ESAT, ärztlicher Bericht aus Äthiopien betreffend die Be-
schwerdeführerin).
E.
Mit Urteil D-5447/2014 vom 2. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen und richti-
gen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rück.
F.
Am (…) wurde ihr zweites Kind geboren.
G.
Am 3. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend an-
gehört (vgl. A47 und A48).
Die Beschwerdeführenden wiederholten dabei im Wesentlichen ihre Asyl-
vorbringen. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, unter seinen
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politischen Aktivitäten hätten auch seine Familie und enge Freunde zu lei-
den gehabt. Weiter konkretisierte er, er habe die Partei Kinijit auch finanzi-
ell unterstützt. Bei einer Demonstration, am 1. November 2006 (äthiopi-
scher Kalender: 22. Tikimt 1998), sei er festgenommen, auf den Polizei-
posten gebracht und registriert worden, habe dann aber nach Hause gehen
können. Acht Tage später, am 10. November 2005, sei er zuhause festge-
nommen und inhaftiert worden. Er sei geschlagen worden und habe bald
so starke Schmerzen gehabt, dass er später ins Krankenhaus überstellt
und operiert worden sei. Infolge der Misshandlungen habe er den (…) ver-
loren. Nach der Entlassung habe er Schwierigkeiten gehabt, seinen Beruf
auszuüben. In den folgenden Jahren habe er sich aber nicht mehr politisch
betätigt und sei auch nicht mehr von den Behörden behelligt worden. Des
Weiteren sei er Amhare und aus diesem Grund sei auch seine Familie ver-
folgt und beschattet worden. Die auf seinen Namen lautende Firma sei
2010/2011 von E._______ und ihm gegründet worden, die anderen Perso-
nen seien Angestellte gewesen. Nach etwa einem Jahr sei der Verdacht
aufgekommen, dass einer von ihnen mit der Regierung zusammenarbeite.
Die Festnahme und Befragung der Beschwerdeführerin habe sie darin be-
stätigt. Etwa am 3. oder 4. April 2013 hätten er und E._______ entschie-
den, die Firma zu schliessen. Daraufhin hätten sie einige Dokumente in
Ordnung gebracht und den zuständigen Behörden die Schliessung mitge-
teilt. Der bei der Regierung arbeitende Verwandte habe ihn am 16. April
2013 über die Suche nach ihm informiert und auch erzählt, sein Foto werde
überall verstreut, er müsse so schnell wie möglich das Land verlassen, um
sein Leben zu retten. Die äthiopische Regierung habe gegen viele bei der
Ginbot 7 aktive Personen in absentia die Todesstrafe verhängt. Am 16. Ap-
ril 2013 habe er sich zur Ausreise entschlossen und am folgenden Tag Ad-
dis Abeba verlassen. Am 18. April 2013 habe seine Mutter eine polizeiliche
Vorladung für ihn erhalten, wonach er sich wegen des Verdachts der Zu-
sammenarbeit mit der Ginbot 7 innerhalb von drei Tagen bei der Polizei
hätte melden müsse.
In der Schweiz engagiere er sich weiterhin für die Ginbot 7, bei der er im
April 2014 offiziell Mitglied geworden sei, und sei auch für die Taskforce
aktiv. Er gebe Informationen an internationale Medien weiter. Bei beiden
Organisationen sei er nicht in hoher Funktion tätig, sondern einfaches Mit-
glied.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, auf dem Polizeiposten sei ihr
persönlich nichts vorgeworfen worden, aber die Polizei habe den Verdacht
geäussert, dass der Beschwerdeführer etwas mit der Ginbot 7 zu tun habe.
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Sie selber sei politisch nie aktiv gewesen in Äthiopien. Hinsichtlich ihrer
gesundheitlichen Probleme reichte sie einen ärztlichen Bericht des (…)spi-
tals G._______ vom 10. September 2015 ein (Diagnose: Epilepsie unklarer
Ätiologie). Sie habe eigentlich ständig Kopfschmerzen. Es falle ihr sogar
schwer, sich um ihre beiden Kinder zu kümmern. Bei einer Rückkehr nach
Äthiopien würde sie kaum ausreichend behandelt.
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Disposi-
tivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3), wobei es
den Vollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob (Dispositivziffern 4 bis 7).
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2016 erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 14. Dezember 2015 und ersuchten um Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um vorläufige Aufnahme als
Flüchtlinge, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter Verweis auf eine
Unterstützungsbestätigung vom 13. Januar 2016 – um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Herrn
Gian Ege als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung. Diese wurde den Beschwerdeführenden am
3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.
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L.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein.
M.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichten sie eine weitere Beschwerdeergän-
zung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
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ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2005 könn-
ten nicht geglaubt werden. Seine diesbezüglichen Angaben bei der ergän-
zenden Anhörung seien in zeitlicher Hinsicht nicht plausibel (Festnahme
bei einer Demonstration vom 30. Januar 2006, Freilassung nach der Re-
gistrierung der Personalien, spätere Festnahme zu Hause am 10. Novem-
ber 2005). Auf Nachfrage habe er seine Aussagen wiederholt korrigiert und
sich dabei in weitere Widersprüche verstrickt. Zudem habe er bei der ers-
ten Anhörung angegeben, die Behörden hätten ihn anhand von bei den
Demonstrationen gemachten Fotos ausfindig gemacht und später festge-
nommen. Erst bei der ergänzenden Anhörung habe er erwähnt, bei einer
Demonstration festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden
zu sein. Die unterschiedlichen Versionen zur Identifizierung, welche zur
Haft geführt haben, habe er nicht erklären können. Auch hinsichtlich der
Firmengründung im Jahr 2011 habe er sich widersprochen, habe er doch
bei der ersten Anhörung angegeben, es seien fünf Gründer beteiligt gewe-
sen, während er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, nur er
und E._______ hätten die Firma gegründet. Seine Antwort auf den entspre-
chenden Vorhalt, die anderen seien Angestellte gewesen, müsse als
Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter sei auch nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführenden bis zum 17. April 2013 zuhause ge-
wohnt haben sollen, obwohl der Beschwerdeführer seit der Festnahme der
Beschwerdeführerin am 26. März 2013 gewusst habe, dass er an die Re-
gierung verraten worden sei. Soweit die Behörden tatsächlich überall nach
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ihm gesucht hätten, wären sie seiner mit Sicherheit habhaft geworden. Im
Weiteren sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei am 18. Ap-
ril 2013 eine Vorladung mit einer Meldefrist ausgestellt haben solle, wenn
der Beschwerdeführer schon polizeilich gesucht worden sei. Die einge-
reichte polizeiliche Vorladung vermöge den konstruiert wirkenden Sachver-
halt nicht glaubhaft zu machen. Es sei allgemein bekannt, dass solche Do-
kumente in Äthiopien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.
Schliesslich seien die Aussagen zur Reise in die Schweiz unsubstantiiert.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den Rei-
seweg zu verheimlichen suchten. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Verfolgung
in Äthiopien müsse ihre Asylrelevanz auch nicht geprüft werden.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
(Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 und der Taskforce, Teilnahme an Kundge-
bungen, Mitgliederanwerbung, Weitergabe von Informationen an das Sa-
tellitenfernsehen ESAT) seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Er habe selber vorgebracht, keine be-
sondere Rolle in der Ginbot 7 innegehabt zu haben und nur einfaches Mit-
glied dieser Partei sowie der Taskforce zu sein. Zudem hätten sich seine
exilpolitischen Tätigkeiten seit dem ersten Asylentscheid nicht verändert.
Damit sei nicht davon auszugehen, dass er sich exilpolitisch exponiert
habe und von der äthiopischen Regierung als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würde. Er gehöre mit Sicherheit nicht
zur Zielgruppe des „harten Kerns“ oppositioneller Äthiopier im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Die blosse Mitglied-
schaft in den genannten Organisationen führe zu keiner Verfolgung durch
die heimatlichen Behörden.
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe brachten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen vor, Umrechnungsprobleme zwischen dem äthiopischen und
europäischen Kalender hätten zu den vorgehaltenen zeitlichen Widersprü-
chen geführt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der ergänzenden Anhö-
rung versprochen und statt des 22. Tekemt 1998 den phonetisch ähnlich
lautenden 22. Ter 1998 genannt (vgl. A47 F15). Er habe sich aber sogleich
korrigiert (vgl. A47 F16) und nachfolgend immer vom 22. Tekemt 1998 ge-
sprochen. Offensichtlich habe aber der Dolmetscher Übersetzungsschwie-
rigkeiten gehabt, da er das betreffende Datum einmal mit 11. Oktober 2005
(vgl. A47 F16) und ein anderes Mal mit 1. November 2005 (vgl. A47 F23)
übersetzt habe. Richtigerweise handle es sich beim 22. Tekemt 1998 um
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den 1. November 2005. Der Vorhalt, die angegebene Zeitdauer zwischen
Anhaltung und Verhaftung (acht Tage) sei widersprüchlich, lasse sich dem-
nach nicht aufrechterhalten, sei er doch am 1. November 2005 auf den Po-
lizeiposten gebracht und am 10. November 2005 zuhause verhaftet wor-
den. Weiter würden sich die Angaben zur Identifizierung nicht wesentlich
unterscheiden. Fotografiert worden sei er auf dem Polizeiposten und auf-
grund dieser Identitätsfeststellung sei er später zuhause festgenommen
worden. Die Schilderung der Verhaftung im Jahr 2005 sei bei der ersten
Anhörung sehr knapp gewesen (lediglich zwei Sätze) und es erstaune
nicht, dass er dabei das Detail, wo er fotografiert worden sei, weggelassen
habe. Zudem lägen die Anhörungen zeitlich weit auseinander, weshalb
Verzerrungen nachvollziehbar seien. Hinsichtlich der Frage der Firmen-
gründer liege ein Missverständnis vor. Laut äthiopischem Gesetz seien
zwei Personen für eine Firmengründung notwendig, welche vorliegend der
Beschwerdeführer und E._______ gewesen seien. Da die Firma aber von
Anfang an der Unterstützung der Ginbot 7 habe dienen sollen und die
engsten fünf Mitarbeiter eine Ginbot 7-Zelle dargestellt hätten, seien auch
alle fünf Personen bei der Gründung anwesend gewesen, ohne dass dies
rechtlich nötig gewesen wäre. Dass sie nicht direkt nach der polizeilichen
Befragung der Beschwerdeführerin, sondern erst am 17. April 2013 nach
F._______ geflohen seien, sei nicht unlogisch. Der Beschwerdeführer und
E._______ hätten zunächst den bei den Behörden aufkeimenden Verdacht
der Unterstützung der Ginbot 7 durch Liquidierung der Firma am 3. April
2013 zu ersticken versucht. Erst nach der Warnung des Verwandten, der
Beschwerdeführer werde dennoch als Ginbot 7-Unterstützer gesucht, hät-
ten sie das Land umgehend verlassen. Es sei durchaus denkbar, dass Vor-
ladungen standardmässig mit einer Meldefrist versehen würden und auch
in Fällen, in denen die Person bereits polizeilich gesucht werde, eine sol-
che standardisierte Vorladung ausgestellt werde. In dem den Beschwerde-
führer betreffenden polizeilichen Schreiben werde zudem die Versiegelung
der bereits liquidierten Firma mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund hätten die
Behörden die Fluchtabsicht erahnen können. Mithin sei nachvollziehbar,
dass sie direkt nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätten. Indem die
Vorinstanz lediglich auf die leichte Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit von
solchen Vorladungen hinweise, habe sie das betreffende Dokument kaum
hinreichend gewürdigt. Unsubstantiierte Ausführungen zum Reiseweg
könnten nicht dazu führen, die Vorbringen gesamthaft als unglaubhaft ein-
zustufen. Es sei bekannt, dass Schlepper die Flüchtlinge anweisen wür-
den, keine Details zur Reiseroute bekanntzugeben. Der Beschwerdefüh-
rer habe bei der ergänzenden Anhörung die bereits über zehn Jahre zu-
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rückliegende Gefangenschaft sowie die zur Unterstützung der Ginbot 7 er-
folgte Firmengründung insgesamt detailliert dargelegt. Die Vorinstanz habe
die vorhandenen Realkennzeichen nicht gewürdigt. Sie habe zudem keine
nachvollziehbare Abwägung der gegen und für die Glaubhaftigkeit spre-
chenden Gründe vorgenommen und damit den Untersuchungsgrundsatz
verletzt.
Laut dem äthiopischen Anti-Terror-Gesetz sei jede Beteiligung in einer ter-
roristischen Organisation, auch die blosse Mitgliedschaft, mit einer Haft-
strafe von mindestens fünf Jahren zu ahnden. Die Ginbot 7 gelte als terro-
ristische Organisation. Der Beschwerdeführer habe daher begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt, res-
pektive müsse solche bei einer Rückkehr befürchten, zumal bei einer Ver-
haftung auch mit körperlichen Übergriffen zu rechnen sei.
Den Beschwerdeführenden drohten auch aufgrund des exilpolitischen En-
gagements des Beschwerdeführers ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG. Jegliche Unterstützung der Ginbot 7 führe zur Anwendung des Anti-
Terror-Gesetzes und damit zu einer ernsthaften Bedrohung bei Rückkehr.
Er verfasse für den schweizerischen Ableger von Ginbot 7 etwa Flugblätter
und nehme an Veranstaltungen teil, womit er seine regimekritische Haltung
zum Ausdruck bringe. Auf solchen Veranstaltungen treffe er zudem auf be-
deutende Persönlichkeiten der Exilopposition (vgl. Beschwerde S. 8 und
die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos). Es sei dabei zu
erwarten, dass auch versucht werde, jene Personen zu identifizieren, die
mit ihnen in Kontakt träten. Überdies nehme er weiterhin an Anlässen des
Senders ESAT teil, der oft regierungskritische Beiträge ausstrahle. Die äthi-
opische Regierung habe den Sender schon mehrmals gezwungen, Aus-
strahlungen einzustellen. Aufzeichnungen verschiedener Anlässe, bei de-
nen er gefilmt worden sei, seien im Internet abrufbar. Des Weiteren würden
auf verschiedenen Webseiten Berichte, Bilder und Videos von Demonstra-
tionen gegen die äthiopische Regierung veröffentlicht. Es sei anzunehmen,
dass die äthiopische Regierung auch von jenen Aktivitäten in der Schweiz
wisse. Damit sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von
seinem exilpolitischen Engagement erfahren haben könnten und ihm des-
wegen bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohten.
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Seite 12
4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen
hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung in Äthiopien glaubhaft zu machen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3).
5.2 Wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt,
weisen die Vorbringen zu den Ereignissen im Jahr 2005 zahlreiche Wider-
sprüche auf. Zwar kann sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht vollumfänglich anschliessen, die Angaben zur Demonstration, an wel-
cher der Beschwerdeführer teilgenommen haben will, seien in zeitlicher
Hinsicht widersprüchlich. So dürfte es bei den Angaben zum Datum der
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Seite 13
Demonstration – dem 22. Tekemt 1998 – ausweislich dem Protokoll zur
ergänzenden Anhörung tatsächlich zu Umrechnungsschwierigkeiten zwi-
schen dem äthiopischen und dem europäischen Kalender gekommen sein.
Jedenfalls wird das betreffende Datum einmal mit 11. Oktober 2005 (vgl.
A47 F16) und ein anderes Mal mit 1. November 2005 (vgl. A47 F23) über-
setzt. Im Weiteren geht aber auch das Gericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer in der ergänzenden Anhörung die unterschiedlichen Anga-
ben zum Datum der Demonstration im äthiopischen Kalender (einmal
22. Ter 1998, dann 22. Tekemt 1998), der ersten Mitnahme auf den Poli-
zeiposten sowie der Festnahme daheim auch auf Nachfrage nicht zu er-
klären vermag. So wirken die Korrekturen wie als Versuch, die Daten nach-
träglich in eine zeitlich plausible Reihenfolge zu bringen. Damit dürften sie
– ebenso wie die wenig überzeugenden Erklärungsversuche für die zeitli-
chen Widersprüche (phonetische Nähe zwischen Ter und Tekemt; Abstand
von acht Tagen zwischen erster Festhaltung und Festnahme daheim) in
der Beschwerdeschrift – als nachgeschoben zu erachten sein. Die Anga-
ben zur Demonstration und anschliessenden Haft erscheinen danach be-
reits zweifelhaft.
Weniger noch als die bereits erwähnten Ungereimtheiten kann der Be-
schwerdeführer in der ergänzenden Anhörung und ebenso in der Be-
schwerdeschrift die unterschiedlichen Versionen zur Identifizierung erklä-
ren, welche zur Haft geführt haben soll. Es erscheint nicht nachvollziehbar,
dass er nach seinen Angaben in der ersten Anhörung erst aufgrund von
Fotos im Nachgang zur Demonstration ausfindig gemacht und später fest-
genommen worden sein soll, während er in der ergänzenden Anhörung be-
hauptete, man habe ihn bereits auf der Demonstration festgenommen, auf
den Polizeiposten gebracht, fotografiert, registriert und wieder gehen las-
sen sowie erst acht Tage später inhaftiert. Weder konnte er diese Wider-
sprüche in der ergänzenden Anhörung hinreichend erklären, noch vermö-
gen die Beschwerdevorbringen die Unstimmigkeiten auszuräumen. Der
Hinweis auf die kurze Befragung dazu in der ersten Anhörung und den lan-
gen Zeitablauf zwischen den Anhörungen erscheinen nachgeschoben, zu-
mal verwundert, dass der Beschwerdeführer gerade in der zeitlich späteren
Anhörung nähere Ausführungen zu den Umständen der Identifizierung ma-
chen konnte. Nach allem erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich inhaftiert wurde.
Daran anknüpfend sind auch die Vorbringen zu Misshandlungen in Haft
nicht glaubhaft. Wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass solche Verlet-
zungen durch Schläge entstehen können, hat der Beschwerdeführer diese
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nicht einmal mit ärztlichen Nachweisen belegt. Auch erscheint fragwürdig,
dass er aufgrund seines Gesundheitszustands nach Unterzeichnung einer
Erklärung, künftig nicht mehr für die Opposition tätig zu werden, ohne An-
klage und Verurteilung nach einem Monat wieder freigelassen wurde und
bis 2013 unbehelligt in Äthiopien arbeiten und leben konnte (vgl. A47 F45).
Seine diesbezüglichen Angaben, er habe nach der Haft berufliche Schwie-
rigkeiten gehabt, müssen mangels hinreichender Substantiierung ebenfalls
als unglaubhaft zurückgewiesen werden, zumal er nach eigenen Angaben
seinen Beruf ausüben konnte (vgl. A47 F41) und die Schwierigkeiten aus-
weislich der ergänzenden Anhörung eher auf persönliche Entscheidungen
denn auf staatliche Einschränkungen zurückzuführen sein dürften (vgl. A47
F40 ff.).
5.3 Auch die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der Unterstüt-
zung der Ginbot 7 vor der Ausreise im Jahr 2013 weisen zahlreiche Unge-
reimtheiten auf. Zwar ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer die Ginbot 7 finanziell und durch Mitgliederanwerbung un-
terstützte. Die diesbezüglichen Angaben blieben gleichwohl sehr allgemein
gehalten (vgl. A20 F33 ff.). Im Weiteren überzeugen die Ausführungen zur
Firmengründung im Jahr 2011 nicht, mit der die Ginbot 7 finanziell unter-
stützt werden sollte. So erwähnte der Beschwerdeführer – auch auf Nach-
frage – zwei Personen, E._______ und er, hätten die Firma allein gegrün-
det (vgl. A47 F47 f.), während er vorher angab, fünf Personen wären daran
beteiligt gewesen, die zusammen eine Ginbot 7-Zelle gebildet hätten
(vgl. A20 F43). Letztere Angabe steht im Widerspruch zu einer weiteren
Aussage in der ersten Anhörung, andere Mitglieder der Ginbot 7 ausser
E._______ habe er nie persönlich kennengelernt (vgl. A20 F83). Die Erklä-
rungsversuche, die unterschiedliche Angabe von Gründungspersonen sei
durch die rechtlichen Voraussetzungen in Äthiopien zu erklären, wonach
es nur zweier Personen für eine Firmengründung bedürfe, wirken nachge-
schoben, noch dazu weit hergeholt und sind im Ergebnis auch nicht geeig-
net, den Widerspruch aufzulösen. Auch bezeichnete der Beschwerdefüh-
rer in der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage die anderen Personen
ausdrücklich als Angestellte (vgl. A47 F50).
Auffällig ist auch, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwer-
deführerin die Adresse der Firma anzugeben vermochten, obwohl sie dort
zugleich wohnten und die Adresse als Firmensitz für den Verkehr mit Kun-
den notwendig gewesen sein dürfte.
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Seite 15
Weiter verstrickte sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben zu den
Gründen für die Schliessung. So erscheint die Heirat der Beschwerdefüh-
renden als ein wesentlicher Auslöser für die Probleme mit dem Geschäfts-
partner E._______ in der BzP (vgl. A6 Ziff. 7.01), wird dann aber in der
ersten Anhörung und ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt. Statt-
dessen werden die Vertrauensprobleme später mit dem Verdacht begrün-
det, eine Person aus den eigenen Reihen habe die Tätigkeit der Firma für
Ginbot7 verraten (vgl. A20 F20, F50, F92 f.; A47 F 5 und F52 ff.), was in
der BzP nur am Rande Erwähnung findet (vgl. A6 Ziff. 7.01).
Sodann ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden nicht bereits die
Inhaftierung der Beschwerdeführerin zum Anlass für ihre Ausreise genom-
men haben, sondern erst nach dem Hinweis des Verwandten knapp drei
Wochen später ausgereist sein wollen. Zur Haft der Beschwerdeführerin ist
festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen kaum Realkennzei-
chen aufweisen, die vermuten lassen, sie habe das Geschilderte tatsäch-
lich erlebt. Dies verwundert umso mehr, als es sich offenbar um eine für sie
gefährliche Situation gehandelt haben muss, soll es doch um den Vorwurf
der Mitgliedschaft und Unterstützung einer als Terrororganisation einge-
stuften Partei gegangen sein, was nach dem erwähnten Anti-Terror-Gesetz
mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Insoweit wirft
auch die schnelle Freilassung nach nur einem Tag unter Zahlung einer
Kaution Fragen auf. Noch dazu machte sie teilweise unterschiedliche Aus-
sagen zum Inhalt der Befragung. Einmal sei ihr vorgeworfen worden, sie
arbeite wie ihr Mann auch für die Ginbot 7 (vgl. A21 F73); ein anderes Mal
sei ihr nichts persönlich vorgeworfen worden, sondern sei sie nur nach den
Aktivitäten des Mannes für die Ginbot 7 befragt worden (vgl. A48 F19).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise nicht be-
helligt worden sein sollen (vgl. A47 F54), obwohl die Behörden offenbar
schon Kenntnis von der Unterstützung der Ginbot 7 durch den Beschwer-
deführers gehabt haben sollen. Ebenso wenig kann überzeugen, dass sie
sich erst eine Woche nach der Haft am 3. April 2013 zur Schliessung der
Firma entschieden haben sollen, um den Verdacht von sich zu lenken, und
dann ihre Papiere geregelt sowie aufgrund der Abwicklung der Firma gar
noch im Kontakt mit staatlichen Behörden gestanden haben sollen. Dieses
Verhalten widerspricht den Befürchtungen, aufgedeckt worden zu sein, so-
wie den daraus folgenden Bestrebungen einer verfolgten Person,
schnellstmöglich dem Zugriff der Verfolgungsorgane zu entkommen.
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Auch die Angaben zum Treffen mit dem Verwandten bei den Sicherheits-
behörden sind in sich nicht schlüssig. Angesichts des durch die Fragen an
die Beschwerdeführerin begründeten Verdachts, die Firma sei verraten
worden, erscheint zunächst widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer
erst beim Treffen mit dem Verwandten fast drei Wochen nach der Haft der
Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt haben soll, die Regierung
wisse von den Geschäften der Firma für die Ginbot 7 (vgl. aber A47 F59).
Auch erwähnte der Beschwerdeführer erst in der ergänzenden Anhörung,
dass nach Hinweis des Verwandten bereits überall Fotos vom Beschwer-
deführer verstreut seien (vgl. A47 F57; siehe aber auch A47 F5, wonach
die Mutter des Beschwerdeführers durch den Verwandten von den Fotos
erfuhr). Unklar ist sodann, warum die eingereichte polizeiliche Vorladung
erst zwei Tage später ergangen sein soll. Weiter ist nicht verständlich, dass
die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise zuhause gewohnt haben sol-
len, dort aber offensichtlich nicht gesucht wurden (vgl. A47 F60), obwohl
für staatliche Behörden der Wohnort ein erster Anhaltspunkt für den Auf-
enthalt gesuchter Personen sein dürfte.
Des Weiteren erweist sich gerade die polizeiliche Vorladung als ungeeig-
net, den geschilderten Sachverhalt zu stützen. Zwar ist der Vorinstanz ent-
gegenzuhalten, dass ihr nicht von vornherein nur ein abgestufter Beweis-
wert aufgrund der Möglichkeit des unrechtmässigen Erwerbs solcher Do-
kumente in Äthiopien zukommen kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass
die Vorladung nach einem Vergleich mit dem Gericht bekannten Original-
material und weiteren gefälschten Dokumenten aus dem gleichen Ausstel-
lungszeitraum verschiedene Fälschungsmerkmale aufweist, sodass ihr Be-
weiswert – im Ergebnis mit der Vorinstanz – in Zweifel gezogen werden
muss. Darüber hinaus vermag nicht zu überzeugen, dass in einer polizeili-
chen Vorladung auch Angaben zur etwa acht Jahre zurückliegenden Haft
gemacht werden (vgl. Übersetzung A47 F65). Nach allem spricht einiges
dafür, dass es sich bei dem eingereichten Dokument um eine Fälschung
handelt und die Beschwerdeführenden damit versuchten, ihren ohnehin
schon konstruiert wirkenden Sachverhalt zu stützen.
5.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht näher darlegen können
und kann nach den vorstehenden Erwägungen auch kaum angenommen
werden, dass Freunde und Familie – wie in der ergänzenden Anhörung
angebracht – unter seinen politischen Aktivitäten reflexhaft zu leiden ge-
habt hätten. Ebenso wenig konnte er substantiieren, dass und inwieweit er
und seine Familie als Amhare diskriminiert worden seien (vgl. A47 F36).
Auffällig ist nicht zuletzt, dass er diese Angaben erst in der ergänzenden
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Seite 17
Anhörung anbrachte. Angesichts der Ungereimtheiten zu den vorangehend
behandelten Vorbringen, die aufgrund der Nachfragen und Korrekturen be-
reits in der Anhörung offensichtlich wurden, erscheinen sie als gesteigerte
Vorbringen des Beschwerdeführers, um doch noch einen Asylgrund zu
schaffen.
5.5 In der Gesamtschau konnten die Beschwerdeführenden weder die Er-
eignisse im Jahr 2005 noch die Vorbringen zur Unterstützung der Ginbot 7
vor ihrer Ausreise glaubhaft machen. Auch die weiteren Vorbringen zur Dis-
kriminierung als Amhare und zur Reflexverfolgung von Familie und Freun-
den sind unglaubhaft. Auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten, einschliess-
lich jene zur Reise in die Schweiz, ist danach nicht mehr einzugehen. Nach
dem Gesagten erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Asylrelevanz
der Vorbringen. Die Beschwerdeführenden erfüllen nicht die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG aufgrund Vorverfolgung im Heimatstaat.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, subjektive Nachflucht-
gründe geltend machen kann.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrecht-
liche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Im Zuge der seit der Ver-
hängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 allgemein verschärften
Repression des Regimes gegen unliebsame Personen haben die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exil-
gemeinschaften verstärkt. Es ist aber nach wie vor davon auszugehen,
dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-
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politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und
potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlagge-
bend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächli-
che Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die In-
dividualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpoliti-
schen Tätigkeit (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-5809/2014 vom
17. März 2016 E. 4.3, D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 und 4.7, je mit
vielen weiteren Hinweisen, E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 5.4).
6.3 Den Akten lassen sich keine hinreichenden Hinweise dafür entnehmen,
dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist,
die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und poten-
ziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Si-
cherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Zunächst ist festzu-
halten, dass er seine Aktivitäten für die Ginbot 7 und eine allfällige Verfol-
gung durch die äthiopischen Behörden vor der Ausreise nicht glaubhaft
machen konnte (vgl. oben E. 5), sodass bereits nicht von einem besonde-
ren Verfolgungsinteresse seit Einreise in die Schweiz auszugehen ist. So-
weit er geltend macht, in G._______ einfaches Mitglied einer Ginbot 7-Zelle
zu sein, scheint dies durch die eingereichten Quittungen, Flugblätter und
das Foto von einer Parteisitzung nicht gänzlich ausgeschlossen. Dabei
wird jedoch nicht ersichtlich, dass er über den Parteirahmen hinaus für die
Öffentlichkeit als Ginbot 7-Mitglied in Erscheinung getreten ist. Im Gegen-
teil brachte er im ersten Verfahren selber an, dass die Ginbot 7-Zelle –
zumindest teilweise – im Untergrund arbeite (vgl. A47 F74), wonach sie
gerade nicht öffentlich erkennbar agiert. Auf weiteren Fotos ist er als Teil-
nehmer verschiedener Kundgebungen und Treffen zu erkennen. Hier wird
jedoch erst recht nicht deutlich, dass er sich als Mitglied der Ginbot 7 und
noch dazu besonders und über das Mass anderer Teilnehmender hinaus
prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte.
Dem entspricht seine eigene Aussage, dass er einfaches Mitglied der Gin-
bot 7 ist und keine besondere Funktion innerhalb der Partei innehat. Weiter
sind die Fotoaufnahmen mit führenden Exiloppositionellen nicht geeignet,
eine besondere Exponiertheit zu begründen, wenngleich nicht ausge-
schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dabei registriert
wurde. Dies alleine reicht aber nicht, um ihn in den Augen des äthiopischen
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Seite 19
Regimes als potenziell für den Staat gefährliche Person erscheinen zu las-
sen, zumal die weiteren Aktivitäten nicht über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen eines exilpolitischen Engagements hinausgehen. Dies gilt für
die zuvor erwähnten Aktivitäten (Arbeit in der (…) Ginbot 7-Zelle, Teil-
nahme an Kundgebungen und Versammlungen) und weiter für das Verfas-
sen von Flugblättern für die Ginbot 7. Des Weiteren bleibt unklar, welche
Informationen, wie und in welcher Regelmässigkeit der Beschwerdeführer
an internationale Medien weitergibt und inwieweit er sich dabei öffentlich
exponiert, sodass auch aus diesen Vorbringen nicht auf eine subjektive
Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland geschlossen wer-
den kann. Sodann kann in Bezug auf die Vorbringen zur Zusammenarbeit
mit ESAT nicht auf eine besondere Exponierung geschlossen werden. Im
Schreiben von ESAT wird der Beschwerdeführer als Leiter des (…) Komi-
tees von ESAT genannt, welches offenbar – neben weiteren Stadtkomitees
– an der Organisation von Fundraisinganlässen in der Schweiz beteiligt
war. Weitere Aufgaben als Leiter eines Stadtkomitees werden nicht er-
wähnt. Insoweit kann aus dieser Funktion ebenso wenig auf ein öffentlich
wahrnehmbares, besonders ausgeprägtes exilpolitisches Profil geschlos-
sen werden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer ferner geltend gemach-
ten Engagements für die Taskforce wird in der Beschwerdeschrift nichts
mehr ausgeführt. Im Übrigen lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der
Beschwerdeführer einfaches Mitglied dieser Bewegung ist und diese mit
der Ginbot 7 zusammenarbeitet. Dies reicht aber ebenfalls nicht aus, um
ihn als ernsthaften und potenziellen Regimegegner erscheinen zu lassen.
6.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Anforderun-
gen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG).
7.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
damit zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-244/2016
Seite 20
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeord-
net (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Die Gründe
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend er-
kennt die Vorinstanz den Vollzug nach Äthiopien als derzeit unzumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) – sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu
prüfen. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumut-
barkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss nämlich alternativer Natur (vgl.
BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die wei-
tere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfah-
ren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 m.w.H).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen
jedoch am 18. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten
zu tragen.
11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
D-244/2016
Seite 21
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat am 13. Januar 2016 eine Kosten-
note vorgelegt, in welcher ein Aufwand für die Beschwerdeerstellung von
7.25 Stunden zu Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von
Fr. 15.– für Auslagen (Porti, Fax- und Telefongebühren). Dieser Aufwand
ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kosten-
note zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen
des amtlichen Honorars zu kürzen, da – wie in der Zwischenverfügung vom
13. Januar 2016 angemerkt – bei amtlicher Rechtsvertretung nach
Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
wird. Der weitere entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Nach dem Gesagten
ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches
Honorar von Fr. 1‘300.– inklusive Auslagen festzusetzen. Da der Rechts-
vertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung
keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-244/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘300.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: