B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2446/2018
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
D-2446/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 2. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Am
13. August 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg
und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am
(…) Oktober 2015 wurde die Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2)
geboren und in das Verfahren der Beschwerdeführerin 1 einbezogen. Am
15. März 2017 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an.
B.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin 1 im
Wesentlichen geltend, dass sie eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie sei und aus D._______ (Zoba E._______, Subzoba D._______)
stamme, wo sie bis zur Ausreise immer gelebt habe. Da ihre Eltern sich
getrennt hätten, bevor sie zur Welt gekommen sei, sei sie bei der Mutter
aufgewachsen, mit welcher sie Landwirtschaft betrieben habe. Ihr Vater sei
Soldat in F._______, weshalb sie ihn nicht gut gekannt habe. Sie habe (…)
Halbgeschwister väterlicherseits, aufgewachsen sei sie aber mit ihren (…)
Halbgeschwistern mütterlicherseits. Diese seien älter als sie und
inzwischen verheiratet. Im Jahr 2009 sei sie von Sicherheitsbeamten
während zweier Monate wegen des Verdachts, Eritrea illegal verlassen zu
wollen, festgehalten worden. In dieser Zeit sei sie mehrfach befragt und
misshandelt worden. Da sie aber nichts zugegeben habe, habe man sie
wieder gehen lassen. Einen Monat später habe man sie wieder vorgeladen,
befragt und eingesperrt. Danach sei sie wieder zur Schule gegangen, habe
aber keine Ruhe mehr gehabt. Die Schule habe sie bis zur zehnten Klasse
besucht. Da sie schwanger geworden sei, habe sie die Schule dann
abbrechen müssen. Man habe sie verdächtigt, schwanger geworden zu
sein, um von allem abzulenken. Ihre erste Tochter sei am (…) Januar 2011
zur Welt gekommen. Kontakt zu deren Vater, welcher Polizist in G._______
sei, habe sie auch nach der Geburt gehabt, jedoch habe sie mit ihm nie
zusammen gelebt. Im Jahr 2013 habe sie sich eine ID ausstellen lassen
wollen, aber man habe ihr mitgeteilt, dass dies erst nach Leistung des
Militärdienstes möglich sei. Später habe sie drei Aufgebote für den
Militärdienst erhalten. Da sie sich nicht gemeldet habe, sei ihre Mutter
festgenommen worden. Am (…) Januar 2014, kurz bevor ihre Mutter aus
der Haft entlassen worden sei, habe sie Eritrea mit vier anderen Personen
illegal Richtung Äthiopien verlassen. In Äthiopien sei sie ein Jahr im
Flüchtlingslager H._______ geblieben. Dort habe sie einen Mann kennen
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gelernt beziehungsweise mit diesem zusammen gelebt. Sie sei schliesslich
von ihm schwanger geworden und habe nach ihrer Einreise in die Schweiz,
am (…) Oktober 2015, eine weitere Tochter, die Beschwerdeführerin 2,
geboren.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2018, eröffnet am 27. März 2018, stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen diese
Verfügung durch ihren Rechtsvertreter anfechten und beantragten in
materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die
Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit sowie
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 30. April 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht
eine Sozialhilfebestätigung (…) ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und erhob einen solchen, welcher am 22. Mai 2018 fristgerecht geleistet
wurde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwer-
deführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu der geltend
gemachten Herkunftsregion insgesamt zwar nachvollziehbar, substanziiert
und glaubhaft ausgefallen seien, so dass davon ausgegangen werden
könne, dass sie tatsächlich in der genannten Gegend aufgewachsen sei
oder eine längere Zeit dort gelebt habe, dass es ihr aber auf keine Art und
Weise gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie drei Aufgebote für den
Militärdienst erhalten habe. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt,
dass der erste Brief im November 2014 beziehungsweise 2013 bei ihr zu
Hause abgegeben worden sei, als sie gerade in D._______ gewesen sei,
um Rohrzucker zu besorgen. Der zweite Brief sei ungefähr eine Woche
später gekommen, als sie mit ihrer Mutter zu Hause gewesen sei. Jemand
habe ihr gesagt, dass ihre Mutter gesucht werde, woraufhin diese
hinausgegangen sei und den Brief erhalten habe. Der dritte Brief sei dann
im Dezember gebracht worden. Etwa zwei Wochen danach sei die Mutter
inhaftiert worden. In der Anhörung habe sie ebenfalls von drei Briefen
gesprochen, im Widerspruch zu ihren Aussagen in der BzP jedoch erklärt,
als der erste Brief gekommen sei, sei sie auf dem Feld gewesen, um
Getreide zu holen, als der zweite Brief gekommen sei, habe sie gerade
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Wasser geholt und als der dritte Brief gekommen sei, sei sie zusammen
mit der Mutter auf dem Feld gewesen, von wo aus die Mutter nach Hause
gerufen worden sei und den Brief erhalten habe. Völlig realitätsfremd seien
auch ihre Ausführungen, dass sie keinen der Briefe je selber in der Hand
gehalten habe, obwohl sie da noch in Eritrea gewesen sei und mit der
Mutter zusammengelebt habe. Habe sie entsprechend ihren
Schilderungen in der Anhörung tatsächlich erst von den Briefen erfahren,
als die Mutter bei Ankunft des dritten Briefs vom Feld gerufen worden sei
und sie nach deren Rückkehr nachgefragt habe, sei schwer
nachvollziehbar, dass sie sich erinnern könne, wo sie gewesen sei, als die
ersten beiden Schreiben gekommen seien. Es widerspreche zudem der
allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass sie sich nie mit der
Mutter über das Aufgebot zum Militärdienst unterhalten habe. Auch die
Ausführungen darüber, was sie alles für ihre Ausreise unternommen habe,
seien wenig plausibel. So habe sie ihre Tochter mit keinem Wort erwähnt,
obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich gerade wegen der
kurzfristigen und endgültigen Ausreise über den Verbleib der Tochter
Gedanken gemacht und sich von sich aus dazu geäussert hätte. Es sei
sodann nicht nachvollziehbar, dass sie nie habe erfahren wollen, wie lange
die Mutter ihretwegen inhaftiert gewesen sei. Dies umso weniger, als
gemäss ihren Aussagen, auch die Tochter von der Haft der Mutter
mitbetroffen gewesen sei und sie seit einem Aufenthalt in Khartum wieder
Kontakt mit ihrer Mutter und den beiden Halbgeschwistern
mütterlicherseits habe. Schliesslich habe sie die Vorgänge im Jahr 2009
anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre Ausreise habe sie nur
mit den drei Aufgeboten für den Militärdienst und der darauffolgenden
Festnahme der Mutter begründet, obwohl sie explizit danach gefragt
worden sei, ob sie alle Gründe für die Ausreise genannt habe. Auch habe
sie verneint, in ihrem Heimatland je Probleme mit Armee, Polizei oder
Behörden gehabt zu haben. Aus diesen Gründen seien die
entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren und die
Behauptung, sie sei der illegalen Ausreise beschuldigt worden,
unglaubhaft. Schliesslich vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise
alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu
begründen und andere Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien
nicht ersichtlich.
3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Beschwerde-
führerin 1 nur sehr wenig Schuldbildung genossen habe und in der
Anhörung sichtlich Mühe gehabt habe, gewisse Fragen zu verstehen und
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zu erkennen, wie sie antworten müsse, um ihre Lebensgeschichte
nachvollziehbar zu erzählen. Es sei ihr schwer gefallen auf offene Fragen
zu antworten und es müsse bedacht werden, dass es in Eritrea kulturell
bedingt sei, wenn die Leute nicht sehr ausschweifend von ihren
Erlebnissen berichten würden. Sie habe zu seinem späteren Zeitpunkt von
der Mutter erfahren, wo sie gewesen sei, als der erste und zweite
Aufforderungsbrief gekommen sei. Dass sie in der BzP und Anhörung
unterschiedliche Aufenthaltsorte für die Momente angegeben habe, als die
Briefe gekommen seien, sei damit zu erklären, dass zwischen den
Befragungen fast zwei Jahre gelegen hätten und sie Mühe gehabt habe,
sich an Details zu erinnern, welche sich rund vier Jahre zuvor abgespielt
hätten. Auch habe sie versucht die Erinnerungen zu verdrängen, da sie
dadurch psychisch angeschlagen gewesen sei. Sie habe ein sehr enges
Verhältnis zur Mutter gehabt, weshalb sie es, als sie von der Mutter über
die Briefe informiert worden sei, nicht als notwendig erachtet habe, den
Inhalt des Schreibens eigenhändig zu lesen. Zudem habe sie keine Details
über die Aufgebote wissen wollen, da für sie klar gewesen sei, dass sie
keinen Militärdienst leisten würde. Auch die Mutter sei keineswegs erfreut
darüber gewesen, dass sie zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe
aber auch nicht gewollt, dass sie Eritrea verlasse. Wenn sie die Mutter nicht
dazu gedrängt hätte, hätte sie nie erfahren, dass sie ein Aufgebot für den
Militärdienst erhalten habe. Da sie mit der Mutter gelebt habe, sei es für sie
selbstverständlich gewesen, dass ihre Tochter nach ihrer illegalen Ausreise
bei der Mutter leben würde, habe dies der Vorinstanz gegenüber aber nicht
explizit erwähnt. Wäre sie von der Vorinstanz eingehender zum Verbleib
der Tochter befragt worden, hätte sie auch entsprechende Details erzählen
können. Da sie ausserdem Eritrea relativ kurzfristig verlassen habe, sei
keine Zeit geblieben, um Einzelheiten betreffend die Tochter zu regeln.
Sodann würden die Asylgründe in der BzP nur summarisch erfragt.
Aufgrund der grossen Anzahl Asylgesuche im Jahr 2015 seien zudem
diverse Fragen ausgelassen oder nur kurz gefragt worden. Auch sei sie
darauf hingewiesen worden, die Ausreisegründe zu nennen, ohne jedoch
ins Detail zu gehen. Da die Vorfälle im Jahr 2009 nicht der
ausschlaggebende Grund für ihre Ausreise gewesen seien, habe sie den
Kontakt mit den Behörden in diesem Jahr nicht genannt. Sie habe
realitätsnah und nachvollziehbar über die Geschehnisse in Eritrea berichtet
und die Voraussetzungen des Glaubhaftmachens erfüllt. Der drohende
Einzug in den Militärdienst gefährde einerseits ihre Bewegungsfreiheit und
bewirke andererseits einen unerträglichen psychischen Druck, da sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre, auch in Zukunft ernsthafte
Nachteile zu erleiden. Es liege somit eine begründete Furcht vor
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Verfolgung vor, welche ein asylrelevantes Ausmass erreiche. Schliesslich
sei ihre illegale Ausreise zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände, dass
sie im Jahr 2009 inhaftiert und misshandelt worden sei, dass die Familie
aufgrund des in F._______ Militärdienst leistenden Vaters den Behörden
bekannt sei und dass sie den Vorladungen für den Militärdienst keine Folge
geleistet habe, lägen neben der illegalen Ausreise weitere Anknüpfungs-
punkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen liessen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenso wenig Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
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oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der
Beschwerdeführerin 1 entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht
gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und
Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation
der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die
Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche
in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und
schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin 1
nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass sie zwecks Leistung des
Militärdienstes gesucht worden sei beziehungsweise diesbezüglich
Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Dazu ist auf die
obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und
denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1).
Da insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu den Orten, wo
sie sich aufgehalten habe, als die Aufgebote für den Militärdienst
gekommen seien, diametral voneinander abweichen, ist der
Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte bereits der Boden
entzogen, handelt es sich doch um einschneidende Erlebnisse
beziehungsweise zentrale Kernvorbringen und nicht um Details wie auf
Beschwerdeebene geltend gemacht wird. Sodann erwecken die
diesbezüglichen Antworten der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung den
Eindruck, dass sie ihren Sachverhaltsvortrag an die jeweiligen Fragen
anpasst. Auf die Frage, was denn genau passiert sei, als das dritte
Schreiben gekommen sei, sagt die Beschwerdeführerin 1 aus, die Mutter
habe auf ihre Nachfrage geantwortet, sie sei aufgefordert worden, ihre
Tochter zu übergeben und habe aus Angst nichts davon gesagt. Die Mutter
habe ihr nur das gesagt und über dieses Schreiben kein weiteres Wort
verloren und sie habe daraufhin nichts zur Mutter gesagt ([…]). Auf die
Frage, woher sie denn wisse, wann die ersten beiden Schreiben
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gekommen seien und wo sie jeweils war, wenn die Mutter ihr ja nie etwas
von diesen erzählt habe, führt die Beschwerdeführerin einige Fragen
später aus, dass die Mutter, als das dritte Schreiben gekommen sei, gesagt
habe, dass es nicht das einzige Schreiben sei, sondern sie insgesamt drei
Schreiben erhalten habe und sie ihr aus Angst nichts davon erzählt habe.
Daraufhin sei sie selbst still gewesen. Die Mutter habe sonst nichts zu
diesen Schreiben gesagt ([…]). Und schliesslich, nachdem der Befrager
noch einmal nachhakte, wie sie denn gewusst habe, wann die ersten
beiden Schreiben gekommen seien und was sie jeweils an diesen Tagen
gemacht habe, schildert die Beschwerdeführerin 1, dass sie, nachdem ihr
die Mutter mitgeteilt habe, dass das dritte Schreiben nicht das einzige sei,
welches sie erhalten habe, gefragt habe, wann denn die ersten beiden
Schreiben gekommen seien ([…]). Zudem ist über die vorinstanzlichen
Ausführungen hinaus festzustellen, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin 1 weitere Widersprüche aufweisen: So hat sie in der
BzP ausgeführt, nie eine ID beantragt zu haben ([…]), während sie in der
Anhörung erzählte, eine ID sei ihr im Jahr 2013 mit der Begründung
verweigert worden, sie habe noch keinen Militärdienst geleistet ([…]). Auch
hat sie bei der BzP ausgeführt, bei ihrer Ausreise auf dem Weg von Eritrea
nach Äthiopien seien gar keine Gewässer gewesen ([…]), während sie in
der Anhörung schilderte, bei der Ausreise einen Fluss überquert zu haben
([…]). Die diesbezüglichen Widersprüche vermochte die Beschwerde-
führerin 1 nicht in befriedigender Weise zu erklären. Ohnehin sind sowohl
die Schilderungen betreffend die Aufgebote und die Ausreise vage und
oberflächlich ausgefallen. Sodann hat die Vorinstanz die Vorbringen der
Beschwerdeführerin 1 aus dem Jahr 2009 zu Recht als nachgeschoben
qualifiziert. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen, die Beschwerde-
führerin 1 sei gehalten worden, nur die Ausreisegründe zu nennen ohne
ins Detail zu gehen und die Ereignisse im Jahr 2009 seien nicht der
ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen, kann nicht gefolgt
werden. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe
ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare
asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen
diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die
nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich indes nicht mit dem
summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits EMARK
1993/3 E. 3 S. 13). Dies gilt umso mehr, wenn die Beschwerdeführerin
anlässlich der BzP explizit bestätigt hat, nie Probleme mit Behörden gehabt
zu haben und nie in Haft gewesen zu sein ([…]).
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5.
5.1 Insofern als die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, Eritrea illegal
verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin
ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen, beruft sie sich auf einen
subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert), kam das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum
Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann
von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich
begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen (a.a.O. E.5).
5.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit ihrem
angeblichen Behördenkontakt und den Aufgeboten für den Militärdienst
sind – wie in E. 4.3 aufgeführt – unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin 1
kann sich mithin nicht darauf berufen von den eritreischen Behörden als
Refraktärin angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen können, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in
der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde,
weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint
respektive die Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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Seite 11
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche
Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen.
Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um Flüchtlinge handelt,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf
sie keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführer-
innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den
übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere
Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
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Seite 12
7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen
werden. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
7.3.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene
Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen
Nationaldienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht kürzlich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinations-
entscheids eingehend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten
Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personen-
kategorien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein – mithin insbesondere bei Personen, die vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind –,
ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden
(ebd., E. 13.2).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon
auszugehen, dass sie regulär entlassen worden sind und bei einer
Rückkehr nicht wieder eingezogen werden (ebd., E. 13.3 unter Hinweis auf
die dortige E. 12.5).
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den
Nationaldienst eingezogen würden (ebd., E. 13.4). Bestimmte Per-
sonengruppen können vom Nationaldienst befreit werden, diesbezüglich
müssen allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. In diese Kategorie
fallen insbesondere Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im
Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ – welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die
Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt – geregelt haben. Es ist
davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der
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Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Eine weitere Kategorie, bei der
das Gericht grundsätzlich von einer Nationaldienstbefreiung ausgeht, sind
unverheiratete Mütter.
7.3.2.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führerin 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst
droht. Sie hat Eritrea im Alter von (…) verlassen, ist heute (…) Jahre alt
und Mutter von mittlerweile zwei Kindern. Aufgrund ihrer, wie vorgängig
ausgeführt, unglaubhaften Vorbringen und mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie bis zu ihrer Ausreise nicht
in den Nationaldienst einberufen worden ist. Die Wahrscheinlichkeit einer
Diensteinberufung ist somit in Anbetracht der persönlichen Umstände der
Beschwerdeführerin 1 und selbst unter Berücksichtigung einer nach wie
vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis
gegenwärtig als gering einzustufen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf,
dass sie als alleinerziehende Mutter von zunächst einem kleinen Kind vom
Militärdienst freigestellt worden ist und auch zum jetzigen Zeitpunkt keine
Einberufung mehr zu gewärtigen hat, zumal inzwischen ein weiteres Kind
hinzugekommen ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis
auf entsprechende Berichte). Schliesslich ist auf den Umstand
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben bei
ihrer Ausreise volljährig war und sich seit über vier Jahren im Ausland
befindet. Damit erfüllt sie auch klarerweise die Voraussetzungen zur
Erlangung des Diaspora-Status.
7.3.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin 1 im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung droht.
7.3.2.4 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich
erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle einer Wiedereinreise
nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen wird, stellt sich vorliegend
die Frage nicht, ob ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst Art. 4 Abs. 2
EMRK verletzen würde und ist auch nicht von einer reellen Gefahr einer
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Eritrea sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des
vorstehend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids
ebenfalls eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei
zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen sei, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorlägen. Angesichts der schwierigen
allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn keine
besonderen Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sei demnach im Einzelfall zu prüfen.
7.4.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine (…)jährige Frau
handelt, welche an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen leidet und die gemäss eigenen Aussagen knapp zehn Jahre die
Schule besucht und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft hat. Dass die
Behörden der Mutter das Land, welches der Beschwerdeführerin 1 zustand
weggenommen haben, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird,
ist eine unbelegte Tatsachenbehauptung. Auch ist gemäss den Aussagen
der Beschwerdeführerin 1 ein grosses, familiäres Beziehungsnetz
vorhanden, da die Familie, mit der sie nach wie vor Kontakt hat, und
insbesondere auch eine ihrer zwei Töchter, immer noch in Eritrea leben.
Weder den Aussagen des Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen
sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich
erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle ihrer
Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.4.3 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen
Probleme der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, ist darauf hinzuweisen,
dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine
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notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führen müsste, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2,
E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Dies ist vorliegend nicht
ersichtlich, zumal laut auf Beschwerdeebene eingereichtem Arztbericht
lediglich ein Verdacht auf (…) besteht.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit
diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: