B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-244/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
D-244/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein damals noch minderjähriger Staatsange-
höriger von Mali – ersuchte am 10. September 2015 um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er anlässlich der Gesuchseinreichung
auf dem handschriftlich und gemäss entsprechendem Vermerk selbständig
ausgefüllten Personalienblatt (act. A1) an, er stamme aus B._______ (eine
Stadt im Südwesten von Mali, … nordwestlich von Bamako und … südöst-
lich von Kayes gelegen), seine Muttersprache sei Bambamran (recte: Bam-
bara) und er spreche auch „Fase Franch“ (soweit ersichtlich: Französisch).
Am 14. September 2015 vermerkte das SEM in einer Aktennotiz, aufgrund
des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers, er scheine min-
derjährig zu sein, werde vorläufig auf eine Handknochenanalyse verzichtet.
A.b Am 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Per-
son und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum
Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person
[BzP]). Dabei führte er unter anderem aus, er stamme ursprünglich aus
C._______, welches (…) westlich von B._______ liege, er habe jedoch von
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Familie stets in B._______
gewohnt, welches wiederum in der Region von Bamako liege (recte: in der
Region Kayes, aber näher bei Bamako als bei Kayes gelegen). Er sei ein
ethnischer Mandinko und seine Muttersprache sei Bambara, er spreche
aber auch Malinke (auch: Maninka) und ein wenig Französisch. Er sei je-
doch nie zur Schule gegangen, da er lesen und schreiben erst hier von den
anderen Leuten in der Empfangsstelle gelernt habe (a.a.O., Ziffn. 1.07,
1.08, 1.17 und 2.01). Seine (…) Mutter lebe mit seiner (…) Schwester und
seinem (…) Bruder weiterhin in B._______, wogegen sein (…) Vater im
Jahre 2014 verstorben sei. Im Rahmen der Ausführungen zu seiner Familie
nannte er gleichzeitig die Telefonnummer des Mobiltelefons seines Bruders
(a.a.O., Ziff. 3). Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identi-
tätspapiere führte er aus, einen Pass habe er nie besessen und seine Iden-
titätskarte von Mali sei bei seiner Mutter in B._______ zurückgeblieben
(a.a.O., Ziff. 4). Auf die weiteren Angaben und Ausführungen im Rahmen
der Befragung zur Person wird – soweit wesentlich – nachfolgend einge-
gangen.
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Seite 3
A.c Nach der Befragung zur Person wurde vom SEM in zwei weiteren Ak-
tennotizen vermerkt, der Beschwerdeführer dürfte vom Aussehen her min-
derjährig sein, und am 6. Oktober 2015 wurde die zuständige kantonale
Behörde vom Staatssekretariat über die Zuweisung des unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden (UMA) in Kenntnis gesetzt. Dem minderjähri-
gen Beschwerdeführer wurde in der Folge von der kantonalen Behörde
eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Vertrauensper-
son fand knapp ein Jahr später – am 13. September 2016 – in Bern-Wa-
bern die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
A.d Im Rahmen der Anhörung vom 13. September 2016 (vgl. act. A18: An-
hörungsprotokoll), welche wie die Befragung zur Person in Bambara ge-
führt wurde, berichtete der Beschwerdeführer vorab unter Vorlage einer
Kopie respektive eines Fotos seiner Geburtsurkunde, welche ihm von sei-
ner Mutter durch Vermittlung einer Drittperson über "Facebook" zugestellt
worden sei, über seine andauernden Kontakte mit seiner Mutter, mit wel-
cher er einmal im Monat telefoniere. Dabei gab er auf Nachfrage hin unter
anderem an, seinen Geschwistern gehe es gut, wogegen seine Mutter auf-
grund ihres Alters sehr eingeschränkt sei. Weiter berichtete er über seine
Herkunft aus der Ortschaft C._______, bei welcher es sich um einen Vorort
von B._______ handle, welches wiederum eine grosse Stadt sei. Bei
C._______ handle es sich um ein kleines Dorf, wo es keine Schule gebe.
Kinder, welche aus dem Dorf zur Schule gingen, würden dies in einer
Nachbarstadt tun. Er selber sei aber nie zur Schule gegangen, sondern er
habe wie seine Geschwister auf dem Feld gearbeitet. Nachdem in der vor-
gelegten Geburtsurkunde als Geburtsort die Ortschaft D._______ ver-
zeichnet war, gab der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Nachfrage hin
an, die Ortschaften C._______ und D._______ gehörten zusammen. Auf
die weiteren Angaben und Ausführungen im Rahmen der Anhörung wird –
soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
A.e Am 27. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer dem SEM kom-
mentarlos das Original seiner Geburtsurkunde zu, zusammen mit dem Ori-
ginal eines amtlichen Geburtsregisterauszuges vom 30. August 2016. In
beiden Dokumenten ist die Ortschaft D._______ als Geburtsort vermerkt
(tatsächlich ein Nachbarort von C._______) und beide wurden vom zustän-
digen Bürgermeisteramt der Gemeinde E._________ ausgestellt, welche
im Kreis F._________ in der Region Kayes liegt (… nordwestlich von
B._______ respektive … südöstlich von Kayes). Diese Papiere wurden
vom SEM behördenintern durch einen Länderexperten respektive eine
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Länderexpertin geprüft, wobei von dieser Person die Echtheit der vorge-
legten Urkunden nicht bezweifelt wurde (act. A20: Aktennotiz "Abklärung
mit Länderreferat").
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Rah-
mend der Befragung zur Person vor, er habe seine Heimat verlassen, weil
es bei ihnen zuhause respektive in Gao (fast 1400 km von B._______ und
fast 1600 km von C._______ entfernt) Krieg gebe. Dabei machte er auf
Nachfrage hin geltend, sein Vater sei in Gao respektive in der Sahara von
Rebellen getötet worden, als sie – sein Vater, seine Mutter und er – anläss-
lich ihrer Ausreise dort unterwegs gewesen seien. Bei diesem Vorfall sei er
am Fuss verletzt worden. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwer-
deführer auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise vor, es sei da-
mals um kriegerischen Auseinandersetzungen gegangen. Es habe immer
wieder Angriffe vonseiten der Rebellen gegeben, welche vor drei Jahren
respektive 2014 auch seinen Vater umgebracht hätten. Nach diesem Über-
fall in Gao, bei welchem auch er mit einem Messer am Fuss verletzt worden
sei, habe er aus Furcht um sein Leben die Flucht ergriffen und seine Hei-
mat im Januar 2015 verlassen. Dazu führte er aus, er sei selbständig von
Gao über Algerien nach Libyen gereist, von wo er auf dem Seeweg Italien
und anschliessend auf dem Landweg die Schweiz erreicht habe. Im Rah-
men der Anhörung brachte der Beschwerdeführer sodann auf entspre-
chende Nachfrage hin vor, weshalb seine Eltern damals mit ihm und seinen
Geschwistern in Gao unterwegs gewesen seien, wisse er nicht. Gleichzei-
tig gab er an, Gao liege nicht weit von C._______ entfernt, zumal man von
C._______ mit dem Auto innert eines halben Vormittags Gao erreichen
könne (vgl. act. A18, F. 80-85). Auf weitere Nachfragen hin führte er aus,
nach der Beerdigung seines Vaters in Gao, an welcher er aufgrund seiner
Verletzung nicht habe teilnehmen können, habe er sich mit dem Einver-
ständnis seiner Mutter auf den Weg gemacht. Der Vorfall in Gao habe zur
Trennung seiner Familie geführt, indem sein älterer Bruder nach Kayes ge-
gangen sei, wogegen seine Mutter und seine jüngere Schwester seither in
einem Vorort von Gao lebten, und zwar in G._________ (knapp 1000 km
südwestlich von Gao und über 400 km östlich von B._______ gelegen),
wenn er richtig informiert sei. (vgl. a.a.O., F. 90 ff, 104 ff. und 137 ff.). Auf
die Gesuchsvorbringen wird weiter – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
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Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass zum Schluss der Anhörung von
der Hilfswerkvertretung im Protokoll vermerkt wurde, der Beschwerdefüh-
rer habe teilweise Mühe gehabt, die gestellten Fragen zu beantworten und
sich auszudrücken. Es scheine, dass er sich aufgrund seines Alters und
seines Hintergrundes der Wichtigkeit der Anhörung womöglich nicht be-
wusst gewesen sei und daher oftmals nicht sehr detailliert oder ausschwei-
fend berichtet habe (vgl. act. A18 [letzte Seite]).
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (eröffnet am 13. Dezember 2016)
lehnte das SEM das Asylgesuch des damals nach wie vor noch minderjäh-
rigen Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Mali an. In seinem Ent-
scheid erklärte das Staatssekretariat zunächst den vorgebrachten Überfall
von Rebellen als nicht asylrelevant, zumal die damit behauptete Verwick-
lung in eine kriegerische Auseinandersetzung keine relevante Verfolgungs-
situation im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erkennen lasse. Darüber
hinaus erklärte das Staatssekretariat die Angabe und Ausführung des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seiner angeblich fehlenden Schul-
bildung und zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Angehörigen sowie dessen
Reisewegschilderungen als mit mannigfachen Widersprüchen behaftet
und daher insgesamt unglaubhaft. Die geografischen Angaben des Be-
schwerdeführers erkannte das Staatssekretariat als durchwegs tatsachen-
widrig. Nach diesen Feststellungen gelangte das SEM im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzuges zum Schluss, aufgrund der unglaubhaf-
ten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft
sei es dem Staatssekretariat nicht möglich, die tatsächlichen persönlichen
und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu evaluieren. Die Fol-
gen der Verheimlichung seiner wahren Verhältnisse und Herkunft habe der
Beschwerdeführer zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, einer Wegweisung nach Mali stünden keine rechterheblichen Vollzugs-
hindernisse entgegen. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine noch
minderjährige Person handle, bleibe im Sinne einer Kindswohlprüfung da-
rauf hinzuweisen, dass er den Weg von Mali in die Schweiz selbständig
zurückgelegt habe, was von einer gewissen Selbständigkeit und Reife
zeuge. Zudem stehe er mit seiner Mutter in regelmässigem Kontakt. Des-
halb könne davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr auf
Unterstützung zählen könne. Zudem werde er bald volljährig.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017
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Seite 6
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage der
Anordnung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges – Be-
schwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache ans
SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht so-
wie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte der Be-
schwerdeführer vorab das Vorbringen über den Tod seines Vaters angeb-
lich in Gao, über seine angeblich bei diesem Vorfall erlittene Verletzung am
Bein und über seine anschliessende Ausreise aus Mali. Gegen eine Weg-
weisung nach Mali wandte er in der Folge zunächst unter Verweis auf eine
SFH-Länderanalyse zur allgemeinen Lage in Mali vom 30. Oktober 2012
ein, bereits aufgrund der Gesamtsituation in seiner Heimat sei eine Rück-
kehr unzumutbar. In seinem Fall würden indes auch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da er keine
Kenntnis vom Aufenthalt seiner Angehörigen habe und damit unklar sei,
wer ihn nach seiner Rückkehr in seine Obhut nehmen sollte. Seine Versor-
gung sei völlig unklar, zumal sein Vater verstorben sei und sein Bruder mitt-
lerweile in Kayes lebe. Mit Blick darauf sei er in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Im Rahmen seiner weiteren Beschwerdevorbringen hielt der
Beschwerdeführer dem SEM namentlich eine unvollständige Sachverhalts-
stellung und eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf recht-
liches Gehör vor, zumal es das Staatssekretariat pflichtwidrig und entge-
gen der Praxis nach BVGE 2015/30 unterlassen habe, im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzuges seine konkrete Situation als unbegleiteter
Minderjähriger vollständig abzuklären, nachdem seine Minderjährigkeit als
unbestritten gelte. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird weiter – soweit
im Urteilszeitpunkt noch relevant – nachfolgend eingegangen (vgl. unten,
E. 3.2). Daneben bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Fest-
stellungen betreffend die generelle Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und
Ausführungen. In dieser Hinsicht machte er zum einen geltend, im Rahmen
seiner Würdigung habe das SEM gänzlich ausser Acht gelassen, dass er
noch minderjährig sei. Gleichzeitig könne aufgrund seines aktenkundig
zwar eher knappen, in der Sache aber durchaus konstanten Aussagever-
haltens keineswegs von einer bewussten Verheimlichung von Informatio-
nen und verwehrter Mitwirkung ausgegangen werden. Soweit es seinem
Sachverhaltsvortrag an Substanz mangle, sei dies in erster Linie vor dem
Hintergrund seiner Minderjährigkeit zu sehen, was sich im Übrigen auch
aus dem diesbezüglichen Vermerk der Hilfswerkvertretung ergebe (vgl.
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dazu oben, Bst. B [zweiter Absatz]). Darüber hinaus machte der Beschwer-
deführer geltend, er sei vom SEM zu Unrecht in Bambara angehört worden.
Seine Muttersprache sei vielmehr Maninka, sei er doch ein ethnischer
Mandinko. So sei denn auch die Befragung zur Person tatsächlich gar nicht
in Bambara, sondern vom Dolmetscher inoffiziell in Maninka geführt wor-
den, was im Protokoll jedoch unerwähnt geblieben sei. Zur falschen Ver-
zeichnung seiner Muttersprache sei es im Übrigen gekommen, weil in der
Empfangsstelle das Personalienblatt nicht von ihm, sondern vielmehr von
einem Kollegen ausgefüllt worden sei, da er selbst nicht lesen und schrei-
ben könne. Da die Anhörung in der Folge ausschliesslich in Bambara ge-
führt worden sei, habe er dieser nicht vollständig folgen können. Gerade
mit Blick darauf müsse von einer ungenügenden Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausgegangen werden, welche jedoch nicht von
ihm zu vertreten sei, nachdem er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst
(…)-jährig gewesen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde aufgrund der damali-
gen Aktenlage den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Gewährung
der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) entspro-
chen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 110a Abs. 1 i.V.m.
Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwech-
sel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 hielt das SEM
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Dabei bekräftigte das Staatssekretariat im Wesentlichen
seine bisherigen Schlüsse betreffend die praktisch vollständige Unglaub-
haftigkeit der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers, wo-
durch eine umfassendere Prüfung der Frage der Zumutbarkeit verunmög-
licht werde. Alleine mit der Berufung auf seine Minderjährigkeit würden die
zahlreichen Widersprüche nicht erklärt. Vom bald volljährigen Beschwer-
deführer hätten vielmehr nachvollziehbare Angaben zu seinen Hintergrund
erwartet werden dürfen. Über seine bisherigen Erwägungen hinausgehend
meldete das Staatssekretariat im Übrigen neu auch noch gewisse Zweifel
an der geltend gemachten Herkunft aus Mali an. Auf der anderen Seite hielt
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Seite 8
das SEM dafür, eine Kindswohlprüfung sei durchaus vorgenommen wor-
den. Das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich falsche Befra-
gungs- und Anhörungssprache erklärte das Staatssekretariat sodann unter
Verweis auf die Aktenlage als nicht stichhaltig. Dabei hielt das Staatssek-
retariat unter anderem fest, mangels Hinweisen auf Verständigungsprob-
leme habe kein Anlass bestanden, an der vom Beschwerdeführer bezeich-
neten Muttersprache zu zweifeln.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und der Be-
schwerdeführer zur diesbezüglichen Stellungnahme (Replik) eingeladen.
Dabei wurde er der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass nicht mit ei-
nem Abschluss des Verfahrens noch (…) vor Erreichen seiner Volljährigkeit
gerechnet werden könne.
H.
Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter eine Replik ein, in welcher er an seinen Beschwerdevorbringen
vollumfänglich festhielt. So bekräftigte er namentlich das Vorbringen, das
SEM sei seiner erhöhten Abklärungspflicht im Falle von unbegleiteten min-
derjährigen Gesuchstellern nach wie vor nicht nachgekommen, weshalb
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Gleichzeitig bekräftigte er das Vorbringen, aus sprachlichen Gründen habe
er im Rahmen der Anhörung nicht alles verstanden. Aufgrund der Anmer-
kungen der Hilfswerksvertretung erscheine denn auch als nicht ausge-
schlossen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Alleine
der Umstand, dass er demnächst volljährig werde, müsse schliesslich un-
erheblich bleiben, da insgesamt von einer schwerwiegenden Verletzung
seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör auszugehen sei. Nachdem der
Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur sei und das SEM auch
im Rahmen der Vernehmlassung die im Falle von unbegleiteten Minderjäh-
rigen notwendigen Abklärungen nicht nachgeholt habe, falle eine Heilung
der Gehörsrechtsverletzung ausser Betracht. Zudem sei es aufgrund der
sprachlichen Schwierigkeiten zu einer unvollständigen Sachverhaltsfest-
stellung gekommen, welche auch auf Vernehmlassungsstufe nicht habe
bereinigt werden können. Auf die weiteren Vorbringen im Rahmen der Rep-
likeingabe – namentlich zur Frage der Kostenverlegung im Falle einer Ab-
weisung der Beschwerde – wird nachfolgend eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, "es sei die Verfü-
gung des SEM vom 8. Dezember 2016 in den Dispositivpunkten 3, 4 und
5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen" (vgl. Beschwerdeanträge 1 und 2). Da sich die Beschwer-
de damit auf die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvoll-
zuges beschränkt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Vom Beschwerdeführer wird sodann – zumindest gemäss dem Wort-
laut seines Hauptantrages – nicht nur die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges, sondern auch die Anordnung der Wegweisung als solcher an-
gefochten, indem er die Aufhebung auch von Ziffer 3 des Dispositivs der
angefochtene Verfügung beantragt (vgl. oben). Eine diesbezügliche Be-
gründung liegt allerdings nicht vor und die Anordnung der Wegweisung als
solcher stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer weder über eine
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ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu be-
stätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H).
2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten
einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 [zwei-
ter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]).
2.4 Aufgrund der Aktenlage ist indes vor den Erwägungen zu dieser Sache
(vgl. unten, E. 4) vorab auf die prozessualen Rügen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen.
3.
3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache ans SEM zwar der Form nach bloss im
Sinne eines Eventualantrages beantragt, tatsächlich setzt er sich in seiner
Beschwerde jedoch zur Hauptsache mit seinen Vorbringen betreffend eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und be-
treffend das Vorliegen einer schweren Gehörsrechtsverletzung auseinan-
der. Da diese Rügen im Bestätigungsfall zu einer Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen würden, wird darauf zuerst eingegangen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der entscheidre-
levante Sachverhalt sei deshalb nicht genügend erstellt und sein Anspruch
auf das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt, weil vom SEM aufgrund sei-
ner Minderjährigkeit zwingend notwendige Abklärungen in der Heimat, mit-
hin eine praxiskonforme Abklärung der Frage nach den effektiven Modali-
täten respektive nach der praktischen Umsetzung des Wegweisungsvoll-
zuges, unterlassen worden seien. Die diesbezüglichen, sehr umfassenden
Ausführungen in der Beschwerde – welche in grundsätzlich zutreffender
Weise die massgebliche Praxis wiedergeben – wären in der Tat als aus-
schlaggebend zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer nach wie vor min-
derjährig wäre. So muss sich das SEM entgegen halten lassen, die im Rah-
men der angefochtenen Verfügung trotz unbestrittener Minderjährigkeit
verfolgte Argumentationslinie bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges
– an welcher das Staatssekretariat selbst noch im Rahmen seiner Ver-
nehmlassung festgehalten hat – stehe in klarem Widerspruch sowohl zum
Gesetz (vgl. dazu Art. 69 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) als auch zur ständigen
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Seite 11
Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf die stän-
dige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 und 1998
Nr. 13). So ist nach Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbe-
gleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen,
dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder
einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des
Kindes gewährleisten (vgl. ferner Art. 10 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie
[2008/115/EG]). Demnach müssen vom SEM noch vor Erlass der wegwei-
senden Verfügung konkrete Abklärungen inklusive der allfälligen Übernah-
mezusicherungen einer geeigneten Institution vorgenommen beziehungs-
weise eingeholt werden, wenn eine unbegleitete minderjährige Person
nicht direkt zu ihrer Familie zurückgeführt werden kann, was im Übrigen
ebenfalls noch vor Erlass der wegweisenden Verfügung erstellt werden
müsste (vgl. zum Ganzen die vorstehend zitierte Praxis). Seinen diesbe-
züglichen Verpflichtungen ist das SEM im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung auch nicht ansatzweise nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist
indes in der Zwischenzeit volljährig geworden und er verkennt namentlich
im Rahmen seiner Replikeingabe, dass dadurch sein Rechtsschutzinte-
resse (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an den beantragten Ab-
klärungen in der Heimat weggefallen ist, da solche nur im Falle nach wie
vor bestehender Minderjährigkeit vorzunehmen sind. Die mit Blick auf die
vormalige Minderjährigkeit beantragte Rückweisung der Sache zwecks
nachträglicher Sachverhaltsabklärungen fällt daher zum heutigen Zeit-
punkt ausser Betracht. Auch wenn mit der angefochtenen Verfügung das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist nach Erreichen
der Volljährigkeit eine bloss noch "erzieherische Rückweisung" der Sache
ans SEM abzulehnen. Die vorgenannten Umständen sind aber immerhin
– wie vom Beschwerdeführer zum Schluss der Replikeingabe geltend ge-
macht – im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. unten,
E. 6).
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, er sei vom SEM
in Bambara und damit nicht in seiner Muttersprache Maninka angehört wor-
den, was zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben
dürfte und eine Gehörsrechtsverletzung darstelle. In dieser Hinsicht ist al-
lerdings zunächst auf das Folgende hinzuweisen: Nachdem sich der da-
mals noch minderjährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesuchs-
einreichung noch als Kind respektive als Jugendlicher darstellte, und nicht
bereits als junger Erwachsener, wurde diesem Umstand vom Staatssekre-
tariat während des Verfahrens durchaus gebührend Rechnung getragen.
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So wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung zur
Person vom 24. September 2015 als Kind erkannt und die ein Jahr später
erfolgte Anhörung vom 13. September 2016 wurde in einer Art und Weise
aufgebaut und durchgeführt, welcher er offenkundig ohne weiteres folgen
konnte. Aus der Anmerkung zum Protokoll vonseiten der Hilfswerkvertre-
tung (vgl. oben, Bst. B [zweiter Absatz]) ergibt sich im Übrigen nichts an-
deres. Tatsächlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung
schon (…)-jährig, der Anhörung hätte jedoch auch eine noch jüngere Per-
son mühelos folgen können. So wurden die massgeblichen Fragen nach
seinem Alter, nach seiner Herkunft und insbesondere nach seinen familiä-
ren Verhältnissen und Verbindungen im Verlauf der Anhörung Schritt für
Schritt angegangen. Dies soweit ersichtlich in einer durchaus entspannten
Form, hat doch der Beschwerdeführer beispielsweise sehr frei über seine
andauernden telefonischen Kontakte mit seiner Mutter berichtet. Dem Be-
schwerdeführer wurde damit zweifelsohne in altersgerechter Form hinrei-
chend Gelegenheit geboten, sich zu seiner Person und zu seinen Ge-
suchsgründen umfassend zu äussern. Zwar hält das SEM dafür, von dieser
Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht, indem seine Angaben und
Ausführungen praktisch in jeder Hinsicht völlig widersprüchlich seien. Die
diesbezüglichen Erwägungen des SEM vermögen jedoch aufgrund der Ak-
tenlage nicht zu überzeugen, jedenfalls nicht in der vom Staatssekretariat
vertretenen, absoluten Form. Tatsächlich muss sich das Staatssekretariat
in diesem Zusammenhang entgegen halten lassen, es habe in seinen Er-
wägungen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Befragungs-
und Anhörungszeitpunkt nicht hinreichend Rechnung getragen. So ent-
sprechend die vorhandenen Angaben zur Herkunft und zum persönlichen
Hintergrund in der vorliegenden Form durchaus dem, was von einer Person
erwartet werden darf, welche nur über eine mässige Schulbildung verfügt
(von einer solchen ist indes durchaus auszugehen) und welche ihre Heimat
bereits in einem Alter von unter (…) Jahren verlassen hat. Bei einer Ge-
samtbetrachtung wird im Übrigen ohne weiteres ersichtlich, welche Ele-
mente des Sachverhaltsvortrages tatsächlichen Gegebenheiten entspre-
chen dürften (so ein massgeblicher Teil der Schilderungen zur Herkunft und
zu den familiären Verhältnissen) und welche Elemente dies ganz klar nicht
tun (so die unsubstanziierten Vorbringen über den angeblichen in Gao er-
lebten Überfall, welche in der vorliegenden Form den Sachverhaltsvortrag
ohne weiteres als Konstrukt erkennen lassen). Entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen lassen sich beispielswiese auch die geographischen An-
gaben des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor
Ort in Einklang bringen, jedenfalls soweit er über seine Herkunft ursprüng-
lich aus der Ortschaft C._______ berichtet, bei welcher es sich tatsächlich
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um einen Nachbarort der Ortschaft D._______ handelt. In dieser Hinsicht
hat der Beschwerdeführer zudem schlüssige Beweismittel nachgereicht
(vgl. oben, Bst. A.e.). Ganz anders verhält es sich demgegenüber mit sei-
nen Angaben beispielsweise zu angeblichen Lage von Gao, wo er einen
Überfall erlebt haben will, oder zum aktuellen Aufenthalt seiner Mutter an-
geblich in G._________, was er erst ganz zum Schluss der Anhörung und
im Widerspruch zu seinen früheren Angaben einbrachte. Entgegen den an-
ders lautenden Vorbringen besteht mit Blick auf diese Ausgangslage zu-
gleich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre aus sprach-
lichen Gründen in irgendeiner Weise in seinem Sachverhaltsvortrag einge-
schränkt worden. Das SEM verweist im Rahmen seiner Vernehmlassung
denn auch zu Recht darauf hin, mangels Hinweisen auf Verständigungs-
probleme habe kein Anlass bestanden, an der vom Beschwerdeführer be-
zeichneten Muttersprache zu zweifeln. Die anders lautenden Vorbringen
gehen schliesslich nicht nur aufgrund der Aktenlage fehl, sie blenden auch
den länderspezifischen Kontext aus. So handelt es sich bei Bambara und
Maninka nicht um unterschiedliche, sondern um überaus eng miteinander
verwandte Sprache, mithin eher um blosse Dialekte der Grundsprache,
welche als "Manding" oder "Mandekan" bezeichnet wird. Je nach Autor
werden zwar in der Einteilung der verschiedenen Sprach-Untergruppen
leicht unterschiedliche Ansätze verfolgt (vgl. bspw. CHRISTOPHER MOSLEY
AND R. E. ASHER [Hrsg.], Atlas of the World's Languages, London, 199
[Section 8, Map 112], gegenüber der Einteilung des Instituts für Afrikanistik
der Universität Wien [ abge-
rufen am 2. März 2017]), was jedoch nichts daran ändert, dass sich Bam-
bara- und Maninka-Sprechende gegenseitig relativ mühelos verstehen.
Teilweise werden denn auch Bambara und Malinke (Maninka) zusammen
mit Dyula als eine einzige Sprache betrachtet (so etwa vom Institut für
Asien- und Afrika-Wissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin
[
bara/bambara; abgerufen am 2. März 2017]). Nach dem Gesagten besteht
insgesamt kein Anlass zur Annahme, sprachliche Probleme hätten den Be-
schwerdeführer an einem vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag
gehindert.
3.4 Nach vorstehenden Erwägungen kommt im Urteilszeitpunkt dem vor-
stehend beschriebenen Mangel der angefochtenen Verfügung in der Sa-
che keine Relevanz mehr zu und bedarf es in diesem Zusammenhang
auch nicht mehr weiterer Sachverhaltsabklärungen. Der entscheidrele-
vante Sachverhalt ist vielmehr als hinreichend erstellt zu erkennen, womit
die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht
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fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt indes nur Personen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Mali ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Rückführung nach Mali dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Mali den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Rahmen der angefochtenen Verfügung äussert sich das SEM nur an-
satzweise zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da es
sich in diesem Zusammenhang vornehmlich auf die die angeblich praktisch
vollständige Unglaubhaftigkeit der Angaben und Ausführung des Be-
schwerdeführers beruft. Immerhin verweist das Staatssekretariat auf die
regelmässigen Kontakte des Beschwerdeführers zur Mutter und auf seine
mutmasslich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwer-
deführer macht demgegenüber geltend, der Wegweisungsvollzug sei nur
schon aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat als unzumutbar zu
erkennen. Daneben beruft er sich auf das angebliche Fehlen nicht nur einer
Schulbildung, sondern auch von persönlichen Anknüpfungspunkten in der
Heimat. Dem SEM wurde schon im Rahmen der vorstehenden Erwägun-
gen entgegengehalten, dass sich den Akten durchaus verwertbare Anga-
ben zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhält-
nissen entnehmen lassen, welche einer Würdigung zugänglich sind. Dem
Beschwerdeführer ist wiederum zu entgegnen, dass er offenkundig aus
dem Südwesten von Mali und damit aus einer Region stammt, welche nie
vom Bürgerkrieg in Norden des Landes betroffen war, und dass er in seiner
Heimat offenkundig auch weiterhin über enge persönliche Anknüpfungs-
punkte verfügt. So hat er im Rahmen der Anhörung nicht nur über seinen
regelmässigen telefonischen Kontakt zur Mutter berichtet, sondern im
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Nachgang zur Anhörung neben dem Original seiner Geburtsurkunde auch
noch das Original eines erst am 30. August 2016 von der zuständigen Ge-
meindeverwaltung von E._________ ausgestellten Geburtsregisteraus-
zugs nachgereicht (vgl. oben, Bst. A.e.). Damit ist ausgewiesen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor in ständigem Kontakt zu seinen engsten
Angehörigen (Mutter, Bruder und Schwester) steht, welche sich im Übrigen
aufgrund der Aktenlage auch weiterhin am ehesten entweder in der Ge-
meinde E._________ oder aber in der Stadt B._______ aufhalten dürften.
Der erst zum Schluss der Anhörung behauptete Aufenthalt der Mutter nicht
am bisherigen Wohnort in B._______, sondern angeblich im weit entfern-
ten G._________ (vgl. oben, Bst. B [erster Absatz am Ende]), überzeugt
nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich im Rahmen der Be-
schwerde geltend macht, sein Bruder halte sich heute in Kayes auf, ist ihm
wiederum zu entgegnen, dass er auch diese Stadt über die ihm gemäss
Aktenlage durchaus bekannte Bahnlinie erreichen kann, welche von Ba-
mako über B._______ (und später auch E._________) nach Kayes führt.
Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, der Beschwer-
deführer könne relativ einfach zu seinen Angehörigen zurückkehren, zu
welchen er weiterhin engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer lässt
schliesslich auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Das
Beschwerdevorbringen betreffend seine angeblich mangelnde Schulbil-
dung ist aufgrund der Aktenlage als weder überzeugend noch entscheidre-
levant zu erkennen. Mit Blick auf seine anders lautenden Vorbringen bleibt
der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er das SEM über das für
ihn zuständige (… [kantonale Migrationsamt]) um Ausrichtung von Rück-
kehrhilfe ersuchen kann (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach diesen Feststellun-
gen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar, auch wenn der
Beschwerdeführer gerade erst volljährig geworden ist.
4.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Mali als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die bean-
tragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-244/2017
Seite 17
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass im
Urteilszeitpunkt den als rechtsfehlerhaft erkannten Aspekten der angefoch-
tenen Verfügung keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zukommt und
die für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Sachverhaltsmomente
richtig und vollständig erstellt sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei dieser Sach-
lage ist die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen und die da-
gegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus vorste-
henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung
während des gesamten Verfahrens an einem schwerwiegenden Mangel
litt, welcher zweifelsohne zu einer Kassation geführt hätte, wäre der Be-
schwerdeführer in der Zwischenzeit nicht volljährig geworden. Der Mangel
als solcher besteht zwar nach wie vor, jedoch kommt diesem nach Errei-
chen der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr zu. Zu berücksichtigt ist je-
doch, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung unter Zwangs- und Haftandrohung eine Ausreisefrist auf einen Zeit-
punkt noch vor Erreichen seiner Volljährigkeit angesetzt worden war. Aus
dem Umstand, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer die
Durchsetzung des rechtsfehlerhaften Entscheides nur durch die Einrei-
chung seiner Beschwerde hat verhindern können, darf ihm jedoch kein fi-
nanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. BVGE 2008/47). Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im
Nachhinein als gegenstandlos.
6.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess-
lich trotz Unterliegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm
aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung, welche dem Be-
schwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, ist aufgrund der am 20. Februar
2017 eingereichten Kostennote seines Rechtsvertreters, welche als der
Sache angemessen erscheint und den massgeblichen Bemessungsfakto-
ren entspricht, auf Fr. 1‘420.– festzusetzen. Damit erweist sich auch das
Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG) im Nachhinein als gegenstandlos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘420.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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