Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2446/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N ________.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 7. Juli 2008 an die
schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 14. Juli 2008)
suchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus C._______ – um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 ersuchte die schweizerische Botschaft in
Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle
Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen
allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Das Antwortschreiben
des Beschwerdeführers vom 11. August 2008 ging am 14. August 2008
bei der schweizerischen Vertretung ein.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben zur Begründung
seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seit 2004 als Fahrer für
D._______ – eine Nicht-Regierungs-Organisation - tätig gewesen zu sein.
Solche Organisationen würden von der srilankischen Regierung und den
Sicherheitskräften generell der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) verdächtigt, insbesondere bei Betätigungen in von diesen
kontrollierten Gebieten. Er als Fahrer einer solchen Organisation in einem
damals von den LTTE kontrollierten Gebiet sei daher besonders
exponiert gewesen. Am 27. April 2006 sei er während der Arbeit von
Naval Officers angehalten und während neun Tagen auf der
Polizeistation ohne Befragung festgehalten worden. Am 5. Mai 2006 sei
er an die Terrorist Investigation Division in Colombo überstellt und in der
darauffolgenden Haft schwer gefoltert worden. Schliesslich habe der
Magistrate Court ihn für unschuldig befunden und am E._______
freigelassen.
Nach seiner Haftentlassung habe sich sein ehemaliger Arbeitgeber bei
D._______ geweigert, ihn weiterhin zu beschäftigen. Ausserdem sei er
seither von Sicherheitskräften überwacht worden. Die anderen damals
mit ihm verhafteten und ebenfalls freigelassenen Jugendlichen seien
danach erneut durch Unbekannte entführt worden. Aus Furcht vor einem
solchen Schicksal sei er am 3. Oktober 2006 legal mit einem Visum nach
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F._______ ausgereist, am 21. März 2007 sei er jedoch gezwungen
gewesen, nach Sri Lanka zurückzukehren.
Da er die Situation in Sri Lanka jedoch weiterhin als gefährlich erachtet
habe, sei er am 29. Juli 2007 nach G._______ ausgereist, wo er indessen
entgegen seiner Hoffnung keine Arbeit gefunden habe. Nach Ablauf
seines Visums habe er sich während weiterer dreier Monate dort
aufgehalten, weshalb er während einundzwanzig Tagen in Haft
genommen und am 7. Dezember 2007 zurück nach Sri Lanka geschickt
worden sei.
Dort sei er am 7. April 2008 wegen der anhaltend bedrohlichen Situation
in C._______ nach Colombo gereist, wo er sich bei Verwandten
aufgehalten habe. Am 9. April 2008 sei er dort als Terrorismus-
Verdächtiger von der H._______ Police verhaftet und unter tätlichen
Übergriffen während eines Monats festgehalten worden. Nach seiner
Entlassung seien seine Verwandten in Colombo nicht bereit gewesen,
ihm erneut Schutz zu gewähren, weshalb er sich am I._______ zurück
nach C._______ begeben habe.
Vor Kurzem hätten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung seine
Mutter in C._______ aufgesucht und sie unter Bedrohungen zu seinem
Verbleib befragt. Sie hätten gefordert, er solle sich ihrer Gruppierung
anschliessen oder ihnen andernfalls einen gewissen Betrag zahlen, um
weiterhin sicher in C._______ zu leben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente (vorwiegend in Kopie) zu den Akten.
C.
Am 28. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer
Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne.
Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in
Erwägung gezogen.
D.
In seinem Antwortschreiben vom 4. Januar 2011 (Eingang Botschaft
11. Januar 2011) gab der Beschwerdeführer unter anderem an,
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zwischenzeitlich bei einer Tante in J._______ untergekommen zu sein,
wo er von Personen des Civil Office und der Grama Sevaga eingehend
befragt worden sei. Diese hätten seine persönlichen Daten -
einschliesslich seiner ID-Nummer - aufgenommen und ihn angewiesen,
für allfällige weitere Befragungen zur Verfügung zu stehen. Danach sei er
aus Angst vor weiteren Vorkommnissen dieser Art nach C._______
zurückgekehrt. Er habe erfahren, dass in J._______ eine Woche nach
seiner Abreise erneut nach ihm gefragt worden sei. In C._______ hätten
Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung und Unbekannte (es seien
wahrscheinlich Sicherheitskräfte gewesen) über vier Mal bei seiner Mutter
unter Drohungen nach ihm gefragt, zuletzt am 22. Dezember 2010. Zur
Zeit lebe er versteckt bei Verwandten in C._______.
E.
Am 10. Februar 2011 (Datum Eingang Botschaft) reichte der
Beschwerdeführer ergänzend eine auf den 1. Februar 2011 datierte
Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, am 23.
Januar 2011 durch Unbekannte in seiner aktuellen Unterkunft in
C._______ aufgesucht worden zu sein. Diese Personen hätten sich
gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft, es sei ihm aber gelungen, zu
entkommen und sich zu verstecken. Seither lebe er in ständiger Angst.
F.
Mit am 7. März 2011 über die schweizerische Botschaft versandter
Verfügung vom 22. Februar 2011 – eröffnet am 21. März 2011 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
G.
Mit auf den 28. März 2011 datierter, am 19. April 2011 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo und am 29. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22.
Februar 2011.
In diesem Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
erneute Suche durch die Polizei am 9. Februar 2011 geltend und wies
unter Wiederholung seiner Asylvorbringen auf das anhaltend hohe Risiko
für ihn in Sri Lanka hin.
H.
Am 23. Mai 2011 übermittelte die Schweizer Vertretung in Colombo dem
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Bundesverwaltungsgericht Kopien von Dokumenten des
Beschwerdeführers, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem BFM
zugestellt worden waren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuchs stellt sich
vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält, und
demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
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kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
2.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte
seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen
Ergänzung schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit
Zwischenverfügungen des BFM vom 28. Juli 2008 Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch
das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Verzicht auf eine
Anhörung und die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs
gewährt. Das BFM ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der
entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung
und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt ist, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
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Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
4.
4.1. Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen
Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in
Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen
Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten
Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des
Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen.
4.2. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 22. Februar 2011
im Wesentlichen damit, dass die Massnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte nicht einreiserelevant seien. Es führte aus, dass mit der
Asylgewährung nicht erlittenes Unrecht, welches der Beschwerdeführer
zweifelsfrei durchlebt habe, vergolten werde und darum die beiden
Inhaftierungen eine Einreisebewilligung nicht begründen könnten. Zudem
gebe es keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieser beider
Gefängnisaufenthalte erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, weshalb die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei
objektiver Betrachtung nicht begründet sei. Es könne zwar nicht
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ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiter unter
Beobachtung stehen werde, solchen Massnahmen fehle es jedoch an der
für den Verfolgungscharakter erforderlichen Intensität, da sie im
Zusammenhang mit der allgemeinen Terrorismusbekämpfung durch die
srilankischen Behörden zu sehen seien. Für eine solche Einschätzung
spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem
Gefängnisaufenthalt im Jahr 2008 nicht erneut inhaftiert worden sei.
Weiter wies das BFM darauf hin, dass die Inhaftierungen während einer
Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE stattgefunden
hätten, während sich demgegenüber heute die Situation von Tamilen in
Sri Lanka verbessert habe. Zu der Suche durch unbekannte Dritte nahm
das BFM den Standpunkt ein, Sri Lanka gelte grundsätzlich als
schutzfähig und den Akten seien keine Hinweise auf eine
Schutzunwilligkeit des Staates zu entnehmen. Zudem handle es sich bei
den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional bedingte
Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer sich diesen durch einen
Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Aufgrund der
offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit und des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant, weshalb auch das
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.3. Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner
Beschwerde, auch nach Beendigung des Krieges bestehe für Personen
wie ihn ein Risiko, da immer noch paramilitärische Gruppierungen mit der
Polizei zusammenarbeiten würden. Die Polizei suche wegen Verdachts
auf Unterstützung der Bewegung gerade nach Personen wie ihm, die
bereits einmal in Haft genommen worden seien. Er fühle sich nicht frei
und sicher, solange die Notstandsgesetze und der Prevention of
Terrorism Act in Kraft seien, da er aufgrund dieser Vorschriften jederzeit
in Gewahrsam genommen oder entführt werden könne. Er könne die
Polizei nicht um Schutz ersuchen, da gerade diese ihn ja suche. Ferner
sei er nach seiner zweiten Haft im 2008 lediglich von der Polizei
freigelassen worden, ohne aber jemals einem Gericht vorgeführt worden
zu sein. Aufgrund seiner beiden Gefängnisaufenthalte in Colombo habe
er Angst, dort zu leben.
5.
5.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine
ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
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Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeuten die Inhaftierungen
des Beschwerdeführers schwerwiegende Eingriffe in dessen Recht auf
persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität.
Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein
besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Zwar gehören Personen, die einer
Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Ausführungen des
US Department of State potentiell zu einer Risikogruppe (vgl. United
States Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights
Practices – Sri Lanka, 8. April 2011). Im vorliegenden Fall erscheint die
Verbindung zu den LTTE – ehemaliger Fahrer einer Nicht-Regierungs-
Organisation in einem damals von den LTTE kontrollierten Gebiet –
indessen äusserst schwach und den Akten sind auch keine anderweitigen
Beziehungen zu entnehmen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer
am E._______ und am I._______ jeweils ohne Auflagen aus der Haft
entlassen, was darauf schliessen lässt, dass nichts mehr gegen ihn
vorliegt. Dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Inhaftierung
2008 nicht formell durch ein Gericht freigesprochen, sondern lediglich
durch die Polizei entlassen worden sei, vermag an dieser Auffassung
nichts zu ändern, da die Behörden ihn bei Verdacht auf Unterstützung der
LTTE nicht bedingungslos aus der Haft entlassen hätten. Seit seiner
Haftentlassung konnte er ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend
unbehelligtes Leben führen. Die Sache kann somit als abgeschlossen
gelten. Der Beschwerdeführer verfügt folglich über kein besonderes
Gefährdungsprofil, welches eine zukünftige Verfolgung als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen liesse.
5.2. Allfällige Kontrollen durch die Polizei nach der Haftentlassung
müssen – wie von der Vorinstanz festgestellt - vor dem Hintergrund der
weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die
Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der
srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert,
Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz
(Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration
Service, Human Rights and Security Issues Concerning Tamils in Sri
Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010).
Insbesondere die mit Schreiben vom 4. Januar 2011 geschilderte
eingehende Befragung durch die Behörden in J._______ ist in diesem
Zusammenhang zu betrachten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft unter Beobachtung
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stehen wird. Den polizeilichen Beobachtungen und Kontrollen alleine
kommt indessen aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität grundsätzlich
kein Verfolgungscharakter zu und es besteht aus objektiver Sicht auch
nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang
zur Haftentlassung im Jahre 2008 stellen demnach keine ernsthaften
Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.
5.3. Betreffend die Suche durch paramilitärische Gruppierungen in
C._______ ist festzustellen, dass solche Vorfälle aufgrund der engen
Beziehungen zwischen diesen Gruppierungen und den staatlichen Stellen
dem Staat zuzuordnen sind (vgl. United States Department of State,
a.a.O; Danish Immigration Service, a.a.O, S. 37 ff.). Der
Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich tatsächlich schwerlich an die
Behörden wenden. Jedoch weisen im vorliegenden Fall die konkreten
Umstände eher auf einen kriminellen als auf einen politischen
Hintergrund hin, da diese Personen offensichtlich primär an Geld
interessiert waren. Aufgrund des fehlenden asylrelevanten
Verfolgungsmotivs stellen die Behelligungen durch paramilitärische
Gruppierungen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.4. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat.
Insbesondere im Bereich der vom Beschwerdeführer erwähnten
Notstandsgesetzgebung gab es seit Mai 2010 gewisse Lockerungen (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], RAINER MATTERN, Sri Lanka:
Aktuelle Situation Update, Bern, 1. Dezember 2010, S. 11). Vor diesem
Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nach der Haftentlassung
2008 nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist
davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die
Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen.
5.5. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der
unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung
grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie
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(vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch
der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und –unfähigkeit des
Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine
entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach
der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat
(bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist,
adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
5.6. In seinen Eingaben sprach der Beschwerdeführer mehrmals von
Vorfällen mit 'Unbekannten', weshalb die Vorinstanz eine allfällige
Verfolgung durch unbekannte Dritte prüfte. Bereits im erstinstanzlichen
Verfahren wies der Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, dass es sich
dabei wahrscheinlich um Sicherheitskräfte handle. Auf Beschwerdeebene
machte er geltend, er könne sich bezüglich dieser Vorfälle nicht an die
Behörden wenden, da gerade diese ihn ja verfolgen würden. Es erscheint
daher zweifelhaft, ob die Prüfung einer allfälligen Verfolgung durch Dritte
– und folglich auch die Prüfung einer adäquaten Schutzgewährung durch
den Staat – im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Diese Frage kann
jedoch offen bleiben, da den geltend gemachten Behelligungen mangels
Asylrelevanz der Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG bereits
unter E. 5.3 abgesprochen wurde. Somit kann auch die Frage nach einer
allfälligen inländischen Aufenthaltsalternative offen bleiben.
5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven
aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3
AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer
Vertretung und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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