B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2446/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (…).
D-2446/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, stellte am 25. Februar
2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Da das BFF seine Vorbringen
als unglaubhaft erachtete, lehnte es mit Verfügung vom 31. Januar 2003
das Gesuch ab und ordnete zugleich dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Mit Urteil vom 6. November 2006 wurde die dagegen erho-
bene Beschwerde des Beschwerdeführers von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Betreffend
Einzelheiten des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Urteil D-3830/2007 vom 10. Juli 2007 erklärte das Bundesverwal-
tungsgericht ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni
2007 bezüglich des Entscheides der ARK vom 6. November 2006 als un-
zulässig.
B.
B.a Am 22. April 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Dazu
wurde er am 30. April 2010 im EVZ befragt (Kurzbefragung) und am 5.
Mai 2010 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.b Zur Begründung seines zweiten Gesuchs machte er anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Mai 2007 aus der
Schweiz in die Türkei zurückgekehrt, wo er zusammen mit seiner Frau
und seinen Kindern in C._______ gelebt habe. Da sich seine Frau nicht
an das Leben in dieser Stadt habe gewöhnen können, sei er Ende August
2007 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in seinen Heimatort
D._______ zurückgekehrt. Dort sei er nach ungefähr zehn Tagen von Po-
lizisten zu Hause aufgesucht und verhaftet worden. Sie hätten ihn mit auf
den Polizeiposten genommen, wo er misshandelt und ihm vorgeworfen
worden sei, er habe sich im Nordirak in den Camps der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan/Kurdische Arbeiterpartei) aufgehalten. Nach einem
Tag sei er freigelassen worden. In der Folge hätten ihn Polizisten zehn bis
zwanzig Mal zu Hause aufgesucht, was seine Frau sehr belastet habe,
weshalb sie sich von ihm im September 2007 habe scheiden lassen.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der BDP
(Bari ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) und
habe in dieser Eigenschaft an Kundgebungen und Meetings teilgenom-
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men. Am 18. Februar 2008 sei er von der Polizei erneut für kurze Zeit
festgenommen worden, da er sich an einer Demonstration für Abdullah
Öcalan beteiligt habe. Anfang 2009 habe er in D._______ ein Restaurant
gekauft und betrieben, in dem er auch Geldspenden für seine Partei ge-
sammelt habe. Er sei in einer Kommission gewesen, die für solche Spen-
densammlungen zuständig gewesen sei. Immer wenn er von einem Pat-
rioten Geld erhalten habe, habe er eine Quittung ausgestellt und die
Spende dem Kommissionsvorsitzenden abgegeben. Am 15. Februar
2009 sei er wiederum verhaftet worden, da er zu Ehren von Abdullah
Öcalan sein Restaurant geschlossen habe. Polizisten seien gekommen
und hätten die Scheiben des Restaurants eingeschlagen. Danach hätten
sie ihn für zirka fünf Stunden auf den zentralen Polizeiposten in
D._______ mitgenommen. Im August 2009 habe er für eine Nacht zwei
Angehörige der PKK in seiner Wohnung beherbergt, weshalb anschlies-
send sein Haus durch die Polizei beschattet worden sei. Wegen Repres-
sion gegenüber seiner Person und seinen Gästen habe er sein Restau-
rant Ende 2009 verkaufen müssen. Im Februar 2010 sei er zweimal je-
weils für wenige Stunden von der Polizei verhaftet worden, da er an De-
monstrationen teilgenommen habe. Im Rahmen dieser Verhaftungen sei
er unter Todesdrohungen aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten,
was er jedoch abgelehnt habe. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe,
sei er am 20. März 2010 nach C._______ gefahren, von wo er am 30.
März 2010 mit der Hilfe eines Schleppers per LKW und Auto via Frank-
reich in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Be-
schwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz eine türki-
sche Identitätskarte, ein fremdsprachiges Scheidungsurteil vom 14. Sep-
tember 2007 (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung), eine fremdspra-
chige Behandlungsbestätigung eines Zahnarztes vom 11. Februar 2007
(in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung), einen fremdsprachigen Kauf-
vertrag vom 5. Dezember 2009 (in Kopie, inklusive deutsche Überset-
zung) sowie ein Anmeldeformular für die Mitgliedschaft bei der BDP (in
Kopie, inklusive deutsche Übersetzung) ein.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 – eröffnet am 4. April 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-2446/2012
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Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwer-
deführer mache geltend, er sei Mitglied der BDP und deswegen Schwie-
rigkeiten ausgesetzt gewesen. Er habe sich schon im Jahre 2002 in der
Schweiz aufgehalten und seinen Mitgliedschaftsausweis abgegeben. Er
sei schon immer Mitglied dieser Partei gewesen. Auf Nachfrage habe er
ausgeführt, dass er bei seinem ersten Asylgesuch die Bestätigung der
DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei für eine demokratische Gesell-
schaft) eingereicht habe. Er habe überdies vorgebracht, dass er in sei-
nem Restaurant für die BDP Spendengelder gesammelt und diese an die
Partei weitergeleitet habe, wobei er jeweils Quittungen ausgestellt habe.
Wegen politischer Gründe habe er sein Heimatland schliesslich verlas-
sen. Zu diesen Ausführungen könne zunächst festgehalten werden, dass
sich darin zahlreiche Ungereimtheiten fänden. So habe der Beschwerde-
führer bei seiner ersten Asyleinreichung behauptet, er sei bei der HADEP
(Halkin Demokrati Partisi/Partei der Demokratie des Volkes) Mitglied ge-
wesen. Sodann habe er verwechselt, bei welcher Partei er vor der BDP
gewesen sei, ob bei der HADEP oder der DTP. Des Weiteren könne fest-
gehalten werden, dass er mangelnde Kenntnisse betreffend die BDP be-
sitze, was jedoch aufgrund seiner angeblich so langen politischen Betäti-
gung nicht nachvollziehbar sei. Somit kämen Zweifel darüber auf, ob er
überhaupt Mitglied der BDP gewesen sei und sich politisch betätigt habe.
Diese Annahme werde durch das am 20. Juli 2010 eingereichte Doku-
ment bestärkt, zumal es sich dabei lediglich um ein Anmeldeformular für
die Mitgliedschaft bei der BDP und nicht um eine Mitgliedschaftsbestäti-
gung handle, wie er es bei seiner Anhörung ausgeführt habe. Hinzu
komme, dass das Formular vom 13. März 2010 datiert sei, somit zeitlich
nach der geltend gemachten letzten Verhaftung. Zudem sei seine vorge-
brachte Tätigkeit durch nichts belegt und nicht nachvollziehbar, obwohl er
ausgeführt habe, als Spendengeldeinsammler für die BDP Quittungen
ausgestellt zu haben. Somit wäre es ihm als "asylerprobter Gesuchsteller"
zumutbar gewesen, solche Quittungen beziehungsweise deren Kopien
vorzulegen. Ebenfalls wäre es ihm zuzumuten, eine diesbezügliche Bes-
tätigung der BDP beizubringen. Entgegen seiner Zusage, solche Quittun-
gen zu besorgen, sei bis heute seitens des Beschwerdeführers nichts
vorgelegt worden. Ebenso wenig habe er die von ihm in Aussicht gestellte
Bestätigung der BDP, dass er von der Polizei gesucht werde, eingereicht.
Aus dem eingereichten Kaufvertrag (Restaurant) liessen sich keine Rück-
schlüsse auf irgendwelche Probleme herleiten.
Der Beschwerdeführer bringe im Weiteren vor, er sei nach seiner Ankunft
in D._______ im September 2007 verhaftet, geschlagen und misshandelt
D-2446/2012
Seite 5
worden. Insgesamt sei er in diesem Monat zehn bis zwanzig Mal verhaf-
tet worden. Er sei dann noch mehrere Male bis zu seiner Ausreise verhaf-
tet worden, zuletzt am 18. Februar 2010. Bei seinen letzten Verhaftungen
sei ihm die Spitzeltätigkeit angeboten worden. Aufgrund der nicht glaub-
haften politischen Betätigung des Beschwerdeführers müssten die eben-
falls in diesem Zusammenhang stehenden Verhaftungen als unglaubhaft
angesehen werden. Zum Vorbringen von September 2007 sei zu sagen,
dass dieses von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt sei. So sei nicht
nachvollziehbar, dass er nicht wisse, wann er in die Türkei zurückgekehrt
sei. Zudem sei nicht plausibel, weshalb er nicht schon in C.______ ver-
haftet worden sei, sondern dort mehrere Monate unbehelligt habe leben
können. Überdies bestünden Ungereimtheiten im Zusammenhang mit
seiner geltend gemachten Scheidung, ebenso hinsichtlich der Zahnbe-
handlung respektive der aufgeführten Daten in der eingereichten Bestäti-
gung des Zahnarztes. Auch die behauptete Häufigkeit der angeblichen
Festnahmen durch die Polizei in D._______ lasse diese Vorbringen als
unglaubhaft erscheinen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung noch
geltend gemacht, er sei einen Tag in Haft gewesen und insgesamt fünf
Mal verhaftet worden, seit er aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Demge-
genüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, er wisse nicht, wie oft er
von der Polizei im September 2007 aufgesucht worden sei; er sei sehr oft
aufgesucht und mitgenommen worden, vielleicht zehn oder zwanzig Mal.
Diese Behauptung erscheine übertrieben und absurd. Sie sei nicht belegt
worden und entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Be-
hörden. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, dass
die Polizei ihn verhaftet und in der Folge misshandelt habe. Zu den ande-
ren geltend gemachten Verhaftungen sei festzuhalten, dass auch diese
nicht glaubhaft erschienen, da sie nicht nachvollziehbar seien. Die dies-
bezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt als
verwirrlich, sprunghaft, vage, pauschal, stereotyp, widersprüchlich und
ausweichend zu erachten. Dass sie unglaubhaft beziehungsweise kon-
struiert seien, zeige sich insbesondere darin, dass es angeblich keine
Festnahmebescheinigungen gebe. Zudem erwecke der Beschwerdefüh-
rer den Eindruck, dass er nicht wisse, was ein politisches Datenblatt sei.
Dies müsste er jedoch als angeblicher politischer Aktivist mit Bestimmt-
heit wissen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei einem solchen
Sachverhalt, vor allem beim Verdacht, die PKK unterstützt respektive mit
dieser zusammengearbeitet zu haben, ein offizielles Strafverfahren eröff-
net worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei auch unglaubhaft, dass er
von den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, als Spitzel für sie
zu arbeiten, zumal dieses Vorbringen ebenfalls unsubstanziiert und zu-
D-2446/2012
Seite 6
dem stereotyp sei. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass schon
die ähnlich gelagerten Vorbringen im ersten Asylverfahren des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft beurteilt worden seien, weshalb sein
Asylgesuch abgelehnt worden sei. Zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den An-
forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhielten.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er sich in der angegebe-
nen Art und Weise politisch betätigt habe, sei festzuhalten, dass es sich
bei dieser Tätigkeit nicht um eine qualifizierte Unterstützungstätigkeit
handle, weshalb auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe,
dass sich seine Befürchtungen, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
BDP verhaftet zu werden, verwirklichen würden.
D.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hin-
sicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 sei aufzu-
heben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und als Folge
davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Spiegel-Artikel (12/2012) bezüglich
der Türkei (in Kopie) zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses ab und verfügte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar
bis zum 23. Mai 2012.
D-2446/2012
Seite 7
F.
Am 15. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2446/2012
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämt-
licher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl.
BFM-Akten B 1/12 S. 9, B 14/20 S. 1).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant
sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und grundsätz-
lich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Zif-
fer I, Bst. C. vorstehend). Unzutreffend sind die Erwägungen einzig inso-
fern, als das BFM vorbringt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Anhörung ausgesagt, er sei im September 2007 zehn bis zwanzig Mal
verhaftet worden, da aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass er le-
diglich geltend machte, er sei im September 2007 zehn oder zwanzig Mal
von der Polizei aufgesucht worden (vgl. B 14/20 S. 8 F73). Die (übrigen)
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM
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Seite 9
werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt.
Insbesondere vermag der Einwand in der Beschwerde, er sei kein Inte-
lektueller und lediglich als einfaches Mitglied aktiv tätig gewesen, nicht zu
erklären, weshalb er bei der Anhörung nur unzureichend Auskunft über
die BDP geben konnte, zumal er schon lange Mitglied dieser Partei ge-
wesen sein will (vgl. B 14/20 S. 2). Soweit in der Rechtsmittelschrift vor-
gebracht wird, er sei so oft festgenommen worden, dass er sich nicht
mehr an die Daten aller Festnahmen erinnern könne, ist festzuhalten,
dass dies leidglich als Schutzbehauptung zu werten ist, um seine anläss-
lich der Anhörung geltend gemachten widersprüchlichen Aussagen zu
rechtfertigen, da er in den Befragungen zu Protokoll gab, er sei lediglich
fünf Mal festgenommen worden (vgl. B 1/12 S. 6, B 14/20 S. 10 f.). Aus-
serdem vermag die Behauptung in der Beschwerde, im Falle des Be-
schwerdeführers seien deshalb keine Festnahmebescheinigungen aus-
gestellt worden, weil die türkische Polizei im Rahmen des Kampfes gegen
den Terrorismus nie solche ausstelle, nicht zu überzeugen, da sie durch
nichts belegt wird und im Übrigen gemäss Kenntnis des Gerichts auch
nicht zutrifft.
5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Er vermag mit seinen
Beschwerdevorbringen und dem eingereichten Beweismittel zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
D-2446/2012
Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
D-2446/2012
Seite 11
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde.
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfah-
rung in der (…), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat
wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben zudem
sein Vater, seine Kinder sowie weitere nahe Verwandte in der Türkei. Vor
D-2446/2012
Seite 12
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration er-
leichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Bezüglich der vom Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung geltend gemachten psychischen Probleme
ist festzuhalten, dass in der Beschwerde diese gesundheitlichen Proble-
me nicht mehr geltend gemacht werden, weshalb anzunehmen ist, dass
er zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen nennenswerten gesundheitlichen
Problemen leidet und seiner Rückkehr in die Türkei auch keine medizini-
schen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundver-
sorgung in der Türkei gewährleistet.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 15. Mai 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-2446/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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